{"status":"available","doknr":"OLD309153","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0826.12A2825.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"12 A 2825/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1952 geborene Kläger trat am 31. August 1979 in den \nDienst der (früheren) Deutschen Bundesbahn. Am 1. April 1981 \nwurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum \nReservelokomotivführer z.A., am 1. März 1983 zum \nReservelokomotivführer, am 1. Januar 1985 zum Lokomotivführer \nund am 1. August 1989 zum Oberlokomotivführer ernannt. \n\n3\n\nIn der Zeit vom 28. November 1986 bis zum 10. April 1987 \nund vom 22. Juni 1990 bis 31. März 1991 war der Kläger wegen \neines depressiven Überforderungs- bzw. Erschöpfungssyndroms \ndienstunfähig erkrankt.\n\n4\n\nAm 12. November 1990 untersuchte die Bahnärztin Dr. A. \nden Kläger. In der hierüber erstellten schriftlichen \nStellungnahme vom 13. November 1990 heißt es, der Kläger leide \nan einem depressiven Erschöpfungssyndrom. Wegen seiner \nUnkonzentriertheit sei der Beamte für den Betriebsdienst nicht \ntauglich. Den Anforderungen einer Umschulung sei er derzeit \nnicht gewachsen. Da keine Aussicht bestehe, daß der Kläger \ninnerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werde, \nsei er als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 \nBundesbeamtengesetz - BBG - anzusehen. \n\n5\n\nMit Stellungnahme vom 15. November 1990 schloß sich der \nOberbahnarzt Dr. B. dieser Beurteilung an. Der Kläger \nsei für seine bisherige Tätigkeit als Lokführer im \nAlleindienst besonderer Art ebenso wie für Tätigkeiten im \nBetriebsdienst nicht beschäftigungstauglich. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 16. November 1990, zugestellt am \n23. Novem-ber 1990, teilte die (frühere) Bundesbahndirektion \nEssen dem Kläger mit, seine Versetzung in den Ruhestand sei \nwegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund des depressiven \nErschöpfungssyndroms mit Ablauf des 31. März 1991 \nbeabsichtigt. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die \nMöglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrates zu \nbeantragen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1990 erhob der Kläger gegen \ndie geplante Zurruhesetzung Einwendungen. Er legte eine \nBescheinigung seines behandelnden Arztes Dr. S. , Arzt \nfür Neurologie und Psychiatrie, vom 4. Dezember 1990 vor. \nHierin heißt es, der Kläger befinde sich wegen eines \ndepressiven Überforderungssyndroms und wegen der Folgen eines \nAutounfalls im Juni 1990 in seiner regelmäßigen Behandlung. \nDer Kläger sei zwar derzeit noch dienstunfähig; wenn der \nbisherige Krankheitsverlauf sich aber weiterhin so günstig \nentwickle, sei innerhalb eines halben Jahres mit \nWiedereintritt der Dienstfähigkeit zu rechnen. \n\n8\n\nDaraufhin ordnete die Bundesbahndirektion E. die \nFortführung des Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 3 \nBBG an und beauftragte den Bundesbahndirektor (BDir) K. \ngemäß § 44 Abs. 4 BBG mit der Durchführung des \nErmittlungsverfahrens.\n\n9\n\nIm Rahmen seiner Ermittlungen holte dieser zunächst vom \nbehandelnden Arzt Dr. S. eine weitere Stellungnahme zur \nFrage der Dienstunfähigkeit des Klägers ein. In seiner \nStellungnahme vom 4. März 1991 führte Dr. S. aus, die \nfamiliären Probleme des Klägers, die für die letzte Erkrankung \nmitursächlich gewesen seien, seien nunmehr überwunden. Der \nKrankheitsverlauf sei so günstig gewesen, daß er den Kläger ab \ndem 21. Februar 1991 arbeitsfähig geschrieben habe. Da der \nKläger seine volle Konzentrationsfähigkeit wiedergewonnen \nhabe, sei er nunmehr in der Lage, seinen früheren Dienst als \nLokführer wieder aufzunehmen. \n\n10\n\nIn ihrer Stellungnahme hierzu vom 10. Juni 1991 wies die \nBahnärztin Dr. A. darauf hin, die depressive Verstimmung \ndes Klägers stelle kein akutes Ereignis dar. Der Kläger habe \n1986/87 aus dem gleichen Grunde bei Dr. S. sowie Dr. \nR. in Behandlung gestanden. Aus diesem Grunde könne \nnicht verantwortet werden, den Kläger weiterhin im \nAlleindienst besonderer Art oder im Betriebsdienst zu \nbeschäftigen. Außerhalb des Betriebsdienstes sei der Kläger \nvoll einsatzfähig. Sie, die Bahnärztin, vermöge nicht zu \nbeurteilen, ob er den psychischen Belastungen einer Umschulung \ngewachsen sei. \n\n11\n\nAuf Veranlassung des Ermittlungsführers erstellte sodann \nder Diplom-Psychologe H. , Psychologischer Dienst der \nBundesbahndirektion E. , unter dem 16. Juli 1991 einen \nBericht über den Kläger. Hierin heißt es, der Kläger sei \nsowohl hinsichtlich seiner intellektuellen und