{"status":"available","doknr":"OLD309147","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.16A3659.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"16 A 3659/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Kostenerstattung für \nJugendhilfemaßnahmen, die sie der am 25. November 1980 in \nÄthiopien geborenen Jugendlichen H. M. \n(Hilfeempfängerin) gewährt hat. \n\n3\n\nDie damals nahezu 14-jährige Hilfeempfängerin reiste am \n13. November 1994 aus Äthiopien kommend in den \nZuständigkeitsbereich der Klägerin ein. Am 15. November 1994 \nwurde sie in der Jugendhilfeeinrichtung Haus C. \naufgenommen. Der am 24. November 1994 vom \nVormundschaftsgericht bestellte Vormund stellte unter dem \n19. Dezember 1994 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom \n27. Juni 1995 ablehnte. Die dagegen erhobene Klage wies das \nVerwaltungsgericht München durch Urteil vom 11. Juni 1996 ab. \n\n4\n\nDurch Verfügung vom 17. Januar 1995 hatte das \nBundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII \nals überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Daraufhin \nhatte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 1995 \nKostenerstattung für die Zeit der Unterbringung der \nHilfeempfängerin bis zur Stellung des förmlichen Asylantrags \ndurch ihren Vormund (15. November bis 18. Dezember 1994) und \nvorsorglich für die Zeit nach Abschluß des Asylverfahrens \ngeltend gemacht. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit \nder Begründung ab, die Hilfeempfängerin sei schon vor der \nförmlichen Asylantragstellung als Asylsuchende anzusehen und \ndeshalb fänden auf sie vorrangig die Vorschriften des \nAsylverfahrensgesetzes Anwendung. Das gelte auch für die Zeit \nnach Abschluß des Asylverfahrens. Dieser Auffassung \nwidersprach die Klägerin unter Hinweis auf eine von ihr \neingeholte Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums \nfür Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 24. Juni 1996 Klage erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen vorgetragen: Nach dem Bayerischen \nAsylbewerberaufnahmegesetz könne die Klägerin Kostenerstattung \nvom Freistaat Bayern nur für Asylbewerber erlangen. \nAsylbewerber im Sinne dieser Bestimmung seien aber nur \ndiejenigen, die einen Asylantrag iSv § 13 Abs. 1 AsylVfG \ngestellt hätten, wozu Minderjährige, die das 16. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet hätten, im Hinblick auf § 12 Abs. 1 \nAsylVfG nur mit Hilfe ihres gesetzlichen Vertreters fähig \nseien. Die Bestimmung des § 89d SGB VIII werde als Bundesrecht \nnur vorübergehend während des Asylverfahrens durch die \nspezielleren Vorschriften des Landesrechts verdrängt. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die \nKlägerin 8.466,- DM zu bezahlen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben. \n\n10\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt \nder Beklagte vor: Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes \nund des Asylbewerberleistungsgesetzes seien für den von ihnen \nbetroffenen Personenkreis abschließend und gemäß § 10 SGB VIII \nvorrangig gegenüber Leistungen nach diesem Gesetz. Es gehe \nnicht an, daß unbegleitete minderjährige Asylsuchende \neinerseits auf die Länderquote angerechnet würden und dann \nzusätzlich noch eine Erstattung der für sie aufgewandten \nKosten verlangt werden könne. Ein derartiges Ergebnis führe zu \neiner unzulässigen Besserstellung von Gemeinden mit einer \nüberproportional hohen Zahl an unbegleitet eingereisten \nminderjährigen Asylsuchenden. Im übrigen sei zu prüfen, ob § 6 \nAsylbLG eine Anspruchsnorm für die Gewährung von Leistungen \nenthalte, die denen der Jugendhilfe entsprächen. Die \nVorrangigkeit des Asylverfahrensgesetzes und des \nAsylbewerberleistungsgesetzes gelte schon bei einem \nminderjährigen Ausländer unter 16 Jahren, der ein formloses \nAsylgesuch zum Ausdruck bringe. \n\n11\n\nErgänzend macht der Beklagte geltend, daß es auch an der \nVoraussetzung der rechtmäßigen Bestimmung des Beklagten zum \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89d Abs. 2 SGB \nVIII durch das Bundesverwaltungsamt fehle. Die Praxis des \nBundesverwaltungsamtes zur Bestimmung der zuständigen Träger \nsei rechtswidrig. