{"status":"available","doknr":"OLD309202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0818.15A1089.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"15 A 1089/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin zweier an der H straße gelegener Grundstücke \n(Gemarkung E , Flur 72, Flurstücke 2045/39 und 2307/39 - H str. 15 - sowie \nGemarkung \n Flur 72, Flurstück 2308/39 - Str. 200 -). Nach dem Ausbau der H straße \nim Jahre 1986 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin zwei \nStraßenbaubeitragsbescheide vom 30. Januar 1989 (Az. 621/11-4K-9968 für das \nGrundstück H str. 15 über 143.554,12 DM und Az. 621/11-4K-9967 für das \nGrundstück V Str. 200 über 13.468,92 DM). Die dagegen erhobenen \nWidersprüche in Höhe der Hälfte des jeweils festgesetzten Betrages wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheide vom 22. Juni 1994 zurück. Dagegen hat die \nKlägerin mit einem an das Amtsgericht K gerichteten und dort am 20. Juli 1994 \neingegangenen Schriftsatz Anfechtungsklage erhoben. Mit Schreiben vom \n10. August 1994 hat der Amtsrichter die Klägerin um Prüfung gebeten, ob die Klage \nnicht irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht worden sei, da das Verwaltungsgericht \nzuständig sein dürfte. Am 24. August 1994 hat die Klägerin um Zustellung der Klage \nund um Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln nachgesucht. \nMit formlos an den Beklagten übersandtem und bei diesem zugegangenem \nSchreiben vom 31. August 1994 hat der Amtsrichter die Übersendung der \nKlageschrift und des Verweisungsantrags veranlaßt mit dem Hinweis, daß eine \nVerweisung an das zuständige Verwaltungsgericht in Köln beabsichtigt sei, wozu \nGelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen gegeben werde. Durch \nBeschluß vom 20. September 1994 ( ) hat das Amtsgericht K den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Dort sind die Akten am \n17. Oktober 1994 eingegangen. Bereits zwischen dem 29. Juli und 1. August 1994 \nhat die Klägerin in derselben Sache Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht \nKöln (Az. 17 K 5960/94) erhoben. \n\n3\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n4\n\ndie Beitragsbescheide vom 30. Januar 1989 in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Juni \n1994 aufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage \nals unzulässig abgewiesen. \n\n8\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr \nerstinstanzliches Klageziel weiter. \n\n9\n\nSie beantragt,\n\n10\n\nunter Änderung des angefochtenen \nGerichtsbescheides die beiden \nHeranziehungsbescheide des Beklagten vom \n30. Januar 1989, betreffend die Grundstücke H \nstraße 15 und Straße 200, in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 22. Juni 1994 \naufzuheben, soweit für das Grundstück straße 15 \nein Beitrag von mehr als 71.777,06 DM und für das \nGrundstück Straße 200 ein Beitrag von mehr als \n6.734,46 DM festgesetzt wird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 15. April 1996 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. \nDieser Klagerücknahme hat der Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, den Inhalt der \nVerfahrensakten 15 A 1087/96 und 15 A 1088/96 sowie auf die dazu beigezogenen \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Verfahren ist nicht einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid \nnicht für wirkungslos zu erklären. Zwar hat die Klägerin im Laufe des \nBerufungsverfahrens durch Schriftsatz vom 15. April 1996 die Klage \nzurückgenommen. Diese Klagerücknahme ist aber unwirksam, weil es an der \nerforderlichen Einwilligung des Beklagten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt. Nach \ndieser Vorschrift setzt die Rücknahme der Klage nach Stellung der Anträge in der \nmündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten voraus. Allerdings hat eine \nmündliche Verhandlung vor der Klagerücknahme nicht stattgefunden. Jedoch greift \ndie Rechtsfolge dieser Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, die Flucht eines \nKlägers aus dem Prozeß zu verhindern, wenn aufgrund des fortgeschrittenen \nVerfahrensstadiums seine Unterlegenheit bereits deutlich geworden ist, auch und \nerst recht dann ein, wenn das Verfahren nicht nur bis zur Antragstellung in der \nmündlichen Verhandlung, sondern sogar schon bis zu einer - klageabweisenden - \nerstinstanzlichen Entscheidung gediehen ist. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. März \n1990 - 5 B 16.90 -, Buchholz 310 § 92 \nVwGO Nr. 9, S. 1 (2).\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen, da ihr die Rechtshängigkeit der Klage 17 K 5960/94 \ngleichen Rubrums vor dem Verwaltungsgericht Köln entgegensteht (§ 173 VwGO \ni.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Danach kann während der Dauer der \nRechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht \nwerden. \n\n19\n\nDie Klage 17 K 5960/94 ging zwischen dem 29. Juli und 1. August 1994 beim \nVerwaltungsgericht ein und war damit rechtshängig (§§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Die vorliegende, denselben Streitgegenstand betreffende Klage wurde erst \ndanach mit Eingang der Gerichtsakte beim Verwaltungsgericht Köln am 17. Oktober \n1994 anhängig (§ 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG) und gleichzeitig, da \nAnhängigkeit und Rechtshängigkeit im Verwaltungsprozeßrecht zusammenfallen \n(§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), rechtshängig. \n\n20\n\nVorher ist diese Klage nicht beim Amtsgericht K rechtshängig geworden, so \ndaß nicht etwa umgekehrt der Klage 17 K 5960/94 vor dem Verwaltungsgericht Köln \ndas Hindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 17 Abs. 1 \nSatz 2, 17b Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegensteht. Beim Amtsgericht K , bei dem die \nKlageschrift des vorliegenden Verfahrens ursprünglich eingereicht worden ist und an \ndas sie auch adressiert war, ist sie nur anhängig, nicht aber rechtshängig geworden, \nweil sie nie zugestellt worden ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). \n\n21\n\nVgl. zur unterbliebenen Zustellung \nder Klageschrift als Hinderungsgrund \nfür die Rechtshängigkeit einer Klage im \nZivilprozeßrecht: Thomas/Putzo, ZPO, \n20. Aufl., § 253 Rdnr. 21; \nBaumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., \n§ 253 Rdnr. 16 f.; Zöller, ZPO, \n20. Aufl., § 253 Rdnr. 26; Münchener \nKommentar zur ZPO, § 253 Rdnr. 169.\n\n22\n\nEine Heilung dieses Mangels gemäß § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose \nEinlassung scheidet aus, weil eine mündliche Verhandlung, in der ein den Mangel \nheilendes Verhalten des Beklagten hätte erfolgen können, nicht durchgeführt worden \nist und der Beklagte auch nicht auf die Zustellung verzichtet hat. Eine Heilung nach \n§ 187 Satz 1 ZPO durch den erfolgten Zugang der Klageschrift beim Beklagten \nscheidet ebenfalls aus, weil über diese Vorschrift nur die Mängel einer \nfehlgeschlagenen Zustellung behoben werden können, nicht aber eine von \nvornherein nicht beabsichtigte Zustellung bewirkt werden kann. \n\n23\n\nVgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 187 \nRdnr. 7; Zöller, a.a.O., § 187 Rdnr. 2; \nMünchener Kommentar zur ZPO, § 187 \nRdnr. 2.\n\n24\n\nHier hat der Amtsrichter die Klageschrift dem Beklagten formlos mit der \nAnkündigung übersenden lassen, daß eine Verweisung an das Verwaltungsgericht \nKöln beabsichtigt sei. Die Übersendung diente also nicht der Bewirkung der \nKlageerhebung durch Zustellung, sondern der Gewährung rechtlichen Gehörs zur \nbeabsichtigten Verweisung. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 \nZPO. \n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/15-a-1089-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/15-a-1089-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309202","retrieved":"2026-07-09 03:38:39.140516+00:00"}}