{"status":"available","doknr":"OLD309144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.16A3477.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"16 A 3477/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen geändert \nund im Tenor wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. \nApril 1993 sowie vom 9. Juni 1993 bis zum 27. August 1998 für den Hilfempfänger E. A. \nentstandenen Jugendhilfekosten zu erstatten. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt ein Sechstel, der Beklagte fünf Sechstel der Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Kostenerstattung für \nJugendhilfemaßnahmen, die sie dem am 1. April 1981 in der \nTürkei geborenen Jugendlichen E. A. (Hilfeempfänger) \ngewährt hat. \n\n3\n\nDer damals nahezu 12-jährige Hilfeempfänger reiste am 23. \nMärz 1993 in den Zuständigkeitsbereich der Kägerin ein und \nbeantragte mit Schreiben vom 26. März 1993 politisches Asyl. \nIhm wurde unter dem 29. März 1993 eine ausländerrechtliche \nDuldung bis zum 12. April 1993 erteilt mit der Begründung, die \nVoraussetzungen zur Asylantragstellung lägen gemäß § 12 \nAsylVfG noch nicht vor. Die Duldung wurde bis zum 14. Juli \n1993 jeweils monatlich erneuert.\n\n4\n\nDer Hilfeempfänger wurde ab 1. April 1993 in einer \nÜbergangseinrichtung (S. -Haus, G. Straße \n H. ) untergebracht. Nachdem er gegenüber den Betreuern \nder Übergangseinrichtung angegeben hatte, sein Vater lebe in \nder Türkei und er habe in Deutschland keine Verwandten oder \nBekannten, wurde auf Anzeige des Amtes für Soziale Dienste des \nBezirksamtes W. der Klägerin - dort abgegangen am \n9. Juni 1993 - dessen Jugendamt durch \nvormundschaftsgerichtlichen Beschluß vom 15. Juni 1993 zum \nVormund des Hilfeempfängers bestellt.\n\n5\n\nMit Formularantrag vom 13. Juli 1993 beantragte der \nAmtsvormund bei dem Jugendamt des Bezirksamtes W. Hilfe \nzur Erziehung nach §§ 27 ff/34 KJHG mit der Begründung, der \nHilfeempfänger bedürfe als unter 16-jähriger unbegleiteter \nMinderjähriger erzieherischer Hilfe und Unterbringung in einer \ngeeigneten Einrichtung. Ein Erziehungsbedarf sei eindeutig \ngegeben. Das Jugendamt bewilligte mit Bescheid vom 15. Juli \n1993, gerichtet an den Amtsvormund, Jugendhilfe als \nHeimerziehung/sonstige betreute Wohnform. Am 19. August 1993 \nging ein mit Hilfe der Betreuer der Übergangseinrichtung \nverfaßtes Schreiben des Hilfeempfängers vom 20. Juli 1993 beim \nJugendamt ein, in dem zur Begründung des Asylantrags im \nwesentlichen ausgeführt würde: Er sei aus Istanbul kommend mit \neinem LKW in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er \nhabe sich nach H.begeben, weil dort Bekannte von ihm lebten. \nEr stamme aus einem Ort in Kurdistan, der als Stützpunkt der \nPKK angesehen werde. Er habe die PKK unterstützt, indem er den \nSicherheitskräften falsche Informationen gegeben habe. Als \nSpezialeinheiten nach ihm gesucht hätten, sei er geflohen, und \nseine Verwandten hätten für einen Betrag von 3.500 DM seine \nAusreise nach Deutschland organisiert. \n\n6\n\nDurch vormundschaftsgerichtlichen Beschluß vom 3. September \n1993 wurde Rechtsanwalt J. aus H. für den \nWirkungskreis Vertretung im Asylverfahren zum Mitvormund über \nden Hilfeempfänger bestellt. Der Mitvormund stellte am 22. \nSeptember 1993 einen Asylantrag für den Hilfeempfänger beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die \nausländerrechtliche Duldung wurde bis zum 22.9.1993 \nverlängert. Wegen der Stellung eines Asylantrags erhielt der \nHilfeempfänger eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des \nAsylverfahrens gemäß § 63 AsylVfG, die zunächst bis zum 22. \nDezember 1993 befristet und in der Folgezeit - zuletzt bis zum \n18. Mai 1994 - verlängert wurde. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 30. November 1993 lehnte das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag \ndes Hilfeempfängers als offensichtlich unbegründet ab. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, die Angaben des Hilfeempfängers \nhinsichtlich seiner Tätigkeit für die PKK seien unglaubwürdig. \nDas dagegen eingeleitete Klageverfahren wurde durch Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts H. vom 13. Juli 1994 wegen \nNichtbetreibens des Verfahrens eingestellt, nachdem der Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bereits \ndurch Beschluß vom 27. Mai 1994 abgelehnt worden war. Nach \nAbschluß des Asylverfahrens erhielt der Hilfeempfänger eine \nausländerrechtliche Duldung, die laufend verlängert wurde.\n\n8\n\nAnläßlich der Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Amtsvormund \nausweislich eines Vermerks vom 4. November 1993 nach \nRücksprache mit der Leitung der Übergangseinrichtung bekannt, \ndaß der Hilfeempfänger am 26. Oktober 1993 in der \nJugendwohnung B. Straße untergebracht worden war. \nAm 8. November 1993 wurde eine Erziehungskonferenz \ndurchgeführt, an der der Amtsvormund und zwei Betreuerinnen \nder Jugendwohneinrichtung teilnahmen.\n\n9\n\nAuf Anforderung des Jugendamtes vom 24. Juni 1994 legte die \nJugendwohneinrichtung einen Entwicklungsbericht über den \nHilfeempfänger vom 11. August 1994 vor. Danach lebte er in \neiner Wohngemeinschaft und teilte sich ein Zimmer mit einem \nweiteren Jugendlichen. Bei der Bewältigung des Alltags \nbenötige er viel Unterstützung. Im Umgang mit Erwachsenen sei \ner zurückhaltend und zuweilen auch ängstlich. Nach negativem \nAbschluß des Asylverfahrens eingeleitete Petitionsverfahren \nseien ebenfalls negativ beschieden worden. Um den \nHilfeempfänger vor den zu erwartenden Auswirkungen einer \nAbschiebung zu schützen, sei der Jugendpsychiatrische Dienst \ndes Jugendamtes hinzugezogen worden, von dem ein Gutachten \nüber die psychische Situation des Hilfeemfängers erstellt \nwerden solle.\n\n10\n\nUnter dem 13. September 1994 gab das Amt für Jugend - \nKinder- und Jugendnotdienste - eine Stellungnahme zur \npsychischen Situation des Hilfeempfängers ab. Danach litt er \nunter Depressionen und starken Ängsten (nächtlichen \nAlpträumen, Schlafstörungen, Panikreaktion gegenüber Fremden), \ndie auf Erlebnisse in seinem Heimatland zurückgeführt wurden. \nZur Stabilisierung dieser Störungen wurde eine Fortsetzung der \nUnterbringung in dem Jugendwohnheim empfohlen. Am 26. Januar \n1995 wurde eine Verlaufserziehungskonferenz durchgeführt, die \nzu dem Ergebnis kam, der Hilfeempfänger benötige weiterhin den \nbeschützenden Rahmen der Wohngruppe. Eine entsprechende \nStellungnahme wurde unter dem 21. Juli 1995 von der Leitung \nder Jugendwohneinrichtung abgegeben. Der Jugendpsychiatrische \nDienst sprach sich in einer ärztlichen Stellungnahme vom \n15. August 1995 dringend für eine Fortsetzung der \nUnterbringung in der Wohneinrichtung aus. Bei einer \nHerausnahme bestehe die Gefahr eines Suizids oder eines \npsychotischen Einbruchs. Seit Anfang 1996 erhielt der \nHilfeempfänger psychotherapeutische Behandlung. Der Kinder- \nund Jugendpsychiatrische Dienst der Klägerin befürwortete im \nJuni 1996 die Fortführung der Therapie für zunächst weitere 40 \nTherapieeinheiten. Dieser Auffassung schlossen sich die \nTeilnehmer einer am 19. August 1996 durchgeführten \nErziehungskonferenz an und sprachen sich für einen weiteren \nVerbleib in der Wohngruppe aus.