{"status":"available","doknr":"OLD309141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.20A4756.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"20 A 4756/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in , \nGemarkung , Flur , Flurstück ( ). \n\n3\n\nIm Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des \naufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes beantragte der \nVater des Klägers im Mai 1977 beim Stadtdirektor der Stadt \n die Baugenehmigung für die Errichtung einer \nKleinkläranlage, die nach den Bauunterlagen eine \nDreikammergrube mit nachgeschaltetem Rieselrohrnetz umfaßt. \nZur Begründung des Antrages heißt es, die nächstgelegene \nöffentliche Kanalisation sei 500 m entfernt. Der Stadtdirektor \nder Stadt holte eine Stellungnahme des Beklagten ein. \nDieser äußerte sich unter dem 5. September 1977 dahin, in \nwasserwirtschaftlicher Hinsicht würden gegen das Bauvorhaben \nkeine Bedenken geäußert, wenn im einzelnen aufgeführte \nAuflagen beachtet würden. Daraufhin genehmigte der \nStadtdirektor der Stadt das Vorhaben mit Bauschein vom \n17. März 1978 unter Beifügung von Nebenbestimmungen. Unter dem \n27. August 1981 stellte der Stadtdirektor der Stadt \nden Schlußabnahmeschein aus. \n\n4\n\nBei einer örtlichen Überprüfung stellte ein Mitarbeiter des \nBeklagten im November 1993 ausweislich des hierüber \ngefertigten Aktenvermerkes fest, daß das Abwasser in der \nKlärgrube ca. 1,80 m hoch anstand. Das Zuleitungsrohr und die \nVerrieselungsanschlüsse standen unter Abwasser. Die Anlage war \ntotal versottet; die Verrieselungsstränge waren im Bereich der \nEntlüftung voller Wasser bzw. Abwasser. Im war \neine städtische Druckrohrleitung für die Ableitung von \nAbwasser verlegt. \n\n5\n\nDer Beklagte teilte der damaligen Grundstückseigentümerin, \nder inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers, mit, er könne \nwegen der vorhandenen Schmutzwasserkanalisation einer \nSanierung oder einem Neubau der Abwasseranlage nicht \nzustimmen. Wenn das Grundstück nicht kurzfristig an die \nKanalisation angeschlossen werde, müsse das Abwasser gesammelt \nund zur örtlichen Kläranlage transportiert werden. Der Kläger \nentgegnete, das Verlangen nach Herstellung eines \nKanalanschlusses sei nicht verhältnismäßig. \n\n6\n\nDaher forderte der Beklagte den Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 25. April 1995 unter Androhung von \nZwangsgeld auf, binnen einer Woche nach Bestandskraft \nsämtliches auf dem Grundstück anfallendes Abwasser - außer \nNiederschlagswasser - in einer abflußlosen, wasserdichten \nGrube zu sammeln und die vorhandene Abwassergrube am Ablauf \ndicht zu verschließen. Die für die Einleitung des Abwassers in \nden Untergrund erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis liege \nnicht vor. Sie könne wegen der schlechten Reinigungsleistung \nder Anlage auch nicht erteilt werden. Die Stadt könne \ndas Abwasser in die Druckrohrleitung übernehmen. Daher sei der \nBetrieb einer privaten Abwasseranlage auf dem Grundstück nicht \nzulässig. \n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \n mit Bescheid vom 11. August 1995, zugestellt am \n17. August 1995, zurück. Die Voraussetzungen für eine \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Anlieger \nseien nicht erfüllt. Die Kleinkläranlage entspreche nicht den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 14. September 1995 Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, die Kleinkläranlage sei baurechtlich und \nwasserrechtlich genehmigt. Sie werde im Einklang mit den \nGenehmigungen betrieben. Zudem entspreche sie der DIN 4261 und \ngenieße Bestandsschutz. Die Ordnungsverfügung sei \nermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Allenfalls habe \neine Anpassungsverfügung ergehen können. Die gesetzte Frist \nsei zu kurz bemessen.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 25. April 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 11. August \n1995 aufzuheben.