{"status":"available","doknr":"OLD309194","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0818.2A4336.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"2 A 4336/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 10. April 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juni 1992 verpflichtet, den Klägern einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 6. März 1949 in J. im Gebiet \nK. in Rußland als nichtehelicher Sohn der am \n20. Dezember 1917 geborenen deutschen Volkszugehörigen L. \nS. und des nach dem Krieg russischer Gefangenschaft nach \nDeutschland zurückgekehrten W. W. geboren. Seine \nGroßeltern mütterlicherseits sind die am 17. März 1897 \ngeborene und im Jahre 1990 verstorbene deutsche \nVolkszugehörige B. S. und der am 26. April 1895 \ngeborene im Jahre 1940 verstorbene deutsche Volkszugehörige \nJ. S. . Beide Großeltern stammten aus dem Dorf \nW. im Gebiet K. .\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2), eine russische Volkszugehörige, wurde \nam 10. Mai 1947 in T. im Gebiet I. geboren \nund ist seit dem 5. April 1975 mit dem Kläger zu 1) \nverheiratet.\n\n4\n\nDie Kläger zu 3) und 4) sind die am 14. Januar 1976 und \n2. Oktober 1981 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2).\n\n5\n\nAm 27. August 1991 stellte die seit dem 16. Mai 1991 in der \nBundesrepublik Deutschland lebende Mutter des Klägers zu 1) \nfür die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In \ndem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache jeweils \"deutsch\" und als \nseine jetzige Umgangssprache in der Familie \"russisch\" \nangegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache \nist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe, spreche und \nschreibe. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und vom \nAntragsteller deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege \ndes deutschen Volkstums wurde mit \"Ja\" beantwortet und \nzusätzlich erläutert: \"Durch Sprache, Erziehung, Bräuche und \nSitten\". Als Art der beruflichen Tätigkeit für die Zeit von \n1972 bis 1991 wurde \"Flugzeugingenieur\" eingetragen.\n\n6\n\nIn dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 2) als \nMuttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie \njeweils \"russisch\" angegeben. In der Familie werde \"überhaupt \nnicht\" deutsch gesprochen.\n\n7\n\nIn dem Aufnahmeantrag beigefügter Ablichtung des \nMilitärpasses des Klägers zu 1) aus dem Jahre 1984 sowie in \nebenfalls beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der \nKläger zu 3) und 4) vom 5. Februar 1976 bzw. 24. November 1981 \nist als Nationalität des Klägers zu 1) jeweils \"Deutscher\" \neingetragen.\n\n8\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab die Mutter des \nKlägers zu 1) am 30. Dezember 1991 u.a. an, daß in der Familie \nder Kläger russisch gesprochen werde, da die Klägerin zu 2) \nkein Deutsch verstehe. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, der \nKläger zu 1) sei in T. seit 1989 im Rang eines \nOberstleutnants stellvertretender Leiter der Abteilung für \nZivile Verteidigung gewesen. Von 1973 bis 1992 habe er der \nKPdSU angehört.\n\n9\n\nIn einer Anfrage des Bundesverwaltungsamtes zur Zustimmung \ndes Beigeladenen vom 9. Januar 1992 wird als Muttersprache des \nKlägers zu 1) \"Deutsch\" aufgeführt.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 10. April 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger im wesentlichen mit \nder Begründung ab: Unabhängig davon, ob der Kläger zu 1) \ndeutscher Volkszugehöriger sei, könne er aufgrund fehlenden \nKriegsfolgenschicksals nicht als Vertriebener anerkannt \nwerden. Aufgrund des vom Kläger zu 1) erreichten \nOffiziersrangs Oberstleutnant und der von ihm ausgeübten \nTätigkeiten sei offenkundig, daß er sich den Verhältnissen in \nseinem Herkunftsland vollkommen angepaßt habe. Im Hinblick auf \nseine berufliche, gesellschaftliche und politische Stellung \nmüsse davon ausgegangen werden, daß er voll in die \nGesellschaft seines Herkunftslandes integriert sei. Ein \nfortdauernder Vertreibungsdruck liege nicht vor.