{"status":"available","doknr":"OLD309201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0818.15A1088.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-18","aktenzeichen":"15 A 1088/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt dem Verwaltungsgericht \nvorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin in zweier an der H straße \ngelegener Grundstücke (Gemarkung E feld, Flur 72, \nFlurstücke 2045/29 und 2307/39 - H straße 15 - sowie \nGemarkung E, Flur 72, Flurstück 2308/39 - V Straße \n200 -). Nach dem Ausbau der H straße im Jahre 1986 erließ \nder Beklagte gegenüber der Klägerin zwei \nStraßenbaubeitragsbescheide vom 30. Januar 1989 (Az. 621/11-\n4K-9968 für das Grundstück H straße 15 über 143.554,12 DM \nund Az. 621/11-4K-9967 für das Grundstück V Straße \n200 über 13.468,92 DM). Dagegen legte die Klägerin \nWidersprüche ein, die sie später auf die Hälfte des jeweils \nfestgesetzten Betrages beschränkte. Durch \nWiderspruchsbescheide vom 22. Juni 1994 wies der Beklagte die \nWidersprüche zurück. Die Widerspruchsbescheide wurden an den \nim Widerspruchsverfahren für die Klägerin als Bevollmächtigten \naufgetretenen Rechtsanwalt Dr. G gegen Empfangsbekenntnis \nübersandt. Dieser unterzeichnete die Empfangsbekenntnisse \nnicht, sondern übersandte die Bescheide nebst \nEmpfangsbekenntnissen an die Geschäftsführerin der Klägerin \nmit einem Begleitschreiben vom 28. Juni 1994, in dem u.a. \nausgeführt wurde: \n\n3\n\n\"Ich bin inzwischen völlig aus der \nSache heraus und kann mich daher zur \nSach- und Rechtslage nicht äußern. Ich \nmöchte daher auch keinerlei Empfehlung \nfür das weitere Vorgehen geben. Die \nbeiden beigefügten \nEmpfangsbescheinigungen füge ich mit \nder Bitte um weitere Veranlassung bei. \nNaturgemäß läuft erst vom Tage der \nUnterzeichnung des \nEmpfangsbekenntnisses an die \neinmonatige Klagefrist. Auf die \nKlagefrist weise ich zu meiner \nEntlastung mit allem Nachdruck hin. ... \nIch habe inzwischen - auch aus \ngesundheitlichen Rücksichten - meine \naktive Anwaltstätigkeit beendet.\"\n\n4\n\nDie Klägerin, die dieses Schreiben am 29. Juni 1994 \nerhielt, sandte die Empfangsbekenntnisse nicht zurück.\n\n5\n\nAm 20. Juli 1994 reichte die Klägerin beim Amtsgericht K \neine an dieses Gericht adressierte Klageschrift ein, mit der \nsie die Aufhebung der Beitragsbescheide in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide beantragte. Nachdem dem Beklagten die \nKlageschrift formlos und mit dem Hinweis auf eine \nbeabsichtigte Verweisung übersandt worden war, verwies das \nAmtsgericht die Klage durch Beschluß vom 20. September 1994 ( \n) an das Verwaltungsgericht Köln, bei dem die Akten am \n17. Oktober 1994 eingingen (17 K 8013/94).\n\n6\n\nBereits zwischen dem 29. Juli und 1. August 1994 hatte die \nKlägerin beim Verwaltungsgericht Köln die vorliegende, \ndenselben Streitgegenstand wie die Klage vor dem Amtsgericht \nbetreffende Anfechtungsklage erhoben. Durch Beschluß vom \n20. September 1994 hat das Verwaltungsgericht daraus das \nVerfahren unter dem neuen Aktenzeichen 17 K 7416/94 \nabgetrennt, soweit sich die Klage gegen den Bescheid bezüglich \ndes Grundstücks V Straße 200 richtet.