{"status":"available","doknr":"OLD309145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.16A3541.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"16 A 3541/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im \nübrigen teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis \nzum 18. Februar 1994 sowie vom 25. April 1994 bis zum 5. Mai 1994 für den \nHilfeempfänger S. C. entstandenen Jugendhilfekosten zu erstatten.\n\nDie Klägerin trägt drei Fünftel, der Beklagte zwei Fünftel der Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Kostenerstattung für \nJugendhilfemaßnahmen, die sie dem am 24. Juni 1979 in \nGuinea-Bissau geborenen Jugendlichen S. C. \n(Hilfeempfänger) gewährt hat. Der damals 14-jährige \nHilfeempfänger reiste am 29. Dezember 1993 in das Bundesgebiet \nein. Durch Schreiben vom selben Tag beantragte ein \nRechtsanwalt bei der Ausländerbehörde der Beklagten für ihn \ndie Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm wurde von der \nAusländerbehörde am 3. Januar 1994 eine Duldung erteilt mit \nder Begründung, die Voraussetzungen zur Asylantragstellung \nlägen gemäß § 12 AsylVfG zur Zeit noch nicht vor. Da seiner \nBitte um Unterbringung zunächst nicht entsprochen werden \nkonnte, erhielt der Hilfeempfänger zunächst nur Sozialhilfe in \nder Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 19. Januar 1994 \nwurde er in dem Übergangsheim K. \nuntergebracht.\n\n3\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 25. April 1994 wurde durch \nvormundschaftsgerichtlichen Beschluß vom 3. Mai 1994 das \nJugendamt zum Amtsvormund bestellt. Der Hilfeempfänger hielt \nsich nach dem 5. Mai 1994 - ohne vorherige Abmeldung - nicht \nmehr in der Wohneinrichtung auf. \n\n4\n\nDurch Verfügung vom 16. Februar 1994 hatte das \nBundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII \nzum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Dieser \nverweigerte jedoch die Kostenerstattung mit der Begründung, \ndie Voraussetzungen für eine Inobhutnahme des Hilfeempfängers \ngemäß § 42 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Die für eine \nderartige vorläufige Maßnahme vorgegebene zeitliche \nBeschränkung sei hier deutlich überschritten worden. Es fehle \nauch an der unverzüglichen Einholung der \nvormundschaftsgerichtlichen Entscheidung. Im übrigen gingen \ndie Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes denen des SGB VIII \nvor. Dieser Auffassung widersprach die Klägerin. Sie hat am \n7. Oktober 1996 Klage erhoben. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, der \nKlägerin die in der Zeit vom 19. Januar \n1994 bis zum 5. Mai 1994 für den \njugendlichen Asylbewerber S. \nC. entstandenen Jugendhilfekosten \ngemäß § 89d Abs. 2 und 1 SGB VIII zu \nerstatten.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige \nvorläufige Inobhutnahme des Hilfeempfängers gemäß § 42 Abs. 1 \nSGB VIII hätten nicht vorgelegen, weil nicht unverzüglich die \nEntscheidung des Vormundschaftsgerichts eingeholt worden sei. \n\n10\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt \ndie Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die Inobhutnahme des Hilfeempfängers \nnicht wegen verspäteter Einholung der Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts rechtswidrig. Bei unbegleitet \neingereisten minderjährigen Flüchtlingen sei der Begriff \n\"unverzüglich\" nicht in dem vom Verwaltungsgericht \nangenommenen engen Sinne auszulegen. Die zeitliche Grenze sei \nvielmehr bei verfassungskonformer Auslegung dort zu sehen, wo \nentweder die Grundrechte der Flüchtlinge selbst oder aber die \nGewährung geeigneter Jugendhilfe durch die Fortdauer der \nInobhutnahme gefährdet sei.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten zu verurteilen, der \nKlägerin die in der Zeit vom 19. Januar \n1994 bis zum 5. Mai 1994 für den \nJugendlichen S. C. \nentstandenen Jugendhilfekosten gemäß \n§ 89d Abs. 2 und 1 SGB VIII zu \nerstatten. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n18\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die in § 89h SGB VIII durch Art. 13 des \nGesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom \n23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) getroffene Regelung, wonach Streitigkeiten zwischen \nTrägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses \nAbschnitts durch Schiedsgerichte entschieden werden, steht der Zulässigkeit der \nKlage nicht entgegen, weil diese Regelung durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) gestrichen worden \nist. Diese Rechtsänderung ist am 1. August 1996 und damit vor Einleitung des \nKlageverfahrens (7. Oktober 1996) in Kraft getreten. Im übrigen wurde der \nVerwaltungsrechtsweg durch § 89h SGB VIII nicht ausgeschlossen, da die das \nNähere regelnde Rechtsverordnung gemäß § 89h Abs. 3 SGB VIII nicht erlassen \nworden ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar \n1996 - 5 C 29.95 -, Buchholz 436.511 \n§ 89 h KJHG/SGB VIII Nr. 1.\n\n20\n\nDahinstehen kann, ob die Schiedsabrede in der Fürsorgerechtsvereinbarung \nvom 26. Mai 1965 (NDV 1965, 326) die vorliegende Streitigkeit erfaßt. Eine \nSchiedsabrede ist im Verwaltungsprozeß nur auf Einrede, nicht von Amts wegen zu \nbeachten.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n1992 - 5 C 22.88 -, FEVS 42, 353; \nOVG NW, Urteil vom 16. Februar 1994\n- 16 A 3286/93 -, NWVBl 1994, 338.\n\n22\n\nEine derartige Einrede hat der Beklagte nicht erhoben. Die Parteien haben sich \nvielmehr ausdrücklich auf die Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nverständigt. \n\n23\n\nDas Rechtsschutzbegehren ist als Leistungsklage statthaft. \nEiner vorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren \ndurch Verwaltungsakt bedurfte es nicht. \n\n24\n\nVgl. BSG, Urteil vom 28. März 1984 \n- 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; \nHauck in Hauck u.a., SGB X 3, K § 102 \nRz 27; Schroeder/Printzen, SGB X, \n2. Auflage 1990, vor § 102 Anm. 8. \n\n25\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Insoweit hat die Klägerin einen Anspruch auf \nErstattung der geltend gemachten Jugendhilfekosten. \n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt \nallein § 89d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches vom 16. Februar \n1993 (BGBl. I S. 239) = Bekanntmachung der Neufassung des \nAchten Buches Sozialgesetzbuches vom 3. Mai 1993 (BGBl. I \nS. 637) in Betracht. Diese Regelung ist am 1. April 1993 in \nKraft getreten und sie galt deshalb während der Unterbringung \ndes Hilfeempfängers in dem Übergangswohnheim ab 19. Januar \n1994. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften \nBuches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom \n29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung \ndes § 89d SGB VIII ist für den streitbefangenen \nErstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 \nNr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung \n(Neufassung des § 89h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren \nErstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen \nerstattungspflichtigen überörtlichen Trägern bestimmt hat, \nnach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu \nerstatten. Hier ist die Bestimmung des Beklagten zum \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem 1. Juli \n1998 durch Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 16. Februar \n1994 erfolgt. \n\n27\n\nDer Beklagte ist für den geltend gemachten \nErstattungsanspruch passiv legitimiert. Er ist durch Verfügung \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 16. Februar 1994 gemäß § 89d \nAbs. 2 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe \nbestimmt worden. Der Beklagte kann im vorliegenden Verfahren \nnicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, diese Bestimmung \nentspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, denn es \nhandelt sich dabei um einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X, der \nin Bestandskraft erwachsen ist. Zwar nimmt das \nBundesverwaltungsamt bei der Bestimmung des \nerstattungspflichtigen überörtlichen Trägers der Jugendhilfe \ndie Aufgaben einer Schiedsstelle wahr (§ 89d Abs. 2 Satz 3 \nSGB VIII). Dies geschieht aber nicht in einem \nschiedsrichterlichen Verfahren (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), sondern \ndurch das Bundesverwaltungsamt als eine mit hoheitlichen \nBefugnissen ausgestattete Behörde. Als solche ist sie berufen, \nden erstattungspflichtigen Träger mit Rechtswirkung nach außen \nzu bestimmen. \n\n28\n\nVgl. Bay.VGH, Beschluß vom \n1. Oktober 1992 - 12 CZ 91.3802 -, FEVS \n43, 400 (402 f.). \n\n29\n\nBestandskräftig ist die Bestimmung geworden, weil die \nVerfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Februar 1994 mit \ndem Antragsschreiben der Klägerin vom 21. Februar 1994 am \n25. Februar 1994 beim Beklagten eingegangen und ihm damit \nbekanntgegeben worden ist, der Beklagte dagegen innerhalb \nJahresfrist aber keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 70 Abs. 1 \nund 2 iVm § 58 Abs. 2 VwGO). \n\n30\n\nGemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII in der hier anzuwendenden \nFassung setzt der dort geregelte Erstattungsanspruch voraus, \ndaß einem jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten \naufgewendet werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Der \nHilfeempfänger war ein junger Mensch im Sinne des Gesetzes, da \ner noch nicht 27 Jahre alt war (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), \nund ihm war innerhalb eines Monats nach seiner Einreise am \n29. Dezember 1993, nämlich ab dem 10. Januar 1994 Jugendhilfe \nin der Form der Inobhutnahme in dem Übergangsheim \nK. gewährt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII \numfaßt die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben. Zu den \nanderen Aufgaben gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII die \nInobhutnahme i.S.v. § 42 Abs. 1 SGB VIII. Der Hilfeempfänger \nhatte vor Beginn der Maßnahme, d.h. bis zu seiner vorläufigen \nInobhutnahme im Übergangsheim offensichtlich auch noch keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland.\n\n31\n\nDer Erstattungsanspruch der Klägerin ist jedoch nur in dem Umfang begründet, \nin dem sie dem Hilfeempfänger zu Recht Jugendhilfe gewährt hat. Gemäß § 89f \nAbs. 1 SGB VIII - ebenfalls in Kraft seit dem 1. April 1993 - sind die aufgewendeten \nKosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses \nBuches entspricht; dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen \nörtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Durch diese \nVorschrift wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die bei der \nrechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die \nErstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende Maßnahme den \nmateriell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Soweit das nicht der Fall ist, (etwa \nwegen Nichtbeachtung des Nachranggrundsatzes) besteht kein \nKostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers.\n\n32\n\nVgl. Wiesner in Wiesner/Kaufmann/ \nMörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, \n§ 89f Rn. 4; zu den dadurch in der Praxis \nauftretenden Problemen: Jockenhövel-Schiecke, ZfJ \n1997, 404 (412 f.).\n\n33\n\nDer Einwand des Beklagten, dem Hilfeempfänger hätte bereits \ndeshalb keine Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werden \ndürfen, weil dieses Gesetz auf ihn als minderjährigen \nAsylsuchenden nicht anwendbar sei, greift allerdings nicht \ndurch.