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß das \nLand Berlin in der Vergangenheit sämtliche Hilfefälle an das \nBundesverwaltungsamt gemeldet habe, für die es in eigener \nörtlicher Zuständigkeit Jugendhilfe geleistet habe. Das sei \nrechtswidrig, weil nach § 89d Abs. 2 SGB VIII nur die Fälle \naufgenommen werden könnten, für die ein überörtlicher Träger \nder Jugendhilfe nach Bestimmung durch das Bundesverwaltungsamt \nzur Kostenerstattung gegenüber einem örtlichen Träger der \nJugendhilfe verpflichtet sei. Aus dem Schriftwechsel mit dem \nBundesverwaltungsamt ergebe sich, daß dieses die Angaben der \nLandesjugendämter nicht überprüft habe.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. \n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n18\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die in § 89h SGB VIII durch Art. 13 des Gesetzes \nzur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 \n(BGBl I S. 944) getroffene Regelung, wonach Streitigkeiten zwischen Trägern der \nöffentlichen Jugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts durch \nSchiedsgerichte entschieden werden, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil \ndiese Regelung durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996 (BGBl I S. 1088) gestrichen worden ist. Diese Rechtsänderung ist zwar erst am 1. \nAugust 1996 und damit nach Einleitung des Klageverfahrens (24. Juni 1996) in Kraft \ngetreten. Der Verwaltungsrechtsweg wurde durch § 89h SGB VIII a.F. jedoch nicht \nausgeschlossen, da die das Nähere regelnde Rechtsverordnung gemäß § 89h Abs. 3 SGB VIII \nnicht erlassen worden ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar \n1996 - 5 C 29.95 -, Buchholz 436.511 \n§ 89 h KJHG/SGB VIII Nr. 1.\n\n20\n\nDahinstehen kann, ob die Schiedsabrede in der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai \n1965 (NDV 1965, 326) die vorliegende Streitigkeit erfaßt. Eine Schiedsabrede ist im \nVerwaltungsprozeß nur auf Einrede, nicht von Amts wegen zu beachten.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n1992 - 5 C 22.88 -, FEVS 42, 353; \nOVG NW, Urteil vom 16. Februar 1994\n- 16 A 3286/93 -, NWVBl 1994, 338.\n\n22\n\nEine derartige Einrede hat der Beklagte nicht erhoben.\n\n23\n\nDas Rechtsschutzbegehren ist als Leistungsklage statthaft. \nEiner vorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren \ndurch Verwaltungsakt bedurfte es nicht. \n\n24\n\nVgl. BSG, Urteil vom 28. März 1984 \n- 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; \nHauck in Hauck u.a., SGB X 3, K § 102 \nRz 27; Schroeder/Printzen, SGB X, \n2. Auflage 1990, vor § 102 Anm. 8. \n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf Erstattung der geltend gemachten \nJugendhilfekosten. \n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt \nallein § 89d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches vom 16. Februar \n1993 (BGBl. I S. 239) = Bekanntmachung der Neufassung des \nAchten Buches Sozialgesetzbuches vom 3. Mai 1993 (BGBl. I \nS. 637) in Betracht. Diese Regelung ist am 1. April 1993 in \nKraft getreten, und sie galt deshalb während des hier zu \nbeurteilenden Zeitraums der Unterbringung der Hilfeempfängerin \nin einem Wohnheim. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung \ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer \nGesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene \nNeufassung des § 89d SGB VIII ist für den streitbefangenen \nErstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 \nNr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung \n(Neufassung des § 89h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren \nErstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach \nden bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu \nerstatten. Hier ist die Bestimmung des Beklagten zum \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem 1. Juli \n1998 durch Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 17. Januar \n1995 erfolgt. \n\n27\n\nDie in § 89d SGB VIII verankerte Erstattungsregelung wird \ndurch die Bestimmungen des Bayerischen \nAsylbewerberaufnahmegesetzes vom 22. Dezember 1989 (GVBl \nS. 714) - AsylAufnG - nicht verdrängt. Gemäß Art. 4 AsylAufnG, \nin Kraft getreten am 1. Januar 1990, erstattet der Freistaat \nBayern den kreisfreien Städten die für Asylbewerber geleistete \nHilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. \nDer Senat sieht keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob diese \nBestimmung hier zutreffend angewendet worden ist, indem der \nErstattungsanspruch auch auf die Kosten der Jugendhilfe \nerstreckt, allerdings auf den Zeitraum beschränkt worden ist, \nin dem ein förmlicher Asylantrag durch den Vormund gestellt \nworden war. Selbst wenn die landesrechtliche \nErstattungsregelung auch den hier streitbefangenen Zeitraum \nvor Stellung eines förmlichen Asylantrags erfassen würde, \nkönnte sie den bundesrechtlichen Anspruch aus § 89d SGB VIII \nnicht verdrängen. \n\n28\n\nVgl. Wiesner in Wiesner/Kaufmann/ \nMörsberger/Oberloskamp/Struck, \nSGB VIII, 1995, § 89d Rn. 16 f. \n\n29\n\nDer Beklagte ist für den geltend gemachten \nErstattungsanspruch passiv legitimiert. Er ist durch Verfügung \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 17. Januar 1995 gemäß § 89d \nAbs. 2 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe \nbestimmt worden. Der Beklagte kann im vorliegenden Verfahren \nnicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, diese Bestimmung \nentspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, denn es \nhandelt sich dabei um einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X, der \nin Bestandskraft erwachsen ist. Zwar nimmt das \nBundesverwaltungsamt bei der Bestimmung des \nerstattungspflichtigen überörtlichen Trägers der Jugendhilfe \ndie Aufgaben einer Schiedsstelle wahr (§ 89d Abs. 2 Satz 3 \nSGB VIII). Dies geschieht aber nicht in einem \nschiedsrichterlichen Verfahren (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), sondern \ndurch das Bundesverwaltungsamt als eine mit hoheitlichen \nBefugnissen ausgestattete Behörde. Als solche ist sie berufen, \nden erstattungspflichtigen Träger mit Rechtswirkung nach außen \nzu bestimmen. \n\n30\n\nVgl. Bay.VGH, Beschluß vom \n1. Oktober 1992 - 12 CZ 91.3802 -, FEVS \n43, 400 (402 f.). \n\n31\n\nBestandskräftig ist die Bestimmung geworden, weil die \nVerfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Januar 1995 mit \ndem Antragsschreiben der Klägerin vom 13. Februar 1995 am \n17. Februar 1995 beim Beklagten eingegangen und ihm damit \nbekanntgegeben worden ist, der Beklagte dagegen innerhalb \nJahresfrist aber keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 70 Abs. 1 \nund 2 iVm § 58 Abs. 2 VwGO). \n\n32\n\nGemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII in der hier anzuwendenden \nFassung setzt der dort geregelte Erstattungsanspruch voraus, \ndaß einem jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten \naufgewendet werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die \nHilfeempfängerin war ein junger Mensch im Sinne des Gesetzes, \nda sie noch nicht 27 