psychisch-\nfunktionalen Leistungsfähigkeit als auch seiner emotionalen \nBelastbarkeit uneingeschränkt geeignet für den \nTriebfahrzeugdienst sowie den Alleindienst besonderer Art. \n\n12\n\nAuch unter Berücksichtigung dieses Berichtes hielt die \nBahnärztin Dr. A. in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 1991 \nan ihrer Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers fest. \n\n13\n\nDer vom Ermittlungsführer um Stellungnahme gebetene \nOberbahnarzt Dr. B. gab unter dem 19. August 1991 an, \nder Kläger leide unter einer rezidivierenden Erkrankung, die \ndem nervenärztlichen Fachgebiet zuzuordnen sei und der \nnervenärztlichen Behandlung bedürfe. Nach den \nTauglichkeitsvorschriften der Bahn sei davon auszugehen, daß \nder Kläger für seine bisherige Tätigkeit im Lokfahrdienst als \nAlleindienst besonderer Art nicht mehr beschäftigungstauglich \nsei. Dies gelte auch für Tätigkeiten im Betriebsdienst. Auch \nsei nicht absehbar, wann der Kläger für seine bisherige \nTätigkeit wieder beschäftigungstauglich sein werde. \n\n14\n\nDer erneut um Stellungnahme gebetene behandelnde Arzt Dr. \nS. wies unter dem 21. November 1991 darauf hin, die \nprivate Lebenssituation des Klägers habe sich wieder \nnormalisiert und unterscheide sich nicht mehr von derjenigen \nanderer gesunder Menschen. Die Befürchtung eines Rezidives der \nErkrankung sei jetzt durch nichts begründbar. \n\n15\n\nDie Bahnärztin Dr. A. blieb in ihrer Stellungnahme vom \n11. Dezember 1991 bei ihrer bisherigen Beurteilung der \nDienstunfähigkeit des Klägers. \n\n16\n\nNach (abschließender) Anhörung des Klägers legte der \nErmittlungsführer unter dem 4. Februar 1992 seinen \nAbschlußbericht vor. Darin kam er zu dem Ergebnis, daß der \nKläger aufgrund der Stellungnahmen von Dr. S. und des \nDipl.-Psychologen H. als dienstfähig anzusehen sei. \nDen Gutachten der Bahnärzte könne nicht gefolgt werden, da \neine erneute Erkrankung des Klägers nicht mit der gebotenen \nWahrscheinlichkeit angenommen werden könne. \n\n17\n\nDaraufhin forderte die Bundesbahndirektion E. eine \nerneute Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit des \nKlägers durch den Oberbahnarzt Dr. B. an. Dieser führte \nunter dem 14. April 1992 aus, der Kläger sei gemäß Ziff. 35 \niVm Ziff. 12 und 43 der Tauglichkeitsvorschriften der \nDeutschen Bundesbahn nicht mehr beschäftigungstauglich für die \nbisherige Beschäftigung im Lokfahrdienst als Alleindienst \nbesonderer Art und darüber hinaus auch nicht für Tätigkeiten \nim Betriebsdienst. Es sei nicht absehbar, ob und ggf. wann \nerneut ein Rezidiv der Erkrankung auftreten werde. Da der \nWiedereintritt der Dienstfähigkeit nicht absehbar sei, sei der \nKläger auch weiterhin als dauernd dienstunfähig im Sinne des \n§ 42 Abs. 1 BBG anzusehen. Für eine Tätigkeit als Werkmeister \n(Ausbesserung) sei der Kläger demgegenüber tauglich.\n\n18\n\nAufgrund dessen führte die Bundesbahndirektion E. am \n27. April 1992 ein Personalgespräch mit dem Kläger. In dem \nhierüber gefertigten Vermerk heißt es, dem Kläger seien die \nihm verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten und hier \ninsbesondere eine Umschulung für die Laufbahn als Werkmeister \n(Ausbesserung), Fachabteilung I a (Ausbesserung der E-Lok) \naufgezeigt worden. Der Kläger habe darauf bestanden, wieder \nals Lokführer eingesetzt zu werden, und daher alle \nUmschulungsmaßnahmen abgelehnt. \n\n19\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 1992 forderte die \nBundesbahndirektion E. den Ermittlungsführer auf, die \nErmittlungen fortzusetzen und dem Kläger u.a. den ergänzenden \nSchriftwechsel mit dem Oberbahnarzt Dr. B. zur Kenntnis \nzu geben.\n\n20\n\nAm 10. August 1992 erfolgte insoweit die (abschließende) \nAnhörung des Klägers. In dem sodann von dem Ermittlungsführer \nvorgelegten Abschlußbericht vom 14. August 1992 hielt dieser \nan seinem ersten Abschlußbericht vom 4. Februar 1992 fest.\n\n21\n\nDurch Bescheid vom 20. August 1992, zugestellt am \n26. August 1992, versetzte die Bundesbahndirektion E. den \nKläger gemäß § 44 Abs. 5 iVm § 42 Abs. 1 BBG mit Ablauf des \nMonats August 1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den \nRuhestand. \n\n22\n\nSeinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, \nbei ihm liege kein depressives Erschöpfungssyndrom mehr vor. \n\n23\n\nDurch Bescheid vom 19. November 1992 wurde der Widerspruch \ndes Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, \neine Bindung der Behörde an die vom Ermittlungsführer gezogene \nSchlußfolgerung aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt \nexistiere nicht. Angesichts der bei dem