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 30. April 1992 \nWiderspruch ein und machten geltend: Der Kläger zu 1) sei mit \nseiner Mutter und deren Mutter aufgewachsen. Er sei von ihnen \ndeutschsprachig erzogen worden. In ihrer Familie sei nur \ndeutsch gesprochen worden. In der Schule und während seines \nStudiums habe der Kläger zu 1) russisch sprechen müssen. In \nallen seinen Papieren habe er als Volkszugehörigkeit Deutsch \nangegeben und sich überall als Deutscher bekannt. Trotz seiner \ndeutschen Volkszugehörigkeit habe er nach Beendigung der \nMittelschule wegen seiner überragenden schulischen Leistungen \ndie Militärschule für Luftfahrt besuchen müssen, obwohl er \nsich ausdrücklich für die zivile Luftfahrtschule beworben \ngehabt habe. Bei Beförderungen sei er wegen seiner deutschen \nVolkszugehörigkeit mehrfach übergangen worden. Inzwischen sei \nDeutsch die Umgangssprache in der Familie der Kläger.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück.\n\n13\n\nAm 30. Juni 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDer Kläger zu 1) erfülle die Merkmale eines deutschen \nVolkszugehörigen. Bei den Rußlanddeutschen werde das \nKriegsfolgenschicksal kraft Gesetzes vermutet. Daß er eine \nherausgehobene berufliche Stellung innegehabt habe, die den \nErwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausschließe, sei von der \nBeklagten nicht bewiesen worden. Die Zugehörigkeit des Klägers \nzu 1) zum sowjetischen Militär habe nicht auf einem freien \nWillensentschluß beruht, da die Schule, an der er seine \nAusbildung absolviert habe, militarisiert worden sei. Im \nübrigen habe ein Oberstleutnant im \nFlugzeuginstandsetzungswesen keine herausgehobene Stellung. Es \nsei nicht gerechtfertigt, pauschal unter Hinweis auf den \nFahneneid und die Berufsoffizierslaufbahn sowie auf die \nStellung innerhalb der Armee jeden Offizier abzulehnen. Hier \nsei je nach beruflichem Werdegang, politischem Einfluß und \nPrivilegien sowie Truppenteil zu differenzieren. Es müsse auf \ndie jeweiligen Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. \nSeinen beruflichen Werdegang im einzelnen hat der Kläger zu 1) \nin einer eidesstattlichen Erklärung vom 12. August 1994 vor \ndem Notar U. in X. geschildert. Wegen des Inhaltes \ndieser Erklärung wird auf Blatt 45 bis 47 der Gerichtsakte \nBezug genommen. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) eine \nBescheinigung der Abteilung für Soziale Sicherheit des \nVerteidigungsministeriums der Russischen Föderation für \nEstland vom 24. Februar 1993 über seine Funktionen bei den \nStreitkräften der Russischen Föderation zu den Gerichtsakten \ngereicht. Wegen des Inhaltes dieser Bescheinigung wird auf \nBlatt 73 b der Gerichtsakte verwiesen. Nach seinem Ausscheiden \naus der Armee im Jahre 1992 habe er zunächst als \nstellvertretender Leiter der Berufsfeuerwehr in T. \ngearbeitet. Diese Beschäftigung habe er im April 1995 \nverloren, weil die höheren Ränge in der Berufsfeuerwehr nach \neinem neuen estnischen Gesetz den estnischen Staatsangehörigen \nvorbehalten blieben.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 10. April 1992 \ni.d.F. des Widerspruchsbescheides vom \n4. Juni 1992 zu verpflichten, dem \nKläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in \ndiesen Aufnahmebescheid als Ehegatten \nbzw. Abkömmlinge einzubeziehen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nabgewiesen.\n\n19\n\nGegen dieses ihnen am 7. August 1996 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 13. August 1996 Berufung eingelegt. Zu \nderen Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Kläger zu \n1) sei deutscher Volkszugehöriger. Die Auffassung, er habe \neine den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausschließende \nherausgehobene berufliche Position mit besonderer Bindung an \ndas politische System innegehabt, sei unzutreffend. Der \nDienstgrad eines Oberstleutnants in den sowjetischen \nStreitkräften sei mit den Macht- und Entscheidungsbefugnissen \neines entsprechenden Dienstgrades in westlichen Streitkräften \nnicht vergleichbar. Entscheidend sei eher, zu welchem \nTruppenteil oder zu welcher Waffengattung ein Offizier gehört \nhabe und mit welchen Aufgaben er betraut