{"status":"available","doknr":"OLD309158","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0825.24A5046.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-25","aktenzeichen":"24 A 5046/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren u. a. eine \nfinanzielle Unterstützung aus Sozialhifemitteln zum Aufbau \neiner selbständigen Existenz als Unternehmer.\n\n3\n\nEine unter dem 9. August 1995 erhobene vorausgegangene Klage \nauf Gewährung einer Hilfe zum Aufbau einer Lebensgrundlage \ngemäß § 30 BSHG in Höhe von 60.000,-- DM hatte das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom \n6. November 1995 - 19 K 7393/95 - abgewiesen. Seinerzeit war es \num die Gewährung einer Starthilfe zur Gründung einer GmbH für \ndie Projektierung eines Leistungssportinternates und \nSporthotels am C. (ITI-IFI), für das Anpachten/die \nBewirtschaftung des Tennisgeländes des E. \nS. und das Betreiben eines Appartementhauses mit \nCafeteria in E1. , N.------straße 1/C1.---platz 18 \ngegangen. Darüberhinaus hatte der Kläger sein Interesse an der \nÜbernahme des Managements des Fußballclubs Fortuna E1. \nbekundet und darauf verwiesen, daß er die E. \nU. J. W.--marktung (E2. ) gründen \nwolle.\n\n4\n\nDie IHK E1. hatte unter dem 7. September 1994 und \ndem 13. März 1995 auf Anforderung des Beklagten Stellungnahmen \nzur vom Kläger geplanten wirtschaftlichen Betätigung abgegeben, \nauf deren Inhalt Bezug genommen wird.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 1996, gerichtet an Oberstadt-\ndirektor Dr. I. persönlich, beantragte der Kläger wiederum \neine Starthilfe nach § 30 BSHG zur Aufnahme einer selbständigen \nExistenz über einen Betrag von insgesamt 140.000,-- DM („DM \n60.000,-- für mich persönlich plus DM 40.000.-- pro weiteren \nBeschäftigten einmalig, d.h. DM 140.000,--\" ). Auf den Inhalt \nder Stellungnahme der vom Kläger angesprochenen \nT. Industrie- und Handelskammer zu I1. vom \n15. Februar 1996 zur vom Kläger beabsichtigten Gründung einer \n„E3. E4. Tourismus GmbH\" wird Bezug genommen. Den \nAntrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. \nJuli 1996 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom \n21./22. August 1996 Widerspruch ein, über den noch nicht \nentschieden ist.\n\n6\n\nBereits am 12. Juli 1996 hatte der Kläger die vorliegende \nKlage erhoben, mit der er - unter Andeutung weiterer Begehren - \nerneut um eine Hilfe gemäß § 30 BSHG nachgesucht hat.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zugrundegelegt, der Kläger habe \nsinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 23. Juli 1996 zu \nverpflichten, dem Kläger eine \nAufbauhilfe gemäß § 30 BSHG in Höhe von \n140.000,-- DM zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom \n3. September 1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die \nKlage sei bereits unzulässig, weil der Kläger zumindest \npartiell im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Hilfe zum \nAufbau einer Existenz prozeßunfähig sei. Wegen der Einzelheiten \nwird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.\n\n12\n\nGegen den Gerichtsbescheid vom 3. September 1996 richtet \nsich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Sein \nBegehren umschreibt er in der Berufungschrift dahin, es \nenthalte den Antrag,\n\n13\n\n„zur sofortigen Verurteilung des \nBeklagten auf Zahlung der längst \nfälligen Hilfe zum Beitrag der \nVerwandten. Die Zahlung ist mit DM \n60.000,-- im Zusammenhang mit dem von \ndem Beraterbüro B. , C2. , \nbeglichen durch das S1. E1. \n, erstellten Gutachterunterlagen fest \ngenannt.\nDie monatlichen dem Amt per \nEinkommenssteuerbescheid \nbekanntgegebenen Bezifferungen des \nBeitrags der ehemaligen Gattin allein \nbetragen in Sorgfalt für die berufliche \nEntwicklung DM 300,-- pro Monat\"\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr vertritt die Auffassung, die Klage sei im Sinne der \nAusführungen des Verwaltungsgerichts weder zulässig noch \nbegründet. Es fehle am erforderlichen Vorverfahren nach §§ 68 \nf. VwGO. Darüber hinaus fehle es dem Kläger an der \nerforderlichen Prozeßfähigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO. Im übrigen seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, \ndaß die Ablehnung einer Aufbauhilfe im vorliegenden Fall \nrechtswidrig wäre. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Verfahrens 19 K 2633/95 VG E1. \nsowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) und der \nvom Kläger vorgelegten Unterlagen (11 Hefte) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht bereits wegen \npartieller Prozeßunfähigkeit des Klägers und damit wegen \nFehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig \nabgewiesen.