{"status":"available","doknr":"OLD309157","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0825.5D103.93AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-25","aktenzeichen":"5 D 103/93.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen das vom Beklagten mit \nVerfügung vom 25. August 1993 ausgesprochene Verbot des \n . In dieser an den , zu \nHänden der Kläger, gerichteten Verfügung traf der Beklagte \nfolgende Anordnungen:\n\n3\n\n1. Die Tätigkeit des \n \n läuft den Strafgesetzen zuwider und\n richtet sich gegen die verfassungs-\n mäßige Ordnung.\n\n4\n\n2. Der \n ) ist verboten. Er\n wird aufgelöst.\n\n5\n\n3. Es ist verboten, \nErsatzorganisati-\n onen für den \n zu bil-\n den oder bestehende Organisationen\n als Ersatzorganisationen fortzufüh-\n ren.\n\n6\n\n4. Das Vermögen des \n \n wird beschlagnahmt und \neingezogen.\n\n7\n\n5. Die sofortige Vollziehung dieser \n Verfügung wird angeordnet; dies \n gilt nicht für die Einziehung des\n Vermögens.\n\n8\n\nZur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: Der \n erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot auf \nLandesebene, da sich seine Organisation und Tätigkeit \nerkennbar auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen \nbeschränke. Eine Organisationsstruktur außerhalb des Landes \nsei nicht bekannt geworden. Dem stehe nicht entgegen, daß \neinige Funktionäre des \n ihren Wohnsitz in anderen Bundesländern hätten und die \nFlugblätter bundesweit verbreitet würden. Der sei als \nVerein im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG \nanzusehen. Er sei ein Zusammenschluß natürlicher Personen. Der \nZusammenschluß sei freiwillig und auf längere Dauer angelegt. \nEr habe seinen Sitz in und bestehe aus einem \nVorsitzenden, einem Geschäftsführer und mehreren Funktionären. \nDarüber hinaus seien keine Mitgliedschaften bekannt. Der \nselbst bezeichne sich als nationale Gruppierung, der das \nFinanzamt die Gemeinnützigkeit verweigere. Seit etwa Mitte \n1989 sei er durch Verteilung von Flugschriften mit \nrechtsextremistischem Inhalt in Erscheinung getreten. \nGemeinsames Ziel und gemeinsamer Zweck der Funktionärsgruppe \nsei die regelmäßige Verbreitung von Flugblättern, die u.a. den \nHolocaust und die Kriegsschuld Deutschlands leugnende Thesen \nund rassistisches Gedankengut enthielten sowie Repräsentanten \nder freiheitlichen Demokratie verunglimpften. Darüber hinaus \nzielten die Flugblätter im wesentlichen darauf ab, die in der \nBundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer in hetzerischer \nWeise zu diskriminieren und zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen \ngegen sie aufzufordern. Die Äußerungen hinsichtlich dieser \nBevölkerungsgruppe erfolgten in besonders verletzender Form \nund seien geeignet, nachhaltig auf Sinne und Gefühle anderer \nmit dem Ziel einzuwirken, Haß zu erzeugen oder zu steigern. So \nwürden Asylbewerber grundsätzlich als \"Asylbetrüger\" \nbezeichnet, die nur darauf aus seien, das deutsche Volk \nmittels systematischer Überfremdung auszurotten. Die Tätigkeit \ndes laufe damit den Strafgesetzen zuwider und richte sich \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 \nGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Wegen des Inhalts der \nFlugschriften im einzelnen wird auf die Verbotsverfügung vom \n25. August 1993 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakte Heft 2) Bezug genommen.\n\n9\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. haben - getrennt voneinander - \ngegen das Vereinsverbot Klage erhoben. Eine ursprünglich für \nden anwaltlich erhobene Klage haben sie unter Entziehung des \nMandats zurückgenommen. Die Kläger machen geltend, beim \nhandele es sich nicht um eine Vereinigung im Sinne des \nVereinsrechts. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz habe \ninsoweit Bedenken geäußert. Die Bezeichnung \" \" sei nur ein \nVerlagsname. Ein gegen die verfassungsmäßige Ordnung \ngerichtetes Verhalten sei nicht ersichtlich; der Inhalt der \nFlugblätter sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. \nAuch in formeller Hinsicht sei die Verbotsverfügung \nrechtswidrig (Anhörung, Begründung, Bekanntmachung, \nUnterzeichnung, Rechtsbehelfsbelehrung).\n\n10\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. beantragen jeweils,\n\n11\n\ndie Verfügung des Beklagten vom \n25. August 1993 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n14\n\nEr tritt den Klagen unter Bezugnahme auf die \nVerbotsverfügung sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge im \neinzelnen entgegen.\n\n15\n\nDie Kläger sind wegen der von ihnen verfaßten, gedruckten \nund verbreiteten Flugblätter des wegen Volksverhetzung und \nanderer Delikte vom Landgericht durch (rechtskräftige) \nUrteile vom 27. April 1994 (Kläger zu 1., 2. und 4.) bzw. vom \n18. Juli 1994 (Kläger zu 3.) - - zu \nGesamtfreiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 10 Monaten und \n2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden.\n\n16\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Anfechtungsklagen der Kläger gegen die Verbotsverfügung des Beklagten \nvom 25. August 1993 haben keinen Erfolg.\n\n19\n\n1. Der Senat läßt offen, ob sie bereits unzulässig und schon aus diesem Grund \nabzuweisen sind. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen insoweit, als den \nKlägern die für ihre Anfechtungsklagen erforderliche Klagebefugnis fehlen könnte. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Rechtsanspruch \nauf Aufhebung eines Vereinsverbots nur der verbotenen Vereinigung selbst zu. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1984 \n- 1 A 26.93 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 7.\n\n21\n\nDie Kläger sind weder Adressat der Verbotsverfügung noch unmittelbar in \neigenen Rechten betroffen.\n\n22\n\nSoweit der VGH Baden-Württemberg entschieden hat, daß Mitglieder einer \nverbotenen Vereinigung neben der gegen das Vereinsverbot klagenden Vereinigung \nklagebefugt sind, sich also einer Klage der Vereinigung anschließen können,\n\n23\n\nBeschlüsse vom 5. August 1970 - V 531/70 -, JZ \n1971, S. 457 <458>, und vom 31. Juli 1989 \n- 1 S 3675/88 -, NJW 1990, S. 61; vgl. auch \nReichert/Dannecker, Handbuch des Vereins- und \nVerbandsrechts, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 2943,\n\n24\n\nist in Anwendung dieser Rechtsprechung eine Klagebefugnis der Kläger insoweit \nzweifelhaft, als eine Klage der verbotenen Vereinigung nicht (mehr) anhängig ist, \nnachdem die Kläger die ursprünglich im Namen des erhobene Klage \nzurückgenommen haben. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das prozessuale \nGesamtverhalten der Kläger darauf hindeutet, daß sie mit ihren Einzelklagen \nverdeutlichen wollen, daß es sich nach ihrer Auffassung bei dem nicht um eine \nVereinigung im Sinne des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts \n- Vereinsgesetz - vom 5. August 1964 , BGBl. I. S. 593 (VereinsG) handelt. \n\n25\n\n2. Die Anfechtungsklagen sind jedenfalls unbegründet, weil die Verbotsverfügung \ndes Beklagten vom 25. August 1993 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\na) Wegen des auf Nordrhein-Westfalen beschränkten Wirkens des \n ist die Verfügung vom Beklagten als der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG \nzuständigen Stelle formell ordnungsgemäß erlassen worden. Die Kläger rügen zu \nUnrecht, daß sie vor Erlaß der Vereinsverbots nicht angehört worden sind und daß \ndie Verfügung nicht ordnungsgemäß begründet, unterzeichnet und bekanntgemacht \nworden sei. Von der grundsätzlich gebotenen Anhörung der vertretungsberechtigten \nMitglieder des konnte der Beklagte mit Blick auf einen wirksamen und \nvollständigen Vollzug des Vereinsverbots, namentlich den mit dem Verbot \nbezweckten Erfolg einer Sicherstellung des Vereinsvermögens, nach § 28 Abs. 2 \nNr. 1 VwVfG NW absehen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 \n- 1 A 89.83 -, Buchholz 402.45, VereinsG Nr. 13; vgl. \nauch Planker, Das Vereinsverbot in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NVwZ \n1998, S. 113 <114>.