\n\n7\n\nDie Klägerin hat vorgetragen: Der vorliegenden Klage stehe \nder Einwand der Rechtshängigkeit nicht entgegen, da die vor \ndem Amtsgericht K erhobene Klage nicht rechtshängig \ngeworden sei. Da sie irrtümlich an das Amtsgericht K \nadressiert worden sei, könne die Rechtshängigkeit nur bei dem \nin Wahrheit gemeinten Verwaltungsgericht, nicht aber beim \nAmtsgericht eingetreten sein. Damit sei die vorliegende Klage \nzuerst beim Verwaltungsgericht Köln rechtshängig geworden. \nAuch sei die Klagefrist nicht versäumt. Der Lauf der \neinmonatigen Klagefrist sei nicht ausgelöst worden, da das \nEmpfangsbekenntnis als notwendige Voraussetzung für eine \nFristauslösung nicht zurückgesandt worden sei. Die einjährige \nKlagefrist sei gewahrt. Die Klage, die sich nur auf den Teil \ndes Bescheides, der durch Widerspruch angefochten worden sei, \nbeziehe, sei begründet, weil in dem Bescheid eine falsche \nGrundstücksfläche zugrundegelegt werde, die abgerechnete \nStraße zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft worden sei und \ndie in den umlagefähigen Aufwand einbezogenen Kosten der \nStraßenbegrünung nicht beitragsfähig seien.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beitragsbescheid vom 30. Januar \n1989 (Az. 621/11-4 K-9968) in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. Juni 1994 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, da bereits am \n20. Juli 1994 eine denselben Streitgegenstand betreffende \nKlage beim Amtsgericht K eingegangen sei. Die vorliegende \nKlage sei auch deshalb unzulässig, weil sie verfristet sei. \nAuf den Umstand, daß das Empfangsbekenntnis für den \nWiderspruchsbescheid nicht zurückgesandt worden sei, könne \nsich die Klägerin nicht mehr berufen, da sie den \nWiderspruchsbescheid spätestens am 28. Juni 1994 erhalten \nhabe. Das Empfangsbekenntnis sei für die Fristauslösung nicht \nerforderlich, da der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der \nKlägerin, Rechtsanwalt Dr. G , durch sein tatsächliches \nVerhalten die Annahme des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck \ngebracht habe.\n\n13\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.\n\n14\n\nMit der dagegen rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt \ndie Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Zu Unrecht \nhabe das Verwaltungsgericht angenommen, die Klagefrist sei \nversäumt worden. Dies sei mangels Rücksendung des \nEmpfangsbekenntnisses für den Widerspruchsbescheid nicht der \nFall. Auch fehle es an der notwendigen Voraussetzung für eine \nZustellung, daß der Zustellungsadressat in Kenntnis der \nZustellungabsicht bereit gewesen sei, das Schriftstück \nentgegenzunehmen und zu behalten.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nunter Änderung des angefochtenen \nGerichtsbescheides den \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom \n30. Januar 1989, betreffend das \nGrundstück H straße 15, in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. Juni 1994 aufzuheben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 71.777,06 DM \nfestgesetzt wird.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält die Klage für verfristet. Ein Empfangsbekenntnis \nsei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Auslösung der \nKlagefrist, sondern lediglich eine bloße Form des Nachweises \ndes Zugangs. Durch die widerspruchslose Entgegennahme des \nWiderspruchsbescheides durch den ehemaligen \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. G \n, sei die Zustellung bewirkt worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte, den Inhalt der Verfahrensakten 15 A 1089/96 \nund 15 A 1087/96 sowie auf die dazu beigezogenen Unterlagen \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist, soweit die Zulässigkeit der \nKlage in Rede steht, begründet. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ist die Klage zulässig. \n\n23\n\nDer Klage steht keine anderweitige Rechtshängigkeit \nentgegen. Die beim Amtsgericht K am 20. Juli 1994 anhängig \ngemachte Klage ist dort nie rechtshängig \ngeworden, vielmehr ist sie am 17. Oktober 1994, also nach der \nRechtshängigkeit der vorliegenden Klage, beim \nVerwaltungsgericht Köln rechtshängig geworden (17 K 8013/94). \nInsoweit wird auf das Urteil des erkennenden Senates vom \nheutigen Tage zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums (15 A \n1089/96) Bezug genommen.