{"status":"available","doknr":"OLD309154","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0826.1A2305.96PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"1 A 2305/96.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. Juni 1994 beantragte der \nW. der N. Einrichtungen der \nS. -\nX. U. I. B. - im \nfolgenden: W. - die Zustimmung des \nAntragstellers zur Umsetzung des bis dahin als Sachbearbeiter \nin der Abteilung 09.1 tätigen ROI M. in das Dezernat 03 \nunter gleichzeitiger Bestellung zum Leiter der Abteilung 03.1 \n-Speisenversorgung- zum 1. August 1994. Mit Schreiben vom \nselben Datum beantragte der W. darüber \nhinaus die Zustimmung zur Umsetzung des bis dahin als Leiter \nder Abteilung 03.1 -Speisenversorgung- tätigen RAR \nG. in das Dezernat 02 unter gleichzeitiger Bestellung \nzum Leiter der Abteilung 02.2 -Krankenkosten- zum 1. August \n1994. \n\n4\n\nUnter dem 6. Juli 1994 teilte der Antragsteller mit, daß er \nden Umsetzungen nicht zuzustimmen beabsichtige. Dabei verwies \ner auf die von ihm selbst durch Aushang in Form einer \nPersonalratsinformation veranlaßten „Ausschreibungen\" der \nStellen des Abteilungsleiters der Abteilung 03.1 \n-Speisenversorgung- und der Abteilung 02.2 -Krankenkosten-. \n\n5\n\nNachdem im Erörterungsgespräch am 11. Juli 1994 keine \nEinigung erzielt werden konnte, lehnte der Antragsteller die \nZustimmung zu den beabsichtigten Umsetzungen mit Schreiben vom \n19. Juli 1994 ab. Hinsichtlich der Umsetzung des ROI \nM. führte er zur Begründung an:\n\n6\n\n„Wie bereits im Erörterungsgespräch am 11.07.1994 \nausgeführt, halten wir es für äußerst bedenklich, einen \nderart jungen und gerade für diese Aufgabenstellung völlig \nunerfahrenen Beamten die Abteilungsleitung für die \nSpeisenversorgung zu übertragen.\n Wir hegen große Befürchtungen, daß die unter der Leitung \nvon Herrn G. durchgeführte Reorganisation mit dem \nheute erreichten Niveau, was Qualität, \nVersorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit betrifft, \ndurch den Einsatz von Herrn M. Schaden nimmt und für \ndiesen Bereich erneut eine Catering-Diskussion in Gang \nkommt. \n Insbesondere was Lebensalter bzw. die geringe \nBerufserfahrung angeht, halten wir Herrn M. als \nFührungskraft für die im Bereich der Speisenversorgung \ntätigen Beschäftigten insgesamt für überfordert. Die \ngerade in den Wirtschaftsbetrieben vorhandene sehr \ndifferente Personalstruktur erfordert unabhängig vom \nFachwissen eine starke und mitarbeitermotivierende \nFührungspersönlichkeit. Da die Speisenversorgung im \nKrankenhausbetrieb eine zentrale und was die Akzeptanz \nseitens des Patienten betrifft, sehr wichtige Funktion \nhat, müssen an die Leitung dieses Bereichs entsprechend \nhohe Anforderungen gestellt werden. \n Dieses Anforderungsprofil bringt Herr M. aus unserer \nSicht nicht mit. Dies bedeutet aber selbstverständlich \nnicht, daß Herr M. entsprechend seiner Kenntnisse und \nFähigkeiten nicht an anderer Stelle im Haus adäquat \neinsetzbar wäre bzw. in seiner jetzigen Tätigkeit adäquat \neingesetzt ist. \n Da wir als Personalvertretung, insbesondere für so \nsensibelne Bereiche wie die Speisenversorgung, ein \nstärkeres Interesse in der qualitativen Kontinuität der \nAbteilungsleitung haben, bitten wir Sie sehr herzlich, \nIhren Personalvorschlag nochmals zu überdenken.\n Auch in Anerkennung der von Ihnen im Erörterungsgespräch \nvom 11.07.1994 genannten Schwierigkeiten, so wie im \nBereich der Abt. 02.2 als auch für den Bereich der \nSpeisenversorgung adäquate Führungspositionen \nnachzubesetzen, würden wir es sehr begrüßen, wenn \nmindestens für den Bereich der Speisenversorgung die \nLeitungsposition dienststellenseitig hausintern \nausgeschrieben würde.