Jahre alt war (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 \nSGB VIII), und ihr war innerhalb eines Monats nach ihrer \nEinreise am 13. November 1994, nämlich ab dem 15. November \n1994 Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme in der \nÜbergangseinrichtung Haus C. gewährt worden. Gemäß § 2 \nAbs. 1 SGB VIII umfaßt die Jugendhilfe Leistungen und andere \nAufgaben. Zu den anderen Aufgaben gehört gemäß § 2 Abs. 3 \nNr. 1 SGB VIII die Inobhutnahme i.S.v. § 42 Abs. 1 SGB VIII. \nDie Hilfeempfängerin hatte vor Beginn der Maßnahme, d.h. bis \nzu ihrer vorläufigen Inobhutnahme im Übergangsheim, \noffensichtlich auch noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nInland.\n\n33\n\nDer Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch insoweit begründet, als sie der \nHilfeempfängerin zu Recht Jugendhilfe gewährt hat. Gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII \n- ebenfalls in Kraft seit dem 1. April 1993 - sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, \nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht; dabei gelten \ndie Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des \nTätigwerdens angewandt werden. Durch diese Vorschrift wird der Erstattungsanspruch auf \ndie Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII \nentstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende \nMaßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Soweit das nicht der Fall ist \n(etwa wegen Nichtbeachtung des Nachranggrundsatzes), besteht kein \nKostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers.\n\n34\n\nVgl. Wiesner in Wiesner/Kaufmann/ \nMörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 89f \nRn. 4; zu den dadurch in der Praxis auftretenden \nProblemen: Jockenhövel-Schiecke, ZfJ 1997, 404 \n(412 f.).\n\n35\n\nDer Einwand des Beklagten, der Hilfeempfängerin hätte \nbereits deshalb keine Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt \nwerden dürfen, weil dieses Gesetz auf sie als minderjährige \nAsylsuchende nicht anwendbar sei, greift allerdings nicht \ndurch.\n\n36\n\nDie Anwendbarkeit des SGB VIII auf Asylsuchende scheitert insbesondere nicht daran, \ndaß die Unterbringung und Versorgung dieses Personenkreises abschließend im \nAsylverfahrensgesetz geregelt ist. Aus der in § 44 Abs. 1 AsylVfG idF der Bekanntmachung \nvom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) verankerten Verpflichtung der Länder, für die \nUnterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen \nund zu unterhalten sowie die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen, \nkann nicht geschlossen werden, dadurch würden in anderen Gesetzen begründete \nIndividualansprüche ausgeschlossen. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld \ngeführte Grundsatz der Konnexität führt nicht zu dem von ihm vertretenen Ergebnis. Das in \nArt. 104a Abs. 1 GG verankerte Konnexitätsprinzip besagt lediglich, daß aus der Zuweisung \neiner Aufgabe auch die Verpflichtung zur Tragung der daraus resultierenden Kosten \nfolgt.\n\n37\n\nVgl. Klaus Vogel, Grundzüge des \nFinanzrechts des GG in: HStR IV § 87 \nRn. 22.\n\n38\n\nAus dem Grundsatz der Konnexität ergibt sich unter dem hier in Rede stehenden \nGesichtspunkt deshalb nur, daß das Asylverfahrensgesetz für den in seinen Geltungsbereich \neinbezogenen Personenkreis durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben (z.B. Schaffung und \nUnterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 Abs. 1 AsylVfG) auch eine \nBestimmung über die Verpflichtung zur Tragung der daraus entstehenden Ausgaben getroffen \nhat. Über die Anwendbarkeit des SGB VIII ist daraus aber nichts herzuleiten.