{"status":"available","doknr":"OLD309221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.13A1781.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-13","aktenzeichen":"13 A 1781/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist approbierter Zahnarzt. Mit Schreiben vom \n24. Februar 1994 beantragte er beim Beklagten die Erteilung \neiner Heilpraktikererlaubnis \"nach Überprüfung der Aktenlage\". \nEr beabsichtige, zukünftig seine Patienten nicht nur nach dem \nherkömmlichen zahnmedizinischen Verständnis zu behandeln, \nsondern darüber hinaus auch ganzheitlich naturheilkundliche \nTherapien auszuführen. Dabei könne das Tätigkeitsfeld \nverlassen werden, das dem angestammten Verständnis des \nZahnarztes entspreche. Zwecks Vermeidung etwaiger rechtlicher \nSchwierigkeiten werde die Heilpraktikererlaubnis beantragt. \nEiner weiteren Überprüfung vor Erteilung der Erlaubnis bedürfe \nes bei ihm nicht, da aufgrund seiner universitären Ausbildung, \nder Staatsprüfung und seiner jahrelangen beruflichen Praxis \ndavon auszugehen sei, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn \nkeine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 1994 lehnte der Beklagte den \nAntrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ab. Die im \nGesetz über die Zahnheilkunde umschriebene Tätigkeit eines \nZahnarztes schließe den Großteil möglicher Tätigkeitsfelder \neines Heilpraktikers nicht ein. Ein Zahnarzt, der eine \nHeilpraktikererlaubnis begehre, sei deshalb nach den \nministeriellen Richtlinien zur Überprüfung der Heilpraktiker-\nAnwärter zu überprüfen. Den Widerspruch des Klägers, in dem \ndieser u. a. auch auf Übereinstimmungen in den Ausbildungen \nzum Arzt und zum Zahnarzt hingewiesen hatte, wies die \nBezirksregierung D. durch Bescheid vom 2. Dezember \n1994 zurück. Die Ausbildung zum Zahnarzt sei mit der eines \nArztes nicht vergleichbar, so daß ein Zahnarzt nicht dasselbe \nDiagnose- und Therapiespektrum anbieten könne wie ein \nArzt.\n\n4\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe \neinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, ohne \ndaß er sich einer Überprüfung seiner Kenntnisse und \nFähigkeiten unterziehen müsse. Er beabsichtige keine übliche \nHeilpraktikertätigkeit, sondern eine Tätigkeit, die im \nbreiteren Sinne Zahnheilkunde sei. Er wolle keinen Arzt \nersetzen, wie dies bei Heilpraktikern regelmäßig der Fall sei, \nsondern vielmehr final auf die Behandlung von Zahn-, Mund- und \nKieferkrankheiten ganzheitliche, naturheilkundliche Methoden \nanwenden, beispielsweise homöopathische Begleitbehandlungen \neiner Nierenausscheidungsschwäche bei Amalgamvergiftung, \nSymbiosebehandlung des Darmes bei Parodontosebehandlung, \nGesprächstherapien bei Bruxismus (Zähneknirschen), usw. Da er \nnur einen Teilbereich der Heilkunde im Sinne des § 1 \nHeilpraktikergesetz abdecke und für diesen Teilbereich \numfangreiche Kenntnisse besitze, dürften aufgrund des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur die Kenntnisse überprüft \nwerden, die für eine derartige Tätigkeit von Bedeutung seien. \nEine dahingehende Prüfung sei aber schon aufgrund seiner \nuniversitären Ausbildung und der Staatsprüfung entbehrlich. \nAufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit \nhabe er einen weit höheren Kenntnisstand erlangt als dieser \netwa in einer sog. Heilpraktiker-Schule vermittelt werde.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \nVerfügung vom 18. Mai 1994 und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n2. Dezember 1994 zu verpflichten, ihm \nohne weitere Überprüfung seiner \nKenntnisse und Fähigkeiten eine \nErlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, \nohne als Arzt bestallt zu sein, \nbeschränkt auf die ganzkörperliche \nfinale Behandlung von Mund-, Zahn-, \nKieferkrankheiten zu erteilen,\nhilfsweise,\nden Beklagten zu verpflichten, ihm ohne \nweitere Überprüfung seiner Kenntnisse \nund Fähigkeiten eine Erlaubnis zur \nAusübung der Heilkunde, ohne als Arzt \nbestallt zu sein, zu erteilen,\nweiter hilfsweise,\nihn erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat geltend gemacht, die nach dem Zahnheilkundegesetz \nauf die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten \nbeschränkte Tätigkeit eines Zahnarztes, die einen Großteil \nmöglicher Tätigkeitsfelder eines Heilpraktikers nicht erfasse, \nerfordere dessen Überprüfung nach den entsprechenden \nRichtlinien, wenn er eine Heilpraktikererlaubnis erstrebe. \nEine Überprüfung nach Aktenlage komme nicht in Betracht, weil \nder Kläger nicht eine auf einen Teilbereich der heilkundlichen \nTätigkeit beschränkte, sondern eine umfassende \nHeilpraktikererlaubnis begehre. \n\n10\n\nMit Urteil vom 30. Januar 