{"status":"available","doknr":"OLD309215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0814.16A4469.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-14","aktenzeichen":"16 A 4469/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiber vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung \nseines Beitragsbescheides vom 26. Juni \n1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. \nSeptember 1995 zu verpflichten, sie - \ndie Kläger - unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichtes neu zu \nbescheiden, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Beitragsbescheid vom 26. Juni 1995, mit dem der Beklagte \nden monatlichen Elternbeitrag für Januar bis Dezember des \nRechnungsjahres 1995 von 140 DM auf 290 DM erhöht hat, \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger sind \nverpflichtet, für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter \nF. L. in dem genannten Zeitraum den monatlichen \nHöchstbetrag an Elternbeiträgen zu zahlen. Mit der Berufung \nist nichts vorgetragen, was insoweit Anlaß gibt, von der \nerstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.\n\n6\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist § 90 Abs. 1 SGB VIII in \nder Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten \nGesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom \n16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) iVm § 17 des Gesetzes für \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - in der Fassung des zum \n1. Januar 1994 in Kraft tretenden Änderungsgesetzes vom 30. \nNovember 1993 (GV NW S. 984) und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK \nin der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge \nnach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. \nJanuar 1993 (GV NW S. 80).\n\n7\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung \nzugrunde liegende Rechtsmaterie bestehen nicht. Wie der \nbeschließende Senat unter anderem in seinem Urteil vom 5. Juni \n1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14, unter Bezugnahme auf \nseine Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 \n= NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254 und - 16 A \n571/94-, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, \ndargelegt hat, ist § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung \ndes Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts \n(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) in der \nFassung vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380) einschließlich der \neinkommensabhängigen Staffelung der Elternbeiträge gemäß der \nAnlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in der Fassung vom 25. Januar \n1993 sowohl mit § 90 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung \ndes zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar \n1993 als auch mit Verfassungsrecht vereinbar, insbesondere mit \nArt. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG \nergebenden Sozialstaatsprinzip. Dabei hat der Senat auch an \nseinem schon in den Entscheidungen vom 13. Juni 1994 \neingenommenen Standpunkt festgehalten, daß § 17 GTK im \nVerhältnis zu sonstigen staatlichen Leistungen keine \nunmittelbare Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, \nsondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke \nder Haushaltsentlastung beinhaltet. Mit Blick gerade auch auf \ndie - durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 nicht \nberührte - Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hat der Senat \nergänzend ausgeführt:\n\n8\n\n\"Insbesondere ist der Senat auch weiterhin der \nAuffassung, daß § 17 GTK und die Staffelung der \nElternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK \nmit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit diese \nRegelungen für die Bemessung der Elternbeiträge \ngrundsätzlich die Anzahl der unterhaltsberechtigten \nKinder unberücksichtigt lassen, es sei denn, \nGeschwister besuchen gleichzeitig eine \nTageseinrichtung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich \nkeine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im \nRahmen von Kostenbeteiligungsregelungen für den \nBesuch von Tageseinrichtungen für Kinder die Höhe \ndes Kostenbeitrages nach der Zahl der \nunterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln. Aus der \nWertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung \nmit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die \nallgemeine Pflicht des Staates zu einem \nFamilienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die \nEntscheidung darüber, in welchem Umfang und in \nwelcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich \nvorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen \nwirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, \nlassen sich keine konkreten Folgerungen für die \neinzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, \nin denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist. Insoweit besteht vielmehr eine \ngrundsätzliche Gestaltungsfreiheit des \nGesetzgebers, \n\n9\n\nvgl. BVerfG, Beschuß vom 17. Februar \n1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, \n541, mit weiterem Nachweis.