gewesen sei. Der \nKläger zu 1) sei immer im technischen Bereich eingesetzt \ngewesen. Seiner Tätigkeit hätten der systemverbundene und \n-unterstützende Charakter ebenso wie die typischen Macht- und \nDisziplinarbefugnisse gefehlt. Auch während seiner Tätigkeit \nbeim Zivilschutz habe er planerische und \nÜberwachungstätigkeiten durchgeführt. Im übrigen sei er erst \nim Sommer 1989 nach T. zum Zivilschutz gekommen und dort \nvon den estnischen Behörden zu einer Zeit zum Oberstleutnant \nbefördert worden, als Glasnost und Perestroika schon in vollem \nGange gewesen seien. Es sei damals noch die estnische SSR \ngewesen. Nach zwei Jahren, Ende 1991, sei er aus dem Militär \nausgeschieden. Da Estland damals selbständig geworden sei, \nhabe er die Wahl gehabt, entweder weiter beim russischen \nMilitär zu bleiben oder sich entlassen zu lassen und in \nEstland als Zivilperson zu bleiben. Mit der Entlassung habe er \nAnfang 1992 seinen russischen Militärpaß abgeben müssen. Von \ndiesem Militärpaß besitze er nur die Ablichtung der ersten \nbeiden Seiten. Ihm sei dann kurz danach von russischen \nBehörden über seinen Reserveoffizierstatus ein Wehrbuch \nausgestellt worden. Dieses Wehrbuch sei 1995 eingezogen \nworden, nachdem er die Entlassung aus dem \nReserveoffizierdienst beantragt hatte. Von diesem Wehrbuch \nkönne er ebenfalls nur eine Kopie der ersten beiden Seiten \nvorlegen. Er habe damals die Kopien dieser Seiten wegen der \nEintragung der deutschen Nationalität gefertigt.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n24\n\nund nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide Bezug. Zusätzlich führt sie im wesentlichen aus: Die \nKläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides, weil der Kläger zu 1) in seiner Person den \nAusschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG verwirkliche. \nAllerdings sei der Sachverhalt noch nicht vollständig \naufgeklärt. Bereits aus der Verknüpfung zwischen der \nlangjährigen Mitgliedschaft in der Partei, dem stetigen \nAufstieg des Klägers zu 1) und den von ihm erreichten \nDiensträngen ergebe sich dessen besondere Bindung an das \nSystem im Herkunftsgebiet. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob \nder Kläger zu 1) nur einfache Wartungsaufgaben wahrgenommen \nhabe oder ob ihm nur zivile Mitarbeiter unterstellt gewesen \nseien. Auch sein Vortrag, er sei unfreiwillig Offizier \ngeworden, sei zweifelhaft. Der Argumentation, er sei wegen \nseiner deutschen Volkszugehörigkeit benachteiligt worden, \nstehe sein kontinuierlicher Aufstieg entgegen. Übermäßig lange \nWartezeiten hinsichtlich der einzelnen Beförderungen seien \nnicht zu erkennen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n28\n\nA. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I \n1014.\n\n29\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n31\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Estland.\n\n32\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt.\n\n33\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion sowie Estland \nkann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. \nDezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ndeutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil \noder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, \nErziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \nzur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n34\n\nDer Kläger zu 1) stammt unstreitig von den deutschen \nVolkszugehörigen W. W. und L. S. ab und \ngehörte aufgrund dieser Abstammung, was durch die \nNationalitätseintragung in seinem Militärpaß bestätigt wird, \nnach dem damaligen Paßrecht der ehemaligen Sowjetunion auch \nzur deutschen Nation. Er erfüllt damit die Voraussetzungen der \nNummern 1 und 3 des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.