{"status":"available","doknr":"OLD309219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.9A3273.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-13","aktenzeichen":"9 A 3273/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie erhobene Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Soweit ausgeführt \nwird, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \"von der \nobergerichtlichen Rechtsprechung des 9. Senates\" abweiche, \nfehlt es schon an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nerforderlichen Darlegung, weil die Entscheidungen, von denen \nabgewichen worden sein soll, nicht hinreichend bestimmt \nbezeichnet sind. \n\n4\n\nEine Abweichung von dem weiteren - hinreichend bestimmt - \nbezeichneten Beschluß des Senats vom 14. Januar 1997 - 9 A \n5766/96.A - liegt nicht vor. In dem genannten Beschluß hat der \nSenat seine ständige Rechtsprechung fortgesetzt, wonach ein \naktives, nach außen hin exponiertes Eintreten für die \njeweilige regimefeindliche Organisation erforderlich ist, \ndamit diese Tätigkeit den staatlichen Stellen im Iran bekannt \nund im Falle der Rückkehr des Asylbewerbers Anknüpfungspunkt \neiner politischen Verfolgung werden könne. Hiervon ist das \nVerwaltungsgericht nicht abgewichen, sondern hat vielmehr \nunter ausdrücklicher Bezugnahme auch auf den vom Kläger \nzitierten Beschluß des Senates ausgeführt, daß eine \nIdentifizierung des Klägers als Teilnehmer an den \nvorgetragenen Veranstaltungen nur dann mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit anzunehmen sei, wenn der Kläger bei den \nbetreffenden Veranstaltungen in einer Weise hervorgetreten \nwäre, die die besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden \ngerade auf seine Person gelenkt hätte. Damit befindet sich das \nVerwaltungsgericht zumindest der Sache nach in Übereinstimmung \nmit der vorgenannten Rechtsprechung des Senates. Wenn das \nVerwaltungsgericht im weiteren auf die namentliche \nIdentifizierung abstellt, bringt es damit nur die \nSelbstverständlichkeit zum Ausdruck, daß anders als über eine \nnamentliche Identifizierung ein Zugriff auf den einzelnen \nAsylbewerber nicht erfolgen kann. Dagegen hat das \nVerwaltungsgericht damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, \ndaß der Asylbewerber schon bei seinen exilpolitischen \nAktivitäten in der Öffentlichkeit mit vollem Namen und ggf. \nAdresse aufgetreten sein muß. Insoweit reicht, auch nach der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, ein exponiertes Auftreten \naus, das lediglich den Anlaß für die iranischen Behörden \nbietet, \"einen größeren Aufwand für die namentliche \nIdentifikation des Klägers zu betreiben\".\n\n5\n\nSoweit die grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), fehlt es an \nder nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung, \nda schon eine abstrakte Rechtsfrage oder eine \nverallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage nicht aufgeworfen \nwird. Die zudem ausschließlich im Rahmen der Abweichungsrüge \nvorgebrachten Gründe stellen sich, soweit sie über die \nkonkreten Ausführungen zur Abweichung hinausgehen, als \nschlichter Angriff gegen die tatrichterliche Wertung dar, der \nals solcher die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. \n\n6\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß \nmit den genannten Ausführungen zumindest sinngemäß die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die \nVoraussetzungen einer asyl- bzw. abschiebungsrechtlich \nrelevanten exilpolitischen Tätigkeit geltend gemacht werden \nsollte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die \nVoraussetzungen hierfür sind in der Rechtsprechung des \nBerufungsgerichtes auch unter Berücksichtigung der von dem \nKläger zitierten Auskunft des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 an das \nVerwaltungsgericht Münster geklärt,\n\n7\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April \n1998 - 9 A 345/98.A -, \n\n8\n\nwas im übrigen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers \nangesichts des Umstandes, daß er in dem vorgenannten Verfahren \nals Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist, auch bekannt sein \nmüßte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 80 \nAsylVfG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/9-a-3273-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/9-a-3273-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309219","retrieved":"2026-07-09 03:38:40.603284+00:00"}}