\n\n10\n\nDanach war der Gesetzgeber, wie der Senat \nbereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1996 \n- 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils \na.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der \nKostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen \nfür Kinder gemäß § 17 GTK auch unter \nBerücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG \nergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht \nverpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von \nder Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder \nabhängig zu machen. Nach der zuletzt genannten \nBestimmung entfallen die Beiträge für das zweite \nund jedes weitere Kind (nur), wenn mehr als ein \nKind eines Personensorgeberechtigten oder einer \nFamilie gleichzeitig eine Tageseinrichtung \nbesuchen.\n\n11\n\nDie erwähnte Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK \nerweist sich auch bei Anwendung des \nPrüfungsmaßstabes des Art. 3 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht als \nverfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, \nunter allen Umständen Gleiches gleich und \nUngleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine \nGleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn \nder Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte gleich \nbehandelt und Differenzierungen, die er vornehmen \ndarf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm \nüberlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an \ndie er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im \nRechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muß \ner die Auswahl sachgerecht treffen, und der \nnormative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt \nauch insoweit seine Präzisierung im Hinblick auf \ndie Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 \nAbs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die \nungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für \ndie gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - \nbezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und \nseine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender \nGrund fehlt,\n\n12\n\nvgl. unter anderem BVerfG, Beschluß \nvom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, \na.a.O., mit weiteren Nachweisen.\n\n13\n\nDies ist bezogen auf die Regelung des § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK nicht der Fall, auch wenn nach ihr \nFamilien, bei denen Kinder eine Tageseinrichtung \nwegen eines zu großen Altersunterschiedes nicht \ngleichzeitig besuchen, nicht in den Genuß einer \nBeitragsbefreiung kommen. Sachgerechtes Ziel dieser \nGesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich \nallein, eine gleichzeitige und damit erhöhte \nBelastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, \n\n14\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni \n1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 -\n, jeweils a.a.O., sowie für hessisches \nLandesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. \nDezember 1994 - 5 N 1980/93 -, \na.a.O.\"\n\n15\n\nDie Vereinbarkeit der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK getroffenen \nRegelung mit höherrangigem Recht hat der Senat insbesondere \nauch unter dem Aspekt der Neufassung des § 90 Abs. 1 SGB VIII \ndurch das Erste Änderungsgesetz vom 16. Februar 1993 nicht in \nZweifel gezogen und dazu angeführt:\n\n16\n\n\"Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 \nAbs 3 GTK genügt der bundesrechtlichen Bestimmung \ndes § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993, denn insoweit \nist zu berücksichtigen, daß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 \nGTK die Beiträge für das zweite und jedes weitere \nKind entfallen, wenn mehr als ein Kind eines \nPersonensorgeberechtigten oder einer Familie \ngleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. In den \nMaterialien zur Änderung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder wird die bis dahin \ngeltende Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK als \neine Bestimmung angesehen, die die \nFamilienkomponente des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \n1993 berücksichtigt,\n\n17\n\nvgl. LTDrucks. 11/5973 S. 17 zu \nAbsatz 4.\n\n18\n\nIm übrigen hätte eine anders gestaltete \ndegressive oder progressive Staffelung der \nElternbeiträge abhängig von der Anzahl der eine \nTageseinrichtung besuchenden Kinder derselben \nPersonensorgeberechtigten viele Beitragspflichtige \nsogar schlechter gestellt,\n\n19\n\nvgl. zur Rechtmäßigkeit einer auf \ngleichzeitigen Besuch einer \nTageseinrichtung von Geschwistern \nabstellenden Ermäßigungsregelung auch \nHessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 \n- 5 N 1980/93 -, a.a.O..