{"status":"available","doknr":"OLD309159","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0825.24A6169.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-25","aktenzeichen":"24 A 6169/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird \nabgewiesen, soweit sie auf die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende \nfür den Monat Oktober 1992 gerichtet ist. Im übrigen wird die Berufung \nzurückgewiesen.\n\nUnter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung erster Instanz tragen die \nKlägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nKostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn \nnicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie geschiedene Klägerin lebte mit ihren Söhnen, dem am \n17. März 1973 geborenen F. und dem am 17. März 1992 \ngeborenen K. J. , in einem Haushalt zusammen und \nstand im laufenden Sozialhilfebezug der Beklagten. Mit \nSchreiben vom 30. November 1993 beantragte sie bei der \nBeklagten die Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlages für \nAlleinerziehende nach § 23 Abs. 2 BSHG rückwirkend ab dem \n17. März 1992. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, \ndie Mitarbeiter des Sozialamtes der Beklagten hätten sie \nseinerzeit nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, daß ihr ein \nentsprechender Mehrbedarfszuschlag zustünde. Wenn nunmehr \nangegeben werde, die Voraussetzungen für einen solchen \nMehrdarfszuschlag seien nicht erfüllt, weil ihr Sohn F. \nbei der Erziehung mitwirke, so könne sie das nicht \nnachvollziehen, denn dieser sei zur Betreuung seines Bruders \nnicht bereit.\n\n3\n\nUnter dem 1. Dezember 1993 legte die Klägerin ein Schreiben \nihres Sohnes F. vor, in dem dieser u.a. erklärt, daß er \nkein Interesse daran habe, „Kindermädchen zu spielen\" oder \nsich anderweitig um den Haushalt zu kümmern. Zudem brachte sie \neine Abmeldebescheinigung ihres Sohnes F. bei, wonach \ndieser zum 1. Dezember 1993 die Wohnung der Klägerin verlassen \nhabe und nach M. bach, V. Straße 24, verzogen \nsei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Dezember 1993 bewilligte die Beklagte \nder Klägerin ab 1. Dezember 1993 einen Mehrbedarf für \nAlleinerziehende in Höhe von 40 % des maßgeblichen \nRegelsatzes. Eine rückwirkende Bewilligung des Mehrbedarfs ab \n17. März 1992 lehnte sie mit der Begründung ab, die Klägerin \nhabe zusammen mit ihrem Sohn F. eine Wohngemeinschaft \ngebildet und sei daher nicht als alleinerziehend im Sinne des \n§ 23 Abs. 2 BSHG anzusehen.\n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember \n1993 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen wie folgt \nbegründete: Ihr Sohn F. komme nur zum Schlafen und Essen \nnach Hause und kümmere sich nicht um seinen jüngeren Bruder. \nEr weigere sich, mit seinem Bruder zu spielen oder ihn zu \nbeaufsichtigen, von Erziehung könne gar keine Rede sein.\n\n6\n\nAm 31. Dezember 1994 hat die Klägerin Klage erhoben, mit \nder sie ursprünglich die rückwirkende Bewilligung eines \nMehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende für die Zeit \nvon März 1992 bis November 1993 begehrt hat. Zur Begründung \nhat sie vorgetragen: Sie habe bereits kurz nach der Geburt \nihres Sohnes K. bei der zuständigen Sachbearbeiterin \nvorgesprochen und einen Antrag auf Bewilligung eines \nMehrbedarfs für Alleinerziehende stellen wollen. Diese habe \nden Antrag jedoch nicht aufgenommen und ihr mitgeteilt, daß es \neine entsprechende Leistung seit Jahren nicht mehr gebe. Sie \nhabe dann erst im November 1993 von anderen \nSozialhilfeempfängern erfahren, daß das Gesetz einen \nMehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende sehr wohl noch \nvorsehe. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1994 hat der \nOberkreisdirektor des Kreises V. den Widerspruch der \nKlägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen: Zwar sei bei \nDurchsicht der Akte ersichtlich, daß aus Anlaß der Geburt von \nK. umfangreicher Schriftverkehr (hinsichtlich \nBabyausstattung usw.) erfolgt sei, es fehle jedoch ein \nAnhaltspunkt dafür, daß bereits zu diesem Zeitpunkt auch über \neinen Mehrbedarf für Alleinerziehende gesprochen worden sei. \nIm übrigen sei davon auszugehen, daß der im Haushalt lebende \nvolljährige Sohn F. sich an der Betreuung und Versorgung \nseines Halbbruders beteiligt habe. Erst am 1. Dezember 1993 \nhabe F. gegenüber dem Sozialamt erklärt, daß er sich nicht \num K. kümmere. Auch habe die Klägerin bis zum Auszug von \nF. nicht wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende \nnachgefragt. Dies bestätige, daß vorher ein dahingehender \nBedarf nicht bestanden habe.\n\n8\n\nUnter teilweiser Aufgabe ihres Klagebegehrens hat die \nKlägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Abänderung seiner \nBescheide für die Monate Oktober \n1992, März 1993, Juni 1993, August \n1993, November 1993 sowie unter \nAbänderung seines Bescheides vom \n23. De-zember 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises V. \nvom 28. De-zember 1994 zu verpflichten, \nihr für die Monate Oktober 1992, März \n1993, Juni 1993, August 1993 \nund November 1993 einen Mehrbedarf für \nAlleinerziehende gemäß § 23 Abs. 2 BSHG \nin Höhe von 40 % des maßgeblichen \nRegelsatzes zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nIn ihrer Klageerwiderung hat sie sich im wesentlichen auf ihr \nVorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen.\n\n13\n\nMit Urteil vom 1. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht \ndas Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die \nursprünglich erhobene Klage zurückgenommen hat, und im übrigen \ndie Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines \nMehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in Höhe von 40 v.H. \ndes maßgeblichen Regelsatzes verpflichtet.\n\n14\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der fristgerecht \neingelegten Berufung. Sie macht geltend: Selbst wenn man \ngrundsätzlich die Auffassung vertreten wolle, daß für \ndiejenigen Monate, in denen ohne besondere Bescheiderteilung \nlediglich Geld an die Klägerin überwiesen worden sei, mangels \nerteilter Rechtsmittelbelehrung einer rückwirkenden \nBewilligung keine bestandskräftige Regelung entgegenstehe, \ngelte dies jedenfalls nicht für den Monat Oktober 1992, da \ndieser außerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO liege. \nIm übrigen könne - anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde \ngelegt - nicht die Rede davon sein, daß mit der Kenntnis von \nder Geburt des Kindes K. zugleich auch Kenntnis im Sinne \ndes § 5 BSHG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen \nfür die Bewilligung von Mehrbedarfszuschlag für \nAlleinerziehende vorgelegen habe. Dem stehe im Sinne ihrer \nerstinstanzlichen Ausführungen schon das seinerzeitige \nBestehen einer Haushaltsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem \ndamals 19jährigen Sohn F. J. entgegen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\ndas angefochten Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im \nerst-instanzliche Urteil, soweit darin der Klage stattgegeben \nworden ist.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (2 Hefte) und des Oberkreisdirektors des Kreises \nV. (1 Heft).\n\n19\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig, allerdings nur in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang auch begründet. \n\n21\n\nHinsichtlich des Monats Oktober 1992 - insoweit ist den \nAusführungen in der Berufungsbegründung zu folgen - ist die \nKlage unzulässig; denn dem für diesen Monat mit der \nÜberweisung der Sozialhilfe auf das Konto der Klägerin \nkonkludent ergangenen Bescheid konnte die Regelung entnommen \nwerden, daß der Klägerin für den Monat Oktober 1992 kein \nhöherer Betrag an Sozialhilfe als überwiesen und in dem für \nden vorausgegangenen Monat erteilten schriftlichen Bescheid \naufgeschlüsselt zusteht und damit insbesondere auch kein \nMehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 Satz \n1, 1. Alternative BSHG.