\n\n35\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Ihm ist das in dieser Bestimmung \ngenannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. \nDie von ihm in den mündlichen Verhandlungen vor dem \nVerwaltungsgericht und dem Senat gezeigte umfassende \nBeherrschung der deutschen Sprache, die sich etwa vor dem \nSenat in den in flüssiger Form gegebenen Antworten bei der \nAnhörung des Klägers zu 1) erkennen ließ, sind nach seinem \nVortrag muttersprachlich erworben worden. An diesem Vortrag zu \nzweifeln, hat der Senat keinen Anlaß, zumal auch die Beklagte \nselbst, wie sich aus ihrer Zustimmungsanfrage an den \nBeigeladenen ergibt und wie sie in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat auf Nachfrage noch einmal ausdrücklich bestätigt \nhat, davon ausgeht, daß die Muttersprache des Klägers zu 1) \nDeutsch ist. Daß der Kläger zu 1) in seiner Familie nach der \nEheschließung mit einer nichtdeutschen Ehefrau vorübergehend \nDeutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache gesprochen hat, \nsteht der Annahme der Vermittlung der deutschen Sprache als \nMuttersprache nicht entgegen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar \n1997 - 9 B 512.96 -.\n\n37\n\nDer vor dem 1. Januar 1993 geborene Kläger zu 1) erfüllt \nauch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in \n§ 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er \nseit seiner Geburt in der ehemaligen Sowjetunion und in \nEstland lebt und seine Mutter die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BVFG erfüllt.\n\n38\n\nDer Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger \nzu 1) nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes ist auch nicht \ndurch § 5 Nr. 1 d) BVFG ausgeschlossen.\n\n39\n\nNach § 5 Nr. 1 d) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 \nAbs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer eine herausgehobene politische \noder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine \nbesondere Bindung an das totalitäre System erreichen \nkonnte.\n\n40\n\nDiese Voraussetzung liegen beim Kläger zu 1) nicht vor. \nDabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger zu 1) bis zum Ende \ndes totalitären Regimes in der ehemaligen Sowjetunion \ninnegehabte berufliche Stellung herausgehoben im Sinne des § 5 \nNr. 1 d) BVFG war, wofür die Rangstelle des Oberstleutnants im \nSystem der militärischen Dienstgrade sprechen mag. Denn diese \nStellung hat der Kläger zu 1) jedenfalls nicht nur durch eine \nbesondere Bindung an das totalitäre System erreichen \nkönnen.\n\n41\n\nWann davon auszugehen ist, daß eine Stellung nur durch eine \nbesondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden \nkonnte, ist im Bundesvertriebenengesetz ausdrücklich nicht \ngeregelt. Es erschließt sich zum einen aus dem Grund für die \nEinführung dieser Ausschlußregelung, zum anderen aus der \nkonkreten Situation im Aussiedlungsgebiet, hier der ehemaligen \nSowjetunion und Estland.\n\n42\n\nMit § 5 Nr. 1 d) BVFG hat der Gesetzgeber hinsichtlich der \nAufnahme der Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland \neine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen \"Unwürdigkeit\" \ngezogen. Derjenige, der sich mit einem totalitären Regime in \nden Aussiedlungsgebieten in besonderem Maße arrangiert hat, \nsoll nicht die Gunst der Aufnahme in die Bundesrepublik \nDeutschland bekommen, da er aufgrund seiner besonderen Bindung \nan das totalitäre System zu dessen Fortbestand und damit \nletztlich auch zum fortdauernden Vertreibungsdruck der \ndeutschen Volksgruppe beigetragen hat.\n\n43\n\nDieser Regelungszweck ergibt sich aus der systematischen \nStellung der Vorschrift im Gesetz. Denn der \nAusschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG ist im Zusammenhang \nzu sehen mit den ihm vorausgehenden Regelungen der Buchstaben \na) bis c) des § 5 Nr. 1 BVFG, die ebenfalls solche Grenzen \nstaatlicher Hilfsbereitschaft aufzeigen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.\n\n45\n\nDer in § 5 Nr. 1 d) BVFG enthaltene Ausschlußtatbestand \nstellt dagegen keine gesetzliche Regelung der Fallgestaltungen \ndar, in denen nach der Rechtsprechung zum bisherigen Recht die \ngesetzliche Vermutung des anhaltenden Vertreibungsdrucks im \nEinzelfall widerlegt ist mit der Folge, daß die \nSpätaussiedlereigenschaft nicht entstehen kann. Anhaltspunkte \nhierfür könnten sich zwar aus der Stellungnahme des \nBundesrates zu der Regierungsvorlage eines \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergeben, wonach durch § 5 Nr. \n1 d) BVFG \"die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen \nKriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände \nformuliert\" worden seien.