\n\n21\n\nGerichtlichen Rechtsschutz kann nämlich nur begehren, wer \nnach § 62 Abs. 1 VwGO fähig zur Vornahme von \nVerfahrenshandlungen ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind \ngrundsätzlich die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen \nprozeßfähig. Die Prozeßfähigkeit fehlt damit demjenigen, der \nsich (vgl. § 104 Nr. 2 BGB) nicht nur vorübergehend in einem \ndie freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter \nStörung der Geistestätigkeit befindet. Der Senat geht mit dem \nVerwaltungsgericht davon aus, daß bei dem Kläger hinsichtlich \ndes mit der Klage verfolgten Begehrens ein solcher Zustand \ngegeben ist.\n\n22\n\nIn aller Regel wird sich die Frage, ob sich ein Beteiligter \nin einem die freie Willensbestimmung auschließenden Zustand \neiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet, nur \nmit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen hinreichend sicher \nbeantworten lassen. Ohne ärztliche Begutachtung kann eine - \npartielle - Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit allerdings dann \nvom Gericht festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände \nauch einem medizinischen Laien den eindeutigen Schluß auf das \nVorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen \nVoraussetzungen für die Anwendung der genannten rechtlichen \nRegelungen gestatten.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 24. November 1965 \n- V C 117.63 -, Bucholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 310 § 62 \nVwGO Nr. 3, Urteil vom 25. Januar 1973 \nV CB 119.69 -, Buchholz a.a.O. Nr. 11. \n\n24\n\nOhne die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen \nund die Erhebung weiterer Beweise kann die Prozeßunfähigkeit \neines Klägers insbesondere dann festgestellt werden, wenn schon \ndie Art und Weise der Prozeßführung offensichtlich - auch für \nden Laien erkennbar - ergibt, daß der Vortrag des Klägers durch \neine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bestimmt wird.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. August \n1979 - 7 B 143.77 -, Buchholz, a.a.O. \nNr. 14, Hess. VGH, Urteil vom 21. \nFebruar 1989 - 11 UE 2883/88 -, NJW \n1990, 403, OVG NW, Urteil vom 11. \nJanuar 1991 - 24 A 1854/87 - und Urteil \nvom 27. Mai 1993 - 8 A 930/92 -.\n\n26\n\nDazu, daß die erstinstanzliche Prozeßführung des Klägers \ndiesen Rückschluß zugelassen hat, kann zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen werden, zumal der \nKläger in zweiter Instanz mit keinem Wort auf die seine \nProzeßfähigkeit betreffenden Ausführungen eingegangen ist. Der \nschriftsätzliche Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren \nbestätigt die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht und \nrechtfertigt die Annahme, daß auch im insoweit maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine \nzumindest partielle Prozeßunfähigkeit des Klägers vorgelegen \nhat. Schon die verworrene und teilweise nicht nachvollziehbare \nFassung des im Tatbestand wiedergegebenen zweitinstanzlichen \nAntrags ist aufschlußreich. Sie entspricht dem Vortrag des \nKlägers im übrigen. Auch der Inhalt seines Schriftsatzes vom \n30. März 1997 etwa ist - wie für das erstinstanzliche \nVorbringen vom Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt - \nvielfach wirr in Wortlaut und Gedankenführung.\n\n27\n\nDie Vorstellungen und Planungen des Klägers lassen teilweise \njeden Bezug zur Wirklichkeit vermissen. Das zeigen insbesondere \ndie Phantastereien über eine bestehende enge persönliche \nBeziehung zur Baronin von U1. -C3. und der hohe \nStellenwert, den er dieser angeblichen Beziehung auch für die \nFinanzierung der von ihm geplanten wirtschaftlichen Betätigung \nzumißt, obwohl etwa sein als Doppel zu den Akten gereichter \nvertraulicher Brief an die Baronin vom 26. Januar 1996 nach \nseinen eigenen Angaben in der Klageschrift vom 8. Juli 1996 und \ndarüberhinaus offenbar bis heute ohne jede Reaktion geblieben \nist. \n\n28\n\nIm Rahmen dieser Phantastereien versteigt sich der Kläger an \nanderer Stelle zu der Behauptung, er sei der Sohn des in der \nFirmengeschichte der Fa. U1. in einem Brief B1. \nU2. vom 2. Oktober 1898 erwähnten Regierungsbaumeisters \nT1. , während er an anderer Stelle ausführt, sein \nleiblicher Vater sei am 15. Januar 1985 verstorben, was die \nRichtigkeit der erstgenannten Angabe ausschließen dürfte. \n\n29\n\nEinen ausreichenden Bezug zur Realität läßt auch die - für \ndie Finanzierung seiner unternehmerischen Vorhaben ebenfalls \nwichtige - Vorstellung vermissen, die vermögenden Angehörigen \nseiner seit langem von ihm geschiedenen Ehefrau könnten durch \neine Aktion des Sozialamts bzw. des Gerichts zur Beteiligung an \nseinen verschiedenen wirtschaftlichen Projekten bewegt werden \nund es sei Aufgabe des Sozialamts bzw. des Gerichts, \nentsprechend tätig zu werden. \n\n30\n\nErgibt sich nach allem bereits auf Grund der Aktenlage die \nzumindest partielle Prozeßunfähigkeit des Klägers, so konnte \nder Senat von der Einholung eines Gutachtens und auch von der \npersönlichen Anhörung des Klägers absehen, der trotz \nordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht \nerschienen ist. Die Beurteilung der Prozeßfähigkeit eines \nBeteiligten erfordert nicht zwingend, daß das Gericht sich auch \neinen unmittelbaren Eindruck von der Person des Beteiligten \nverschafft.