\n\n39\n\nDie Anwendbarkeit des SGB VIII auf minderjährige \nAsylsuchende ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß gemäß \n§ 52 AsylVfG auf die Quote nach § 45 AsylVfG die Aufnahme von \nAsylbegehrenden in dem Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG \nangerechnet wird. Die Anwendung der in § 52 AsylVfG \ngetroffenen Regelung bewirkt, daß diejenigen Länder, die eine \nüberproportional große Zahl an unbegleitet eingereisten \nminderjährigen Asylbewerbern aufgenommen haben, entsprechend \nweniger Asylbegehrende im Rahmen der allgemeinen Aufnahmequote \ndes § 45 AsylVfG zugewiesen erhalten. Dem liegt erkennbar die \nErwägung zugrunde, daß Asylbewerber, die noch nicht das \n16. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzlicher \nVertreter nicht verpflichtet sind, in einer \nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, ebenfalls von der Wohnpflicht \nin einer Aufnahmeeinrichtung freigestellt sind, und deshalb \ndie Länder (mindestens) finanziell so belasten, wie andere \nAsylbewerber. Insoweit ist dem Beklagten einzuräumen, daß die \nkumulative Berücksichtigung unbegleitet eingereister \nminderjähriger Asylsuchender sowohl im Rahmen des durch § 89d \nSGB VIII vorgesehenen Verteilungsverfahrens als auch bei der \nErmittlung der allgemeinen Aufnahmequote gemäß § 45 AsylVfG \nauf den ersten Blick zu einer ungerechtfertigten \nBesserstellung solcher Jugendhilfeträger führt, die einen \nüberproportional großen Anteil dieses Personenkreises \nbetreuen. Das führt aber nicht dazu, daß unbegleitet \neingereiste minderjährige Asylsuchende von vornherein aus dem \nAnwendungsbereich des SGB VIII ausscheiden. Allenfalls wäre es \nAufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des § 52 AsylVfG eine \nentsprechende Regelung zu treffen. Gegen einen dahingehenden \nHandlungsbedarf spricht allerdings, daß die \nüberdurchschnittlich belasteten Träger der Jugendhilfe auch \ndeshalb eine zusätzliche Kostenentlastung beanspruchen können, \nweil die zusätzlichen Personalkosten nicht abgewälzt werden \nkönnen. \n\n40\n\nVgl. Wiesner, aaO, § 89d Rn. 16. \n\n41\n\nDie Hilfeempfängerin war auch nicht auf die vorrangige \nInanspruchnahme von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. \nI S. 1074) oder nach dem Bundessozialhilfegesetz zu verweisen. \nDahinstehen kann, ob die Hilfeempfängerin überhaupt berechtigt \nwar, Leistungen nach diesen Gesetzen in Anspruch zu nehmen. \nFalls sie leistungsberechtigt nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz war, berührte das gemäß § 9 Abs. 2 \nAsylbLG Leistungen anderer, besonders der Träger von \nSozialleistungen, nicht. Zu den Sozialleistungen gehören gemäß \n§§ 8, 11, 27 Abs. 1 SGB I die Leistungen der Kinder- und \nJugendhilfe. Wenn aber sogar Jugendhilfeleistungen nicht \nausgeschlossen sind, gilt dies erst recht für die Inobhutnahme \n(§ 42 SGB VIII als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 \nAbs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Zu dem gleichen Ergebnis führt \n§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für den Fall, daß die \nHilfeempfängerin Sozialhilfe beanspruchen konnte. Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem \nBundessozialhilfegesetz sind danach nicht vorrangig gegenüber \nLeistungen nach dem SGB VIII. \n\n42\n\nGK-AsylbLG, 1998, § 9 Rn 32; Kunkel, \nNVwZ 1994, 352 (354); ders., ZfJ 1994, \n369 (372). \n\n43\n\nDie vorläufige Inobhutnahme der Hilfeempfängerin in dem \nÜbergangsheim entsprach in der Zeit vom 15. November 1994 bis \nzum 18. Dezember 1994 den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß \n§ 42 Abs. 2 SGB VIII war das Jugendamt verpflichtet, die \nHilfeempfängerin in seine Obhut zu nehmen, da sie um Obhut \ngebeten hatte. Der offensichtlich in Äthiopien befindliche \nPersonensorge- oder Erziehungsberechtigte war nicht \n- jedenfalls nicht sofort - erreichbar. Das Jugendamt hatte \ndeshalb unverzüglich eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum \nWohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). \nDas ist hier geschehen.