\n\n46\n\nVgl. die Stellungnahme des \nBundesrates zu dem Entwurf eines \nGesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) \nBTDrucksache 12/3341, 1. zu Artikel 1 \nNr. 4 (§ 5 BVFG), S. 1.\n\n47\n\nDieses Verständnis des § 5 Nr. 1 d) BVFG trifft jedoch \nschon deshalb nicht zu, weil es fälschlich von der Prämisse \nausgeht, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nVertriebenenrecht zu prüfen sei, ob ein deutscher \nStaatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger ein \nKriegsfolgenschicksal erlitten hatte.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.\n\n49\n\nDie Regelung des § 5 Nr. 1 d) BVFG betrifft aber auch nicht \ndie - offenbar vom Bundesrat gemeinte - Frage des Wegfalls des \nVertreibungsdrucks im Einzelfall. Einer solchen Auslegung \ndieser Vorschrift stehen ebenfalls gesetzeshistorische und \ngesetzssytematische Gründe entgegen. Denn dieses Merkmal hat \nder Gesetzgeber nunmehr durch die Wendung in § 4 Abs. 1 BVFG \nin das Gesetz aufgenommen, wonach Spätaussiedler \"in der \nRegel\" ein deutscher Volkszugehöriger ist, der die dort \ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Umstand, daß der \nGesetzgeber diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens \neingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG in das Gesetz das \nErfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des \nVertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten \nnachträglich aufgenommen worden war, wird deutlich, daß die \nFrage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall schon \nmit der Wendung \"in der Regel\" in § 4 Abs. 1 BVFG erfaßt \nwird,\n\n50\n\nvgl. von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nStand Juli 1998, B 2, § 4 Anm. 5 \nf),\n\n51\n\nund deshalb einer Regelung in § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht \n(mehr) bedurfte.\n\n52\n\nHiervon ausgehend ist der Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erst dann \nausgeschlossen, wenn der Bewerber sich der durch das \nVertriebenenrecht gewährten staatlichen Hilfsbereitschaft \ndurch bestimmte politische oder berufliche Stellungen im \nAussiedlungsgebiet als unwürdig erwiesen hat. Die Frage, wann \neine derartige Stellung im Sinne der Bestimmung nur durch eine \nbesondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden \nkonnte - ebenso wie die im vorliegenden Fall nicht zu \nerörternde Frage, welche Stellung als herausgehoben anzusehen \nist -, ist durch Auslegung der Vorschrift vor allem unter \nBerücksichtigung ihres dargelegten Zwecks zu beantworten.\n\n53\n\nUnwürdig der mit der Aufnahme eines Spätaussiedlers \nverbundenen staatlichen Hilfe ist ein Aufnahmebewerber, der \ndurch seine politische oder berufliche Tätigkeit zur Erhaltung \ndes totalitären Regimes unmittelbar beigetragen und dadurch \ngeholfen hat, den Macht- und Herrschaftsanspruch dieses \nRegimes durchzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine lediglich \nallgemeine Anpassung an die Verhältnisse im \nAussiedlungsgebiet, selbst wenn damit eine Mitgliedschaft in \nder jeweiligen kommunistischen Partei einherging, zur \nSicherstellung durchschnittlicher Lebensverhältnisse reicht \nzur Annahme der Unwürdigkeit dagegen nicht aus, wie auch der \nWortlaut \"herausgehobene Stellung\" und \"besondere Bindung\" an \ndas totalitäre System deutlich macht.