Kläger gegebenen \nrezidivierenden Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden, \ndaß die Erkrankung ggf. erneut auftreten werde. Aufgrund \ndessen sei er gemäß Ziff. 35 iVm Ziff. 12 und 43 nicht mehr \nbeschäftigungstauglich für seine bisherige Tätigkeit im \nLokfahrdienst als \"Alleindienst besonderer Art\". Die an einen \nLokführer zu stellenden Tauglichkeitsanforderungen müßten \nangesichts der zu berücksichtigenden Sicherheitsaspekte bei \nder Abwicklung des Personen- und Güterverkehrs sehr hoch sein. \nInsoweit verfüge der bahnärztliche Dienst über die \nspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen, die ein \nbundesbahnfremder Arzt nicht aufweisen könne. Daher habe das \nbahnärztliche Gutachten Vorrang vor dem bahnfremder Ärzte. Da \nder Kläger schließlich das Angebot einer Umschulung zum \nWerkmeister (Ausbesserung) abgelehnt habe, sei von dieser \nMöglichkeit abgesehen worden.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 11. Dezember 1992 Klage erhoben. Er hat \nzunächst geltend gemacht, der Beklagte sei an das Ergebnis im \nAbschlußbericht des Ermittlungsbeamten gebunden. Seine \nErkrankung, das depressive Erschöpfungssyndrom, sei \nzwischenzeitlich überwunden. Es habe sich um einen \nvorübergehenden krankhaften Zustand gehandelt, der später \nnicht wieder aufgetreten sei. Die bahnärztlichen \nStellungnahmen seien demgegenüber nicht geeignet, die \nDienstunfähigkeit des Klägers zu begründen. Bezüglich der \nBahnärztin Dr. A. bestünden erhebliche Zweifel an deren \nUnbefangenheit. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit in der Zeit \nvom 28. November 1986 bis 10. April 1987 müsse berücksichtigt \nwerden, daß der Beklagte diese Dienstunfähigkeit verschuldet \nhabe. Die Gründe hierfür seien nämlich in Repressalien von \nseiner Seite sowie insbesondere in der vorangegangenen \nEinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu \nsuchen. Schließlich ergebe sich aus dem Angebot des Beklagten, \nihn umzuschulen, seine entsprechende Tauglichkeit. \n\n25\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n26\n\nden Bescheid vom 20. August 1992 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 19. November 1992 aufzuheben.\n\n27\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr hat die Auffassung vertreten, beim Kläger könne schwerlich \nnur von einem vorübergehenden krankhaften Zustand gesprochen \nwerden. Kennzeichnend für die beim Kläger vorliegende \nrezidivierende Erkrankung sei, daß Rezidive und \nkrankheitsfreie Perioden sich abwechselten. Die Aussage des \nbehandelnden Arztes Dr. S. in seiner Stellungnahme vom \n21. November 1991, die Befürchtung eines Rezidives sei jetzt \ndurch nichts begründbar, stehe insofern nicht im Widerspruch \nzu den Gutachten des bahnärztlichen Dienstes. Eine solche nur \npunktuelle Betrachtungsweise berücksichtige nicht hinreichend \ndie Art der Erkrankung. Vielmehr sei es erforderlich, das \nKrankheitsbild über einen längeren Zeitraum zu beobachten. \nDies führe zu dem Ergebnis, daß der Kläger für seine Tätigkeit \nals Lokführer beschäftigungsuntauglich und damit dienstunfähig \nsei.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt: Die Zurruhesetzung des Klägers sei rechtmäßig \nerfolgt. Der Kläger sei zur Erfüllung seiner Dienstpflichten \nim Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG auf Dauer unfähig, weil er \nden gesundheitlichen Anforderungen an das Amt eines \nLokomotivführers nicht gewachsen sei. Nach den \nTauglichkeitsvorschriften des Beklagten führe auch eine - wie \nim Falle des Klägers - überstandene Gemütskrankheit zur \nUntauglichkeit des Beamten als Lokomotivführer. Da der Kläger \neine Umschulung abgelehnt habe, sei die Zurruhesetzung ohne \nVerstoß gegen § 42 Abs. 3 BBG erfolgt.\n\n31\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung er vorträgt: Er leide bereits nicht an einer \nKrankheit, die der Tauglichkeitsstufe U gemäß Nr. 85 der \nFehlertafel unterfalle. Das bei ihm diagnostizierte depressive \nÜberforderungs- oder Erschöpfungssyndrom sei keine \nGemütskrankheit im Sinne einer psychogenen Depression bzw. \nPsychose. Es habe sich jeweils nur um vorübergehende \nGemütsverfassungen gehandelt, die zwar während ihres Bestehens \nzu einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit führten, jedoch \nkeine Gemütskrankheit darstellten. Darüber hinaus könne die \nDienstunfähigkeit nicht ausschließlich mit der Zuordnung zu \neiner Tauglichkeitsstufe aus der Fehlertafel begründet werden. \nIn Betracht gekommen sei allenfalls eine Schwäche seiner \ngeistigen Kräfte gemäß § 42 Abs. 1 BBG. Zu deren Feststellung \nhabe es jedoch der Einholung eines Sachverständigengutachtens \nbedurft. Zudem habe er seit 1991 nicht mehr an einem \nÜberforderungs- und/oder Erschöpfungssyndrom oder an einer \ndepressiven Gemütskrankheit gelitten. Auch hätten sowohl der \nBeklagte wie das Verwaltungsgericht unzureichend \nberücksichtigt, daß die zweite Dienstunfähigkeit in den Jahren \n1990/1991 nicht durch ein Überforderungssyndrom, sondern \nschlicht durch einen Verkehrsunfall ausgelöst worden sei. Zu \nden Folgen des Verkehrsunfalls seien zusätzlich familiäre \nProbleme hinzugekommen. Auch jeder andere Mensch hätte dieses \nunglückliche Zusammentreffen negativer äußerer Umstände nicht \nverkraftet. Darüber hinaus scheitere die Zurruhesetzung auch \ndaran, daß der Beklagte an die Feststellung des \nErmittlungsführers, er, der Kläger, sei nicht dienstunfähig, \ngebunden sei. Schließlich sei es nicht zutreffend, daß er eine \nbei dem Personalführungsgespräch am 27. April 1992 von der \n(früheren) Bundesbahndirektion E. ins Gespräch gebrachte \nVersetzung in ein anderes Amt bzw. eine Umschulung abgelehnt \nhabe. Vielmehr sei er damals befragt worden, ob ihm eine \nUmschulung zuvor angeboten worden sei, was er wahrheitsgemäß \nverneint habe. Es sei dann festgestellt worden, daß die \nBahnärztin ihm seinerzeit eine solche Umschulung hätte \nanbieten müssen, was nicht geschehen sei, und daß es nunmehr \nfür eine Umschulung zu spät sei. Zudem sei seinem, des \nKlägers, Bevollmächtigten keine Gelegenheit zur Teilnahme an \ndem entsprechenden Gespräch gegeben worden.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil und tritt dem \nBerufungs-vorbringen entgegen. Für die Betriebsbeamten der \nBahn seien besondere Tauglichkeitsbestimmungen in der \nEisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) sowie den übrigen von \nden Bahnärzten zugrundegelegten Tauglichkeitsvorschriften \nenthalten. Danach sei aufgrund der bahnärztlichen Beurteilung \ndie Betriebsdienst-tauglichkeit des Klägers nicht mehr \ngegeben. Dabei komme es auf die von der Berufung geltend \ngemachten Unterscheidungen zwischen Überforderungssyndrom, \npsychogener Depression bzw. Psychose nicht an. Ob die \nVerneinung der Betriebsdiensttauglichkeit des Klägers, wie das \nVerwaltungsgericht meine, zwingend sei oder ob der Bahnarzt \nunter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen (Ziff. 43 \nder Tauglichkeitsvorschriften) zu dieser Beurteilung gelange, \nsei ihm Ergebnis gleich. Tatsache sei das Vorliegen der \nentsprechenden bahnärztlichen Entscheidung, die nicht durch \ndas Gutachten anderer Ärzte ersetzt werden könne. Zur Frage \nder Rezidivgefahr sei darauf hinzuweisen, daß sie nach dem \ndamaligen Erkenntnisstand zu beurteilen gewesen und jedenfalls \neine schwerwiegende Wiederholung aufgetreten sei. Die seit \n1991 bestehende Beschwerdefreiheit des Klägers könne daher \nnicht bedeuten, daß der bahnärztliche Dienst seine damalige \nBeurteilung zurücknehmen müsse. Eine Umschulung, etwa zum \nWerkmeister, habe der Kläger definitiv abgelehnt. Daher sei \nfür sinnvolle Maßnahmen im Rahmen von § 42 Abs. 3 BBG kein \nRaum gewesen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug \ngenommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n40\n\nDie (ehemalige) Bundesbahndirektion E. hat bei der \nVersetzung des Klägers in den Ruhestand das von § 44 BBG \nvorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Insbesondere hat das \nnach § 44 Abs. 4 BBG erforderliche Ermittlungsverfahren \nstattgefunden. \n\n41\n\nOb in der Einholung einer weiteren gutachterlichen \nStellungnahme des Oberbahnarztes Dr. B. (vom 14. April \n1992) durch den Beklagten selbst und nicht den \nErmittlungsführer ein Verfahrensfehler liegt, wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Selbst \nwenn diese Vorgehensweise verfahrensfehlerhaft gewesen sein \nsollte, könnte dieser Fehler allein nicht zur Aufhebung der \nZurruhesetzungsverfügung führen. Er wäre nämlich deshalb als \n\"geheilt\" anzusehen, weil das Ermittlungsverfahren \nanschließend ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das \nVerwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend \ndarauf hingewiesen, daß der Dienstherr nicht etwa ohne \nweiteres die neu gewonnenen Erkenntnisse zur Grundlage seiner \nEntscheidung gemacht hat. Vielmehr hat der Ermittlungsbeamte \ndas Verfahren wieder aufgenommen und unter Verwertung der neu \ngewonnen Erkenntnisse das Ermittlungsverfahren fortgeführt. \nUnter diesen Umständen ist jedenfalls eine Heilung des \nVerfahrensfehlers anzunehmen.