{"status":"available","doknr":"OLD309203","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0818.15A6221.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"15 A 6221/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus \nbebauten Grundstücks A weg 47 in B (Gemarkung \n Flur 12 Flurstücke 197 und 198). Mit Bescheid vom \n22. November 1993 wurde der Kläger für dieses Grundstück zu \neinem Kanalanschlußbeitrag über 22.704,24 DM herangezogen, auf \nden er am 10. Januar 1994 \"vorbehaltlich der endgültigen \nFestsetzung\" 12.715,56 DM zahlte. Den gegen den Bescheid \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch - mit \nordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - \nWiderspruchsbescheid vom 17. März 1994 zurück, der dem Kläger \nam 26. März 1994 zugestellt wurde.\n\n3\n\nNach dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts hat der \nKläger zwischen dem 7. und 9. Mai 1994 Anfechtungsklage gegen \nden Bescheid erhoben. Die Klageschrift trägt das Datum des \n18. April 1994 und ist in einem Umschlag übersandt worden, der \nden Freistempler des ehemaligen Prozeßbevollmächtigten des \nKlägers, Rechtsanwalt D , mit dem Datum des 18. April \n1994 trägt. Mit der Klage hat der Kläger Einwendungen gegen \ndie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erhoben. Mit \ngerichtlichem Schreiben vom 11. Mai 1994 ist Rechtsanwalt \nD das Datum des Eingangs der Klageschrift mitgeteilt \nund der Hinweis erteilt worden, daß die Klagefrist versäumt \nsein dürfte. Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 hat Rechtsanwalt \nD gebeten, das Datum des Klageeingangs zu \nüberprüfen, da nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am \n26. März 1994 die Klage unter dem 18. April 1994 gefertigt und \nnach den bei ihm vorliegenden Unterlagen gleichzeitig \neingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 hat der \nBerichterstatter Rechtsanwalt D das Datum des Eingangs \nder Klageschrift bestätigt und mit Schreiben vom 11. November \n1994 angefragt, ob das Verfahren trotz der versäumten \nKlagefrist fortgeführt werden solle. Daraufhin hat \nRechtsanwalt \nD am 1. Dezember 1994 mitgeteilt, er habe es zeitlich noch \nnicht geschafft, auf der Geschäftsstelle den Klageeingang zu \nüberprüfen. Nach seinem Postausgangsbuch und dem Eingang einer \nAbschrift der Klageschrift beim Kläger dürfte der Hinweis des \nGerichts auf einen verspäteten Klageeingang unzutreffend sein, \nweshalb er um Akteneinsicht bitte. Das Gericht hat ihm \ndaraufhin im Dezember 1994 Ablichtungen der mit dem \nEingangsstempel versehenen ersten Seite der Klageschrift sowie \ndes Briefumschlags, in dem die Klageschrift enthalten war, \nübersandt. Mit Schreiben vom 26. Juni 1995, Rechtsanwalt D \nam 11. Juli 1995 zugegangen, hat das Gericht die Absicht \nmitgeteilt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und dabei \nauf die Versäumung der Klagefrist und die fehlende Darlegung \nvon Wiedereinsetzungsgründen hingewiesen. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Heranziehungsbescheid vom \n22. November 1993 in Form des \nWiderspruchsbescheides vom 17. März \n1994 aufzuheben,\n\n6\n\nhilfsweise\n\n7\n\nunter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides den Kläger neu \nzu bescheiden.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat die Klage für verspätet angesehen und ist auch der \nSache nach dem Klagebegehren entgegengetreten.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage wegen Versäumens der Klagefrist \nabgewiesen.