{"status":"available","doknr":"OLD309179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0820.5B1542.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-20","aktenzeichen":"5 B 1542/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1998 wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.125,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber \nnicht begründet.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das \nVorbringen des Antragstellers, sein Sohn D. sei Halter des \nRottweilers \"H. von der C. I. \", weil er die \nSteuer für diesen Hund entrichte, stellt die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Haltereigenschaft des Antragstellers \n- jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage. Bei der im \nvorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist \nvielmehr davon auszugehen, daß der Antragsteller und sein Sohn \nMittierhalter sind.\n\n4\n\nAls Tierhalter ist derjenige anzusehen, der die Herrschaft \nüber das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen \nBetreuung und Verwendung ausübt bzw. das Tier im Rahmen seiner \nLebens- und Wirtschaftssphäre zu eigenen Zwecken nutzt.\n\n5\n\nVgl. Mertens, in Münchener Kommentar \nzum BGB, 2. Aufl. 1986, § 833 \nRdnr. 19 ff.; Schäfer, in: Staudinger, \nKommentar zum BGB, 12. Aufl. 1986, \n§ 833 Rdnr. 39 ff. je m.w.N.\n\n6\n\nMehrere Personen - insbesondere auch Familienangehörige - \nkönnen nebeneinander Tierhalter sein. Eine Mittierhalterschaft \nkommt etwa bei einer gemeinsamen Betreuung und Versorgung \neines Haustieres in Betracht.\n\n7\n\nVgl. Mertens, a.a.O., Rdnr. 19; \nSchäfer, a.a.O., Rdnr. 58; Weimar, MDR \n1963, 366 f.\n\n8\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen spricht zwar manches \ndafür, daß sein Sohn D. (Mit-)Halter des Rottweilers \"H. \" \nist. Zum einen ist der vorgelegte internationale Impfpaß von \n1994 auf den Namen des Sohnes ausgestellt; zum anderen kommt \ndieser für die Hundesteuer auf. Zudem wird in der \"Erklärung\" \ndes Antragstellers vom 27. Juni 1995 gegenüber dem \nAntragsgegner der Sohn - neben dem Antragsteller - als \nderjenige benannt, der den Hund ausführen darf.\n\n9\n\nBei summarischer Prüfung spricht indes auch vieles dafür, \ndaß der Sohn des Antragstellers jedenfalls nicht allein Halter \nist, sondern lediglich Mithalter neben dem Antragsteller. Das \nVerwaltungsgericht hat im einzelnen überzeugend dargelegt, daß \nzahlreiche Umstände und Indizien die Haltereigenschaft des \nAntragstellers nahelegen. Das Vorbringen des Antragstellers im \nZulassungsverfahren stellt diese Ausführungen im Kern nicht in \nFrage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, \ndaß der Antragsteller seit dem ersten Beißvorfall mit dem \nRottweiler im Mai 1995 stets als Halter des Hundes gegenüber \ndem Antragsgegner aufgetreten ist. Er hat nicht nur den Hund \nbei den bekannt gewordenen Vorfällen jeweils ausgeführt, \nsondern in seiner verbindlichen Erklärung vom 27. Juni 1995 \ngegenüber dem Antragsgegner auch von \"meinem Hund\" gesprochen. \nEr hat ferner den Rottweiler mit dem geforderten Maulkorb beim \nAntragsgegner vorgeführt und den gegen ihn als Hundehalter \nergangenen Bußgeldbescheid nicht angefochten. In seiner \nStellungnahme vom 30. März 1998 zur beabsichtigten \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners bezeichnet der \nAntragsteller den Rottweiler schließlich als \"unseren Hund\". \nDiese Umstände und Anhaltspunkte sprechen in ihrer Gesamtheit \ndafür, daß der Antragsteller jedenfalls auch (Mit-)Halter des \nRottweilers ist. \n\n10\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil sie mit der \"Abschaffung\" des Hundes etwas \nrechtlich Unmögliches von dem Antragsteller verlangen würde. \nEtwaige Rechte des Sohnes als Mithalter stehen der \naufgegebenen \"Abschaffung\" schon deshalb nicht entgegen, weil \nes sich bei dem Rottweiler - nach den überzeugenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts - um einen gefährlichen \nHund im Sinne des § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über \ndie Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten \ngefährlicher Hunde (GefHuVO NW) vom 21. September 1994 (GV NW \nS. 1086 und 1140) handelt und der Sohn - wie auch der \nAntragsteller - nicht im Besitz der für die Haltung dieses \nHundes gemäß § 2 Abs. 1 GefHuVO NW erforderlichen \nordnungsbehördlichen Erlaubnis ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-20/5-b-1542-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-20/5-b-1542-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309179","retrieved":"2026-07-09 03:38:37.079469+00:00"}}