\n\n42\n\nAllerdings leidet das Ermittlungsverfahren gemäß § 44 BBG \nnoch in weiterer Hinsicht an einem Verfahrensfehler. Gemäß \n§ 44 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BBG hat der Ermittlungsbeamte \ndie Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im \nförmlichen Disziplinarverfahren. Zu den Pflichten gehört in \nformeller Hinsicht, bei allen Vernehmungen einen Schriftführer \nzuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die \ngewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu \nverpflichten (§ 44 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BBG iVm § 57 \nAbs. 1 BDO). Gegen die Pflicht zur Zuziehung eines \nSchriftführers hat der Ermittlungsbeamte bei den Vernehmungen \ndes Klägers bis auf die abschließende Anhörung am 10. August \n1992 verstoßen. Bei der vorgenannten Anhörung hat er zwar \neinen Schriftführer zugezogen, jedoch die von § 57 Abs. 1 BDO \nvorgeschriebene Verpflichtung - der Schriftführer war \nAngestellter und kein Beamter - unterlassen bzw. diese \njedenfalls nicht aktenkundig gemacht. Des weiteren läßt sich \nder Niederschrift namentlich über die erste Vernehmung des \nKlägers nicht entnehmen, daß er über die ihm zustehenden \nRechte im Zurruhesetzungsverfahren belehrt worden wäre. \nSchließlich sind die Niederschriften - bis auf die \nabschließende Anhörung am 10. August 1992 - nicht vom Kläger \ngenehmigt worden.\n\n43\n\nDie vorgenannten Verfahrensfehler sind zwar nicht durch \nfehlerfreie Nachholung der jeweiligen Verfahrensabschnitte \n\"ge-heilt\" worden. Sie sind jedoch gleichwohl aus anderen \nGründen im Ergebnis unbeachtlich. Nach der gefestigten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n44\n\nUrteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 \n-, Schütz ES/A II 5.5. Nr. 15; ähnlich \nbereits Urteil vom 28. August 1964 - VI \nC 35.62 -, BVerwGE 19 S. 216 (221 \nf.)\n\n45\n\nführt nicht jeder formelle Mangel des \nZwangspensionierungsverfahrens zur Fehlerhaftigkeit der \nZurruhesetzung. Vielmehr dürfen danach auch im \nZwangspensionierungsverfahren die formellen Bedenken nicht \ndadurch überspannt werden, daß aufgetretenen Verfahrensmängeln \nauch in solchen Fällen eine ausschlaggebende Bedeutung \nbeigemessen wird, in denen von vornherein feststeht, daß auch \nbei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Sachverhalt nicht \nbesser hätte aufgeklärt und die Belange des betroffenen \nBeamten nicht besser hätten wahrgenommen werden können. Dabei \nhat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom \n31. Mai 1990 - 2 C 55.88 - a.a.O. vor allem auf den in § 46 \nVwVfG enthaltenen Rechtsgedanken abgehoben. Nach dieser \nBestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der \nnicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb \nbeansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \nüber das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit \nzustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der \nSache hätte getroffen werden können. Diese Erwägungen treffen \nauch auf den vorliegenden Fall zu. Denn auch bei \nordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens (hier \ninsbesondere Zuziehung eines Schriftführers, Belehrung des \nKlägers und Genehmigung der Niederschriften durch ihn) wäre \ndie Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand nicht \nanders ausgefallen und hätte sie angesichts der Verpflichtung \ndes Dienstherrn, einen - wie noch auszuführen ist - als \ndienstunfähig erkannten Beamten in den Ruhestand zu versetzen, \nauch nicht anders getroffen werden können. Daß im vorliegenden \nFall bei Beachtung der genannten Formerfordernisse \nErkenntnisse zutage getreten wären, die eine andere \nEntscheidung erforderlich gemacht oder auch nur gerechtfertigt \nhätten, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch aus \nanderen Gründen anzunehmen. Da die der beamtenrechtlichen \nEntscheidung über die Zurruhesetzung zugrundeliegende Annahme \nder Dienstunfähigkeit des Klägers vom Verwaltungsgericht sowie \ndem Senat in vollem Umfang überprüft wird, ist davon \nauszugehen, daß die genannten Fehler sich - auch unter \nBerücksichtigung des Schutzzwecks der Verfahrensvorschriften \nzugunsten des Beamten - letztlich nicht auswirken.\n\n46\n\nEiner Beteiligung der Personalvertretung bedurfte es nicht, weil diese gemäß \n§ 78 Abs. 1 Nr. 5 iVm Abs. 2 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz nur auf Antrag \ndes beteiligten Beamten mitwirkt. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf sein \nAntragsrecht in der Verfügung der Bundesbahndirektion E. vom 16. November \n1990 hat der Kläger von seinem diesbezüglichen Antragsrecht keinen Gebrauch \ngemacht.