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen, die Kleinkläranlage sei lediglich \nbaurechtlich genehmigt. Hingegen fehle es an der \nerforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung und der \nEinleitungserlaubnis. Die Anlage genüge nicht den technischen \nAnforderungen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird und das dem Kläger am \n29. September 1997 zugestellt worden ist, abgewiesen.\n\n14\n\nAuf den am 28. Oktober 1997 gestellten Antrag des Klägers, \ndie Berufung zuzulassen, hat der Senat mit Beschluß vom \n14. Januar 1998 die Berufung zugelassen. Der Kläger trägt \nergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, \nder Beklagte habe mit der im Baugenehmigungsverfahren \nerklärten Zustimmung die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. \nDer Stadtdirektor der Stadt habe mit der \nBaugenehmigung auch die wasserrechtliche Zulassung erteilt; \ndie wasserwirtschaftlichen Fragen seien in Form von Auflagen \ngeregelt worden. Etwaige Versäumnisse des Stadtdirektors der \nStadt dürften nicht zu seinen - des Klägers - Lasten \ngehen. Er habe darauf vertrauen können, daß eine umfassende \nGenehmigung erfolgt sei. Die Anlage sei nicht versottet; die \nanderslautende Feststellung habe der Außendienstmitarbeiter \ndes Beklagten pauschal bei allen Grundstücken im Bereich der \nDruckrohrleitung getroffen. Die Druckrohrleitung sei schon \n1978 vorhanden gewesen, so daß die Versagung der Genehmigung \nnicht auf die Existenz der Leitung gestützt werden dürfe. \nWegen ihres schlechten baulichen Zustandes stelle die \nDruckrohrleitung unter Umweltschutzgesichtspunkten keine \nbessere Alternative als die Kleinkläranlage dar. Der Beklagte \nhabe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. \nAußerdem sei die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt \nworden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, die Kleinkläranlage des Klägers sei im Zuge \nder Überprüfung der Abwasserverhältnisse auf allen \nGrundstücken im Bereich der Druckrohrleitung kontrolliert \nworden. Gegen festgestellte wasserwirtschaftliche Mängel sei \nauch bei den Nachbargrundstücken eingeschritten worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nund auf die Bauakten Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung ist rechtmäßig; sie kann deshalb nicht \naufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n23\n\nEin zur Aufhebung der Ordnungsverfügung führender Verstoß \ngegen das Erfordernis, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, \nsich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \näußern (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW -), ist nicht gegeben. Das \nförmliche Anhörungsschreiben vom 10. Februar 1995 hat der \nKläger, obwohl es an seine zuvor verstorbene Mutter adressiert \nwar, inhaltlich als an sich selbst gerichtet und als ihm \neingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme verstanden. Er hat \nsich zur Sache geäußert, ohne auch nur anzudeuten, sich durch \ndie Adressierung in seinen Verteidigungsmöglichkeiten \neingeschränkt zu sehen. Das steht im Einklang damit, daß das \nAnhörungsschreiben unmißverständlich für den \nGrundstückseigentümer bestimmt war, ohne höchstpersönliche \nPflichten der benannten Adressatin zu berühren. Ungeachtet \ndessen wäre ein eventueller Anhörungsmangel ohnehin gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 VwVfG NW unbeachtlich, weil der Kläger im \nWiderspruchsverfahren erneut die Möglichkeit hatte, alles aus \nseiner Sicht Erhebliche vorzutragen, er Stellung genommen und \ndie Widerspruchsbehörde sein Vorbringen gewürdigt hat. \n\n24\n\nRechtsgrundlage für die verfügte Anordnung ist § 14 Abs. 1 \ndes Ordnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 OBG, § 138 \ndes Landeswassergesetzes (LWG) Anwendung findet. Diese \nVorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines \nAufgabenbereiches als untere