\nDieser Bescheid ist ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen mit \nder Folge, daß zwar die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO für \ndie Einlegung eines Widerspruchs nicht in Gang gesetzt worden \nist, wohl aber die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Auch \ndiese Jahresfrist war hinsichtlich des Monats Oktober 1992 bei \nEingang des als Widerspruch auszulegenden Schreibens der \nKlägerin vom 30. November am 1. Dezember 1993 bereits \nabgelaufen.\n\n22\n\nHinsichtlich der übrigen vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten \nMonate liegt eine bestandskräftige Ablehnung der Bewilligung \neines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht vor, weil bei \nEingang des als Widerspruch zu wertenden Schreibens der \nKlägerin vom 30. November 1993 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 \nVwGO noch nicht abgelaufen gewesen ist. Insoweit hat die \nBerufung keinen Erfolg, denn im entsprechenden Umfang hat das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht als zulässig und \nbegründet angesehen. Ein mündlicher Ablehnungsbescheid, der in \nBestandskraft hätte erwachsen können, ist unabhängig davon, \nwelche der von den Beteiligten gegebenen Darstellungen über \nden Gang der Ereignisse man zugrundelegt, zuvor nicht \nergangen: Nach Schilderung von Seiten der Beklagten ist \nanläßlich der Geburt K. J. mündlich nicht über die \nAnerkennung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende \ngesprochen worden und damit erst recht eine solche Leistung \nauch nicht mündlich abgelehnt worden. Nach Darstellung der \nKlägerin wiederum hat zwar ein Gespräch stattgefunden, bei dem \nsie sich jedoch mit der erteilten unrichtigen Auskunft \nzufriedengegeben hat, so daß auch nach ihrer Version eine \nablehnende mündliche Entscheidung gerade nicht ergangen ist. \n\n23\n\nIn den in Rede stehenden Monaten hatte die Klägerin einen \nAnspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags für \nAllein-erziehende nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Danach ist für \nPersonen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder die mit \nzwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und \nallein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf \nvon 40 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit \nnicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die \nVoraussetzungen der ersten Alternative dieser Vorschrift sind \nim Falle der Klägerin erfüllt gewesen: Sie hat in den \njeweiligen Monaten mit ihrem im März 1992 geborenen Sohn \nK. J. , d.h. einem Kind unter sieben Jahren \nzusammengelebt und auch allein für dessen Pflege und Erziehung \ngesorgt. \n\n24\n\nIm Hinblick darauf, daß in den in Rede stehenden Monaten \nauch der seinerzeit schon volljährige Sohn F. der Klägerin \ndem Haushalt angehört hat, bestreitet die Beklagte, daß die \nKlägerin im Sinne des Gesetzes allein für die Pflege und \nErziehung ihres Kindes K. J. gesorgt hat. Es \nentspreche der Lebenserfahrung, daß eine Mutter, deren Söhne \neinen derart großen Altersunterschied aufwiesen wie die Kinder \nder Klägerin, bei intakten Familienverhältnissen von Seiten \nihres älteren Sohnes Unterstützung und Entlastung hinsichtlich \nPflege und Erziehung ihres jüngeren Kindes in einem Maße \nerfahre, das die Anerkennung eines Mehrbedarfs für \nAlleinerziehende ausschließe. Nach Auffassung des Senats \nbesteht kein derartiger Erfahrungssatz. Es kommt vielmehr auf \ndie jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall an. \n\n25\n\nWann eine Person allein für Pflege und Erziehung eines \nKindes sorgt, ist im Gesetz nicht näher geregelt und bedarf \ndaher der Auslegung. \n\n26\n\nAusgangspunkt hat zunächst der Wortlaut der Bestimmung zu \nsein. Das Gesetz setzt voraus, daß die nach § 23 Abs. 2 BSHG \nHilfesuchenden „allein für ... Pflege und Erziehung sorgen\". \nDanach sorgt ein Hilfesuchender jedenfalls dann allein für \nPflege und Erziehung eines Kindes, wenn kein anderer dabei \nmitwirkt.