\n\n34\n\nDie Anwendbarkeit des SGB VIII auf Asylsuchende scheitert insbesondere nicht \ndaran, daß die Unterbringung und Versorgung dieses Personenkreises abschließend \nim Asylverfahrensgesetz geregelt ist. Aus der in § 44 Abs. 1 AsylVfG idF der \nBekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) verankerten Verpflichtung der \nLänder, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen \nAufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie die notwendige Zahl \nvon Unterbringungsplätzen bereitzustellen, kann nicht geschlossen werden, dadurch \nwürden in anderen Gesetzen begründete Individualansprüche ausgeschlossen. Der \nvom Beklagten ihm in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Grundsatz der \nKonnexität führt nicht zu dem von ihm vertretenen Ergebnis. Das in Art. 104a Abs. 1 \nGG verankerte Konnexitätsprinzip besagt lediglich, daß aus der Zuweisung einer \nAufgabe auch die Verpflichtung zur Tragung der daraus resultierenden Kosten \nfolgt.\n\n35\n\nVgl. Klaus Vogel, Grundzüge des \nFinanzrechts des GG in: HStR IV § 87 \nRn. 22.\n\n36\n\nAus dem Grundsatz der Konnexität ergibt sich unter dem hier in Rede stehenden \nGesichtspunkt deshalb nur, daß das Asylverfahrensgesetz für den in seinen \nGeltungsbereich einbezogenen Personenkreis durch die Zuweisung bestimmter \nAufgaben (z.B. Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 \nAbs. 1 AsylVfG) auch eine Bestimmung über die Verpflichtung zur Tragung der \ndaraus entstehenden Ausgaben getroffen hat. Über die Anwendbarkeit des SGB VIII \nist daraus aber nichts herzuleiten.\n\n37\n\nDie Anwendbarkeit des SGB VIII auf minderjährige \nAsylsuchende ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß gemäß \n§ 52 AsylVfG auf die Quote nach § 45 AsylVfG die Aufnahme von \nAsylbegehrenden in dem Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG \nangerechnet wird. Die Anwendung der in § 52 AsylVfG \ngetroffenen Regelung bewirkt, daß diejenigen Länder, die eine \nüberproportional große Zahl an unbegleitet eingereisten \nminderjährigen Asylbewerbern aufgenommen haben, entsprechend \nweniger Asylbegehrende im Rahmen der allgemeinen Aufnahmequote \ndes § 45 AsylVfG zugewiesen erhalten. Dem liegt erkennbar die \nErwägung zugrunde, daß Asylbewerber, die noch nicht das \n16. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzlicher \nVertreter nicht verpflichtet sind, in einer \nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, ebenfalls von der Wohnpflicht \nin einer Aufnahmeeinrichtung freigestellt sind, und deshalb \ndie Länder (mindestens) finanziell so belasten, wie andere \nAsylbewerber. Insoweit ist dem Beklagten einzuräumen, daß die \nkumulative Berücksichtigung unbegleitet eingereister \nminderjähriger Asylsuchender sowohl im Rahmen des durch § 89d \nSGB VIII vorgesehenen Verteilungsverfahrens als auch bei der \nErmittlung der allgemeinen Aufnahmequote gemäß § 45 AsylVfG \nauf den ersten Blick zu einer ungerechtfertigten \nBesserstellung solcher Jugendhilfeträger führt, die einen \nüberproportional großen Anteil dieses Personenkreises \nbetreuen. Das führt aber nicht dazu, daß unbegleitet \neingereiste minderjährige Asylsuchende von vornherein aus dem \nAnwendungsbereich des SGB VIII ausscheiden. Allenfalls wäre es \nAufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des § 52 AsylVfG eine \nentsprechende Regelung zu treffen. Gegen einen dahingehenden \nHandlungsbedarf spricht allerdings, daß die \nüberdurchschnittlich belasteten Träger der Jugendhilfe auch \ndeshalb eine zusätzliche Kostenentlastung beanspruchen können, \nweil die zusätzlichen Personalkosten nicht abgewälzt werden \nkönnen. \n\n38\n\nVgl. Wiesner, aaO, § 89d Rn. 16. \n\n39\n\nDer Hilfeempfänger war auch nicht auf die vorrangige \nInanspruchnahme von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. \nI S. 1074) oder nach dem Bundessozialhilfegesetz zu verweisen. \nDahinstehen kann, ob der Hilfeempfänger überhaupt berechtigt \nwar, Leistungen nach diesen Gesetzen in Anspruch zu nehmen. \nFalls er leistungsberechtigt nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz war, waren deshalb gemäß § 9 \nAbs. 2 AsylbLG Leistungen anderer, besonders der Träger von \nSozialleistungen, nicht berührt. Zu den Sozialleistungen \ngehören gemäß §§ 8, 11,27 Abs. 1 SGB I die Leistungen der \nKinder- und Jugendhilfe. Wenn aber sogar Jugendhilfeleistungen \nnicht ausgeschlossen sind, gilt dies erst recht für die \nInobhutnahme (§ 42 SGB VIII) als eine andere Aufgabe der \nJugendhilfe (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Zu dem \ngleichen Ergebnis führt § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für den \nFall, daß der Hilfeempfänger Sozialhilfe beanspruchen konnte. \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem \nBundessozialhilfegesetz sind danach nicht vorrangig gegenüber \nLeistungen nach dem SGB VIII. \n\n40\n\nGK-AsylbLG, 1998, § 9 Rn 32; Kunkel, \nNVwZ 1994, 352 (354); ders., ZfJ 1994, \n369 (372). \n\n41\n\nDie vorläufige Inobhutnahme des Hilfeempfängers in dem \nÜbergangsheim entsprach allerdings nur in der Zeit vom \n19. Januar 1994 bis zum 18. Februar 1994 und vom 25. April \n1994 bis zu ihrer Beendigung am 5. März 1994 den gesetzlichen \nAnforderungen. Für den dazwischen liegenden Zeitraum war das \nnicht der Fall, weil eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts nicht rechtzeitig herbeigeführt worden \nwar. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII war das Jugendamt \nverpflichtet, den Hilfeempfänger in seine Obhut zu nehmen, da \ner um Obhut gebeten hatte. Der offensichtlich in Guinea-Bissan \nbefindliche Personensorge- oder Erziehungsberechtigte war \nnicht - jedenfalls nicht sofort - erreichbar. Das Jugendamt \nhatte deshalb unverzüglich eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum \nWohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). \nDas ist jedoch nicht geschehen.\n\n42\n\nDer Begriff \"unverzüglich\" ist nach Sinn und Zweck der Norm \ndahin auszulegen, daß in Fällen der vorliegenden Art \nvorbehaltlich abweichender Besonderheiten des Einzelfalls die \nInobhutnahme jedenfalls dann nicht mehr den gesetzlichen \nAnforderungen entspricht, wenn eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts nicht innerhalb eines Monats nach \nAufnahme des Minderjährigen veranlaßt worden ist. Für die \nAnnahme eines kürzeren Zeitraums könnte zwar der Wortsinn und \ndie vom Verwaltungsgericht bereits dargelegte Erkenntnis \nsprechen, daß es im Konfliktfall zwischen den \nPersonensorgeberechtigten einerseits und dem Minderjährigen \nbzw. dem Jugendamt andererseits Aufgabe des \nVormundschaftsgerichts ist, die erforderlichen Maßnahmen \nanzuordnen. Bei unbegleitet eingereisten ausländischen Kindern \nund Jugendlichen, bei denen ein derartiger Konflikt nicht \nbesteht, ginge die Auffassung, eine angemessene Frist zur \nPrüfung und Entscheidung umfasse allenfalls wenige Tage, \n\n43\n\nso Wiesner, aaO. § 42 Rn. 27, \n\n44\n\naber an den Anforderungen der Praxis vorbei. Dabei ist zu \nberücksichtigen, daß bei diesem Personenkreis die Ermittlung \ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Vorbereitung \neiner Entscheidung über die in Betracht kommenden Maßnahmen \nregelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. In der \nRegel wird sich aber innerhalb eines Monats klären lassen, ob \nsich eine Weiterleitung den Minderjährigen abzeichnet oder ob \ner längerfristig in Obhut gehalten werden muß.