\n Dies würde interessierten und risikobereiten Kolleginnen \nund Kollegen die Chance einräumen und Möglichkeiten \neröffnen, sich beruflich verbessern zu können.\n Eine hausinterne Stellenausschreibung würde auch dazu \nbeitragen, die Motivation, sich überhaupt für neue \nAufgabenstellungen zu interessieren und zu bewerben, doch \nsehr verbessern. Gerade auch diesen Aspekt sollte der \nArbeitgeber grundsätzlich nicht außer Betracht \nlassen.\"\n\n7\n\nBezüglich der Umsetzung des RAR G. führte der \nAntragsteller zur Begründung an:\n\n8\n\n „Um bis zur Klärung der Nachbesetzung der Leiterstelle für \ndie Abt. 03.1-Speisenversorgung diesen Bereich \nkontinuierlich in der Leitungsposition besetzt zu halten, \nist die Ablehnung der beabsichtigten Umsetzung von Herrn \nG. leider zwangsläufig. \n Da aber gegen die Eignung und Befähigung des Herrn \nG. für die Leitungsposition der Abt. 02.2 \nkeinerlei Bedenken bestehen, stände bei einer adäquaten \nNachbesetzung der Leitungsposition für die Abt. 03.1 einer \nUmsetzung von Herrn G. nichts im Wege.\"\n\n9\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 1994 wies der Verwaltungsdirektor \ndarauf hin, daß er die Maßnahmen als gebilligt ansehe, da der \nAntragsteller keine berücksichtigungsfähigen Argumente \nvorgebracht habe. Aufgrund dessen vollzog er zum 1. August 1994 \ndie beabsichtigten Umsetzungen des ROI M. und des RAR \nG. . \n\n10\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 31. August 1994 das \nvorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Seit dem 10. August \n1995 ist der ROI M. als Leiter der Abteilung 03.2 \n-Personalkantine- tätig. Durch den angefochtenen Beschluß hat \ndie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen die \nAnträge,\n\n11\n\n1. festzustellen, daß die \nUmsetzung von Bediensteten nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als \ngebilligt gilt, wenn der Personalrat \nseine Zustimmung mit der Begründung \nverweigert, der umzusetzende \nBedienstete sei zu jung und \nunerfahren, um den für ihn \nvorgesehenen Abteilungsleiterposten \nsachgerecht auszufüllen sowie mit \nder weiteren Begründung, daß ein \nhausinternes Auswahlverfahren nicht \nstattgefunden hat,\n\n12\n\n2. festzustellen, daß die \nUmsetzung des Regierungsamtsrats \nG. von der Abteilung \nSpeisenversorgung in die Abteilung \nKrankenkosten nicht gemäß § 66 Abs. \n3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt \ngilt,\n\n13\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntrag zu 1) sei zutreffend abstrakt gefaßt, da die konkrete \nMaßnahme vollzogen und wegen der vorgenommenen weiteren \nUmsetzung erledigt und deshalb nicht mehr rückgängig zu machen \nsei. Er sei jedoch unbegründet, da der Antragsteller seine \nZustimmung mit einer Begründung verweigert habe, die keinen \nBezug zu einem Mitbestimmungstatbestand habe. Er habe sich \nunzulässigerweise ausschließlich gegen die Eignung des ROI \nM. gewandt. Die Frage der Eignung sei jedoch dem Ermessens- \nund Beurteilungsspielraum des jeweiligen Dienstherrn \nzuzuordnen. Der Antragsteller habe nicht mit Blick auf die \nbelastenden Wirkungen der Umsetzung Billigkeitsgesichtspunkte \nzugunsten des ROI M. geltend gemacht und darauf hingewirkt, \ndaß seine berechtigten persönlichen und sozialen Belange nach \nMaßgabe allgemeinen Gerechtigkeitsdenkens sowie nach Treu und \nGlauben den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend \nberücksichtigt würden. Ebenso habe er nicht auf unzumutbare \nMehrbelastungen der Beschäftigten der aufnehmenden Abteilung \nSpeisenversorgung oder auf eine Verschlechterung der \nAufstiegsmöglichkeiten des betroffenen Beschäftigten \nhingewiesen und mit dieser Begründung seine Zustimmung \nverweigert. Der nachträgliche Versuch des Antragstellers, den \nSchwerpunkt seiner Argumentation im Rahmen der Schriftsätze und \nim Anhörungstermin auf