\n\n47\n\nDie Zurruhesetzungsverfügung vom 20. August 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. November 1992 ist auch in materiell-rechtlicher \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n48\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 42 BBG in der hier \nanzuwendenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) - BBG -. Nach \n§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu \nversetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche \nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd \nunfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein auf die \nPerson des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner \nkörperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt \nobliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den \nDienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend \n- jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen \nGebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische \nQualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner \ngesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.\n\n49\n\nDanach ist der Kläger dienstunfähig, wenn er aufgrund seiner gesamten \nKonstitution dauernd außerstande ist, die ihm als Oberlokomotivführer beim \n(früheren) Betriebswerk Dortmund 1 obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Die \nBundesbahndirektion E. ist im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober \n1997 - 2 C 7.97 -, \n\n51\n\nzu Recht davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen beim \nKläger vorlagen und er deshalb dienstunfähig war.\n\n52\n\nZunächst besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - \nhinsichtlich der Einschätzung seiner Dienstfähigkeit keine \nBindung des Dienstherrn an die - hier anderslautende - \nBewertung des Ermittlungsbeamten. Vielmehr hat die Behörde auf \nder Grundlage des Ermittlungsergebnisses in eigener \nVerantwortung abschließend die Dienst(un)fähigkeit des Beamten \nfestzustellen.\n\n53\n\nVgl. nur Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nBBG, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai \n1998, § 44 Rdnr. 10 b.\n\n54\n\nDer Kläger konnte zum - wie ausgeführt - maßgeblichen \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides (19. November 1992) seine \nAufgaben im Lokfahrdienst auf unabsehbare Zeit nicht mehr \nwahrnehmen. \n\n55\n\nDer Kläger ist als Triebfahrzeugführer bzw. Bediener von \nKleinlokomotiven Betriebsbeamter im Sinne von § 47 Abs. 1 \nNr. 9 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO). Die an \nÄmter des Eisenbahnbetriebsdienstes zu stellenden \nAnforderungen werden durch § 48 EBO allgemein festgelegt. \nHiernach müssen die Betriebsbeamten körperlich tauglich und \nfrei von solchen Krankheiten sein, die eine Gefahr für die \nBetriebssicherheit bilden können. Darüber hinaus müßte der \nKläger, der bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung im \nsogenannten \"Alleindienst besonderer Art\" (vgl. § 7 Abs. 3 der \nTauglichkeitsvorschrift) eingesetzt war den gegenüber den \nallgemeinen Anforderungen des Betriebsdienstes noch \ngesteigerten Anforderungen dieses Dienstes genügen. Hierzu \nbestimmt Ziff. 43 der Tauglichkeitsarztanweisung (Anhang II zu \n§ 2 Abs. 1 der Tauglichkeitsvorschrift), daß der Bahnarzt nach \nfreiem Ermessen darüber zu entscheiden hat, welche Fehler die \nBeschäftigung im Alleindienst besonderer Art ausschließen. Zu \ndiesen Fehlern gehören vornehmlich die in der Ziff. 34 der \nTauglichkeitsarztanweisung (TA) aufgeführten Erscheinungen, \nwobei Zweifelsfälle dem Oberbahnarzt vorzulegen sind. Hieraus \nfolgt, daß vor allem die in der Ziff. 34 TA aufgeführten \nFehler die Tauglichkeit für den Alleindienst besonderer Art \nausschließen, die Regelung in Ziff. 34 indes nicht \nabschließend ist. Vielmehr genügt das Vorliegen ähnlich \nschwerwiegender Fehler wie in Ziff. 34 TA, wobei dem Bahnarzt \n(und damit der Behörde) ein Beurteilungsspielraum zukommt.