{"status":"available","doknr":"OLD309222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.15A2721.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-13","aktenzeichen":"15 A 2721/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 556.907,10 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat über eine Berufung zu entscheiden, denn eine \nsolche hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 1998 \neingelegt. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung, wie es der Kläger für richtig hält, ist nicht \nmöglich. Der Anwaltszwang gemäß § 67 VwGO setzt der \nZulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen. Jedenfalls dann, \nwenn die binnen der Antragsfrist zugegangenen Schriftsätze \nkeinen Anhalt für eine Absicht des Prozeßbevollmächtigten \nbieten, entgegen der Rechtsmittelerklärung nicht Berufung \neinzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen, \nbesteht bei einer von einem Rechtsanwalt als \nProzeßbevollmächtigtem abgegebenen Rechtsmittelerklärung kein \nRaum für eine Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf \nZulassung der Berufung.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März \n1998\n- 4 B 30.98 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 12. März 1998\n- 2 B 20.98 -, S. 2 ff. des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 29. Juli 1997\n- 5 B 60.97 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks; OVG NW, Beschluß vom 10. Juli \n1998 - 8 E 552/98 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 13. November \n1997 - 13 A 4238/97 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluß vom 18. \nMärz 1997 - 7 B 548/97 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n4\n\nHier hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 1998 \nausdrücklich \"Berufung\" eingelegt und eine Begründung \nangekündigt. Der nächste am 16. Juni 1998 beim \nVerwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz vom 15. Juni 1998, \nmit dem die Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf \nZulassung der Berufung gefordert wird, ist nicht mehr zu \nberücksichtigen, da er außerhalb der einmonatigen Antragsfrist \n(§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingegangen ist, deren Lauf durch \nZustellung des mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen (§ 58 Abs. 1 VwGO) Urteils \nam 8. Mai 1998 ausgelöst worden ist und die daher am 8. Juni \n1998 geendet hat.\n\n5\n\nDie eingelegte Berufung ist auch nicht etwa deswegen \nhinfällig geworden, weil dem Kläger für den nunmehr gewollten \nAntrag auf Zulassung der Berufung die beantragte \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das \nist nämlich - abgesehen davon, daß binnen der \nWiedereinsetzungsfrist nicht begründet wurde, weshalb der \nProzeßbevollmächtigte gehindert gewesen sein soll, den Antrag \nauf Zulassung der Berufung rechtzeitig zu stellen, - \nausgeschlossen, weil die Versäumung der Antragsfrist nicht \nohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO erfolgte. Bei \nder gebotenen sorgfältigen Kenntnisnahme der mit dem Urteil \nerteilten zutreffenden und eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung \nhätte der Prozeßbevollmächtigte die Antragsfrist einhalten \nkönnen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März \n1998\n- 2 B 20.98 -, S. 4 des amtlichen \nUmdrucks; zum Sorgfaltsmaßstab vgl. \nBeschluß vom 23. Februar 1996 \n- 8 B 28.96 -, Buchholz 310 § 60 VwGO \nNr. 204, S. 25 f.\n\n7\n\nDas Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wird dem Kläger \ngemäß § 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden \nzugerechnet.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober \n1991 - 6 B 10.91 -, Buchholz 310 § 60 \nVwGO Nr. 173, S. 43.\n\n9\n\nDie so erhobene Berufung ist unzulässig, da es an der \nerforderlichen Zulassung fehlt (§ 124 Abs. 1 VwGO).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n12\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/15-a-2721-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/15-a-2721-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309222","retrieved":"2026-07-09 03:38:40.871263+00:00"}}