die - befürchtete - Mehrbelastung der \nBeschäftigten der Abteilung Speisenversorgung zu verlagern, sei \nuntauglich, da der Antragsteller gehalten sei, die Gründe für \nseine Zustimmungsverweigerung bereits in seiner schriftlichen \nAblehnung gegenüber der Dienststelle klar und deutlich zu \nformulieren. Die Zustimmungsverweigerung sei auch nicht darauf \ngestützt gewesen, daß die Stelle des Leiters der Abteilung \nSpeisenversorgung nicht hausintern ausgeschrieben worden sei. \nIn dem Ablehnungsschreiben vom 19. Juli 1994 habe der \nAntragsteller lediglich darauf hingewiesen, daß er eine \nhausinterne Stellenausschreibung begrüßen würde. Als Grund für \ndie Zustimmungsverweigerung sei die mangelnde \nStellenausschreibung erstmalig im Beschlußverfahren und damit \nnach Ablauf der maßgeblichen Frist geltend gemacht worden. Der \nAntrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Der vom Antragsteller \nangegebene Grund, RAR G. könne nicht umgesetzt werden, \nbis für ihn ein geeigneter Nachfolger gefunden worden sei, \nliege offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. \nDamit seien weder schützenswerte kollektive Interessen der \nübrigen Beschäftigten noch schützenswerte individuelle \nInteressen des von der Umsetzung Betroffenen dargelegt. \n\n14\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 18. April 1996 zugestellten Beschluß haben diese am 8. Mai \n1996 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. \n\n15\n\nDer Antragsteller führt im wesentlichen an: Es müsse \nberücksichtigt werden, daß er bei der Formulierung der \nSchreiben zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung nicht \njuristisch vertreten gewesen sei. Seine Motivation für die \nZustimmungsverweigerung sei die Gefährdung von Arbeitsplätzen \ngewesen, die mit der Übertragung der Tätigkeit an eine D. -\nFirma verbunden sei. Es könne keinen Zweifeln unterliegen, daß \neine inadäquate Besetzung einer Leitungsposition die \nKundenakzeptanz und damit auch die Wirtschaftlichkeit eines \nBereichs betreffe mit der Folge, daß sodann die Fortführung des \nAufgabenbereichs in eigener Regie und mit eigenen Beschäftigten \nzur Disposition gestellt werde. Die Zustimmungsverweigerung sei \nauch auf die fehlende Stellenausschreibung gestützt worden. Die \nFormulierung \"würden wir es begrüßen\" sei im Zusammenhang mit \nden vorliegenden Erkenntnissen zur Sache und zur \nProblemstellung ausreichend gewesen. \n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund \n\n18\n\n1. festzustellen, daß die \nUmsetzung von Bediensteten nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als \ngebilligt gilt, wenn der Personalrat \nseine Zustimmung mit der Begründung \nverweigert, der umzusetzende \nBedienstete sei zu jung und \nunerfahren, um den für ihn \nvorgesehenen Abteilungsleiterposten \nsachgerecht auszufüllen, sowie mit \nder weiteren Begründung, daß ein \nhausinternes Auswahlverfahren nicht \nstattgefunden hat, sowie mit der \nweiteren Begründung, daß durch die \nUmsetzung Gefahren für den Bestand \ndes Arbeitsplatzes anderer \nMitarbeiter bestehen,\n\n19\n\n2. festzustellen, daß die \nUmsetzung des RAR G. von der \nAbteilung Speisenversorgung in die \nAbteilung Krankenkosten nicht gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als \ngebilligt gilt.\n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Die Erklärungsinhalte einer \nZustimmungsverweigerung müßten unmißverständlich übermittelt \nwerden. Es könne nicht Aufgabe des Dienststellenleiters sein, \nden Begründungsinhalt durch Interpretation zu erforschen oder \naber Vermutungen anzustellen, welche Beweggründe \nausschlaggebend dafür sein könnten, daß einer Maßnahme nicht \nzugestimmt werde. Danach bewege sich die Begründung für die \nZustimmungsverweigerung außerhalb des \nMitbestimmungstatbestandes. Da die Aktivitäten zur \nKonsolidierung der Abteilung Speisenversorgung abgeschlossen \ngewesen seien, sei es nicht nachvollziehbar, wenn der \nAntragsteller eine Veränderung dieses Zustandes durch Ablehnung \nder Maßnahmen zu verhindern suche. Die in der \nBeschwerdebegründung als Grund für die Zustimmungsverweigerung \nvorgetragenen \"Befürchtungen\" seien nicht hinreichend konkret \ndargelegt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg.\n\n26\n\nDer Antrag zu 1) ist zulässig. \n\n27\n\nDer Antragsteller hat sein Begehren im Hinblick auf die mit \nder weiteren Umsetzung des ROI M. eingetretene Erledigung \ndes konkreten Streitfalles zu Recht auf die abstrakt dahinter \nstehende personalvertretungsrechtliche Frage umgestellt. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 259 = \nPersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA \n1994, 94 = ZTR 1993, 525.\n\n29\n\nDie Umstellung des Antrags auf die abstrakte Fassung \nschließt auch an den bis dahin zum Gegenstand des Rechtsstreits \ngemachten konkreten Streitstoff an. \n\n30\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, \nBeschluß vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 \n= ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153.\n\n31\n\nDer Antragsteller hatte seine Zustimmung zur Umsetzung des \nROI M. auf die im Antrag zu 1) abstrakt bezeichneten Gründe \ngestützt. Dies liegt hinsichtlich der Begründung, der \numzusetzende Bedienstete sei zu jung und unerfahren, um den für \nihn vorgesehenen Abteilungsleiterposten sachgerecht \nauszufüllen, auf der Hand. Entgegen der Auffassung der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat der \nAntragsteller seine Zustimmungsverweigerung im konkreten Fall \nauch damit begründet, daß ein hausinternes Auswahlverfahren \nnicht stattgefunden habe. Zwar ist festzustellen, daß der \nAntragsteller in seinem Schreiben vom 19. Juli 1994 ausgeführt \nhat, er werde \"es sehr begrüßen, wenn mindestens für den \nBereich der Speisenversorgung die Leitungsposition \ndienststellenseitig hausintern ausgeschrieben würde\". Dennoch \nkann gerade im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des \nAntragstellers (noch) davon ausgegangen werden, daß er seine \nZustimmungsverweigerung selbständig tragend auch auf diesen \nGesichtspunkt hat stützen wollen. Das dritte, vom Antragsteller \nerst im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand des abstrakten \nAntrags zu 1) gemachte Begründungselement der Gefährdung des \nBestands von anderen Arbeitsplätzen hat insofern seinen \nNiederschlag in der konkreten Zustimmungsverweigerung gefunden, \nals der Antragsteller dort auf eine drohende Catering-\nDiskussion hingewiesen hat. \n\n32\n\nDer Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. \n\n33\n\nDie vom Beteiligten beabsichtigte Umsetzung von Bediensteten \ngilt als gebilligt, wenn der Antragsteller seine Zustimmung mit \nden im Antrag zu 1) näher bezeichneten Begründungen verweigert. \n\n34\n\nDa die Umsetzung unstreitig gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - \n2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt, könnte die Zustimmungsverweigerung \nnur dann nicht als gebilligt gelten, wenn es sich bei den vom \nAntragsteller geltend gemachten Gründen um solche im Sinne des \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW handelte. Denn nach der genannten \nBestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die \nZustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von \nihrer fristgerechten Anbringung ab. Das \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nkennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n27. September 1993 - 6 P 4.93 -, \nBVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 \nBlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = \nPersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom \n30. November 1994 - 6 P 11.93 -, \nBVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 \nBlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV \n1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR \n1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR \n1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P \n35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG \nNr. 10 = DVBl 1995, 1237 = RiA 1995, \n244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 \n= ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und \nvom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n36\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n37\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.\n\n38\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, daß \nsie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n40\n\nAusgehend davon sind die im Antrag zu 1) des Antragstellers \nnäher bezeichneten Begründungen für die Verweigerung der \nZustimmung zu einer Umsetzung unbeachtlich.\n\n41\n\nDer gegen eine Umsetzung erhobene Einwand, der umzusetzende \nBedienstete sei zu jung und unerfahren, um den für ihn \nvorgesehenen Abteilungsleiterposten sachgerecht auszufüllen, \nliegt außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. \n\n42\n\nDie Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung bei personellen Maßnahmen, die auf dem \nPrinzip der Bestenauslese aufbauen, obliegt allein dem \nDienststellenleiter. In diesen Fällen ist dem \nDienststellenleiter von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) \nein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der \ngerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die \nPersonalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen \nkann. Der Personalrat kann insoweit die Zustimmung nur dann \nverweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff \noder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen \nkann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt hat. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. März \n1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 \nBPersVG Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ \n1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV \n1990, 439 = ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, \n394.\n\n44\n\nAllerdings ist der Personalrat bei personellen Maßnahmen, \ndie - wie hier die Umsetzung - nicht kraft Gesetzes auf dem \nPrinzip der Bestenauslese aufbauen, mit seinen Einwendungen \nnicht grundsätzlich auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des \nVerwaltungshandelns beschränkt. Es ist ihm vielmehr bei nicht \nan ein verbindliches Eignungsurteil anknüpfenden Maßnahmen \nnicht verwehrt, im Rahmen des jeweiligen \nMitbestimmungstatbestandes nicht gegen die Eignungsbeurteilung \nals solche gerichtete Gründe geltend zu machen, die in das \nbehördliche Ermessen hineinreichen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n94, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370; Beschluß des \nFachsenats vom 1. Juli 1994 - CL 64/90 \n-, DÖD 1995, 86 = NWVBl. 1995, 16 = \nPersR 1995, 183 = PersV 1994, 547.\n\n46\n\nAusgehend davon läßt sich die Begründung, der umzusetzende \nBedienstete sei zu jung und unerfahren, um den für ihn \nvorgesehenen Abteilungsleiterposten sachgerecht ausfüllen zu \nkönnen, nicht mehr dem Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung \nzuordnen. Mit einer derartigen Begründung wendet sich der \nAntragsteller ausschließlich gegen die - allein dem \nDienststellenleiter zustehende - Eignungsbeurteilung als \nsolche, indem er seine eigene Beurteilung über die \nQualifikation des betroffenen Beschäftigten für die an dessen \nneuen Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben an die Stelle der \nBeurteilung des Dienstherrn setzt.