\n\n27\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. \nNovember 1983 - 6 B 24.83 -, FEVS 34, \n104(105).\n\n28\n\nAls „Alleinerziehender\" wird nach allgemeinem \nSprachgebrauch ein Elternteil verstanden, der das Sorgerecht \nfür ein Kind allein ausübt, weil der andere Elternteil das \nSorgerecht - etwa im Falle des Todes - nicht ausüben kann \nbzw. - nach einer Entscheidung des Familiengerichts \nbeispielsweise im Falle der Scheidung - nicht darf oder \nwill. Orientierungspunkt für die Abgrenzung ist andererseits \ndie „vollständige\", d.h. aus beiden Elternteilen und dem Kind \nbzw. den Kindern bestehende Familie, deren Bestehen den \nAnspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs typischerweise \nausschließt, wobei lediglich in Ausnahmefällen fraglich sein \nkann, ob „alleinerziehend\" im Sinne des § 23 Abs. 2 BSHG auch \ndie hilfesuchende Person ist, deren Partner sich so wenig an \nder Pflege und Erziehung der Kinder beteiligt, daß ihr diese \nAufgaben praktisch allein obliegen,\n\n29\n\nso OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 4. \nJanuar 1994 - 4 M 4730/93 - und 24. \nOktober 1996 - 4 M 4786/96 -, zitiert \nin OVG Lüneburg, Beschluß vom 8. Juli \n1997 - 4 L 3222/97 -, FEVS 48, 24; \nebenso: LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, § 23 \nRdnr. 18,\n\n30\n\nund ob im Wege der Arbeitsteilung für die \nBedarfsgemeinschaft erbrachte Leistungen auf anderen Gebieten, \netwa der Haushaltsführung,\n\n31\n\nvgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. \nNovember 1983 - 6 B 24.83 -, a.a.O. S. \n106,\n\n32\n\nein Defizit bei der Beteiligung an der Kinderpflege und -\nerziehung ausgleichen können.\n\n33\n\nDie Klassifizierung als Alleinerziehender ist hingegen \nnicht ausgeschlossen, wenn das Kind eine Schule oder eine \nKinderbetreuungseinrichtung wie etwa einen Kindergarten \nbesucht oder besuchen kann,\n\n34\n\nvgl. OVG Berlin, Beschluß vom 6. \nJuni 1996 - 6 S 261/95 -, NVwZ-Beilage \n12/1996, 95, das den Anspruch auf \nMehrbedarfszuschlag bei einer \nErziehenden bejaht hat, die mit ihrem \nKind in einer Gemeinschaftsunterkunft \nmit Betreuungsangebot untergebracht \nwar,\n\n35\n\noder wenn eine einzelne dritte Betreuungsperson nur in \nunwesentlichem Umfang, insbesondere in nicht gleichgeordneter \nStellung oder gegen Entgelt tätig wird. \n\n36\n\nDer Status „Alleinerziehender\" kommt einem Elternteil indes \ndann nicht zu, wenn ein anderer Erwachsener - und sei es auf \nGrund eigener Willensentschließung des Hilfesuchenden - \ngleichberechtigt und unentgeltlich an der Bedarfsdeckung des \nKindes in erheblichem Maße mitwirkt bzw. wenn der \nhilfesuchende Elternteil von einer anderen Person so \nnachhaltig unterstützt wird, wie es sonst der andere \nElternteil zu tun pflegt.\n\n37\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. \nJuli 1988 - 4 B 227/88 -, FEVS 38, \n209.,\n\n38\n\nEin Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende ist demgemäß \nin einem Fall versagt worden, in dem zwei Mütter mit je zwei \nKindern zusammenlebten und wirtschafteten,\n\n39\n\nvgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. \nNovember 1983 - 6 B 24.83 -, FEVS 34, \n104,\n\n40\n\noder in dem getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte \nEltern sich in etwa halbwöchentlichem Turnus bei der Pflege \nund Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechselten.\n\n41\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 8. \nJuli 1997 - 4 L 3222/97 -, FEVS 48, \n25,\n\n42\n\nDie Frage, wann die Mitwirkung eines Dritten an der Pflege \nund Erziehung von Kindern so geringfügig ist, daß sie \nunwesentlich, d.h. unbeachtlich für die Gewährung des \nMehrbedarfszuschlags ist, bestimmt sich auch nach dem Zweck \ndes Mehrbedarfszuschlags, der vom Gesetz selbst nicht näher \nbeschrieben wird, wohl aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck \ngefunden hat. Nach der im Gesetzentwurf des Bundesrates zum \nVierten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes \n(Bundestagsdrucksache 10/3079) unter 2.1.4 gegebenen \nBegründung rechtfertigt der Mehrbedarfszuschlag sich vor allem \ndadurch, daß Alleinerziehende wegen der Kinderbetreuung \nweniger Zeit haben, preisbewußt einzukaufen und zugleich \nhöhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in \nErziehungsfragen tragen müssen. Damit sind die Positionen \nangesprochen, die auch in entsprechenden Untersuchungen des \nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge genannt \nwerden, \n\n43\n\nvgl. auch insoweit: OVG Berlin, \nUrteil vom 24. November 1983, a.a.O. S. \n106,\n\n44\n\nund zu denen insbesondere auch Aufmerksamkeiten bei \ngelegentlichen Hilfeleistungen durch Dritte gehören.\n\n45\n\n§ 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BSHG setzt nicht voraus, \ndaß der hilfesuchende Erziehende nur mit einem Kind in einem \nHaushalt zusammenlebt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine \nentsprechende Einschränkung. Wenn es in den \nGesetzesmaterialien an oben genannter Stelle heißt: „Ähnlich \nist die Situation bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind\", \nso soll das die Zahlung des Zuschlags für den Fall des \ngleichzeitigen Aufenthalts eines älteren Kindes im Haushalt \nnicht ohne weiteres ausschließen, sondern spricht nur die \nfrühere Rechtslage an, nach der ein Mehrbedarfszuschlag nur \nfür solche Personen anzuerkennen war, die mit zwei oder mehr \nKindern unter 16 Jahren zusammenlebten und allein für deren \nPflege und Erziehung sorgten. Überschreitet eines der Kinder \ndie Altersgrenze von 16 Jahren, so steht seine weitere \nAnwesenheit, die bis dahin je nach Familienkonstellation auf \nGrund der gesetzlichen Wertung die Anerkennung eines \nMehrbedarfszuschlags ja gerade mit gerechtfertigt hat, als \nsolche der Weiterzahlung des Mehrbedarfszuschlags in Ansehung \neines Kindes unter sieben Jahren jedenfalls nicht notwendig \nentgegen, denn die Entwicklung von Jugendlichen erfolgt \nregelmäßig nicht in der Weise sprunghaft, daß ein Kind, das \neben noch selbst in erhöhtem Maße als betreuungsbedürftig \nanzusehen gewesen ist, mit Erreichen des 16. Lebensjahres \nplötzlich zu einer so großen Hilfe für den Erziehenden wird, \ndaß auch ein Mehrbedarfszuschlag für das noch nicht sieben \nJahre alte Kind nicht mehr gerechtfertigt erscheint.\n\n46\n\nBei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze muß die \nKlägerin trotz der seinerzeit mit ihrem bereits volljährigen \nSohn F. bestehenden Haushaltsgemeinschaft als \nAlleinerziehende im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1, 1. \nAlternative eingeordnet werden. Nach ihrem Vortrag ist ihr \nSohn F. seinerzeit berufs- bzw. ausbildungsbedingt täglich \nvon 8.00 bis 19.30 Uhr von zu Hause abwesend gewesen, abends \nlediglich kurzzeitig zum Essen und Umziehen nach Hause \ngekommen, um anschließend mit seinen Freunden bis spät in die \nNacht unterwegs zu sein. Aus Desinteresse habe er sich nie mit \nK. beschäftigen können und wollen. Finanzielle Zuwendungen \nhabe er in der Lehrzeit nicht erübrigen können und auch in der \nanschließenden Zeit seiner Berufstätigkeit nicht erbracht. Für \ndie Richtigkeit dieser Beschreibung, der die Beklagte \nsubstantiert nicht widersprochen hat, sprechen auch der Inhalt \nder von Seiten des Sohnes abgegebenen schriftlichen Erklärung \nund sein prompter \n- durch die Beklagte überprüfter - Auszug aus der gemeinsamen \nWohnung, als die Beklagte die Gewährung des \nMehrbedarfszuschlags unter