{"status":"available","doknr":"OLD309220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.9A3673.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-13","aktenzeichen":"9 A 3673/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten \nVerfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\nVon einer fehlenden Begründung eines Urteils im Sinne von \n§ 138 Nr. 6 VwGO kann nur gesprochen werden, wenn ein grober \nFormfehler vorliegt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli \n1963 - 5 C 214/62 -, Buchholz 310, \n§ 138 Nr. 6 VwGO Nr. 3.\n\n7\n\nEin solcher Fall ist nicht gegeben. Die dreieinhalb Seiten \numfassenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils \nlassen ohne weiteres erkennen, daß die Klage mangels \nRechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen wird, \nhilfsweise als unbegründet. Die Hilfsbegründung wird \nihrerseits damit begründet, daß der Kläger ein eigenes \nVerfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht hat und daß er \nweder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch seiner \nyezidischen Religionszugehörigkeit unter dem Gesichtspunkt der \nGruppenverfolgung in Syrien aktuell oder potentiell mit \nVerfolgung rechnen muß. Aus den gleichen Gesichtspunkten wird \ndas Bestehen von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG \nverneint.\n\n8\n\nBezüglich des Nichtvorliegens einer Gruppenverfolgung der \nKurden und der Yeziden in Syrien nimmt das Urteil Bezug auf \nein in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme für die \nBeteiligten bereit gehaltenes Urteil des Senats vom 21. April \n1998 - 9 A 6597/95.A -. Durch die angebotene Einsichtnahme in \ndieses Urteil hatte der anwaltlich vertretene Kläger \nGelegenheit, die ausführliche Begründung des Senats zur \nKenntnis zu nehmen, die sich das Verwaltungsgericht \nseinerseits durch Bezugnahme voll zu eigen gemacht hat. Bei \neinem solchen Verfahrensstand war das Verwaltungsgericht nicht \ngehalten, die im Urteil des Senats enthaltene ausführliche \nBegründung seinerseits in seinem Urteil nochmals referierend \nwiederzugeben.\n\n9\n\nSoweit der Kläger zu Recht geltend macht, das angefochtene \nUrteile weiche - soweit die Klage als unzulässig abgewiesen \nworden sei - von zwei Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1991 und 26. Mai 1994 \nab (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), beruht \ndas Urteil nicht auf dieser Abweichung. Denn die behauptete \nAbweichung wirkt sich auf die die Abweisung der Klage \nselbständig tragende Hilfsbegründung des Urteils nicht \naus.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/9-a-3673-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/9-a-3673-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309220","retrieved":"2026-07-09 03:38:40.693446+00:00"}}