\n\n56\n\nDanach kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht \nvom Vorliegen einer überstandenen Gemütskrankheit (Psychose) \ngemäß der Fehlertafel Ziff. 85 \"Nervensystem\" der \nTauglichkeitsarztanweisung ausgegangen ist, wogegen sich die \nBerufung vor allem wendet. Hierauf kommt es letztlich nicht \nan, weil der Beklagte zu Recht angenommen hat, daß jedenfalls \nandere die Tauglichkeit für den Alleindienst besonderer Art \nund den Betriebsdienst ausschließende gesundheitliche \nStörungen beim Kläger vorliegen. \n\n57\n\nDer Beklagte ist ausweislich der Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid davon ausgegangen, der Kläger leide an \neiner rezidivierenden Erkrankung, aufgrund derer nicht \nabsehbar sei, wann er für seine bisherige Tätigkeit im \nLokfahrdienst wieder beschäftigungstauglich sein werde. Diese \nAnnahme ist nicht zu beanstanden. Daß der Kläger zweimal, \nnämlich 1986/87 an insgesamt 134 Tagen sowie 1990/91 an 282 \nKalendertagen wegen eines depressiven Erschöpfungs- bzw. \nÜberforderungssyndroms dienstunfähig erkrankt war, ist \nunstreitig. Die Diagnose ist überdies mehrfach durch den \nbehandelnden Arzt Dr. S. bestätigt worden. Der Kläger \nzieht insoweit auch nur die vom Beklagten angenommene \nRezidivgefahr in Zweifel und macht demgegenüber geltend, es \nhabe sich um eine auf äußeren Einflüssen beruhende Erkrankung \ngehandelt, die nach dem Wegfall dieser äußeren Einwirkungen \nüberstanden sei und nicht mehr auftreten werde. Mit diesem \nVorbringen vermag der Kläger indes nicht durchzudringen: Zum \neinen ist zu berücksichtigen, daß der - angesichts des \nVorliegens eines Zweifelsfalles in erster Linie zur \nBeurteilung aufgerufene - Oberbahnarzt Dr. B. \nwiederholt auf das Vorliegen einer Rezidivgefahr hingewiesen \nhat. So heißt es in den entsprechenden Stellungnahmen vom \n19. August 1991 und 14. April 1992, es sei nicht absehbar, ob \nund ggf. wann erneut ein Rezidiv der Erkrankung auftreten \nwerde. Aufgrund dessen sei der Kläger weder für die bisherige \nTätigkeit im Lokfahrdienst als Alleindienst besonderer Art \nnoch für Tätigkeiten im Betriebsdienst tauglich. Zwar hat der \nbehandelnde Arzt des Klägers Dr. S. in seiner \nStellungnahme vom 21. November 1991 ausgeführt, die \nBefürchtung eines Rezidives der Erkrankung sei jetzt durch \nnichts begründbar. Jedoch fällt an dieser Aussage auf, daß sie \nnur auf einen bestimmten Zeitpunkt (\"jetzt\") bezogen ist. Eine \nPrognose für die Zukunft - auch unter Berücksichtigung der \njedenfalls nicht auszuschließenden Möglichkeit sich \nwiederholender negativer Einflüsse von außen - kann hieraus \nstrenggenommen nicht entnommen werden. Zum zweiten ist zu \nberücksichtigen, daß - vom maßgeblichen Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides aus betrachtet - das depressive \nErschöpfungssyndrom in relativ kurzem zeitlichem Abstand (drei \nJahre) erneut aufgetreten war. Da es auf den Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung ankommt, können demgegenüber \nunter den hier gegebenen Umständen keine durchgreifenden \nRückschlüsse aus dem Umstand gezogen werden, daß der Kläger \nzum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates möglicherweise \njahrelang krankheitsfrei geblieben ist. Zum dritten kommt dem \nUmstand entscheidende Bedeutung zu, daß die Anforderungen an \neine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht überspannt \nwerden dürfen. Je größer die Gefahren und die Risiken sind, \ndie von der Erkrankung eines Beamten für den (Betriebs-)Dienst \nausgehen können, um so geringer sind die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit einer Wiederholung der Erkrankung zu \nstellen. Im vorliegenden Fall sind die Risiken, die für den \nBetriebsdienst und namentlich den Alleindienst besonderer Art \nvon der (psychischen) Erkrankung eines Beamten ausgehen \nkönnen, - wegen der u.U. damit verbundenen Gefahren für \nMenschenleben und (wertvolle Güter) - als besonders hoch \neinzuschätzen. Nach dem vorstehend Gesagten können deshalb \nkeine allzu hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr \ngestellt werden. Nach den gesamten Umständen des vorliegenden \nFalles ist deshalb der Beklagte im Ergebnis, der \nentsprechenden Einschätzung und Beurteilung der Bahnärzte \nfolgend, zu Recht davon ausgegangen, daß eine Rezidivgefahr \njedenfalls nicht ausgeschlossen und aufgrund der hieraus \nfolgenden erheblichen Risiken für den Alleindienst sowie den \nBetriebsdienst die Tauglichkeit des Klägers hierfür nicht mehr \ngegeben ist.\n\n58\n\nDa die Bahnärzte ihre diesbezügliche Beurteilung, wie \ndargelegt, nicht nur auf den Alleindienst besonderer Art \nbeschränkt, sondern ausdrücklich auch auf den Betriebsdienst \nallgemein erstreckt haben, ist der Beklagte in nicht zu \nbeanstandender Weise davon ausgegangen, daß ein Einsatz auch \ninsoweit nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Ziff. 12 TA).