\n\n45\n\nVgl. zum sog. Clearingverfahren: \nBechthold, DAVorm 1993, 20, 22 (bis zu \nzwei Wochen); für einen Zeitraum von \nzwei Monaten (allerdings ohne nähere \nBegründung): Jockenhövel-Schiecke, ZAR \n1998, 165 (170). \n\n46\n\nTrifft das Jugendamt innerhalb eines Monats keine \nMaßnahmen, um eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts \nherbeizuführen, ohne daß dafür im Einzelfall berechtigte \nGründe vorliegen, wird der Minderjährige unter Umständen in \nObhut gehalten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen \ngenügen. Der Senat hat bei dieser Einschätzung auch \nberücksichtigt, daß die Einschaltung des \nVormundschaftsgerichts in der Praxis zuweilen nur eine \nFormsache darstellen mag, insbesondere dann, wenn das Gericht \ndem Antrag des Jugendamtes folgt, diese Stelle zum Amtsvormund \nzu bestellen. In vielen Fällen - so möglicherweise auch hier - \nwird sich die verspätete Einschaltung des \nVormundschaftsgerichts auf die Dauer der Inobhutnahme und \ndamit auf die dadurch verursachten Kosten nicht auswirken. Dem \nist aber entgegenzuhalten, daß erst nach Bestimmung eines \nVormunds Maßnahmen eingeleitet werden können, um die \nInobhutnahme zu beenden oder abzukürzen, sei es dadurch, daß \nder Vormund zunächst einen Asylantrag für den Minderjährigen \nstellt oder dadurch, daß er Jugendhilfe in der Form der \nUnterbringung in einer Einrichtung beantragt. \n\n47\n\nIm vorliegenden Fall sind berechtigte Gründe dafür, daß \nnicht innerhalb eines Monats die Beteiligung des \nVormundschaftsgerichts eingeleitet worden ist, weder dargelegt \nnoch sonst ersichtlich. Der Umstand, daß das Jugendamt in dem \ndamaligen Zeitraum mit einer außergewöhnlich großen Zahl von \nunbegleitet eingereisten Minderjährigen belastet war, \n\n48\n\nvgl. \"Jugendhilfe für junge \nFlüchtlinge\", Diskussions- und \nInformationspapier der \n77. Arbeitstagung der BAGLJÄ vom 12.-\n14. Oktober 1994, S. 7 (BA 4),\n\n49\n\nkann insoweit - wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht \ndargelegt hat - keine Berücksichtigung finden. Insoweit wäre \nes Sache der Klägerin gewesen, durch geeignete \nOrganisationsmaßnahmen eine rechtzeitige Einschaltung des \nVormundschaftsgerichts zu ermöglichen. \n\n50\n\nNicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, durch die verspätete Herbeiführung einer \nvormundschaftsgerichtlichen Entscheidung sei die Inobhutnahme \nwährend ihrer gesamten Dauer, d.h. auch nachdem dieses \nVersäumnis nachgeholt worden war, rechtswidrig. Nachdem das \nAmt für Soziale Dienste des Bezirksamtes W. das \nVormundschaftsgericht durch das am 25. April 1994 abgesandte \nSchreiben unterrichtet hatte, war das zur Herbeiführung einer \nvormundschaftsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 \nSatz 4 SGB VIII Erforderliche in die Wege geleitet. Von diesem \nZeitpunkt an bis zur Beendigung der Inobhutnahme am 5. März \n1994 verlangt die Klägerin zu Recht die Erstattung der dadurch \nentstandenen Kosten.\n\n51\n\nDer geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert auch \nnicht an der in § 89d Abs. 3 SGB VIII verankerten \nAusschlußnorm, wonach die Erstattungspflicht entfällt, wenn \ninzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei \nMonaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Dahinstehen kann, \nob dieser Tatbestand erfüllt ist, wenn bei einer Inobhutnahme \niSv § 42 SGB VIII die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung \nverspätet eingeholt worden ist und insoweit die \nVoraussetzungen für die Inobhutnahme während eines Zeitraums \nvon mehr als drei Monaten nicht vorgelegen haben. Hier hat \ndieser Zustand weniger als drei Monate gedauert. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 \nSatz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n53\n\nDer Senat läßt die Revision zu, weil die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die \nDurchführung eines Revisionsverfahrens kann zur Beantwortung \nder auch nach der Neufassung des § 89d SGB VIII durch das \nGesetz vom 29. Mai 1998 noch klärungsbedürftigen Frage führen, \nob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem unbegleitet \neingereisten minderjährigen Asylbewerber Jugendhilfe zu \ngewähren ist. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/16-a-3541-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/16-a-3541-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309145","retrieved":"2026-07-09 03:38:34.029524+00:00"}}