\n\n11\n\nAuf die Anfrage des Ausländeramtes, ob eine \npsychotherapeutische Behandlung des Hilfeempfängers auch in \nder Türkei möglich sei, teilte der in Ankara niedergelassene \nFacharzt für Neurologie Professor Dr. D. mit ärztlicher \nStellungnahme vom 20. Oktober 1996 mit, psychotherapeutische \nBehandlungen seien in der Türkei in allen großen \npsychiatrischen Zentren sowie in Privatpraxen von Psychiatern \nmit entsprechender Spezialausbildung möglich. Allerdings seien \nderartige Möglichkeiten in der Osttürkei sehr beschränkt. In \nE. , dem Heimatort des Hilfeempfängers, gäbe es zur Zeit \nkeinen Psychiater mit Erfahrung in Psychotherapie. Ausweislich \neines Vermerks des Ausländeramtes vom 26. Juni 1998 wird eine \nBeendigung des Aufenthalts des Hilfeempfängers als geboten \nangesehen.\n\n12\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten durch \nVerfügung vom 16. Februar 1994 gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII zum \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, teilte \ndie Klägerin dem Beklagten unter dem 21. Februar 1994 - \neingegangen beim Beklagten am 25. Februar 1994 - mit, daß seit \ndem 1. April 1993 für den Hilfeempfänger Jugendhilfe nach § 42 \nSGB VIII und ab 26. Oktober 1993 Hilfe zur Erziehung gemäß \n§§ 27/34 SGB VIII gewährt und daß Kostenerstattung beantragt \nwerde. Dagegen wandte der Beklagte mit Schreiben vom 25. April \n1994 ein, die vorläufige Inobhutnahme des Hilfeempfängers habe \nsich über einen längeren Zeitraum hingezogen und entspreche \ndeshalb nicht den Voraussetzungen des § 42 SGB VIII. In dem \nanschließend geführten Schriftwechsel verweigerte der Beklagte \ndie Kostenerstattung und führte zur Begründung aus: Die \nZuständigkeit für die Aufnahme von Asylbewerbern sei \nabschließend im Asylverfahrensgesetz geregelt. Diese \nAufgabenzuweisung bedinge auch die Finanzierungszuständigkeit. \nGemäß § 52 AsylVfG seien auf die von den einzelnen \nBundesländern aufzunehmenden Quoten auch minderjährige \nunbegleitete Flüchtlinge anzurechnen. Das Asylverfahrensgesetz \ngehe als spezielle Regelung dem SGB VIII vor. Dieser \nAuffassung widersprach die Klägerin unter Hinweis auf eine von \nihr eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für \nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend vom 6. März 1995.\n\n13\n\nNachdem die Klägerin zunächst ein Schiedsverfahren bei der \nSpruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten eingeleitet hatte, \neinigten sich die Parteien auf die Durchführung \nverwaltungsgerichtlicher Musterverfahren, zu denen das \nvorliegende gehört. Die Klägerin hat daraufhin am 5. November \n1996 Klage erhoben.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, der \nKlägerin die ab dem 1. April 1993 \nentstandenen und noch entstehenden \nJugendhilfekosten gemäß § 89d Abs. 2 \nund 1 SGB VIII zu erstatten. \n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nden Beklagten verurteilt, der Klägerin die Kosten der Hilfe \nzur Erziehung für den Hilfeempfänger im Sinne des § 27 SGB \nVIII für die Zeit vom 26. Oktober 1993 bis zur Beendigung der \nMaßnahme zu erstatten und die Klage im übrigen, d.h. für die \nZeit der Unterbringung in einem Übergangsheim, abgewiesen. Die \nVoraussetzungen für eine rechtmäßige vorläufige Inobhutnahme \neines Kindes gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII hätten nicht \nvorgelegen, weil nicht unverzüglich die Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts eingeholt worden sei. Im übrigen sei \ndie Hilfegewährung rechtmäßig erfolgt, und die dadurch \nentstandenen Aufwendungen seien erstattungsfähig.\n\n19\n\nGegen das Urteil haben beide Parteien die von dem Senat \nzugelassenen Berufungen eingelegt.\n\n20\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung vor: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei die Inobhutnahme des \nHilfeempfängers nicht wegen verspäteter Einholung der \nEntscheidung des Vormundschaftsgerichts rechtswidrig. Bei \nunbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtlingen sei der \nBegriff \"unverzüg-\nlich\" nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen engen \nSinne auszulegen. Die zeitliche Grenze sei vielmehr bei \nverfassungskonformer Auslegung dort zu sehen, wo entweder die \nGrundrechte der Flüchtlinge selbst oder aber die Gewährung \ngeeigneter Jugendhilfe durch die Fortdauer der Inobhutnahme \ngefährdet seien. Im übrigen verteidigt die Klägerin das \nerstinstanzliche Urteil, macht aber die zukünftig noch \nenstehenden Kosten in diesem Verfahren nicht mehr geltend. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung des Beklagten \nzurückzuweisen, soweit sie sich auf die \nab 26. Oktober 1993 entstanden Kosten \nbezieht, und das angefochtene Urteil \nteilweise zu ändern, nämlich den \nBeklagten zu verurteilen, der Klägerin \ndie für die Zeit ab 1. April 1993 bis \n25. Oktober 1993 entstanden \nJugendhilfekosten gemäß § 89d Abs. 2 \nund 1 SGB VIII zu erstatten.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung der Klägerin \nzurückzuweisen und das angefochten \nUrteil zu ändern, nämlich die Klage \ninsgesamt abzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Regelungen des \nAsylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes \nseien für den von ihnen betroffenen Personenkreis abschließend \nund gemäß § 10 SGB VIII vorrangig gegenüber Leistungen nach \ndiesem Gesetz. Es gehe nicht an, daß unbegleitete \nminderjährige Asylsuchende einerseits auf die Länderquote \nangerechnet würden und dann zusätzlich noch Erstattung der für \nsie aufgewandten Kosten verlangt werden könne. Ein derartiges \nErgebnis führe zu einer unzulässigen Besserstellung von \nGemeinden mit einer überproportional hohen Zahl an unbegleitet \neingereisten minderjährigen Asylsuchenden. Im übrigen sei zu \nprüfen, ob § 6 AsylbLG eine Anspruchsnorm für die Gewährung \nvon Leistungen enthalte, die denen der Jugendhilfe \nentsprächen. Die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung scheitere \nauch daran, daß Asylbewerber keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nBundesgebiet hätten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht \nentschieden, daß die Inobhutnahme des Hilfeempfängers nicht \nden gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Stelle man \nauf den Zeitpunkt der Einreise ab, sei die in § 89d Abs. 3 SGB \nVIII geregelte Drei-Monats-Frist nicht gewahrt. Der Anspruch \nder Klägerin scheitere auch daran, daß die von ihr erbrachten \nLeistungen im Sinne des SGB VIII rechtswidrig gewesen seien, \nweil kein förmliches Hilfeplanverfahren stattgefunden habe. \nAus der Ausländer- und der Jugendhilfeakte ergäben sich \ndeutliche Hinweise darauf, daß auch im übrigen ein geordnetes \nJugendhilfeverfahren nicht durchgeführt worden sei. Eine \ngenaue Bestimmung des erzieherischen Bedarfs und der sich \ndaraus ergebenden angemessenen, geeigneten und notwendigen \nHilfe sei nicht erfolgt. Die psychologische Begutachtung des \nHilfeempfängers sei offenbar erstellt worden, um eine \nAbschiebung in die Türkei zu problematisieren.