\n\n20\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die \nRegelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK möglicherweise \nnur einen geringfügigen Anteil von Geschwistern \nerfaßt. Wenn Bundesrecht sogar die völlige \nVernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der \nFamiliengröße zuläßt,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April \n1994, 8 NB 4.94 -, a.a.O.,\n\n22\n\ngenügen im Rahmen der hier zu beurteilenden \nLeistungsverwaltung die Bestimmungen des § 17 GTK \neinschließlich der Anlage zu Abs. 3 der zum 1. \nApril 1993 in Kraft getretenen Vorschrift des § 90 \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII, zumal nach § 17 Abs. 2 Satz \n3 GTK auf Antrag die Elternbeiträge ganz oder \nteilweise erlassen werden, wenn die Belastung den \nEltern nach § 90 Abs. 3 SGB VIII 1993 nicht \nzumutbar ist.\" \n\n23\n\nSoweit danach die Umsetzung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \ndurch den Landesgesetzgeber in Form des § 17 GTK a.F. keinen \ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, \nzumal diese Norm keine unmittelbare Regelung des \nFamilienlastenausgleichs darstellt, gilt schon nach dem Urteil \ndes Senates vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl. \n1998, 188, für die hier maßgebliche neue Fassung des § 17 GTK \nnichts anderes.\n\n24\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. \nOktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in \nseinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 18 \nB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl \n1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision gegen das grundlegende Urteil des \nSenats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, als \nunbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung vom 28. \nOktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen \nausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 \nGG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung \nbeitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer \nLeistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung \ngestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, \ndaß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf \nden dem Landesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \neingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die \nvöllige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der \nFamiliengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar sei. Das \nBundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch \nBeschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, \nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = \nNVwZ 1995, 790, und vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - bestätigt \nbzw. fortgeführt. Auch in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde \nzurückweisenden Beschluß vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - zum \noben erwähnten Urteil des Senates vom 25. September 1997 - 16 \nA 308/96 - hat das Bundesverwaltungsgericht den weiten \nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Entgeltregelung \nbetont.\n\n25\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. März \n1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 = DVBl. 1998, 699 = \nFamRZ 1998, 887, auf den die Kläger hingewiesen worden sind, \nzum hessischen Kindergartenrecht erkannt, daß die Erhebung von \nnach Familieneinkommen und Kinderzahl gestaffelten Abgaben für \nden Besuch eines Kindergartens verfassungsgemäß und \ninsbesondere mit Art. 2, 3, 6 und 14 GG vereinbar ist. Mit \nihren Kindergartengebühren unterschreite die Gemeinde auch \nnicht die ihr gemäß Art. 6 Abs. 1 GG obliegende Förderpflicht. \nDer Staat sei durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht \ngehalten, jegliche die Familie treffende Belastung \nauszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere \nöffentliche Belange zu fördern. Die staatliche \nFamilienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im \nSinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der \nGesellschaft beanspruchen könne. Mit Beschluß vom 22. Juli \n1998 - 1 BvR 2369/94 - hat das Bundesverfassungsgericht auch \nmit Blick auf das nordrhein-westfälische Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 zum \ngrundlegenden Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A \n2645/93 -, aaO, als geklärt angesehen, daß die Staffelung des \nEntgeltes für die Kindergartenbenutzung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der \nVerfassung vereinbar sei. Diese wie auch alle anderen \nVerfassungsbeschwerden gegen das GTK sind nicht zur \nEntscheidung angenommen worden. \n\n26\n\nBei der sich so darstellenden Ausgangslage hat der Senat \nauch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im \nvorliegenden Berufungsverfahren keine Veranlassung von seiner \nbisherigen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des GTK \nabzuweichen. Namentlich lassen sich keine Anhaltspunkte für \neine aus dem Grundgesetz folgende Verpflichtung des \nGesetzgebers finden, Eltern auch dann von den Beiträgen für \nden Besuch eines Kindes in einer Kindertagesstätte \nfreizustellen, wenn die beitragspflichtige Inanspruchnahme \neiner Kindertagesstätte durch ein anderes Kind derselben \nEltern bereits beendet ist und dieses ältere Kind die Schule \nbesucht. Es ist vielmehr durchaus von weitem \nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Gewährung \nvon sozialen Leistungen gedeckt, als Regelfall nur die \nBelastung der Eltern bei gleichzeitigem Besuch von \nKindertagesstätten zu berücksichtigen.