\n\n54\n\nWelche Stellungen zu den systemsichernden und damit den \nAusschlußtatbestand erfüllenden zu rechnen sind, ergibt sich \naus dem Aufbau und den Herrschaftsstrukturen der jeweiligen \nStaaten in den Aussiedlungsgebieten. Wesentliches Merkmal der \ntotalitären Systeme in den Aussiedlungsgebieten war, daß zur \nAufrechterhaltung des Alleinvertretungsanspruchs der \njeweiligen kommunistischen Partei von Anfang an insbesondere \ndurch ein besonderes System der Personalpolitik eine \nHerrschaftsstruktur geschaffen wurde, welche die Herrschaft \nder Partei sicherte. Dieses als Nomenklatura bezeichnete \nSystem war dadurch gekennzeichnet, daß bestimmte, und zwar \nalle politischen oder beruflichen Stellungen, in denen Macht \nausgeübt wurde und die der Machterhaltung dienten, in Listen \nerfaßt waren und nicht wie sonst durch den jeweiligen Betrieb \noder die jeweilige Behörde, denen sie zugehörten, sondern nur \nin einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der \nkommunistischen Partei besetzt werden durften und konnten. \nDabei handelte es sich um politische oder berufliche \nStellungen, die - im Fall der \"Grundnomenklatur\" - allein von \nden zuständigen Parteiorganen besetzt wurden und die - im Fall \nder \"Registrier- und Kontrollnomenklatur\" - nur nach \nvorheriger Konsultierung dieser Organe besetzt werden \nkonnten.\n\n55\n\nVgl. Meissner in Fincke, Handbuch \nder Sowjetverfassung, Band 1, Präambel, \nRdn. 42 ff. (S. 123), Voslensky, \nNomenklatura, 3. Auflage 1987, S. 115 \nff, Ahlberg, Sowjetgesellschaft im \nEpochenwandel, S. 77 f.\n\n56\n\nDie Einflußnahme der Partei bei der Stellenbesetzung diente \nnicht der Sicherung der fachlichen Qualität, sondern allein \nder Sicherung der Machterhaltung der Partei. Denn es erfolgte \nkeine Prüfung fachlicher Voraussetzungen der Bewerber, sondern \nallein eine Überprüfung ihrer Verläßlichkeit und Loyalität \ngegenüber der Partei.\n\n57\n\nVgl. Ahlberg, a.a.O., S. 96; \nVoslensky, a.a.O., S. 89 f.\n\n58\n\nDiese Stellen in der ehemaligen Sowjetunion sind nach \nAuffassung des Senates im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG \"nur \ndurch eine besondere Bindung an das totalitäre System\" \nerreicht worden.\n\n59\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKläger zu 1) die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes \nnach § 5 Nr. 1 d) BVFG erfüllt. Die Frage, ob die Stellung \neines Offiziers der sowjetischen Armee allgemein erst ab dem \nGeneralsrang,\n\n60\n\nso Meissner a.a.O.; Voslensky \na.a.O., S. 173 f,\n\n61\n\noder schon ab dem Rang eines Oberst\n\n62\n\nso Institut für Ostrecht München \ne.V., Gutachten an das VG Köln vom \n14. November 1997, S. 3 f,\n\n63\n\nzum Bereich der Nomenklatura zählte, kann hier \noffenbleiben. Denn der Kläger zu 1) hat den Rang eines Oberst \nnicht (mehr) erreicht. Für den vom Kläger zu 1) zuletzt \nerreichten Rang eines Oberstleutnants wird dies - soweit \nersichtlich - nicht substantiiert behauptet oder \nnachvollziehbar dargelegt.\n\n64\n\nEs spricht auch nichts dafür, daß die vom Kläger zu 1) in \nder sowjetischen Armee konkret innegehabte Stellung als \nIngenieur dem Nomenklatursystem unterfiel. Nach seinem \nglaubhaften Vortrag war er zunächst ausschließlich als \nFlugzeugingenieur mit der Aufgabe der Instandhaltung und \nReparatur der Flugzeuge betraut. Diese berufliche Stellung \nläßt Leitungsfunktionen zur Aufrechterhaltung des \nHerrschaftsanspruchs des Systems weder im Bereich des Militärs \nim allgemeinen noch im Bereich seiner technischen Versorgung \nim besonderen erkennen. Gleiches gilt für die vom Kläger zu 1) \nzuletzt bis zum Zusammenbruch des totalitären Systems \nbekleidete Stellung als Leiter einer Planungsgruppe zur \nAusarbeitung von Katastrophenschutzplänen sowie als \nstellvertretender Abteilungsleiter des Zivilschutzes, die er \nnach seinem Vortrag im wesentlichen aufgrund seiner Kenntnisse \nder estnischen Sprache und wegen seiner nichtrussischen \nVolkszugehörigkeit - noch dazu erst im Sommer 1989 - bekommen \nhatte. Daß diese vom Kläger zu 1) konkret ausgeübten \nFunktionen im Einzelfall eine Machtfülle beinhalteten, die zu \nihrer Einbindung in das Nomenklatursystem geführt hätte, ist \naus der Akte und dem Vortrag des Klägers zu 1) ebenfalls nicht \nerkennbar.