\n\n26\n\nErgänzend macht der Beklagte geltend, daß es auch an der \nVoraussetzung der rechtmäßigen Bestimmung des Beklagten zum \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89d Abs. 2 SGB \nVIII durch das Bundesverwaltungsamt fehle. Die Praxis des \nBundesverwaltungsamts zur Bestimmung der zuständigen Träger \nsei rechtswidrig. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß das \nLand Berlin in der Vergangenheit sämtliche Hilfefälle an das \nBundesverwaltungsamt gemeldet habe, für die es in eigener \nörtlicher Zuständigkeit Jugendhilfe geleistet habe. Das sei \nrechtswidrig, weil nach § 89d Abs. 2 SGB VIII nur die Fälle \naufgenommen werden könnten, für die ein überörtlicher Träger \nder Jugendhilfe nach Bestimmung durch das Bundesverwaltungsamt \nzur Kostenerstattung gegenüber einem örtlichen Träger der \nJugendnhilfe verpflichtet sei. Aus dem Schriftwechsel mit dem \nBundesverwaltungsamt ergebe sich, daß dieses die Angaben der \nLandesjugendämter nicht überprüft habe. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDas Berufungsverfahren war gemäß §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 \nVwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage mit \nEinwilligung des Beklagten zurückgenommen hat. Insoweit ist \ndas erstinstanzliche Urteil wirkungslos, ohne daß es einer \nausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der \nTeilrücknahme der Klage nur noch die in der Zeit vom 1. April \n1993 bis zum 27. August 1998 entstandenen Jugendhilfekosten. \n\n30\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen, die Berufung der \nKlägerin hat teilweise Erfolg.\n\n31\n\nDie Klage ist in ihrem im Berufungsrechtszug noch weiter \nverfolgten Umfang zulässig. \n\n32\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die in § 89h SGB VIII durch Art. 13 des Gesetzes \nzur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 \n(BGBl I S. 944) getroffene Regelung, wonach Streitigkeiten zwischen Trägern der \nöffentlichen Jugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts durch \nSchiedsgerichte entschieden werden, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil \ndiese Regelung durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996 (BGBl I S. 1088) gestrichen worden ist. Diese Rechtsänderung ist am 1. August 1996 \nund damit vor Einleitung des Klageverfahrens (5. November 1996) in Kraft getreten. Im \nübrigen wurde der Verwaltungsrechtsweg durch § 89h SGB VIII nicht ausgeschlossen, da die \ndas Nähere regelnde Rechtsverordnung gemäß § 89h Abs. 3 SGB VIII nicht erlassen worden \nist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar \n1996 - 5 C 29.95 -, Buchholz 436.511 \n§ 89 h KJHG/SGB VIII Nr. 1.\n\n34\n\nDahinstehen kann, ob die Schiedsabrede in der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai \n1965 (NDV 1965, 326) die vorliegende Streitigkeit erfaßt. Eine Schiedsabrede ist im \nVerwaltungsprozeß nur auf Einrede, nicht von Amts wegen zu beachten.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n1992 - 5 C 22.88 -, FEVS 42, 353; \nOVG NW, Urteil vom 16. Februar 1994\n- 16 A 3286/93 -, NWVBl 1994, 338.\n\n36\n\nEine derartige Einrede hat der Beklagte nicht erhoben. Die Parteien haben sich vielmehr \nausdrücklich auf die Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verständigt. \n\n37\n\nDas Rechtsschutzbegehren ist als Leistungsklage statthaft. \nEiner vorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren \ndurch Verwaltungsakt bedurfte es nicht. \n\n38\n\nVgl. BSG, Urteil vom 28. März 1984 \n- 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; \nHauck in Hauck u.a., SGB X 3, K § 102 \nRz 27; Schroeder/Printzen, SGB X, \n2. Auflage 1990, vor § 102 Anm. 8. \n\n39\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Insoweit hat die Klägerin einen Anspruch auf \nErstattung der geltend gemachten Jugendhilfekosten. \n\n40\n\nAls Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt \nallein § 89d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches vom 16. Februar \n1993 (BGBl. I S. 239) = Bekanntmachung der Neufassung des \nAchten Buches Sozialgesetzbuches vom 3. Mai 1993 (BGBl. I \nS. 637) in Betracht. Diese Regelung ist am 1. April 1993 und \ndamit zeitgleich mit dem Beginn der Unterbringung des \nHilfeempfängers in dem Übergangswohnheim in Kraft getreten. \nDie durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches \nSozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 \n(BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89d \nSGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch \nnicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des \nÄnderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung \ndes § 89h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung \ndas Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach \nden bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu \nerstatten. Hier ist die Bestimmung des Beklagten zum \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem 1. Juli \n1998 durch Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 16. Februar \n1994 erfolgt. \n\n41\n\nDer Beklagte ist für den geltend gemachten \nErstattungsanspruch passiv legitimiert. Er ist durch Verfügung \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 16. Februar 1994 gemäß § 89d \nAbs. 2 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe \nbestimmt worden. Der Beklagte kann im vorliegenden Verfahren \nnicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, diese Bestimmung \nentspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, denn es \nhandelt sich dabei um einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X, der \nin Bestandskraft erwachsen ist. Zwar nimmt das \nBundesverwaltungsamt bei der Bestimmung des \nerstattungspflichtigen überörtlichen Trägers der Jugendhilfe \ndie Aufgaben einer Schiedsstelle wahr (§ 89d Abs. 2 Satz 3 \nSGB VIII). Dies geschieht aber nicht in einem \nschiedsrichterlichen Verfahren (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), sondern \ndurch das Bundesverwaltungsamt als eine mit hoheitlichen \nBefugnissen ausgestattete Behörde. Als solche ist sie berufen, \nden erstattungspflichtigen Träger mit Rechtswirkung nach außen \nzu bestimmen. \n\n42\n\nVgl. Bay.VGH, Beschluß vom \n1. Oktober 1992 - 12 CZ 91.3802 -, FEVS \n43, 400 (402 f.). \n\n43\n\nBestandskräftig ist die Bestimmung geworden, weil die \nVerfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Februar 1994 mit \ndem Antragsschreiben der Klägerin vom 21. Februar 1994 am \n25. Februar 1994 beim Beklagten eingegangen und ihm damit \nbekanntgegeben worden ist, der Beklagte dagegen innerhalb \nJahresfrist aber keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 70 Abs. 1 \nund 2 iVm § 58 Abs. 2 VwGO). \n\n44\n\nGemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII in der hier anzuwendenden \nFassung setzt der dort geregelte Erstattungsanspruch voraus, \ndaß einem jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten \naufgewendet werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Der \nHilfeempfänger war ein junger Mensch im Sinne des Gesetzes, da \ner noch nicht 27 Jahre alt war (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), \nund ihm war innerhalb eines Monats nach seiner Einreise am \n23. März 1993, nämlich ab dem 1. April 1993 Jugendhilfe in der \nForm der Inobhutnahme in einer Übergangseinrichtung (S. -\nHaus, G. Straße 50, 22147 H. ) gewährt \nworden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII umfaßt die Jygendhilfe \nLeistungen und andere Aufgaben. Zu den anderen Aufgaben gehört \ngemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII die Inobhutnahme i.S.v. § 42 \nAbs. 1 SGB VIII. Seit dem 26. Oktober 1993 erhielt der \nHilfeempfänger Leistungen der Jugendhilfe in der Form der \nHilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform und \nergänzender Leistungen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34, 39 und 40 \nSGB VIII). Er hatte vor Beginn der Maßnahmen, d.h. bis zu \nseiner vorläufigen Inobhutnahme im Übergangsheim, \noffensichtlich auch noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nInland.