Wasserbehörde Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die auf dem \nGrundstück des Klägers gegebene Art und Weise der Beseitigung \ndes häuslichen Abwassers verstößt gegen §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 \nNr. 5, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG); dieser \nRechtsverstoß stellt eine - schon eingetretene - Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit dar. Das häusliche Abwasser wird in \ndas Grundwasser eingeleitet; die hierfür erforderliche \nErlaubnis liegt nicht vor. \n\n25\n\nDie Würdigung im angefochtenen Urteil, im Zusammenhang mit \nder Baugenehmigung vom 17. März 1978 für die Errichtung der \nKleinkläranlage sei weder vom Stadtdirektor der Stadt \nnoch vom Beklagten eine wasserrechtliche Erlaubnis für das \nEinleiten von Abwasser in das Grundwasser erteilt worden, \nerweist sich nach zusätzlicher Beiziehung und Auswertung auch \nder vollständigen Bauakten als zutreffend. Eine \nwasserrechtliche Erlaubnis kann grundsätzlich ausschließlich \nin schriftlicher Form erteilt werden. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. Oktober \n1996 - 20 A 5751/94 - m.w.N.\n\n27\n\nDaher muß in einer schriftlichen behördlichen Erklärung mit \nhinreichender Bestimmtheit der Wille der Behörde zum Ausdruck \nkommen, das Einleiten des Abwassers rechtsverbindlich \nzuzulassen. \n\n28\n\nDas Schreiben des Beklagten vom 5. September 1977 läßt \neinen solchen Willen schon deshalb nicht erkennen, weil es \nsich lediglich um eine verwaltungsinterne Stellungnahme \ngegenüber dem Stadtdirektor der Stadt im \nseinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren gehandelt hat. Der \nBeklagte wollte gerade keine abschließende, rechtsverbindliche \nRegelung treffen, sondern seine Auffassung zu den von dem \nBauvorhaben berührten wasserwirtschaftlichen Belangen äußern. \nFolgerichtig ist das Schreiben vom 5. September 1977 weder dem \nBauherrn noch der Eigentümerin bekanntgegeben worden (§ 43 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NW). Zudem wäre der Beklagte - wie \nnachstehend ausgeführt - für die Erteilung der Erlaubnis nicht \nzuständig gewesen.\n\n29\n\nDer Bauschein des Stadtdirektors der Stadt vom \n17. März 1978 enthält lediglich die bauaufsichtliche \nGenehmigung für die Errichtung der Kleinkläranlage. Allein \nhierüber verhält sich der Bauschein seinem Wortlaut nach. \nGegenstand der Regelung des Bauscheins war das Bauvorhaben \n\"Errichtung einer Kleinkläranlage\", das mit dem in Bezug \ngenommenen Baugesuch des Vaters des Klägers vom 11. Mai 1977 \nzur Entscheidung gestellt war. Das Baugesuch bietet keinen \nAnhalt dafür, daß gleichzeitig auch die wasserrechtliche \nErlaubnis für die Einleitung des Abwassers erstrebt wurde. \nWeder im Bauschein noch im Baugesuch einschließlich der \nzugehörigen Bauunterlagen wird eine zur Baugenehmigung \nhinzutretende wasserrechtliche Erlaubnis auch nur \nangesprochen. Die aufgrund der Stellungnahme des Beklagten vom \n5. September 1977 beigefügten Nebenbestimmungen betreffen die \nbauliche Ausgestaltung der Klärgrube und ihre Nutzung für \ntierische Abwässer, nicht hingegen die Verrieselung des in der \nKleinkläranlage vorgereinigten Abwassers. Die ferner \nbeigegebenen \"Benutzungsbedingungen und Auflagen für die \nGrundstückskläranlage mit Untergrundberieselung\" \nverdeutlichen, daß - entsprechend den Angaben in den \nBauunterlagen - zur Verrieselung des Abwassers eine Regelung \nergehen sollte. Jedoch ist dem Bauschein kein Gesichtspunkt zu \nentnehmen, daß diese Regelung nicht nur aus baurechtlicher \nSicht getroffen wurde, sondern gleichzeitig die \nwasserrechtliche Zulassungsentscheidung beinhalten sollte. \nDagegen spricht entscheidend, daß aus dem gesamten \nBaugenehmigungsvorgang kein Anhaltspunkt dafür hergeleitet \nwerden kann, daß auf seiten des - so bezeichneten - Bauherrn \noder auf seiten des erklärtermaßen als Bauordnungsamt nach \nbauaufsichtlicher Prüfung handelnden Stadtdirektors der Stadt \n für das seinerzeitige