Hinweis auf seine Anwesenheit im \nHaushalt abgelehnt hat. Das von der Klägerin beschriebene \nVerhalten ihres Sohnes F. liegt auch nicht außerhalb der \nVerhaltensmuster, die junge, gerade volljährig gewordene \nMänner an den Tag legen, die - wie der Sohn der Klägerin - \ngegen Abschluß der Lehre an Führerschein- und Autoerwerb \ninteressiert sind und auch bereits eine Freundin haben. Zwar \ngibt es - auch das jeweilige Geschlecht mag dabei eine Rolle \nspielen - unter den Angehörigen derselben Altersgruppe andere \nGrundeinstellungen zum Verhalten innerhalb der Familie und zur \nBetreuung von Geschwistern. Im konkreten Fall geht der Senat \nauf Grund der nachvollziehbaren Darstellung der Klägerin und \nder sonstigen verwertbaren Umstände jedoch davon aus, daß der \nSohn F. der Klägerin seinerzeit seinen Stiefbruder als \nSäugling und Kleinkind nicht in nennenswertem Umfang betreut \nund erzogen hat.\n\n47\n\nZwar ist auch ein volljähriges Kind, solange es dem \nelterlichen Hausstand angehört und sofern es von elterlicher \nSeite unterhalten wird, nach § 1619 BGB verpflichtet, in einer \nseinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise \nden Eltern u.a. in ihrem Hauswesen Dienste zu leisten. Selbst \nwenn man - wogegen Bedenken bestehen - unterstellt, der Sohn \nF. sei, obwohl er bereits über Ausbildungsgeld bzw. \nArbeitslohn verfügte, von der Klägerin seinerzeit noch \nunterhalten worden und die Übernahme von Pflege und Erziehung \nseines Stiefbruders habe im Sinne von § 1619 BGB auch seinen \nKräften und seiner Lebensstellung entsprochen, so hätte die \nBeklagte die Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme dieser \nDienste verweisen können. Zum einen ist auch bei \nunberechtigter Weigerung des Kindes die Dienstleistungspflicht \nvon Seiten der Eltern nicht im Wege der Zwangsvollstreckung \ndurchsetzbar.\n\n48\n\nVgl. Palandt, BGB , 50. Auflage, \n§ 1619 Rdnr. 5 unter Hinweis auf § 888 \nAbs. 2 ZPO.\n\n49\n\nZum anderen widerspräche es dem Grundsatz der \nfamiliengerechten Hilfe (§ 7 BSHG), wenn durch die \nVerweigerung der Leistung mit dem Verweis auf die \nDienstleistungspflicht nach § 1619 BGB der Sohn - wie \nvorliegend geschehen - zum Auszug aus der elterlichen Wohnung \nveranlaßt würde.\n\n50\n\nDer Senat folgt dem angefochten Urteil auch insoweit, als \ndarin angenommen worden ist, der Kenntnisgrundsatz des $ 5 \nBSHG stehe dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Die Beklagte, \nin deren sozialhilferechtlicher Betreuung die Klägerin seit \nlängerem stand, hatte Kenntnis von der grundsätzlichen \nHilfebedürftigkeit der Klägerin, der Geburt des Kindes und der \nfamiliären Situation im übrigen. In ihr verstand es sich - wie \ndargelegt - nicht von selbst, daß der Sohn F. der Klägerin \nseinen Stiefbruder K. in nennenswertem Umfang pflegen und \nerziehen würde. Die Beklagte hätte den Fall deshalb auch im \nHinblick auf die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 25 Abs. \n2 BSHG im Auge behalten müssen.\n\n51\n\nDie Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Leistung unter \nHinweis auf den Grundsatz „Keine Hilfe für die Vergangenheit\" \nzu verweigern. Wie dargelegt war die Nichtgewährung des \nMehrbedarfszuschlags für die hier in Rede stehenden Monate \nnoch mit dem Widerspruch anfechtbar. In der Rechtsprechung ist \nanerkannt, daß aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes \nLeistungen auch noch für zurückliegende Zeiträume zugesprochen \nwerden können.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 \nAbs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § \n132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-25/24-a-6169-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1619","ref_norm":"1619","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-25/24-a-6169-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309159","retrieved":"2026-07-09 03:38:35.485634+00:00"}}