\n\n28\n\nBegründung und Bekanntgabe der Verbotsverfügung entsprechen den \nErfordernissen der §§ 39 und 41 VwVfG NW. Insbesondere konnte der Beklagte das \nVereinsverbot des \"zu Händen\" aller ihm bekannten Mitglieder bekanntgeben. \nSchließlich hat bereits der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß die \nVerbotsverfügung ordnungsgemäß unterzeichnet ist.\n\n29\n\nb) Auch in materieller Hinsicht ist die Verbotsverfügung rechtmäßig. Nach Art. 9 \nAbs. 2 GG sind unter anderem Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren \nTätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung richten. Dazu bedarf es nach § 3 Abs. 1 VereinsG einer \nVerfügung der Verbotsbehörde. \n\n30\n\nDer Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem um eine \nVereinigung im Sinne des öffentlichen Vereinsrechts handelt. Verein ist danach ohne \nRücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit von \nPersonen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen \nund einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (Art. 9 Abs. 2 GG iVm § 2 \nAbs. 1 VereinsG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der ist aufgrund seiner \nEntstehung und Organisationsstruktur sowie seiner durch die organisierte \nHerausgabe und Verteilung von über 100 verschiedenen Flugblättern in hoher \nAuflage geprägten dauerhaften, mehrjährigen Aktivitäten eine Vereinigung i.S.d. § 2 \nAbs. 1 VereinsG. Die Kläger und weitere Mitglieder haben sich ab Anfang 1989 \nbewußt und gewollt im zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks \nzusammengeschlossen. Der konstitutive Akt des Zusammenschlusses hat Anfang \n1989 auf stattgefunden. Der Kläger zu 3. hat hierzu in seinem Schreiben vom \n5. Januar 1995 angegeben, der habe dort seinen Ursprung mit der \n\"Übereinkunft zwischen unserem verstorbenen Kameraden\n (Vorsitzender) und dem Kläger zu 2. (Geschäftsführer), ein Sprachrohr für politisch \ngleichgesinnte Deutsche zu sein\". Der Kläger zu 2. hat diese Angaben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und ausgeführt, man habe etwas \n\"auf nationaler Ebene\" tun wollen. Dieser Zweck hat die Kläger bei der weiteren \nArbeit verbunden, wie insbesondere die vom Beklagten vorgelegten, in \ngestalterischer und inhaltlicher Ausrichtung gleichartigen Flugblätter hinreichend \nbelegen. Für eine organisierte Willensbildung des und gegen die Annahme eines \nbloßen \"Verlagsnamens\" spricht neben der Bestimmung eines Vorsitzenden und \neines Geschäftsführers auch die von den Klägern nicht bestrittene Einrichtung und \nUnterhaltung einer Geschäftsstelle des in mit einem umfangreichen \nGeschäftsbetrieb, wie ihn der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung noch \neinmal beschrieben hat. Nach alledem kommt den Bedenken , die das Bundesamt \nfür Verfassungsschutz zu dem Merkmal \"Vereinigung\" im Vorfeld der \nVerbotsverfügung gegenüber dem Beklagten geäußert hat, keine Bedeutung mehr \nzu.\n\n31\n\nDie Tätigkeit des läuft auch den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen \ndie verfassungsmäßige Ordnung. Die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung \nergibt sich aus den Verhaltensweisen ihrer Mitglieder; entscheidend ist, daß das \nstrafgesetzwidrige Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden \nkann und ihren Charakter prägt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988, \na.a.O.; VGH Mannheim, Beschluß vom 31. Juli 1989, \na.a.O.; Planker, a.a.O., S. 115.