{"status":"available","doknr":"OLD309178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0821.18B2037.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-21","aktenzeichen":"18 B 2037/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat ungeachtet der Frage schon nach seiner \nZulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe, die unmittelbar nur den \nAntragsteller zu 1. betreffen, nicht vorliegen. \n\n3\n\nEs bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn die Voraussetzungen des \nmaßgeblichen § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG sind nicht gegeben. \nDanach ist entscheidend, ob der Aufenthaltszweck (hier: \nAbschluß des Studiums) in einem angemessenen Zeitraum noch \nerreicht werden kann. Dabei kommt es nicht an auf die \nGesamtdauer der Ausbildung, sondern auf den Zeitraum, der \nausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu \nderen Abschluß voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der \ndanach anzustellenden Prognose ist allerdings im allgemeinen \nmaßgeblich auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen,\n\n4\n\nSenatsbeschluß vom 8. Juli 1994 - 18 \nB 2723/93 -.\n\n5\n\nDenn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt \nregelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in \nangemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann \ngelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene \nStudienverzögerungen weggefallen und weitere \nStudienverzögerungen nicht zu erwarten sind. \n\n6\n\nDavon ausgehend ist mit einem Abschluß des im \nWintersemester 1985/86 begonnenen Studiums des Antragstellers \nzu 1. in angemessener Zeit nicht zu rechnen. Dies gilt \nunabhängig davon, ob die Beurteilung vom Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung oder vom Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides (16. Oktober 1997) ausgeht. Die \nbisherige Studiendauer des Antragstellers zu 1. - er befindet \nsich mittlerweile im 26. Fachsemester - liegt weit über der \ndurchschnittlichen Studiendauer von 13,8 Semestern. Die vom \nAntragsteller für die Verzögerungen angeführten Gründe, die \nseit 1995/96 weggefallen sein sollen, können die Länge des \nStudiums nicht plausibel erklären. Denn auch nach dem \ngenannten Zeitpunkt liegen die Studienfortschritte des \nAntragstellers ausweislich der von ihm vorgelegten und jeweils \naktualisierten Studienpläne weit hinter seinen eigenen, \njeweils als angemessen angesehenen Zielsetzungen zurück. Sah \nder Studienplan vom 8. August 1997 bis zum Studienabschluß \nnoch die Erbringung von 16 Leistungs-nachweisen innerhalb von \nfünf Semestern vor, so müßte der Antragsteller nach seinem \nletzten Studienplan vom 5. August 1998 die noch erforderlichen \n14 Leistungsnachweise bereits in drei Semestern erbringen. \nDies ist auch nach der angeforderten Stellungnahme des \nZentralen Prüfungsamtes vom 3. August 1998 unrealistisch. Nach \nalledem ist auch unter Berücksichtigung der - erst nach Ablauf \nder Antragsbegründungsfrist - vorgetragenen \nStudienanstrengungen seit April 1998 und des behaupteten \nzusätzlichen Unterrichts durch einen fortgeschrittenen \nStudenten ein Studienabschluß in angemessener Zeit nicht zu \nerwarten.\n\n7\n\nDie Rechtssache weist ferner keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten auf oder hat grundsätzliche Bedeutung (§ 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die in der \nAntragsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der \nRechtsprechung des Senats bereits geklärt. Insoweit kann auf \ndie vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend \nsei angemerkt, daß es grundsätzlich nicht darauf ankommt, aus \nwelchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in \nangemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann,\n\n8\n\nSenatsentscheidungen vom \n10. November 1992 - 18 B 3861/92 -, vom \n4. Januar 1994 - 18 A 2083/93 - und vom \n3. Juli 1998 - 18 B 2793/97 -.\n\n9\n\nWeiterhin greift auch die Abweichungsrüge (§ 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Auf die behauptete \nDivergenz zu einer Entscheidung des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs kommt es von vornherein nicht an, weil \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lediglich die abweichende Entscheidung \neines Verwaltungsgerichts zu dem im Instanzenzug \nübergeordneten Oberverwaltungsgericht als Zulassungsgrund \nerfaßt,\n\n10\n\nOVG NW, Beschluß vom 24. März 1997 \n- 23 B 544/97 -, m.w.N.\n\n11\n\nDie außerdem geltend gemachte Abweichung von der in der \nAntragsschrift zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts ist schon nicht den Anforderungen \ndes § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die \nAntragsteller haben keinen die angefochtene Entscheidung \ntragenden Rechtssatz aufgezeigt, der zu einem in der zitierten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten \nRechtssatz im Widerspruch steht. Unabhängig davon hat das \nBundesverwaltungsgericht nicht etwa im Widerspruch zum \nVerwaltungsgericht entschieden, die Angemessenheit der \nAusbildung beurteile sich auch nach subjektiven Kriterien, \nzumal die \"besonderen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten \nausländischer Studenten\" auch vom Verwaltungsgericht \nausdrücklich in Rechnung gestellt worden sind. Im übrigen \nliegt es auf der Hand, daß die jeweilige konkrete Ausbildung \nund der konkrete Studienverlauf den Ausgangspunkt für die \nFrage nach der Angemessenheit der Ausbildung darstellen. Die \ndementsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts \nweichen deshalb nicht von denen der angefochtenen Entscheidung \nab.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-21/18-b-2037-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-21/18-b-2037-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309178","retrieved":"2026-07-09 03:38:36.999372+00:00"}}