\n\n12\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und \nam 6. Oktober 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nbeantragt und dazu vorgetragen: Die Klage sei zu Unrecht als \nverfristet abgewiesen worden, es gehe nicht an, den Eingang \nder Klageschrift unspezifiziert als zwischen dem 7. und 9. Mai \nerfolgt anzusehen. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden für \nein angenommenes Versäumen der Klagefrist. Die Klage sei \nnämlich am 18. April 1994 geschrieben, am folgenden Tag dem \nVerwaltungsgericht und gleichzeitig ihm zur Kenntnis übersandt \nworden. Dies ergebe sich aus einer beigefügten \neidesstattlichen Versicherung (die allerdings nicht beigefügt \nworden war) sowie dem Poststempel des Briefes an ihn und den \nEintragungen im Postausgangsbuch der Rechtsanwaltskanzlei. \nDazu hat Rechtsanwalt D Ablichtungen des Umschlags \ndes Briefes an den Kläger mit Freistemplerdatum des 18. April \n1994 sowie eine Ablichtung aus dem Postausgangsbuch von Mai \n1994 vorgelegt, wonach eine mit 3,-- DM frankierte Sendung im \nvorliegenden Verfahren an das Verwaltungsgericht abgesandt \nwurde. Am 19. Oktober 1995 hat er im Nachgang zu der \nvorgenannten Berufungsschrift eine eidesstattliche \nVersicherung der Bürovorsteherin E vom 17. Oktober \n1995 eingereicht. Wegen des Inhaltes wird auf Blatt 61 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n13\n\nAuf Aufforderung des Berichterstatters, Beweismittel für \ndie behauptete Tatsache der Aufgabe des Klageschriftsatzes zur \nPost im April 1994 zu bezeichnen und das Postausgangsbuch für \ndie Monate April und Mai 1994 im Original oder in Ablichtung \nvorzulegen, hat Rechtsanwalt D Ablichtungen dieser \nSeiten des Postausgangsbuchs eingereicht. Mit Verfügung vom \n30. November 1995 hat der Berichterstatter gebeten, eine näher \nbezeichnete Seite des Postausgangsbuchs im Original \nvorzulegen. Nach Erinnerungen vom 4. April und 25. Juni 1996 \nan die Erledigung der Verfügung hat der Berichterstatter am \n16. Januar 1997 erneut und mit einer förmlichen \nBetreibensaufforderung daran erinnert.\n\n14\n\nNach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Januar 1997 \n(Eingang: 27. Februar 1997) hat Rechtsanwalt D das \nangeforderte Postausgangsbuch überreicht, jedoch hat diesem \nSchriftsatz dieses nicht beigelegen. Nach Aufforderungen vom \n27. Februar und 16. April 1997, dies nachzuholen, hat \nRechtsanwalt D am 13. Mai 1997 ein Postausgangsbuch \nfür den Zeitraum Oktober 1993 bis März 1994 überreicht, das \nihm unter dem 14. Mai 1997 mit der Bitte zurückgesandt worden \nist, das den Zeitraum April und Mai 1994 betreffende \nPostausgangsbuch zu übersenden.\n\n15\n\nAm 3. Juli 1997 hat Rechtsanwalt D ein \nPostausgangsbuch für den Zeitraum August 1994 bis Januar 1995 \neingereicht, das ihm am 7. Juli 1997 mit der Bitte \nzurückgeschickt worden ist, das den Zeitraum April und Mai \n1994 betreffende Postausgangsbuch zu übersenden. Unter dem \n16. Oktober 1997 ist Rechtsanwalt D mit einer \nförmlichen Betreibensaufforderung erneut darum gebeten worden. \n\n16\n\nNach telefonischen Bitten, das Empfangsbekenntnis für das \nSchreiben vom 16. Oktober 1997 zurückzureichen, hat \nRechtsanwalt D mitgeteilt, daß er das Schreiben \nnicht erhalten habe. Am 24. November 1997 ist ihm eine \nZweitschrift des Schreibens vom 16. Oktober 1997 zugestellt \nworden. Daraufhin hat er am 29. Dezember 1997 mitgeteilt, daß \ndas Postausgangsbuch nicht mehr aufzufinden sei. Dazu hat er \neine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin E \nvorgelegt. Wegen des Inhaltes wird auf Blatt 100 der \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nihm Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand wegen Versäumung der Klagefrist \nzu gewähren und unter Änderung des \nangefochtenen