\n\n45\n\nDer Erstattungsanspruch der Klägerin ist jedoch nur in dem Umfang begründet, in dem \nsie dem Hilfeempfänger zu Recht Jugendhilfe gewährt hat. Gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII \n- ebenfalls in Kraft seit dem 1. April 1993 - sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, \nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht; dabei gelten \ndie Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des \nTätigwerdens angewandt werden. Durch diese Vorschrift wird der Erstattungsanspruch auf \ndie Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII \nentstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende \nMaßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Soweit das nicht der Fall ist \n(etwa wegen Nichtbeachtung des Nachranggrundsatzes), besteht kein \nKostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers.\n\n46\n\nVgl. Wiesner in Wiesner/Kaufmann/ \nMörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 89f \nRn. 4; zu den dadurch in der Praxis auftretenden \nProblemen: Jockenhövel-Schiecke, ZfJ 1997, 404 \n(412 f).\n\n47\n\nDer Einwand des Beklagten, dem Hilfeempfänger hätte bereits \ndeshalb keine Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werden \ndürfen, weil dieses Gesetz auf ihn als minderjährigen \nAsylsuchenden nicht anwendbar sei, greift allerdings nicht \ndurch.\n\n48\n\nDie Anwendbarkeit des SGB VIII auf Asylsuchende scheitert insbesondere nicht daran, \ndaß die Unterbringung und Versorgung dieses Personenkreises abschließend im \nAsylverfahrensgesetz geregelt ist. Aus der in § 44 Abs. 1 AsylVfG idF der Bekanntmachung \nvom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) verankerten Verpflichtung der Länder, für die \nUnterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen \nund zu unterhalten sowie die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen, \nkann nicht geschlossen werden, dadurch würden in anderen Gesetzen begründete \nIndividualansprüche ausgeschlossen. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld \ngeführte Grundsatz der Konnexität führt nicht zu dem von ihm vertretenen Ergebnis. Das in \nArt. 104a Abs. 1 GG verankerte Konnexitätsprinzip besagt lediglich, daß aus der Zuweisung \neiner Aufgabe auch die Verpflichtung zur Tragung der daraus resultierenden Kosten \nfolgt.\n\n49\n\nVgl. Klaus Vogel, Grundzüge des \nFinanzrechts des GG in: HStR IV § 87 \nRn. 22.\n\n50\n\nAus dem Grundsatz der Konnexität ergibt sich unter dem hier in Rede stehenden \nGesichtspunkt deshalb nur, daß das Asylverfahrensgesetz für den in seinen Geltungsbereich \neinbezogenen Personenkreis durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben (z.B. Schaffung und \nUnterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 Abs. 1 AsylVfG) auch eine \nBestimmung über die Verpflichtung zur Tragung der daraus entstehenden Ausgaben getroffen \nhat. Über die Anwendbarkeit des SGB VIII ist daraus aber nichts herzuleiten.\n\n51\n\nDie Anwendbarkeit des SGB VIII auf minderjährige \nAsylsuchende ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß gemäß \n§ 52 AsylVfG auf die Quote nach § 45 AsylVfG die Aufnahme von \nAsylbegehrenden in dem Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG \nangerechnet wird. Zu dieser Gruppe gehörte der damals noch \nnicht 16-jährige Hilfeempfänger, da er um Asyl nachgesucht \nhatte und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet war, \nin einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Anwendung der in \n§ 52 AsylVfG getroffenen Regelung bewirkt, daß diejenigen \nLänder, die eine überproportional große Zahl an unbegleitet \neingereisten minderjährigen Asylbewerbern aufgenommen haben, \nentsprechend weniger Asylbegehrende im Rahmen der allgemeinen \nAufnahmequote des § 45 AsylVfG zugewiesen erhalten. Dem liegt \nerkennbar die Erwägung zugrunde, daß Asylbewerber, die noch \nnicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzliche \nVertreter nicht verpflichtet sind, in einer \nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, ebenfalls von der Wohnpflicht \nin einer Aufnahmeeinrichtung freigestellt sind, und deshalb \ndie Länder (mindestens) finanziell so belasten, wie andere \nAsylbewerber. Insoweit ist dem Beklagten einzuräumen, daß die \nkumulative Berücksichtigung unbegleitet eingereister \nminderjähriger Asylsuchender sowohl im Rahmen des durch § 89d \nSGB VIII vorgesehenen Verteilungsverfahrens als auch bei der \nErmittlung der allgemeinen Aufnahmequote gemäß § 45 AsylVfG \nauf den ersten Blick zu einer ungerechtfertigten \nBesserstellung solcher Jugendhilfeträger führt, die einen \nüberproportional großen Anteil dieses Personenkreises \nbetreuen. Das führt aber nicht dazu, daß unbegleitet \neingereiste minderjährige Asylsuchende von vornherein aus dem \nAnwendungsbereich des SGB VIII ausscheiden. Allenfalls wäre es \nAufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des § 52 AsylVfG eine \nentsprechende Regelung zu treffen. Gegen einen dahingehenden \nHandlungsbedarf spricht allerdings die Erkenntnis, daß die \nüberdurchschnittlich belasteten Träger der Jugendhilfe auch \ndeshalb eine Kostenentlastung beanspruchen können, weil die \nPersonalkosten nicht abgewälzt werden können. \n\n52\n\nVgl. Wiesner, aaO, § 89d Rn. 16. \n\n53\n\nDer Hilfeempfänger war auch nicht auf die vorrangige \nInanspruchnahme von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. \nI S. 1074) oder nach dem Bundessozialhilfegesetz zu verweisen. \nDahinstehen kann, ob der Hilfeempfänger überhaupt berechtigt \nwar, Leistungen nach diesen Gesetzen in Anspruch zu nehmen. \nFalls er leistungsberechtigt nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz war, berührte das gemäß § 9 Abs. 2 \nAsylbLG Leistungen anderer, besonders der Träger von \nSozialleistungen, nicht. Zu den Sozialleistungen gehören gemäß \n§§ 8, 11, 27 Abs. 1 SGB I auch die Leistungen der Kinder- und \nJugendhilfe. Wenn aber sogar Jugendhilfeleistungen nicht \nausgeschlossen sind, gilt dies erst recht für die Inobhutnahme \n(§ 42 SGB VIII) als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 \nAbs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Zu dem gleichen Ergebnis führt \n§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für den Fall, daß der \nHilfeempfänger Sozialhilfe beanspruchen konnte. Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem \nBundessozialhilfegesetz sind danach nicht vorrangig gegenüber \nLeistungen nach dem SGB VIII. \n\n54\n\nGK-AsylbLG, 1998, § 9 Rn 32; Kunkel, \nNVwZ 1994, 352 (354); ders., ZfJ 1994, \n369 (372). \n\n55\n\nDie vorläufige Inobhutnahme des Hilfeempfängers in dem \nÜbergangsheim entsprach allerdings nur in der Zeit vom \n1. April 1993 bis zum 30. April 1993 und vom 9. Juni 1993 bis \nzu ihrer Beendigung am 25. Oktober 1993 den gesetzlichen \nAnforderungen. Für den dazwischen liegenden Zeitraum war das \nnicht der Fall, weil eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts nicht rechtzeitig herbeigeführt worden \nwar. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII war das Jugendamt \nverpflichtet, den Hilfeempfänger in seine Obhut zu nehmen, da \ner um Obhut gebeten hatte. Der offensichtlich in der Türkei \nbefindliche Personensorge- oder Erziehungsberechtigte war \nnicht - jedenfalls nicht sofort - erreichbar. Das Jugendamt \nhatte deshalb unverzüglich eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum \nWohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). \nDas ist jedoch nicht geschehen. \n\n56\n\nDer Begriff \"unverzüglich\" ist nach Sinn und Zweck der Norm \ndahin auszulegen, daß in Fällen der vorliegenden Art \nvorbehaltlich abweichender Besonderheiten des Einzelfalls die \nInobhutnahme jedenfalls dann nicht mehr den gesetzlichen \nAnforderungen entspricht, wenn eine Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts nicht innerhalb eines Monats nach \nAufnahme des Minderjährigen veranlaßt worden ist. Für die \nAnnahme eines kürzeren Zeitraums könnte zwar der Wortsinn und \ndie vom Verwaltungsgericht bereits dargelegte Erkenntnis \nsprechen, daß es im Konfliktfall zwischen den \nPersonensorgeberechtigten einerseits und dem Minderjährigen \nbzw. dem Jugendamt andererseits Aufgabe des \nVormundschaftsgerichts ist, die erforderlichen Maßnahmen \nanzuordnen. Bei unbegleitet eingereisten ausländischen Kindern \nund Jugendlichen, bei denen ein derartiger Konflikt nicht \nbesteht, ginge die Auffassung, eine angemessene Frist zur \nPrüfung und Entscheidung umfasse allenfalls wenige Tage, \n\n57\n\nso Wiesner, aaO., § 42 Rn. 27, \n\n58\n\naber an den Anforderungen der Praxis vorbei. Dabei ist zu \nberücksichtigen, daß bei diesem Personenkreis die Ermittlung \ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Vorbereitung \neiner Entscheidung über die in Betracht kommenden Maßnahmen \nregelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. In der \nRegel wird sich aber innerhalb eines Monats klären lassen, ob \nsich eine Weiterleitung des Minderjährigen abzeichnet oder ob \ner längerfristig in Obhut gehalten werden muß.\n\n59\n\nVgl. zum sog. Clearingverfahren: \nBechthold, DAVorm 1993, 20, 22 (bis zu \nzwei Wochen); für einen Zeitraum von \nzwei Monaten (allerdings ohne nähere \nBegründung): Jockenhövel-Schiecke, ZAR \n1998, 165 (170). \n\n60\n\nTrifft das Jugendamt innerhalb eines Monats keine \nMaßnahmen, um eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts \nherbeizuführen, ohne daß dafür im Einzelfall berechtigte \nGründe vorliegen, wird der Minderjährige unter Umständen in \nObhut gehalten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen \ngenügen. Der Senat hat bei dieser Einschätzung auch \nberücksichtigt, daß die Einschaltung des \nVormundschaftsgerichts in der Praxis zuweilen nur eine \nFormsache darstellen mag, insbesondere dann, wenn das Gericht \ndem Antrag des Jugendamtes folgt, diese Stelle zum Amtsvormund \nzu bestellen. In vielen Fällen - so möglicherweise auch hier - \nwird sich die verspätete Einschaltung des \nVormundschaftsgerichts auf die Dauer der Inobhutnahme und \ndamit auf die dadurch verursachten Kosten nicht auswirken. Dem \nist aber entgegenzuhalten, daß erst nach Bestimmung eines \nVormunds Maßnahmen eingeleitet werden können, um die \nInobhutnahme zu beenden oder abzukürzen, sei es dadurch, daß \nder Vormund zunächst einen Asylantrag für den Minderjährigen \nstellt, oder dadurch, daß er Jugendhilfe in der Form der \nUnterbringung in einer Einrichtung beantragt. \n\n61\n\nIm vorliegenden Fall sind berechtigte Gründe dafür, daß \nnicht innerhalb eines Monats die Beteiligung des \nVormundschaftsgerichts eingeleitet worden ist, weder dargelegt \nnoch sonst ersichtlich. Der Umstand, daß das Jugendamt in dem \ndamaligen Zeitraum mit einer außergewöhnlich großen Zahl von \nunbegleitet eingereisten Minderjährigen belastet war,\n\n62\n\nvgl. \"Jugendhilfe für junge \nFlüchtlinge\", Diskussions- und \nInformationspapier der \n77. Arbeitstagung der BAGLJÄ vom 12. - \n14. Oktober 1994, S. 7 (BA 4 zu \n16 A 3541/97), \n\n63\n\nkann insoweit - wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht \ndargelegt hat - keine Berücksichtigung finden. Insoweit wäre \nes Sache der Klägerin gewesen, durch geeignete \nOrganisationsmaßnahmen eine rechtzeitige Einschaltung des \nVormundschaftsgerichts zu ermöglichen. \n\n64\n\nNicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, durch die verspätete Herbeiführung einer \nvormundschaftsgerichtlichen Entscheidung sei die Inobhutnahme \nwährend ihrer gesamten Dauer, d.h. auch nachdem dieses \nVersäumnis nachgeholt worden war, rechtswidrig. Nachdem das \nAmt für Soziale Dienste des Bezirksamtes W. das \nVormundschaftsgericht durch das am 9. Juni 1993 abgesandte \nSchreiben unterrichtet hatte, war das zur Herbeiführung einer \nvormundschaftsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 \nSatz 4 SGB VIII Erforderliche in die Wege geleitet. Von diesem \nZeitpunkt an bis zur Beendigung der Inobhutnahme durch Umzug \nin die Jugendwohnung am 26. Oktober 1993 verlangt die Klägerin \nzu Recht die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.\n\n65\n\nErstattungsfähig sind auch die Kosten, die durch die \nUnterbringung des Hilfeempfängers in der Jugendwohnung in der \nZeit vom 26. Oktober 1993 bis zum 27. August 1998 entstanden \nsind. Der Hilfeempfänger hat in diesem Zeitraum zu Recht \nLeistungen der Jugendhilfe in der Form der Hilfe zur Erziehung \nin einer sonstigen betreuten Wohnform und ergänzende \nLeistungen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34, 39 und 40 SGB VIII) \nerhalten. \n\n66\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die \nRechtmäßigkeit der Leistungen scheitere bereits daran, daß der \nHilfeempfänger in H. keinen gewöhnlichen Aufenthalt \ngehabt habe. \n\n67\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der \nHilfeempfänger habe während des entscheidungserheblichen \nZeitraums der Unterbringung in einer Jugendwohnung seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt iSv § 6 Abs. 2 SGB VIII im Inland \ngehabt mit der Folge, daß er einen Rechtsanspruch auf \nJugendhilfe begründet habe. Die Richtigkeit dieser Auffassung \nist fraglich.\n\n68\n\nMaßgeblich für die Auslegung des in § 6 Abs. 2 SGB VIII enthaltenen Begriffs des \ngewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, da das \nSGB VIII einen besonderen Teil des Sozialgesetzbuchs darstellt.