\n\n24\n\nDie Klage ist auch nicht wegen Versäumens der Klagefrist \nunzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß eine \nAnfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides erhoben werden. Diese Frist ist nicht \nversäumt worden.\n\n25\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Frist schon deshalb nicht \nversäumt wurde, weil die gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit § 5 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz gegen \nEmpfangsbekenntnis beabsichtigte Zustellung wegen des bis \nheute nicht ausgestellten Empfangsbekenntnisses nicht wirksam \nerfolgt ist.\n\n26\n\nVgl. einerseits BGH, Urteil vom \n29. Januar 1976 - IX ZR 47/74 -, LM \n§ 197 BEG 1956 Nr. 5; Urteil vom \n19. April 1994 - VI ZR 269/93 H -, NJW \n1994, 2295, (zum vergleichbaren § 212a \nZPO); BAG, Urteil vom 2. Dezember 1994\n- 4 AZB 17/94 -, NJW 1995, 1916, (zu \n§ 212a ZPO); andererseits BFH, Urteil \nvom 6. März 1990 - II R 131/87 -, BFHE \n159, 425; offen gelassen vom BVerwG, \nBeschluß vom 12. Oktober 1984 - 1 B \n57.84 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 10, \nS. 1 (4).\n\n27\n\nIn jedem Falle setzt nämlich eine wirksame Zustellung \nmittels Empfangsbekenntnisses nach § 5 Abs. 2 VwZG voraus, daß \nder Zustellungsadressat das zuzustellende Schriftstück als \nzugestellt annimmt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n30. November 1993 - 7 B 92.93 -, \nBuchholz 340 § 5 VwZG Nr. 15, S. 5 (6); \nUrteil vom 17. Mai 1979 - 2 C 1.79 -, \nBVerwGE 58, 107 (108).\n\n29\n\nDer - hier spätestens am 28. Juni 1994 erfolgte - Zugang \ndes Widerspruchsbescheides beim ehemaligen \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. G \n, alleine reicht nicht aus. Der ehemalige \nVerfahrensbevollmächtigte hat den Widerspruchsbescheid nicht \nals zugestellt angenommen. Das ergibt sich aus seinem \nSchreiben an die Geschäftsführerin der Klägerin vom 28. Juni \n1994. In diesem Schreiben teilt er mit, daß er inzwischen \nseine aktive Anwaltstätigkeit beendet habe und übersendet der \nKlägerin den Widerspruchsbescheid nebst Empfangsbekenntnis mit \ndem ausdrücklichen Hinweis, daß die Klagefrist erst vom Tage \nder Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses laufe. Dieses \nVerhalten kann nur so verstanden werden, daß Rechtsanwalt Dr. \nG den Widerspruchsbescheid nicht als zugestellt angenommen \nhat, sondern wegen seines Rückzugs aus der beruflichen \nTätigkeit nur den Widerspruchsbescheid an die Klägerin \nweiterleiten wollte.\n\n30\n\nOb die Zustellung tatsächlich später bewirkt wurde, wofür \nfrühenstens der Zeitpunkt des Zugangs des \nWiderspruchsbescheides bei der Geschäftsführerin der Klägerin \nam 29. Juni 1994 in Betracht kommt, bedarf keiner \nEntscheidung, da in diesem Falle die Klage innerhalb der \neinmonatigen Klagefrist erhoben worden ist. \n\n31\n\nDie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist in keinem Falle \nüberschritten worden.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst \nentschieden. Der Senat macht von der Möglichkeit der \nZurückverweisung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch, weil \nzur Sachentscheidung noch tatsächliche Aufklärung erforderlich \nist und eine Verzögerung des endgültigen \nVerfahrensabschlusses, wenn sie denn überhaupt zu besorgen \nist, hinnehmbar erscheint.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/15-a-1088-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-18/15-a-1088-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309201","retrieved":"2026-07-09 03:38:39.054774+00:00"}}