Gerichtsbescheides den \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom \n22. November 1993 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 17. März \n1994 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält die Klage wegen Verfristung für unzulässig und \ntritt ihr hilfsweise auch der Sache nach entgegen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie \nverfristet ist. \n\n25\n\nDie Klagefrist lief mit der am 26. März 1994 bewirkten \nZustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung \nversehenen Widerspruchsbescheides an (§§ 74 Abs. 1 Satz 1, 58 \nAbs. 1 VwGO) und endete daher mit Ablauf des 26. April 1994, \neinem Dienstag. Erhoben wurde die Klage frühestens am 7. Mai \n1994, mithin verspätet. Ob der ehemalige Prozeßbevollmächtigte \ndes Klägers, Rechtsanwalt D , wie dieser behauptet, \nbereits am 18. April 1994 ein Exemplar der Klageschrift zur \nPost gegeben hat, ist für die Frage der Verspätung \nunerheblich, da tatsächlich nur die zwischen dem 7. und 9. Mai \n1994 eingegangene Klage erhoben worden ist.\n\n26\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 \nAbs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren. Danach ist, wenn jemand \nohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren, in bestimmten Fällen kann die Wiedereinsetzung \nauch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). \nNach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung \ndes Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den \nAntrag glaubhaft zu machen.\n\n27\n\nHier kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne \nAntrag bereits mit Klageeingang nicht in Betracht. Das wäre \nnämlich nur möglich gewesen, wenn - abgesehen von der \nNachholung der versäumten Rechtshandlung - die die \nWiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen offenkundig \ngewesen wären. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n13. September 1988 - 6 C 1.88 -, \nBuchholz 310 § 60 VwGO Nr. 159, S. 14 \n(15); Beschluß vom 22. August 1984 \n- 9 B 10609.83 -, Buchholz 310 § 60 \nVwGO Nr. 142, S. 39 (40); Urteil vom \n11. Mai 1973 - IV C 3.73 -, DÖV 1973, \n647; OVG NW, Beschluß vom 5. März 1996 \n- 24 B 3509/95 -, NJW 1996, 2809.\n\n29\n\nDas ist nicht der Fall. Aus dem Datum der Klageschrift, das \nauf einen Tag deutlich vor Ablauf der Klagefrist lautet, läßt \nsich nicht erkennen, wann die Klageschrift zur Post gegeben \nwurde, wann also die letzte Handlung vorgenommen wurde, mit \nder der frühere Prozeßbevollmächtigte alles seinerseits \nErforderliche getan hat, um die rechtzeitige Erhebung der \nKlage, d.h. den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift beim \nVerwaltungsgericht, zu bewirken. Gleiches gilt für den \nebenfalls auf einen Tag deutlich vor Ablauf der Klagefrist \nlautenden Freistempler auf dem Briefumschlag, in dem die \nKlageschrift übersandt wurde. Daraus ergibt sich lediglich, \ndie Richtigkeit des aufgedruckten Datums unterstellt, wann der \nBrief beim früheren Prozeßbevollmächtigten frankiert wurde. \n\n30\n\nWiedereinsetzung kann auch nicht aufgrund der späteren \nSchriftsätze des Klägers gewährt werden. Dies scheitert schon \ndaran, daß die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen \nnicht innerhalb der Antragsfrist dargelegt wurden, wie es § 60 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO bei richtigem Verständnis erfordert. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar \n1993 - 6 B 4.93 -, Buchholz 310 § 60 \nVwGO Nr. 183 m.w.N.