Verwaltungsverfahren überhaupt \nein Regelungsbedarf hinsichtlich der wasserrechtlichen \nZulassung des Einleitens des Abwassers in das Grundwasser \nangenommen worden ist. \n\n30\n\nDie sonstigen Umstände lassen ebenfalls nicht den Schluß \nzu, mit dem Bauschein habe über die Regelung der anstehenden \nbaurechtlichen Fragen hinaus gleichzeitig über die \nwasserrechtliche Zulassung der Einleitung des Abwassers \npositiv entschieden werden sollen. Allerdings war der \nStadtdirektor der Stadt im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung örtliche Wasserbehörde und als solche zuständig \nfür die Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung von \nHaushaltsabwässern ohne gemeinsame Anlagen (§§ 22 Abs. 2 \nSatz 2, 96 LWG in der Fassung vom 22. Mai 1962); diese \nZuständigkeit ist erst mit der Beschränkung auf einen \ndreistufigen Behördenaufbau (§ 136 LWG) und der damit \neinhergehenden Streichung der örtlichen Wasserbehörden durch \ndie Novellierung des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 \nentfallen. Des weiteren wurde das Baugenehmigungsverfahren für \ndie Errichtung der Kleinkläranlage zeitgleich mit dem \nBaugenehmigungsverfahren für den Umbau und die Erweiterung des \naufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durchgeführt. \nInsoweit war die Frage der Abwasserbeseitigung zu lösen (§ 55 \nder Landesbauordnung vom 27. Januar 1970 - BauO -). Die \nEinleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen war nur zulässig, \nwenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und \naußerhalb des Grundstücks dauernd gesichert war (§ 56 Abs. 2 \nBauO); zugrunde zu legen war dabei die DIN 4261 \n(Kleinkläranlagen) in ihrer seinerzeitigen Fassung als \neingeführte technische Baubestimmung mit der Folge, daß dieses \nRegelwerk (auch) baurechtlich zu berücksichtigen war. Diese \nVerknüpfung bedeutet, daß es 1978 für eine umfassende \nLegalisierung der erkennbaren Absichten des Bauherrn einer vom \nStadtdirektor der Stadt zu erteilenden \nwasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, sagt aber nichts darüber \naus, ob das entsprechende, auf die Erteilung einer solchen \nErlaubnis bezogene Verwaltungsverfahren tatsächlich \ndurchgeführt und die Erlaubnis sodann ausgesprochen worden \nist. Aufgrund der damaligen wasserrechtlichen Zuständigkeit \ndes Stadtdirektors der Stadt und der baurechtlich \nbedeutsamen ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung kann dies vor \nallem nicht aus der internen Beteiligung des \nWasserwirtschaftsamtes des Beklagten und dem von diesem \n- seiner Stellungnahme vom 5. September 1977 zufolge - \neingeholten Einvernehmen des Staatlichen Amtes für Wasser- und \nAbfallwirtschaft geschlossen werden. Für einen die \nwasserrechtliche Erlaubnis einschließenden Regelungsgehalt des \nBauscheins fehlt es auch sonst an jeglichem Anhalt. Im \nGegenteil ist dem Bauschein der eindeutige und nicht zu \nübersehende Hinweis beigefügt, die Verpflichtungen zum \nEinholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und \nZustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen aufgrund anderer \nRechtsvorschriften sei durch die Erteilung dieser \nBaugenehmigung nicht aufgehoben. Selbst wenn weder der den \nBauschein ausstellende Stadtdirektor der Stadt noch \nder Bauherr hierbei konkret eine noch einzuholende \nwasserrechtliche Erlaubnis ins Auge gefaßt haben sollten, \nverdeutlicht dies jedenfalls unzweifelhaft, daß der \nStadtdirektor der Stadt seine Entscheidung \nausschließlich als Baugenehmigung verstanden hat. \n\n31\n\nDas behauptete Vertrauen des Klägers bzw. seines Vaters, \ndes damaligen Bauherrn, in den geltend gemachten \nweiterreichenden, umfassenden Regelungsgehalt des Bauscheins \nvom 17. März 1978 ersetzt die erforderliche wasserrechtliche \nErlaubnis nicht. Darüber hinaus entbehrt ein solches Vertrauen \nangesichts des Baugesuchs, das den Entscheidungsrahmen des \nsich anschließenden Verwaltungsverfahrens für