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 86.84 -, \nBVerwGE 74, 206 (208) für das Jugendhilferecht vor \nInkrafttreten des SGB VIII; OVG NW, Urteil vom \n16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl. 1994, 338 \n(340). \n\n70\n\nDas Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß sich die in § 30 Abs. 3 \nSGB I enthaltene Legaldefinition nicht einheitlich auf alle Sozialleistungsbereiche anwenden \nlasse. Die in der Norm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (u.a.: \"unter Umständen\"; \n\"nicht nur vorübergehend\") belegten augenfällig, daß sich die konkrete normative Bedeutung \nauch dieser Begriffe erst aus dem Gesetz ergebe, das sie verwende und nach dessen Sinn und \nZweck sie ausgelegt werden müßten. \n\n71\n\nVgl. BSG, Urteil vom 27. September 1990 \n- Az 4 REg 30/89 -, BSGE 67, 243 (246) zum BErzGG in \nder Fassung vor Inkrafttreten der mit Wirkung vom 1. Juli \n1989 geltenden Fassung, die den Anspruch zusätzlich \ndavon abhängig macht, daß der Ausländer im Besitz einer \nAufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, die \nnicht nur für einen bestimmten, seiner Natur nach \nvorübergehenden Zweck erteilt worden ist. \n\n72\n\nDie nunmehr in § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG idF vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) \ngetroffene Regelung, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt auch von Beginn an ein zeitlich \nzusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen ist, kann \nauf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und § 6 Abs. 2 SGB VIII nicht übertragen werden. Es handelt \nsich um eine Spezialvorschrift des Asylbewerberleistungsgesetzes, deren Rechtswirkungen \nsich auf die Durchführung dieses Gesetzes beschränken. \n\n73\n\nVgl. Gesetzentwurf vom 24. Oktober 1995, BT-\nDrucks. 13/2746 S. 18. \n\n74\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Jugendhilferecht \nhat ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er \nseine Erziehung erhält. Bei der Unterbringung in einem Heim mit Zustimmung des \nPersonensorgeberechtigten wird dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn die \nUnterbringung nicht nur als eine vorläufige Maßnahme angelegt ist. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 \n- 5 C 56.80 -, BVerwGE 64, 224 (231); Urteil vom \n15. Mai 1986 - 5 C 68.64 -, BVerwGE 74, 206 (208). \n\n76\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe könnte der Hilfeempfänger einen gewöhnlichen \nAufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet haben, als er am 26. Oktober \n1993 von der Übergangseinrichtung in die Jugendwohnung umzog. Dieser Unterbringung \nstimmte der Amtsvormund jedenfalls nachträglich zu, und sie war von der Art der \nHilfegewährung her nicht nur als vorläufige Maßnahme angelegt. \n\n77\n\nEin Umstand, der erkennen ließ, daß der Hilfeempfänger nur vorübergehend im \nZuständigkeitsbereich der Klägerin verweilte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), ergab sich aber \ndaraus, daß er einen Asylantrag gestellt hatte, über den noch nicht entschieden worden war. \n\n78\n\nIm Grundsatz ist davon auszugehen, daß ein Asylbewerber vor seiner bestandskräftigen \nAnerkennung noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Ihm ist der \nAufenthalt nur zu einem bestimmten Zweck - der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 \nAsylVfG) - gestattet. Asylbewerber haben deshalb grundsätzlich keinen gewöhnlichen, \nsondern zunächst einen nur vorübergehenden Aufenthalt.\n\n79\n\nVgl. BSG, Urteil vom 27. September 1990, aaO, \nS. 248; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 6 Rn. 49; \nKlinkhardt, SGB VIII, § 6 Rn. 12; Mainberger in Hauck, \nSGB VIII, K § 6 Tz. 32; Wiesner, aaO, § 6 Rn. 17; \nAntwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des \nAbgeordneten Konrad Weiß und der Gruppe \nBündnis 90/Die Grünen vom 4. November 1993 (BT-\nDrucks. 12/6075) zu Frage 8.\n\n80\n\nDie abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts, \n\n81\n\nvgl. auch Koehn/Zieger, InfAuslR \n1994, 364 (366 ff) und Kunkel, ZfJ \n1993, 334 (336) sowie NVwZ 1994, 352 \n(354), der allerdings den hier \nvorliegenden Fall der Ablehnung des \nAsylantrags als offensichtlich \nunbegründet ausnimmt, \n\n82\n\nberuht auf der zunächst zutreffenden Annahme, daß die Vorschriften des SGB VIII auch \nfür diesem Gesetz unterfallende Asylbewerber gelten, die hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nhaben. Insbesondere die auf Vorschlag des Bundesrats vorgenommene Änderung des \nRegierungsentwurfs zu § 5 Abs. 2 (BT-Drucks. 11/5948, S. 125),\n\n83\n\n- vgl. zum Gesetzgebungsverfahren eingehend: \nPhilipps, ZAR 1991, 15 -\n\n84\n\nund die dazu abgegebene Begründung deuten darauf hin, daß junge Asylbewerber \n- anders als im Regierungsentwurf vorgesehen - nicht von vornherein von \nJugendhilfeleistungen ausgeschlossen werden sollten. Dennoch ist nicht zu übersehen, daß ein \ngewöhnlicher Aufenthalt nach der verabschiedeten Fassung des Gesetzes \nTatbestandsmerkmal für die Gewährung von Leistungen ist. \n\n85\n\nDie Ausführungen in der Begründung des Bundesratsentwurfs, der dem in Kraft \ngetretenen Wortlaut entspricht (BT-Drucks. 11/5948 S. 125) sind widersprüchlich. Indem \neinerseits auf die Rechtsprechung zum Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts Bezug \ngenommen wird, die einen längeren Zeitraum des Aufenthalts im Inland erfordere, \nandererseits aber genau der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ohne Einschränkungen als \nLeistungsvoraussetzung bei jungen Ausländern und damit auch Asylbewerbern im Gesetz \nverankert worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Asylbewerber grundsätzlich \nvon Anfang an einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Soweit auf die \nlange Dauer der Asylverfahren abgestellt wird,\n\n86\n\nvgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 \n- Az 3 RK 27/83 -, BSGE 57, 93 (95) und \nKunkel, NVwZ 1994, 552 (554),\n\n87\n\nist dem entgegenzuhalten, daß die Verfahrensdauer nach der Neuregelung des Asylrechts \ndeutlich abgenommen hat. Zudem ist die Dauer des Verfahrens zunächst offen, und die Frage, \nob der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, muß zu Beginn \nder Hilfeleistungen im Wege einer prognostischen Entscheidung geklärt werden.\n\n88\n\nEine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Asylbewerber zunächst keinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Inland begründen, ist allerdings zuzulassen, wenn damit zu rechnen ist, daß der \nAsylbewerber - auch bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags - aufgrund besonderer \nUmstände für unabsehbare Zeit nicht in sein Heimatland abgeschoben wird. In diesem Fall \nhält er sich unter Umständen im Bundesgebiet auf, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur \nvorübergehend verweilt. Von einem vorübergehenden Aufenthalt kann nur dann die Rede \nsein, wenn mit einem baldigen, jedenfalls zeitlich absehbaren Aufenthaltswechsel gerechnet \nwerden muß. Diese Frage läßt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise \nentscheiden. \n\n89\n\nVgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 \n- Az 10 RKg 17/87 -, BSGE 63, 47 (49); Urteil vom \n17. Mai 1989 - Az 10 RKg 19/88 -, BSGE 65, 84 (86), \njeweils zum Kindergeldrecht; Mainberger in Hauck, aaO, \nK § 6 Tz 32, Münder u.a., Frankfurter Lehr- und \nPraxiskommentar zum KJHG, 1993, § 6 Rn. 16; Wiesner, \naaO, § 6 Rn. 17. \n\n90\n\nDerartige Gründe lagen bei dem Hilfeempfänger, der türkischer Staatsbürger kurdischer \nAbstammung ist, jedoch nicht vor. Sie ergaben sich auch nicht ohne weiteres aus dem \nUmstand, daß er zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wohneinrichtung erst 12 Jahre alt war \nund angegeben hatte, er sei von seiner Stiefmutter mißhandelt worden und könne in seine \nFamilie nicht zurückkehren. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben war zunächst genauso \nungesichert wie sein Vortrag zur Stützung des Asylbegehrens, das mit Bescheid des \nBundesamtes vom 30. November 1993 - und damit bereits einen Monat nach Aufnahme des \nHilfeempfängers in der Wohneinrichtung - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. \n\n91\n\nDer Hilfeempfänger könnte danach allenfalls nach seiner \nAufnahme in der Jugendwohneinrichtung einen gewöhnlichen \nAufenthalt iSv § 6 Abs. 2 SGB VIII im Inland begründet haben, \netwa dann, als der Asylantrag abgelehnt bzw. das Asylverfahren \neingestellt worden war, er aber weiterhin in der \nWohneinrichtung geblieben und ausländerrechtlich geduldet \nworden ist. Gegen diese Annahme spricht aber, daß die \nAusländerbehörde zu erkennen gegeben hat, sie sehe den \nAufenthalt des Hilfeempfängers nur als vorübergehend an. Das \nergibt sich insbesondere aus den Nachforschungen über die \nTherapiemöglichkeiten in der Türkei und dem Vermerk vom \n26. Juni 1998, wonach eine Beendigung des Aufenthalts als \ngeboten bezeichnet wird.\n\n92\n\nAuf die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts iSv § 6 Abs. 2 \nSGB VIII kommt es aber dann nicht an, wenn der Hilfeempfänger \nohne einen solchen Jugendhilfe zu Recht als Ermessensleistung \nerhalten hat. Zweifelhaft erscheint dem Senat allerdings die \nAnnahme, in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthalts iSv § 6 \nAbs. 2 SGB VIII hätten asylsuchende Minderjährige zwar keinen \nRechtsanspruch auf Jugendhilfeleistungen, ihnen könnten im \nRahmen einer Ermessensentscheidung jedoch durchaus Leistungen \nnach diesem Gesetz gewährt werden. \n\n93\n\nSo Jans/Happe/Saurbier, aaO, § 6 Rn. 33 ff. unter \nausdrücklicher Aufgabe der früher vertretenen \nabweichenden Auffassung; Klinkhardt, aaO, § 6 Rn. 5; \nMainberger in Hauck, aaO, K § 6 Rz. 14; Wiesner, aaO, \n§ 6 Rn. 15, \n\n94\n\nDiese im Schrifttum herrschende Auffassung stützt sich insbesondere auf die Antwort der \nBundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Konrad Weiß und der Gruppe \nBündnis 90/Die Grünen vom 4. November 1993 (BT-Drucks. 12/6075). Darin heißt es auf die \nFrage zu 8, von welchem Zeitpunkt an das KJHG für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge \ngelte, auszugsweise (S. 4): \n\n95\n\n\"Personen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nInland besitzen, erlangen keinen individuellen \nRechtsanspruch auf Leistungen der Kinder- und \nJugendhilfe. Ihnen können trotzdem diese Leistungen \nerbracht werden, da es den Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe obliegt, auch diesem Personenkreis die \nentsprechenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem \nErmessen zu gewähren. \"\n\n96\n\nGegen die im Schrifttum vertretene Auffassung spricht jedoch der Wortlaut des § 6 \nAbs. 2 SGB VIII unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm. Der \nGesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/5948) unterschied in § 5 Abs. 2 \nzwischen solchen Ausländern, die Leistungen nach diesem Buch beanspruchen, und solchen, \ndenen Leistungen erbracht werden können. In der Begründung dieser Regelung (aaO S. 50) \nheißt es auszugsweise: \n\n97\n\n\"Die Vorschrift nimmt daher insbesondere \nAsylbewerber und geduldete Ausländer aus dem \nbegünstigten Personenkreis aus. Um Härten im Einzelfall \n- insbesondere bei einer längeren Aufenthaltsdauer - zu \nvermeiden, läßt der 2. Halbsatz im Rahmen einer \nErmessensentscheidung Ausnahmen für Leistungen an \nKinder und Jugendliche zu, 'soweit dies im Einzelfall \ngerechtfertigt ist.'\"\n\n98\n\nAuch in dem Entwurf des Bundesrates (aaO S. 124) war die Unterscheidung zwischen \nPflicht- und Ermessensleistungen an Ausländer noch enthalten. In der Beschlußempfehlung \ndes Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (13. Ausschuß) vom 15. März \n1990 (BT-Drucks. 11/6748 S. 7) war aber bereits eine derartige Unterscheidung nicht mehr \nvorgesehen. Dem Verzicht auf die Auffangklausel (Ermessensleistungen im Einzelfall) soll \ndie Erwägung zugrundegelegen haben, die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen \nRechts reichten insoweit aus. \n\n99\n\nVgl. Philipps, ZAR 1991, 15 (18).\n\n100\n\nAuf die Verpflichtung, ausländischen Minderjährigen \naufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens Hilfe zu \nleisten, hatte bereits der Bundesrat in der Begründung seines \nEntwurfs hingewiesen (aaO S. 125).\n\n101\n\nLetztlich braucht aber auch diese Frage nicht abschließend \nbeantwortet zu werden, weil dem Hilfeempfänger auf der \nGrundlage des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über \ndie Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf \ndem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) zu Recht \nJugendhilfe gewährt worden ist. Dieses Abkommen, dem die \nBundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. April 1971 \n(BGBl. I S. 217) beigetreten ist, gehört zu den Regelungen, \ndie gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII unberührt bleiben, d.h. sie \nmodifizieren insbesondere die in § 6 Abs. 2 SGB VIII \nnormierten Anspruchsvoraussetzungen. \n\n102\n\nVgl. Wiesner, aaO, § 6 Rn. 24. \n\n103\n\nArt. 2 MSA bestimmt, daß die Behörden des Staates, in dem \nder Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSv Art. 1 \nMSA hat, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen \nMaßnahmen zum Schutz der Person des Minderjährigen zu treffen \nhaben. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Leistungen der \nöffentlichen Jugendhilfe. \n\n104\n\nVgl. Oberloskamp, MSA, Art. 2 Rn. 8 \nu. Art. 1 Rn. 81. \n\n105\n\nDer Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iSv Art. 1 MSA ist \nnicht notwendig identisch mit dem in § 6 Abs. 2 SGB VIII \nverwandten Begriff, sondern er ist im Interesse einer \nmöglichst gleichmäßigen Anwendung in allen Vertragsstaaten \nautonom auszulegen. \n\n106\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1980 \n- IVb ZB 586/80 -, FamRZ 1981, 135 (137); \nOberloskamp, MSA, 1983, Art. 1 Rn. 120 ff.; dies., FuR \n1992, 131 (132). \n\n107\n\nAls gewöhlicher Aufenthalt iSv Art. 1 MSA wird der Ort \nverstanden, in dem der Schwerpunkt der Bindungen des \nMinderjährigen - sein Daseinsmittelpunkt - liegt. Dafür wird \nnicht nur ein Aufenthalt von einer nicht geringen Dauer \ngefordert, sondern auch das Vorhandensein weiterer \nBeziehungen, aus denen sich der Schwerpunkt der Bindungen der \nbetreffenden Person ableiten läßt. Im Grundsatz wird in \nRechtsprechung und Literatur angenommen, daß der Aufenthalt \neines Minderjährigen, wenn er nicht von Anfang an auf Dauer \nangelegt ist, jedenfalls nach sechs Monaten zum gewöhnlichen \nAufenthalt iSv Art. 1 MSA erstarkt. \n\n108\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober \n1980, aaO. S. 137; Beschluß vom \n18. Juni 1997 - XII ZB 156/95 -, FamRZ \n1997, 1070; OLG Hamm, Beschluß vom \n16. Mai 1991 - 4 UF 8/91 -, NJW 1992, \n636 (637); Göbel-Zimmermann, InfAuslR \n1995, 166 (173); Jans/Happe/Saurbier, \naaO, § 6 Rn. 96; Oberloskamp, MSA \nRdnr. 