\n\n32\n\nDazu hätte der Kläger nämlich binnen zweier Wochen ab dem \nZeitpunkt, in dem er von dem Versäumen der Klagefrist Kenntnis \nerlangt hat, darlegen müssen, daß er alles seinerseits \nErforderliche getan habe, um die rechtzeitige Klageerhebung zu \nbewirken. Diese Kenntnis hat der ehemalige \nProzeßbevollmächtigte des Klägers durch das gerichtliche \nSchreiben vom 11. Mai 1994 erlangt, mit dem ihm unter Hinweis \nauf das Versäumen der Klagefrist das Datum des Eingangs der \nKlageschrift mitgeteilt worden ist. Daraufhin hat der Kläger \ninnerhalb der genannten Frist lediglich vorgetragen, daß die \nKlage \"unter dem 18.04.1994 gefertigt und gleichzeitig, nach \nden hier vorliegenden Unterlagen, eingereicht\" worden sei. Der \nVerweis auf ein nicht näher bezeichnetes \"Einreichen\" läßt \nnicht erkennen, wann wer welche Handlung vorgenommen hat, um \neine rechtzeitige Erhebung der Klage zu bewirken.\n\n33\n\nUnabhängig davon ist auch der später in der im \nBerufungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung \nder Bürovorsteherin dargestellte Hergang, \n\n34\n\nvgl. zu der Streitfrage, ob eine \nGlaubhaftmachung von \nWiedereinsetzungsgründen noch in der \nRechtsmittelinstanz zulässig ist, Bier, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar \n1998), § 60 Rdnr. 62, einerseits, \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., \n§ 60 Rdnr. 24, andererseits,\n\n35\n\ndaß eine näher bezeichnete ausgeschiedene Mitarbeiterin die \nKlageschrift am 18. April 1994 in den Briefkasten geworfen \nhabe, nicht glaubhaft gemacht worden. Dieser behauptete \nUmstand, der Grundlage einer Wiedereinsetzung sein könnte, ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich. \n\n36\n\nVgl. zum richterlichen \nÜberzeugungsgrad bei der \nGlaubhaftmachung BVerwG, Beschluß vom \n14. Dezember 1987 - 3 CB 7.85 -, \nBuchholz 427.2 § 35 FG Nr. 7, S. 1; \nOVG NW, Beschluß vom 8. Mai 1996 \n- 13 B 331/96 -, DVBl. 1997, 673 f.\n\n37\n\nDies ergibt sich aus den vom ehemaligen \nProzeßbevollmächtigten des Klägers zu den Akten eingereichten \nAblichtungen des Postausgangsbuchs. Danach soll am 18. April \n1994 eine Postsendung an das Verwaltungsgericht Köln \n(freigemacht mit 3,-- DM) in dieser Sache abgegangen sein, \neine weitere am 5. Mai und eine Sendung am 30. Mai, die mit \n1,-- DM freigemacht wurde. Beim Verwaltungsgericht angekommen \nist zwischen dem 7. und 9. Mai 1994 die Klageschrift in einem \nmit 3,-- DM freigemachten und mit dem Freistemplerdatum vom \n18. April 1994 versehenen Umschlag. Sodann ist in den Akten \ndes Verwaltungsgerichts der eine Seite umfassende Schriftsatz \ndes ehemaligen Prozeßbevollmächtigten vom 30. Mai 1994 \nenthalten, der am 31. Mai eingegangen ist. Der nächste \nSchriftsatz des Klägers datiert vom 30. November 1994 und ist \nam 1. Dezember eingegangen, so daß er nicht den genannten drei \nim Postausgangsbuch vermerkten Sendungen zugeordnet werden \nkann.\n\n38\n\nSollte das Postausgangsbuch die Absendung von Schriftsätzen \nan das Verwaltungsgericht in dieser Sache zutreffend \nwiedergeben, so ergeben sich Widersprüche, was den Inhalt der \ndanach fehlenden, mit 3,-- DM freigemachten Sendung betrifft. \nSollte die tatsächlich eingegangene Klageschrift mit der \nangeblich am 18. April 1994 abgegangenen Sendung identisch \nsein, wofür das Freistemplerdatum und wogegen der tatsächliche \nEingang spricht, so fragt sich, was mit der am 5. Mai 1994 und \nebenfalls mit 3,-- DM freigemachten Sendung übersandt worden \nsein soll. Diese wäre dann nicht eingegangen. Der ehemalige \nProzeßbevollmächtigte des Klägers konnte nicht darlegen, was \nInhalt dieses Schreibens gewesen sein soll. \n\n39\n\nDie Zuordnung der tatsächlich eingegangenen Klage zu der \nangeblich am 18. April 1994 abgegangenen Sendung ist jedoch \nschon deshalb unwahrscheinlich, weil sie eher der am 5. Mai \nabgegangenen Sendung zuzuordnen ist. Dafür spricht der \ntatsächliche Eingang und die Höhe der Postgebühr. Dagegen \nspricht das Freistemplerdatum und der Eintrag im \nPostausgangsbuch über einen entsprechenden Abgang am \n18. April. Letzterer wäre dann nämlich nicht angekommen.