den Bauherrn \nunmißverständlich umriß, und des ergangenen Bauscheins der \nzureichenden tatsächlichen Grundlage. \n\n32\n\nDas Fehlen der die stattfindende Gewässerbenutzung \nabdeckenden Erlaubnis rechtfertigt als solches das \nEinschreiten des Beklagten zur Unterbindung dieser \nGewässerbenutzung. Der Beklagte ist darüber hinaus der Frage \nnachgegangen, ob das Einleiten des Abwassers materiell erlaubt \nwerden könne. Den Anforderungen des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit bei der Untersagung einer illegalen \nGewässerbenutzung, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Dezember 1993 - 7 B 119.93 -, ZfW \n1994, 396; Urteil vom 10. Februar 1978 \n- 4 C 71.75 -, ZfW 1978, 371, \n\n34\n\nhat er hierdurch genügend Rechnung getragen. Es ist nicht \nzu beanstanden, daß der Beklagte die Erlaubnisfähigkeit des \nEinleitens des Abwassers in der gegebenen Art und Weise im \nErgebnis verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat dies im \nangefochtenen Urteil sowohl hinsichtlich der festgestellten \nschwerwiegenden Funktionsmängel der Anlage und ihres baulichen \nZustandes als auch hinsichtlich der Möglichkeit des \nAnschlusses an die Druckrohrleitung, also das öffentliche \nKanalisationsnetz, im einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug \ngenommen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren in Abrede \ngestellt hat, daß die Kleinkläranlage funktionsunfähig sei, \nhat er die Richtigkeit der in der Örtlichkeit getroffenen \nFeststellungen nicht durchgreifend erschüttert: Bei einem \n- vom Kläger nicht bestrittenen - Abwasserstand von ca. 1,80 m \nin der Klärgrube waren das Zuleitungs- und das Ableitungsrohr \nso stark überstaut, daß - zumal angesichts der übrigen \nGegebenheiten - bei einer baugenehmigungskonformen Höhe der \nKlärgrube ein ordnungsgemäßes Verrieseln des Abwassers \nauszuschließen ist. Abgesehen hiervon ist der Kläger nicht \nabwasserbeseitigungspflichtig und sind die Voraussetzungen des \n§ 53 a LWG nicht erfüllt; schon deshalb kommt die Erteilung \neiner wasserrechtlichen Erlaubnis für die vom Kläger \nbetriebene private Form der Abwasserbeseitigung nicht in \nBetracht (§§ 52 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, 53 Abs. 1 LWG). Der \nEinwand des Klägers, die Druckrohrleitung weise erhebliche \nMängel auf, stellt nicht in Frage, daß die private \nKleinkläranlage des Klägers, selbst wenn sie - was hier nicht \neinmal der Fall ist - ordnungsgemäß betrieben und gewartet \nwürde, gegenüber einem öffentlichen Kanalisationsnetz mit \nKläranlage eine Einrichtung von wasserwirtschaftlich \ngeringerer Qualität ist. Diese Beurteilung ist entgegen der \nMeinung des Klägers keine Frage des \"politischen Willens\", \nsondern Folge der gesetzlichen Vorgaben. \n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 2. April \n1998 - 20 A 3010/96 -. \n\n36\n\nAußerdem ist dem Vorbringen des Klägers kein greifbarer \nAnhalt zu entnehmen, die Druckrohrleitung könne in \nnennenswertem Umfang Undichtigkeiten aufweisen und \nAbwasserverluste verzeichnen. Die anläßlich einer Baumaßnahme \ngefertigten Lichtbilder geben hierüber keinerlei Aufschluß. \nKonkrete Schäden oder Auffälligkeiten sonstiger Art hat der \nKläger nicht ansatzweise dargetan. Unabhängig hiervon ist die \nDruckrohrleitung gegebenenfalls zu sanieren. Mängel des \nöffentlichen Abwassernetzes sind zu beheben, führen aber nicht \nzum Vorrang privater Kleinkläranlagen. \n\n37\n\nDie vom Beklagten zur Abwehr des Verstoßes gegen die \nwasserrechtlichen Anforderungen an ein Einleiten von Abwasser \nin das Grundwasser getroffene Anordnung ist geeignet und \nerforderlich; sie führt auch nicht zu einem Nachteil, der zu \ndem erkennbaren Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 15 \nAbs. 2 OBG). Die vom Beklagten verfügte Maßnahme geht nicht \nüber das zur Unterbindung der unerlaubten Abwassereinleitung \nErforderliche hinaus. Sie stellt sicher, daß das Abwasser \n- die Dichtigkeit