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November \n1965 - V C 117.63 -, a,a,O.\n\n32\n\nEs bestand auch kein Anlaß, dem Kläger im Hinblick auf die \nfestgestellte Prozeßunfähigkeit für das Führen dieses \nRechtsstreits einen Prozeßpfleger zu bestellen. Nach § 57 Abs. \n1 ZPO kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts einer nicht \nprozeßfähigen Partei, die ohne gesetzlichen Vertreter ist und \nverklagt werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen auf \nAntrag einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Vorschrift \nfindet gemäß § 173 VwGO auch auf den Kläger eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens Anwendung, wobei das \nAntragserfordernis jedenfalls für die gerichtliche Durchsetzung \nsozialhilferechtlicher Leistungsansprüche entfällt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. B1. \n1966 - V C 223.65 -, BVerwGE 25, 36, \n40ff., im Anschluß an BVerwG, Urteil \nvom 3. Dezember 1965 - VII C 90.61 -\nBVerwGE 23, 15.\n\n34\n\nIm Rahmen der sozialhilferechtlichen Betreuungsverwaltung \nist die Bestellung eines Vertreters erforderlich, wenn die \nstreitige Hilfsbedürftigkeit und die Prozeßunfähigkeit eines \nHilfesuchenden möglicherweise auf demselben Umstand \nberuhen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. B1. \n1966 - V C 223.65 -, a.a.O., Urteil vom \n5. Juni 1968 - V C 147.67 -, BVerwGE \n30, 24; Beschluß vom 9. Dezember 1986 - \n2B 12786 -, Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. \n2; OVG NW, Beschluß vom 14. Januar 1997 \n- 24 E 1074/96 -.\n\n36\n\nDahinter steht die Überlegung, daß der \nverwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Gleichklang mit dem \nbehördlichen Verfahren stehen muß und demnach aus der \nSubjektstellung auch etwa des geistig Behinderten im Rahmen der \nSozialhilfe die Notwendigkeit folgt, die gerichtliche \nGeltendmachung von Ansprüchen wegen eben dieser Behinderung \nnicht an dem Mangel der Prozeßfähigkeit scheitern zu lassen. \n\n37\n\nVorliegend kann ausgeschlossen werden, daß der vom Kläger \ngeltend gemachte Anspruch nach § 30 BSHG auf Hilfe zum Aufbau \neiner selbständigen Existenz auf Grund derselben Umstände \nbegründet sein könnte, die auch seine Prozeßunfähigkeit \nannehmen lassen: Die Umstände, die für die Prozeßunfähigkeit \ndes Klägers sprechen, lassen vielmehr zugleich Zweifel an \nseinen unternehmerischen Fähigkeiten aufkommen und schließen \neinen Anspruch des Klägers nach § 30 BSHG auf Bewilligung einer \nAufbauhilfe gerade aus. Daraus ergibt sich, daß die Klage \ninsoweit jedenfalls auch unbegründet ist. Diesbezüglich haben \nsich an der Sachlage gegenüber den Gründen des \nGerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1995 \nim Verfahren 19 K 7393/95 Verwaltungsgericht E1. \nkeine relevanten Änderungen ergeben. Auch der Stellungnahme der \nT. Industrie- und Handelskammer zu I1. vom \n15. Februar 1996 kommt die ihr vom Kläger beigelegte positive \nBedeutung nicht zu. Eine endültige Befürwortung des \nvorgetragenen Projekts wird in ihr erst für den Fall in \nAussicht gestellt, daß der Kläger eine Hausbank für die \nFinanzierung seines Konzepts gewinnen könne, was ihm \ntatsächlich jedoch nicht gelungen ist.\n\n38\n\nSoweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur \nErbringung einer „Hilfe zum Beitrag der Verwandten\" erstrebt, \nfehlt es jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage. Er ist darauf \nzu verweisen, daß er selbst etwaige - bei summarischer Prüfung \nallerdings kaum gegebene - Ansprüche gegen Mitglieder der \nFamilie seiner geschiedenen Frau bzw. der eigenen Familie auf \ndem Zivilrechtsweg, ggfl. unter Inanspruchnahme von \nProzeßkostenhilfe durchsetzen muß.\n\n39\n\nSoweit er mit der Klage den Ersatz von einzelnen \nfinanziellen Aufwendungen für die Bemühungen um eine \nExistenzgrundlage und eine höhere Bemessung der Hilfe zum \nLebensunterhalt begehren sollte, kann die Klage - abgesehen von \nallem anderen - jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg haben, \nweil es an der nicht nachholbaren Zulässigkeitsvoraussetzung \neiner vorherigen Geltendmachung gegenüber der Behörde im \nVerwaltungsverfahren fehlt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § \n132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-25/24-a-5046-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-25/24-a-5046-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309158","retrieved":"2026-07-09 03:38:35.394971+00:00"}}