122; dies. FuR 1992, 131 (132); \nPalandt-Heldrich, 57. Auflage 1998, \nEGBGB 5 (IPR) Rn. 10; Staudinger-\nKropholler, Stand April 1994, Vorbem. \nzu Art. 19 EGBGB Rn. 130. \n\n109\n\nDabei handelt es sich um eine im Rahmen des Abkommens gut \nhandhabbare Faustregel, von der nach Auffassung des Senats im \nInteresse einer gleichmäßigen Anwendung in allen \nVertragsstaaten nur in Ausnahmefällen abgewichen werden \nsollte. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, der Frage \nnachzugehen, ob der Aufenthalt von unbegleitet eingereisten \nminderjährigen Asylsuchenden im Rahmen des Art. 1 MSA von \nAnfang an auf Dauer angelegt ist. \n\n110\n\nSo Wiesner, aaO, § 6 Rn. 27; a.A.: \nLG Berlin, Beschluß vom 7. Juli 1978 \n- 83 T 256/78 -, DAVorm 1978, 679; \nSiehr in Münch.Komm. z. BGB, 2. Aufl. \n1980, Art. 19 Anh. Rn. 24. \n\n111\n\nIm vorliegenden Fall hielt der Hilfeempfänger sich zum \nZeitpunkt seiner Aufnahme in die Jugendwohnung am 26. Oktober \n1993 mehr als sechs Monate in einer Einrichtung im \nZuständigkeitsbereich der Klägerin auf und hatte deshalb \nbereits durch Zeitablauf einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet.\n\n112\n\nDie Gewährung von Jugendhilfe entsprach auch im übrigen den \ngesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII ist \nHilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine dem Wohl des Kindes \nentsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe \nfür seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. \nRechtsgrundlage für die Hilfe in einer sonstigen betreuten \nWohnform ist § 34 SGB VIII. Gem. § 36 Abs. 2 SGB VIII soll die \nEntscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn \nHilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im \nZusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als \nGrundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen diese \nzusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder \ndem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der \nFeststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der \nHilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen \nregelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet \nund notwendig ist. \n\n113\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einzuräumen ist \ndem Beklagten allerdings, daß ein förmlicher Hilfeplan den \nAkten nicht zu entnehmen ist und zumindest zu Beginn der \nUnterbringung in der Jugendwohnung keine Feststellungen über \ndie Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme schriftlich \nfestgehalten worden sind. Der Formularantrag des Amtsvormunds \nvom 13. Juli 1993 enthält lediglich die Begründung, der \nHilfeempfänger bedürfe als unter 16-jähriger unbegleiteter \nMinderjähriger erzieherischer Hilfe und der Unterbringung in \neiner geeigneten Einrichtung; ein Erziehungsbedarf sei \neindeutig gegeben. Dennoch ist davon auszugehen, daß die Hilfe \nnicht etwa planlos gewährt worden ist, sondern daß ihr \ndurchaus ein erzieherisches Konzept zugrundegelegen hat, das \nlaufend überprüft worden ist. Darauf deutet bereits der \nUmstand hin, daß mehrere Erziehungskonferenzen durchgeführt \nworden sind, die erste am 8. November 1993 und damit kurz nach \ndem Einzug des Hilfeempfängers in die Jugendwohnung am \n26. Oktober 1993. \n\n114\n\nDer Senat hat auch erwogen, ob die Notwendigkeit der \nJugendhilfe dadurch entfallen ist, daß nach Ablehnung des \nAsylantrags als offensichtlich unbegründet und für den \nHilfeempfänger negativem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens \ndie Hilfe ohne weitere Nachforschungen über die \nHerkunftsfamilie des Hilfeempfängers fortgesetzt worden ist. \nImmerhin lag die Annahme nicht fern, daß die diesbezüglichen \nSchilderungen des Hilfeempfängers ebensowenig der Wahrheit \nentsprachen wie sein Vorbringen zur Stützung des Asylantrags. \nDie Tatsache, daß die Leitung der Jugendwohneinrichtung - wie \naus ihrem Entwicklungsbericht vom 11. August 1994 hervorgeht - \nmit Kenntnis des Amtsvormunds und des Jugendamtes den \nJugendpsychiatrischen Dienst hinzugezogen hat, \"um den \nHilfeempfänger vor den zu erwartenden Auswirkungen einer \nAbschiebung zu schützen\", deutet darauf hin, daß die \nMöglichkeit einer Rückkehr in seine Herkunftsfamilie überhaupt \nnicht in Betracht gezogen wurde. Dennoch folgt aus diesem \nVorgang nicht die Rechtswidrigkeit der weiteren \nHilfegewährung. Das gilt schon deshalb, weil völlig offen ist, \nzu welchem Ergebnis diesbezügliche Nachforschungen geführt \nhätten; insoweit spricht vieles dafür, daß eine Rückkehr des \nHilfeempfängers zu seiner Familie nicht hätte erreicht werden \nkönnen. Die Verweigerung weiterer Hilfe mit dem Ziel, den \nVormund dazu zu veranlassen, den Hilfeempfänger den türkischen \nBehörden zu überantworten, kam jedenfalls aufgrund der ab \nSeptember 1994 erstellten Gutachten über die psychische \nSituation des Hilfeempfängers nicht mehr in Betracht. Die von \nden bei der Klägerin beschäftigten Fachkräften festgestellten \nStörungen, die auf Erlebnisse in seinem Heimatland \nzurückgeführt wurden (Stellungnahme des Amtes für Jugend \n- Kinder- und Jugendnotdienste - vom 13. September 1994) und \ndie in einer ärztlichen Stellungnahme des \nJugendpsychiatrischen Dienstes vom 15. August 1995 geäußerten \nGefahren eines Suizids oder eines psychotischen Einbruchs \nschlossen einen derartigen Schritt aus. \n\n115\n\nDer geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert auch \nnicht an der in § 89d Abs. 3 SGB VIII verankerten \nAusschlußnorm, wonach die Erstattungspflicht entfällt, wenn \ninzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei \nMonaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Dahinstehen kann, \nob dieser Tatbestand erfüllt ist, wenn bei einer Inobhutnahme \niSv § 42 SGB VIII die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung \nverspätet eingeholt worden ist und insoweit die \nVoraussetzungen für die Inobhutnahme während eines Zeitraums \nvon mehr als drei Monaten nicht vorgelegen haben. Hier hat \ndieser Zustand weniger als drei Monate gedauert. \n\n116\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n117\n\nDer Senat läßt die Revision zu, weil die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die \nDurchführung eines Revisionsverfahrens kann zur Beantwortung \nder auch nach der Neufassung des § 89d SGB VIII durch das \nGesetz vom 29. Mai 1998 noch klärungsbedürftigen Frage führen, \nob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem unbegleitet \neingereisten minderjährigen Asylbewerber Jugendhilfe zu \ngewähren ist. \n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/16-a-3477-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":12},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":9},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-27/16-a-3477-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309144","retrieved":"2026-07-09 03:38:33.922776+00:00"}}