{"status":"available","doknr":"OLD309173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0821.11A2725.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-21","aktenzeichen":"11 A 2725/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Es liegt keiner der \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO \nvor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß und \nwarum die von der Klägerin im Schaufenster ihres \nGeschäftslokals angebrachte Anlage (farbiger Schriftzug \n\"S. \" mit dem Firmenlogo) als Werbeanlage im Sinne \ndes § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW anzusehen ist und insbesondere \nnicht zu den gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 3 BauO NW von der Anwendung \nder Bauordnung ausgenommenen Dekorationen oder Auslagen im \nSchaufenster gehört. Diese Entscheidung ist aus der Sicht des \nSenats, der sich zur Frage der Abgrenzung der Werbeanlagen von \nSchaufensterdekorationen bislang rechtsgrundsätzlich nicht \ngeäußert hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage der \nEinordnung im vorliegenden Falle läßt sich hinreichend \ndeutlich dem Gesetz entnehmen. Zu den Auslagen und \nDekorationen im Fenster gehören zunächst alle zum Verkauf \nangebotenen Waren oder Darstellungen dieser Waren, die zum \nAusstellen erforderlichen Gegenstände wie Tische, \nSchaufensterpuppen usw. \n\n4\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NW 1995, Kommentar, § 13 Rn. \n91.\n\n5\n\nDazu gehört desweiteren alles, was der Ausschmückung und \nPräsentation der Waren dient, was insbesondere den Zweck \nverfolgt, die im Schaufenster ausgestellten Waren für den \nBetrachter gefälliger zu machen oder etwa zu beleuchten. Wird \njedoch - wie hier - die Geschäftsbezeichnung, der \nGeschäftsname selbst im Schaufenster dem Betrachter \npräsentiert, so kann von einer Schaufensterdekoration nicht \nmehr die Rede sein, sondern es liegt ein Hinweis auf Gewerbe \nund damit eine Werbeanlage vor. \n\n6\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom \n10. Juni 1986 - 1 B 43/86 - BRS 46 \nNr. 124; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 17. September 1990 - 3 S \n1441/90 - BRS 50 Nr. 144, der eine im \nSchaufenster angebrachte und auf die \nStraße gerichtete Lauflichtanlage als \nErgänzung der angebrachten \nGeschäftsbezeichnung bewertet hat.\n\n7\n\nDer Einwand der Klägerin, das angegriffene Urteil sei auch in \ntatsächlicher Hinsicht unrichtig, weil die Anbringungsstelle \ndes Posters nicht richtig angegeben worden sei, greift nicht \ndurch. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der \nfarbige Schriftzug \"S. \" auf die Schaufensterscheibe \naufgeklebt oder hinter ihr angebracht bzw. aufgehängt worden \nist; denn die Tatbestandsmerkmale einer Werbeanlage sind in \nbeiden Fällen gegeben. Die farbige Geschäftsbezeichnung befand \nsich nämlich nicht irgendwo im Hintergrund des \nGeschäftslokals, sondern - wie auf dem vom Beklagten \nangefertigten Lichtbild Blatt 1 der Beiakte Hefte 2 \nersichtlich - noch im näheren Schaufensterbereich und war für \nden Betrachter vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Daß \ndie Werbeschrift möglicherweise nicht von allen Standorten im \nöffentlichen Verkehrsraum aus zu sehen war, ist unerheblich. \nMaßgeblich ist allein, ob eine Werbeanlage vom öffentlichen \nVerkehrsraum aus überhaupt wahrgenommen werden kann. Das war \nhier aber der Fall. \n\n8\n\nDie Rechtssache weist auch entgegen der Rechtsauffassung \nder Klägerin keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. \nAuf die Gültigkeit der Gestaltungssatzung kam es im \nvorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagte mit der \nstreitigen Ordnungsverfügung die Beseitigung der Werbeanlage \ntragend allein wegen ihrer formellen Illegalität gefordert \nhat. Der Begriff der Ortsfestigkeit wirft im vorliegenden Fall \nkeine rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Ortsfestigkeit, die \nhier eindeutig anzunehmen ist, läßt sich in der Regel nur in \nZweifel ziehen, wenn es sich bei der Anlage möglicherweise um \neinen beweglichen oder transportablen Gegenstand handelt. \nDavon kann hier keine Rede sein.\n\n9\n\nDie Klägerin macht auch zu Unrecht eine grundsätzliche \nBedeutung der Angelegenheit geltend. Vorliegend handelt es \nsich um einen Einzelfall, dessen Lösung sich hinreichend \ndeutlich den Vorschriften des § 13 BauO NW entnehmen läßt.\n\n10\n\nHiernach kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-21/11-a-2725-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-21/11-a-2725-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309173","retrieved":"2026-07-09 03:38:36.558136+00:00"}}