\n\n27\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1995 ist \nauch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Kläger \nbereits mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 für die Monate \nJanuar bis Dezember 1995 zu Elternbeiträgen in Höhe von \nmonatlich 140 DM herangezogen hatte. Rechtsgrundlage für die \nÄnderung des vorausgegangenen Elternbeitragsbescheides ist \ninsoweit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Danach ist der Elternbeitrag \nab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung der \nmaßgeblichen Einkommensverhältnisse neu festzusetzen. Diese \nVorschrift gilt nicht nur für die Fälle, in denen sich die \nnach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK ermittelten \nEinkommensverhältnisse tatsächlich nachweisbar ändern. § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK erfaßt vielmehr auch die in § 17 Abs. 5 Satz \n2 GTK a.F. bzw. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK n.F. geregelte \nKonstellation, daß mangels Nachweises des Einkommens der \nhöchste Elternbeitrag geleistet werden muß. Hinter dieser \nRegelung steht die - widerlegbare - Fiktion, die Eltern \ngehörten in dem für den Beitragszeitraum maßgeblichen \nAbschnitt zur einkommensstärksten Gruppe. Der Beklagte hatte \ndie Kläger seinerzeit zu Recht zur Abgabe der aktuellen \nEinkommensverhältnisse aufgefordert, weil - anders als früher \n- gemäß § 17 Abs. 5 S. 2 GTK auch eine Verbesserung der \nEinkommenssituation gegenüber deren Einkommen in dem der \nAngabe vorausgegangenen Kalenderjahr zu berücksichtigen \nist.\n\n28\n\n§ 48 SGB X steht der Änderung der Beitragshöhe nicht \nentgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt \nmit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den \ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß \neines Verwaltungaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine \nwesentliche Änderung eintritt. Eine rückwirkende Änderung ist \nnur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X \nzulässig. Nach § 28 Abs. 1 GTK gelten für das Verfahren zur \nHeranziehung von Elternbeiträgen die Vorschriften des \nSozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nur \ninsoweit entsprechend, als das Gesetz über Tageseinrichtungen \nfür Kinder nichts anderes bestimmt. Für den Fall der Änderung \nder Einkommensverhältnisse enthält § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \njedoch eine abschließende Regelung, die über die Bestimmung \ndes § 48 Abs. 1 SGB X hinaus die rückwirkende Änderung von \nElternbeiträgen vorsieht. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 25. \nSeptember 1997 - 16 A 308/96 - und - 16 \nA \n6976/95 - jeweils mit Hinweis auf \nVoßhans, Elternbeiträge für \nKindertages-\neinrichtungen, 1995, Rn. 68.\n\n30\n\nDer Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 17 Abs. \n5 GTK durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 \nsicherstellen wollen, daß aus Gründen der \nBeitragsgerechtigkeit Verbesserungen der \nEinkommensverhältnisse der Eltern gegenüber der früheren \ngesetzlichen Regelung zeitnäher als bisher zu einem höheren \nElternbeitrag führen.\n\n31\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17, zu \nAbs. 5.\n\n32\n\nDer rückwirkenden Änderung der vorausgegangenen \nHeranziehung durch den streitbefangenen Bescheid steht \nschließlich nicht ein verfassungsrechtlich gebotener \nVertrauensschutz der Kläger entgegen, nicht mit einem höheren \nals dem zunächst festgesetzten Elternbeitrag belastet zu \nwerden. Zwar kann auch ein nach seinem Tenor belastender \nBescheid ein geeigneter Gegenstand für ein \nverfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April \n1983 \n- 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 (133), \n\n34\n\naber ein etwaiges Vertrauen der Kläger wäre nicht \nschutzwürdig. Nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK sind nämlich \nÄnderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung \neiner höheren Einkommensgruppe führen können, auch ohne \nausdrückliche Aufforderung seitens der Behörde unverzüglich \nanzugeben. \n\n35\n\nDaß der Beklagte die Rechnungsstellung abweichend von § 17 \nAbs. 1 Satz 4 GTK für das Kalenderjahr vorgenommen hat, ist \nseitens der Kläger nicht gerügt worden und hat - soweit \nersichtlich - unter den besonderen Bedingungen des \nvorliegenden Falles für die Kläger auch keine negativen \nAuswirkungen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n37\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-14/16-a-4469-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-14/16-a-4469-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309215","retrieved":"2026-07-09 03:38:40.230012+00:00"}}