\n\n59\n\nDie angefochtene Verfügung verstößt auch nicht gegen § 42 \nAbs. 3 BBG. Danach soll von der Versetzung des Beamten in den \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm \nein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn \nmit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann \nund wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen \nAnforderungen des neuen Amtes genügt (Satz 1). Dabei kann dem \nBeamten unter Beibehaltung seines Amtes auch eine \ngeringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe \nübertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht \nmöglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben \nunter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten \nist (Satz 2). \n\n60\n\nDie Entscheidung über eine derartige Verwendung brauchte in \nformeller Hinsicht nicht in das Ermittlungsverfahren gemäß \n§ 44 Abs. 4 BBG einbezogen zu werden.\n\n61\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \na.a.O., § 44 Rdnr. 10; OVG Saarlouis, \nBeschluß vom 28. Oktober 1992 - 1 W \n38/92 -, ZBR 1994, S. 86 f.\n\n62\n\nInfolgedessen bestand auch entgegen dem Berufungsvorbringen \nkeine Verpflichtung der (früheren) Bundesbahndirektion E. , \nden damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu dem \nPersonalgespräch mit diesem am 27. April 1992 hinzuzuziehen. \n\n63\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß \nwegen der Untauglichkeit des Klägers für den Betriebsdienst im \nGanzen sowohl die Übertragung eines anderen Amtes als auch \neine unterwertige Beschäftigung (die im Ermessen der Behörde \nsteht) ohne Umschulung nicht möglich gewesen wäre. Nachdem der \nKläger eine derartige Umschulung und auch seine Mitwirkung \nhierzu abgelehnt hatte, durfte der Beklagte, worauf das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend abgestellt hat, davon \nausgehen, daß eine Umschulung nicht erfolgversprechend und \ndemzufolge nicht erfolgreich möglich gewesen wäre.\n\n64\n\nSoweit der Kläger nunmehr bestreitet, er habe eine \nUmschulung zum Werkmeister namentlich bei dem \nPersonalführungsgespräch am 27. April 1992 abgelehnt, vermag \nauch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum \neinen ist dieser Vortrag in der Berufungsbegründung erstmals \nvorgebracht worden. Demgegenüber hat der Kläger noch in der \nKlageschrift ausgeführt, bereits aus dem Angebot des \nBeklagten, ihn umzuschulen, ergebe sich seine entsprechende \nTauglichkeit. Hierdurch wird indirekt bestätigt, daß die \nBundesbahndirektion ein entsprechendes Angebot unterbreitet \nhat. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des jetzigen \nProzeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bestehen insoweit keine \nAnhaltspunkte dafür, daß dieser Vortrag lediglich als - \nungeprüfte - Übernahme der entsprechenden Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid anzusehen sein sollte. Weiterhin \nerscheint dem Senat auch nach dem zeitlichen Zusammenhang des \ntatsächlichen Geschehensablaufes der Inhalt des Vermerkes \nbetreffend das Gespräch am 27. April 1992 (Beiakte Heft 1 Bl. \n57) plausibel. Denn der OBerbahnarzt Dr. B. hatte zuvor \nunter dem 14. April 1992 die Tauglichkeit des Klägers für den \nLokfahrdienst sowie den Betriebsdienst im allgemeinen \nverneint. Gleichzeitig hatte er darauf hingewiesen, die \nTauglichkeit für eine Tätigkeit als Werkmeister (Ausbesserung) \nsei gegeben. In dem Gesprächsvermerk vom 27. April 1992 heißt \nes hierzu, diese Aussage sei (von der Bundesbahndirektion \nE. ) zum Anlaß genommen worden, den Kläger zu einem \npersönlichen Gespräch zu laden und über die verbleibenden \nBeschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen. Hierbei sei \ninsbesondere die Erprobung und Umschulung für die Laufbahn der \nWerkmeister (Ausbesserung), Fachabteilung I a (Ausbesserung \nder E-Lok) aufgezeigt worden. Der Kläger habe jedoch alle \nentsprechenden Umschulungsmaßnahmen abgelehnt. Diese \nDarstellung erscheint dem Senat vor allem mit Blick darauf, \ndaß das Umschulungsangebot offenbar die Reaktion auf die \nzitierte Äußerung des Oberbahnarztes Dr. B. knapp zwei \nWochen zuvor darstellte, plausibel und nachvollziehbar. \nDemgegenüber ergibt die Darstellung in der \nBerufungsbegründung, der Kläger sei anläßlich des Gespräches \nam 27. April 1992 lediglich gefragt worden, ob ihm eine \nUmschulung zuvor angeboten worden sei, weiter sei festgestellt \nworden, die Bahnärztin habe seinerzeit eine solche Umschulung \nanbieten müssen und nunmehr sei es für eine Umschulung zu \nspät, keinen Sinn. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ngemäß §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-26/12-a-2825-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":9},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-26/12-a-2825-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309153","retrieved":"2026-07-09 03:38:34.896416+00:00"}}