\n\n47\n\nAuch die Begründung, ein hausinternes Auswahlverfahren habe \nnicht stattgefunden, liegt außerhalb des \nMitbestimmungstatbestandes der Umsetzung. \n\n48\n\nEs kann dahinstehen, inwieweit für den Dienststellenleiter \nbei einer Umsetzung überhaupt eine Pflicht zur \ndienststelleninternen Ausschreibung der zu besetzenden Stelle \nbesteht. Jedenfalls kann sich der Personalrat nicht damit \nbegnügen, die Verweigerung der Zustimmung zu einer \nbeabsichtigten Umsetzung allein mit dem Fehlen einer \nAusschreibung zu begründen. \n\n49\n\nVgl. zu einer entsprechenden \nBegründung bei einer beabsichtigten \nEinstellung: Beschluß des Fachsenats \nvom 12. Juni 1996 - 1 A 3742/94.PVL -, \nPersR 1997,78.\n\n50\n\nVielmehr muß er, damit seine Zustimmungsverweigerung \ninsoweit als beachtlich angesehen werden kann, näher darlegen, \nwarum er gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Stelle \neine Ausschreibung für erforderlich hält. Allein durch eine so \ngestaltete Begründung wird der inhaltliche Bezug zu dem von der \nkonkreten Maßnahme berührten gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand hergestellt. \n\n51\n\nVorliegend fehlt es an einem derartigen inhaltlichen Bezug, \nweil der Antragsteller allein die Frage zum Gegenstand seines \nAntrags gemacht hat, ob die Begründung, ein hausinternes \nAuswahlverfahren habe nicht stattgefunden, beachtlich sei, ohne \ndabei jedoch nähere Einzelheiten für das Bestehen einer \nAusschreibungspflicht darzulegen. \n\n52\n\nSchließlich liegt auch der weitere Einwand, durch die \nUmsetzung bestünden Gefahren für den Bestand des Arbeitsplatzes \nanderer Mitarbeiter, außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. \n\n53\n\nInsofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, daß \ngrundsätzlich von dem Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung \nauch die kollektiven Interessen der übrigen Beschäftigten \ngeschützt werden. Diese Interessen sind im Kern betroffen, wenn \nder Bestand von Arbeitsplätzen in Frage steht. Jedoch wird die \nzur Begründung einer Zustimmungsverweigerung angeführte \nGefährdung von Arbeitsplätzen dann nicht vom \nMitbestimmungstatbestand der Umsetzung erfaßt, wenn sie - wie \nhier - allein daran anknüpft, daß der Personalrat den vom \nDienststellenleiter zur Umsetzung vorgesehenen Beschäftigten im \nHinblick auf die auf dem zu besetzenden Dienstposten \nwahrzunehmenden Aufgaben für weniger qualifiziert hält als \nandere Beschäftigte. Bei einer derartigen Fallgestaltung kommt \ndem an die Kollektivinteressen anknüpfenden Teil der Begründung \nkeine eigenständige Bedeutung zu. Er stellt sich vielmehr \nallein als eine Schlußfolgerung aus einem - wie dargelegt - \nunbeachtlichen anderen Begründungselement dar und ist deshalb \nebenfalls als unbeachtlich einzustufen. \n\n54\n\nAuch der Antrag zu 2) ist unbegründet.\n\n55\n\nDie Umsetzung des RAR G. von der Abteilung \nSpeisenversorgung in die Abteilung Krankenkosten gilt als vom \nAntragsteller gebilligt. Die vom Antragsteller zur Begründung \nder Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe sind \nunbeachtlich. Sie stellen sich im Kern allein als Folge aus der \nals unbeachtlich anzusehenden Begründung für die \nZustimmungsverweigerung zu der Umsetzung des ROI M. dar. \nEine eigenständige Bedeutung kommt ihnen insoweit nicht zu.\n\n56\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. \n\n57\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-26/1-a-2305-96-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-26/1-a-2305-96-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309154","retrieved":"2026-07-09 03:38:35.011104+00:00"}}