der Klärgrube unterstellt - nicht in den \nUntergrund gelangt, die notwendigerweise mit dem Anfall von \nAbwasser verbundene Benutzung des Hauses indessen \ngewährleistet bleibt. Ein den Kläger weniger belastendes und \nin gleicher Weise zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges \ngeeignetes Mittel ist nach den Umständen des Einzelfalles \nnicht gegeben. Dem Kläger bleibt es, woran der Beklagte keinen \nZweifel gelassen hat, unbenommen, das Abwasser mittels der \nDruckrohrleitung abzuleiten. Eine Aufforderung, die vorhandene \nKleinkläranlage einschließlich des Rieselrohrnetzes zu \nsanieren, wäre nicht sachangemessen. Einerseits würde hierfür \nein erheblicher technischer und wirtschaftlicher Aufwand \nanfallen, andererseits besteht wegen der Möglichkeit des \nAnschlusses an die Druckrohrleitung und der \nAbwasserbeseitigungspflicht der Stadt keinerlei \nRechtfertigung, entgegen §§ 52 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, 53 \nAbs. 1 LWG eine private Anlage zur Abwasserbeseitigung \nhinzunehmen. \n\n38\n\nAufgrund dessen führt - dies sei ergänzend angemerkt - das \nFehlen der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu einer sonst \nnicht eintretenden \"Schädigung\" des Klägers. Ungeachtet der \nTatsache, daß die Kleinkläranlage über einen langen Zeitraum \nhinweg genutzt worden ist, den getätigten Investitionen also \nbeträchtliche Vorteile gegenüberstehen, ist eine \nwasserrechtliche Erlaubnis kraft Gesetzes widerruflich (§ 7 \nWHG). Ein Widerruf der Erlaubnis für die private \nAbwassereinleitung in das Grundwasser, um die Beseitigung des \nAbwassers durch die hierzu verpflichtete öffentlich-rechtliche \nKörperschaft durchführen zu lassen, hält sich im Rahmen der \nZielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Beklagte hat \nfolgerichtig erklärt, daß er eine dem Kläger erteilte \nErlaubnis widerrufen hätte; das deckt sich damit, daß der \nBeklagte die Abwasserverhältnisse auf dem Grundstück des \nKlägers - zutreffend - nicht für erlaubnisfähig hält. \n\n39\n\nDen Vorwurf gleichheitswidrigen Vorgehens des Beklagten hat \nder Kläger nicht auf nachprüfbare tatsächliche Umstände \ngestützt. Der Beklagte hat die Abwasserverhältnisse auf allen \nGrundstücken im Bereich der in Frage stehenden \nDruckrohrleitung überprüft, ist mithin in sachgerechter \nAnknüpfung an die Möglichkeit des Kanalanschlusses \nsystematisch zur Erfassung und Beseitigung möglicher Mißstände \nbei der Abwasserbeseitigung vorgegangen. Es spricht nichts \ndafür, daß er hierbei entgegen seinen Angaben zu den \nGegebenheiten bei den einzelnen Grundstücken unterschiedliche \nMaßstäbe angelegt hätte. Der Kläger hat seine pauschalen \nBehauptungen trotz der auf die konkrete örtliche Situation \nbezogenen Darstellung des Beklagten nicht in einer Weise \nspezifiziert, daß sich hieraus ein greifbarer Anhaltspunkt \nableiten ließe, der Beklagte wirke nicht auf eine gleichmäßige \nUmsetzung der Kriterien hin, auf denen die angefochtene \nOrdnungsverfügung beruht. Für eine weitergehende Aufklärung \ndes Sachverhaltes besteht angesichts der ganz allgemein \ngehaltenen, einer inhaltlichen Überprüfung praktisch \nentzogenen Angaben des Klägers kein Anlaß. \n\n40\n\nDie vom Beklagten gesetzte Frist von einer Woche nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung ist wegen des nur geringen \nUmfangs und Schwierigkeitsgrades der durchzuführenden Arbeiten \nund der entsprechend niedrig anzusetzenden finanziellen \nAufwendungen zur Umgestaltung der Kleinkläranlage in eine \nabflußlose Abwassersammelgrube nicht zu kurz bemessen. Auch \ninsoweit entbehrt der Vortrag des Klägers jeglicher \nSubstantiierung unter Berücksichtigung der konkreten \nVerhältnisse an Ort und Stelle. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/20-a-4756-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/20-a-4756-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309141","retrieved":"2026-07-09 03:38:33.635368+00:00"}}