\n\n40\n\nDer Widerspruch löst sich jedoch auf, wenn man annimmt, daß \ndie Eintragung über den Abgang einer Sendung am 18. April 1994 \ngefälscht ist. Dafür spricht alles. Die Eintragung über die \nSendung eines Schreibens vom 18. April 1994 an das \nVerwaltungsgericht in dieser Sache weicht vom Schriftbild \nerheblich von den vor- und nachstehenden Eintragungen ab. \nErkennbar ist weiter, daß vorher an dieser Stelle eine andere \nEintragung stand, die entfernt wurde: Die gedruckte gepunktete \nLinie ist an verschiedenen Stellen unterbrochen, an anderen \nStellen sind Reste der Voreintragung erkennbar. Die schon aus \nden Kopien des Postausgangsbuch zu gewinnenden \nVerdachtsumstände sind verstärkt worden durch die beharrlich \nverzögernde und hinhaltende Verhaltensweise des ehemaligen \nProzeßbevollmächtigten des Klägers auf die Bitte des Gerichts, \ndas Original des Postausgangsbuchs zur Überprüfung der \nVerdachtsumstände vorzulegen: Von verschiedentlichem \nIgnorieren entsprechender Aufklärungsverfügungen des Gerichts \nbegleitet hat der ehemalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers \nzwei Postausgangsbücher zu den Akten gereicht, die jedoch \nbeide nicht den vom Gericht bezeichneten Zeitraum betreffen. \nZuletzt hat er mitgeteilt, das Postausgangsbuch sei nicht mehr \naufzufinden. Alle diese Umstände drängen den Eindruck auf, daß \ndas Postausgangsbuch nicht vorgelegt werden soll, um den \nendgültigen Nachweis seiner Fälschung zu verhindern.\n\n41\n\nMit der Annahme der Fälschung der Eintragung vom 18. April \n1994 stehen die übrigen Umstände im Einklang: Die weiteren \ndokumentierten Sendungen an das Verwaltungsgericht sind \nzeitgerecht eingegangen. Das Freistemplerdatum des 18. April \n1994 auf dem Umschlag, mit dem die Klageschrift übersandt \nworden ist, ist entweder darauf zurückzuführen, daß die \nSendung zwar zu diesem Zeitpunkt freigestempelt, nicht aber \nzur Post gegeben wurde, oder darauf, daß die Datumsangabe des \nFreistemplers im Mai für diese Sendung verändert wurde. \nOffensichtlich ist die Absendung der Klageschrift im April aus \nwelchen Gründen auch immer versäumt worden, allein dem Kläger \nwurde ein Exemplar der Klageschrift im April zugesandt. \n\n42\n\nDie eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin vom \n17. Oktober 1995 vermag den Eindruck des oben genannten \nVerlaufs der tatsächlichen Ereignisse nicht zu entkräften: Sie \nenthält keine Bekundung eigener Handlungen, sondern nur die \n- aus welchen Quellen auch immer geschöpfte - Bekundung, eine \ndritte Person habe die Klageschrift am 18. April 1994 in den \nBriefkasten geworfen.\n\n43\n\nDa somit der Umstand, daß die Klageschrift so rechtzeitig \nzur Post gegeben wurde, daß sie nach dem gewöhnlichen Postlauf \ninnerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen \nwäre, zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ist, ist ein \nWiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Eine \nweitere Beweiserhebung zur Aufklärung dieses Umstandes ist \nweder beantragt worden, noch drängt sie sich auf.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 \nZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/15-a-6221-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/15-a-6221-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309203","retrieved":"2026-07-09 03:38:39.236550+00:00"}}