\n\n33\n\nAlle Kläger sind wegen der von ihnen verfaßten, gedruckten und verbreiteten \nFlugblätter des , deren Hauptthemen die Leugnung des Holocaust sowie eine \nmilitant rassistische Agitation gegen Asylbewerber und Ausländer sind, \nzwischenzeitlich wegen Volksverhetzung und anderer Delikte vom Landgericht \ndurch (rechtskräftige) Urteile vom 27. April 1994 (Kläger zu 1., 2. und 4.) bzw. 18. Juli \n1994 (Kläger zu 3.) - \n - zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 10 Monaten und 2 Jahren \nauf Bewährung verurteilt worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von \nWiederholungen auf den Inhalt der genannten Strafurteile Bezug. Das \nstrafgesetzwidrige Verhalten der Kläger ist dem auch zuzurechnen. \n\n34\n\nSchließlich ist der Beklagte rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich die \nTätigkeit des überdies gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zur \nverfassungsmäßigen Ordnung gehören die Achtung vor den im Grundgesetz \nkonkretisierten Menschenrechten , vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf \nLeben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die \nVerantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die \nUnabhängigkeit der Gerichte und das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit \nfür alle Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer \nOpposition.\n\n35\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom \n23. Oktober 1952 - 1 BvR 1/51 -, BVerfGE 2, 1.\n\n36\n\nDie Tätigkeit des richtet sich schon deshalb gegen die verfassungsmäßige \nOrdnung, weil der inhaltliche Schwerpunkt und die Zielrichtung der Flugblätter zum \neinen durchgängig darin bestehen, in Anlehnung an das Gedankengut des \nNationalsozialismus und unter Leugnung des Holocaust einen rassisch begründeten \nFremdenhaß und Antisemitismus in einer das Recht auf Leben mißachtenden und \ndie Menschenwürde gröblichst verletzenden Weise kämpferisch zu propagieren. Zum \nanderen werden unter Berufung auf ein \"Widerstandsrecht\" das demokratische \nSystem und seine Repräsentanten aggressiv bekämpft. Der Beklagte hat dies in \nseiner Verbotsverfügung vom 25. August 1993 im einzelnen überzeugend begründet. \nDer Senat folgt diesen Darlegungen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend nimmt er \nbeispielhaft Bezug auf die Flugblätter Nr. 11 \"Deutsche Historiker - Lügner und \nFeiglinge!\", Nr. 17 \"Asylmißbrauch und Überfremdung\", Nr. 21 \"Antideutsche \nAusrottungswaffen\", Nr. 23 \"Starben wirklich 6 Millionen?\", Nr. 25 \"Der verzweifelte \nEiertanz der Auschwitz-Lügner\", Nr. 31 \"Die Ausplünderung des deutschen Volkes\", \nNr. 36 \"Eine schallende Ohrfeige für die Überfremdungsstrategen\", Nr. 37 \"Was für \nLügen muß Deutschland sich wieder gefallen lassen?\", Nr. 38 \"Der multikulturelle \nBundespräsident\", Nr. 39 \"Sind die Gerichte in Wiesbaden bestochen?\", Nr. 42 \n\"Deutsche Jugend wehr dich!\", Nr. 45 \"Revisionismus aus dem Morgenland\", Nr. 46 \n\"Auschwitz: Die Wahrheit vor der Tür\", Nr. 48 \"BRD-Justiz contra Wahrheit\", Nr. 49 \n\"Adelheid Streidel hat recht!\", Nr. 51 \"Schwarzafrikanische Asyl-Betrüger schleppen \ntödliche Aids-Seuche nach Deutschland ein\", Nr. 53 \"Widerstand!\", Nr. 54 \n\"Bürgerkrieg in Deutschland!\", Nr. 55 \"Hoyerswerda, der erste Erfolg der Deutschen \ngegenüber der deutschfeindlichen Asylbetrüger-Invasionsflut!\", Nr. 57 \"Deutschland \nin fremden Händen\", Nr. 64 \"Der Aufstand der weißen Rasse\" und Nr. 82 \"Juden, \nbleibt Juden\" (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 170 ff.). Diese Flugblätter belegen - vielfach \nschon durch ihre Überschriften - die vom Beklagten dargelegte Zielrichtung des \n.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen ( § 132 Abs. 2 VwGO).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-25/5-d-103-93-ak","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-25/5-d-103-93-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309157","retrieved":"2026-07-09 03:38:35.305459+00:00"}}