\n\n44\n\nDer Begriff \"unverzüglich\" ist nach Sinn und Zweck der Norm \ndahin auszulegen, daß in Fällen der vorliegenden Art \nvorbehaltlich abweichender Besonderheiten des Einzelfalls die \nInobhutnahme jedenfalls dann nicht mehr den gesetzlichen \nAnforderungen entspricht, wenn eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts nicht innerhalb eines Monats nach \nAufnahme des Minderjährigen veranlaßt worden ist. Für die \nAnnahme eines kürzeren Zeitraums könnte zwar der Wortsinn und \ndie vom Verwaltungsgericht bereits dargelegte Erkenntnis \nsprechen, daß es im Konfliktfall zwischen den \nPersonensorgeberechtigten einerseits und dem Minderjährigen \nbzw. dem Jugendamt andererseits Aufgabe des \nVormundschaftsgerichts ist, die erforderlichen Maßnahmen \nanzuordnen. Bei unbegleitet eingereisten ausländischen Kindern \nund Jugendlichen, bei denen ein derartiger Konflikt nicht \nbesteht, ginge die Auffassung, eine angemessene Frist zur \nPrüfung und Entscheidung umfasse allenfalls wenige Tage, \nso Wiesner, aaO., § 42 Rn. 27, \n\n45\n\naber an den Anforderungen der Praxis vorbei. Dabei ist zu \nberücksichtigen, daß bei diesem Personenkreis die Ermittlung \ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Vorbereitung \neiner Entscheidung über die in Betracht kommenden Maßnahmen \nregelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. In der \nRegel wird sich aber innerhalb eines Monats klären lassen, ob \nsich eine Weiterleitung des Minderjährigen abzeichnet oder ob \ner längerfristig in Obhut gehalten werden muß.\n\n46\n\nVgl. zum sog. Clearingverfahren: \nBechthold, DAVorm 1993, 20, 22 (bis zu \nzwei Wochen); für einen Zeitraum von \nzwei Monaten (allerdings ohne nähere \nBegründung): Jockenhövel-Schiecke, ZAR \n1998, 165 (170). \n\n47\n\nTrifft das Jugendamt innerhalb eines Monats keine \nMaßnahmen, um eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts \nherbeizuführen, ohne daß dafür im Einzelfall berechtigte \nGründe vorliegen, wird der Minderjährige unter Umständen in \nObhut gehalten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen \ngenügen. Der Senat hat bei dieser Einschätzung auch \nberücksichtigt, daß die Einschaltung des \nVormundschaftsgerichts in der Praxis zuweilen nur eine \nFormsache darstellen mag, insbesondere dann, wenn das Gericht \ndem Antrag des Jugendamtes folgt, diese Stelle zum Amtsvormund \nzu bestellen. In vielen Fällen wird sich die verspätete \nEinschaltung des Vormundschaftsgerichts auf die Dauer der \nInobhutnahme und damit auf die dadurch verursachten Kosten \nnicht auswirken. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß erst nach \nBestimmung eines Vormunds Maßnahmen eingeleitet werden können, \num die Inobhutnahme zu beenden oder abzukürzen, sei es \ndadurch, daß der Vormund zunächst einen Asylantrag für den \nMinderjährigen stellt, oder dadurch, daß er Jugendhilfe in der \nForm der Unterbringung in einer Einrichtung beantragt. \n\n48\n\nIm vorliegenden Fall ist die vormundschaftsgerichtliche \nEntscheidung über das Ruhen der elterlichen Sorge und die \nAnordnung einer Vormundschaft bereits am 24. November 1994 und \ndamit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der \nHilfeempfängerin in der Übergangseinrichtung am 15. November \n1994 ergangen und deshalb auch innerhalb dieser Frist \nbeantragt worden.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/16-a-3659-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":12},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/16-a-3659-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309147","retrieved":"2026-07-09 03:38:34.222487+00:00"}}