\n\n65\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die vom Kläger zu 1) bis zum \nZusammenbruch des totalitären Systems erreichte berufliche \nStellung gleichwohl zur Nomenklatura gehörte, sind auch von \nder Beklagten und vom Beigeladenen nicht substantiiert \nvorgetragen worden. Die von der Beklagten ohne nähere \nSubstantiierung und Nachweise vertretene Auffassung, die \nbesondere Bindung des Klägers zu 1) an das System im \nHerkunftsgebiet ergebe sich \"bereits aus der Verknüpfung \nzwischen der langjährigen Mitgliedschaft in der Partei, dem \nstetigen Aufstieg des Klägers zu 1) und den vom ihm erreichten \nDiensträngen\", läßt für den Senat nicht nachvollziehbar \nerkennen, daß und warum es sich bei der beruflichen Stellung \ndes Klägers zu 1) um eine solche handelte, die unter das \nNomenklatursystem fiel. Das von der Beklagten hinsichtlich der \nberuflichen Tätigkeit des Klägers zu 1) in Bezug genommene \n\"Sachverständigengutachten des Osteuropa-Instituts München \n(Historische Abteilung) vom 19.05.1998 im Verfahren 19 K \n5572/95\" gibt hierfür schon deshalb nichts her, weil es sich \num einen anderen Einzelfall handelt. Im übrigen prüft der \nGutachter in diesem Gutachten nicht die Frage der \nZugehörigkeit einer bestimmten beruflichen Stellung zur \nNomenklatura, sondern begutachtet lediglich im einzelnen eine \nmilitärische Laufbahn eines anderen Aufnahmebewerbers und \nnimmt zu den - hier rechtlich nicht relevanten - Fragen \nStellung, ob und welche Privilegien dieser in Anspruch \ngenommen hat bzw. nehmen konnte.\n\n66\n\nAuch aus dem Vortrag des Vertreters der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben sich keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) zur \nNomenklatura gehörte. Denn dieser Vortrag erschöpfte sich in \nder Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und in dem \nBestreiten, daß die vom Kläger zu 1) \"angegebenen \nTätigkeitsbereiche so wahrgenommen worden sind, daß die vom \nKläger bis heute hinaus in der mündlichen Verhandlung \neinschließlich geschilderten Tätigkeitsbereiche, welche er im \nRahmen seiner Position als Oberstleutnant ausgeübt hat, den \nTatsachen entsprechen\". Unter Berücksichtigung der Darlegungs- \nund Beweislastpflicht der Beklagten für die Voraussetzungen \ndes Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 1 d) BVFG,\n\n67\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n19. Januar 1998 - 2 A 233/95 - (nicht \nrechtskräftig),\n\n68\n\nist dieses schlichte Bestreiten angesichts des in sich \nschlüssigen, durch eidesstattliche Versicherung und die zu \nseinen Tätigkeiten eingereichte Bescheinigung der Abteilung \nfür Soziale Sicherheit des Verteidigungsministeriums der \nRussischen Föderation für Estland vom 24. Februar 1993 \nbestätigten Vortrags des Klägers zu 1) zu wenig substantiiert, \num dem Senat Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben zu \nmüssen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. \nDezember 1996 - 9 B 460.96 -.\n\n70\n\nDer Senat schließt nicht aus, daß es in der ehemaligen \nSowjetunion auch außerhalb des Nomenklatursystems einzelne \nPositionen gegeben hat, die unabhängig von beruflicher \nQualifikation und damit nur wegen der besonderen Bindung an \ndie Partei erreicht wurden. Dem war hier aber nicht weiter \nnachzugehen, da nichts dafür ersichtlich ist, daß der Kläger \nzu 1) eine solche Position innehatte. Er hat stets \nvorgetragen, daß er seine dienstliche Funktion aufgrund seiner \nbesonderen beruflichen Qualifikation bzw. wegen seiner \nestnischen Sprachkenntnisse sowie seiner deutschen \nVolkszugehörigkeit und damit nicht nur durch besondere \nBindungen an die Partei erreicht habe. Weder aus den Akten \nnoch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich Tatsachen, die \ndiese Behauptung widerlegen oder auch nur begründete Zweifel \nan deren Richtigkeit aufkommen lassen.\n\n71\n\nB. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie \nsind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte \nbzw. Abkömmlinge des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da er in beiden Rechtszügen \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n73\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage, welche \nAnforderungen an den Ausschluß der Spätaussiedlereigenschaft \nnach § 5 Nr. 1 d) für einen Oberstleutnant der Armee der \nehemaligen Sowjetunion zu stellen sind, von grundsätzlicher \nBedeutung ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/2-a-4336-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/2-a-4336-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309194","retrieved":"2026-07-09 03:38:38.436310+00:00"}}