1996, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Der vom Kläger angestrebte Bereich der \nganzheitlichen Behandlung von Mund-, Zahn- und \nKieferkrankheiten könne nicht zum Gegenstand einer Erlaubnis \nnach dem Heilpraktikergesetz gemacht werden. Die Erteilung der \nHeilpraktikererlaubnis ohne weitere Überprüfung der Kenntnisse \nund Fähigkeiten des Klägers komme auch angesichts seiner \nAusbildung zum Zahnarzt nicht in Betracht. \n\n11\n\nMit der am 3. April 1996 eingelegten Berufung gegen das am \n7. März 1996 zugestellte Urteil macht der Kläger geltend, die \nbisher herrschende Auslegung der einem Zahnarzt nach dem \nZahnheilkundegesetz erlaubten Tätigkeit führe dazu, daß die \nganzheitliche, naturheilkundliche Behandlung von Mund-, Zahn- \nund Kieferkrankheiten als Ausübung der Heilkunde eingestuft \nwerde. Die Diagnostik und Therapie im Rahmen der \nganzheitlichen Behandlungsmethode überwinde die Grenzen der \nausschließlich naturwissenschaftlich orientierten sog. \ntraditionellen Schulzahnmedizin. Er wolle nicht Heilpraktiker \nsein und beabsichtige neben seinem Beruf \"Zahnarzt\" keine \nweitere Tätigkeit; er wolle auch nicht Krankheiten \ndiagnostizieren und behandeln, die mit dem Mund-, Zahn- und \nKieferbereich nichts zu tun hätten. Er wolle als Zahnarzt \narbeiten, aber das traditionelle, konservative Verständnis der \nZahnmedizin dabei verlassen dürfen. Die \"Mindestfähigkeiten\", \ndie ein Heilpraktiker auch im Hinblick auf das Erkennen der \nGrenzen der heilkundlichen Befugnisse erfüllen müsse, seien \nbei ihm aufgrund seiner universitären Ausbildung und der \nStaatsprüfung, die auch typische Bereiche des Gebietes \n\"Heilkunde (Humanmedizin)\" umfaßt hätten, gegeben. Mit diesen \numfangreichen medizinischen Kenntnissen sei er in der Lage, \neine Behandlung durchzuführen, die keine Gefahr für die \nVolksgesundheit darstelle. Er erstrebe auch keine umfassende \nErlaubnis der Heilkundeausübung, sondern eine solche, die auf \nganzheitliche, naturheilkundlich orientierte Diagnose- und \nTherapiemaßnahmen von mit Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen \nzusammenhängenden Krankheitsbildern gerichtet sei. \nDementsprechend komme eine beschränkte Erlaubnis in \nBetracht.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr macht unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen \nBescheide geltend, der Kläger unterfalle dem \nErlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes, wenn er über das \nGebiet der Zahnheilkunde hinaus auf dem Gebiet der allgemeinen \nHeilkunde tätig werden wolle. Die vor Erteilung der \nHeilpraktikererlaubnis erforderliche Überprüfung sei auch in \nseinem Falle nicht entbehrlich, auch wenn einige Fächer der \nallgemein medizinischen Ausbildung in der zahnmedizinischen \nAusbildung ebenfalls enthalten seien. Insbesondere müsse \nüberprüft werden, ob ein hinreichendes Wissen in den Bereichen \nDiagnose und Therapie auch im Bereich der Allgemeinmedizin \nvorhanden sei. Die Erteilung einer beschränkten \nHeilpraktikererlaubnis komme ebensowenig in Betracht wie die \nErteilung einer unbeschränkten Erlaubnis nach Aktenlage. \n\n17\n\nIm Februar 1995 hat der Kläger die Zahnärztekammer \nNordrhein um Zustimmung gebeten, auf seinen Praxisschildern, \nBriefbögen und Stempeln den Tätigkeitsschwerpunkt \n\"Naturheilkundliche Zahnbehandlung\" angeben zu dürfen. Die \nZahnärztekammer Nordrhein hat dieses Ansinnen abgelehnt; die \ndagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 22. Juli 1997 \n- 3 K 10705/95 - abgewiesen. \n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nD. und die Akten des o. a. weiteren Klageverfahrens \nbeim Verwaltungsgericht Düsseldorf.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 1994 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom \n2. Dezember 1994 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Erteilung einer - beschränkten oder \nunbeschränkten - Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne \neine Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten. \n\n22\n\nMaßgebend für das Begehren des Klägers sind die \nVorschriften des 'Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der \nHeilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)' - HPG - vom \n17. Februar 1939 (RGBl. S. 251) und der Ersten und Zweiten \nDurchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. \nHPG-DVO - RGBl. 1939, 259; 1941, 368). Zur Geltung und zur \nAuslegung dieser vorkonstitutionellen Rechtsvorschriften sind \ninzwischen zahlreiche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten \nund des Bundesverfassungsgerichts ergangen, \n\n23\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom \n24. Januar 1957 - I C 194.54 -, BVerwGE \n4, 250; Urteil vom 20. Januar 1966 - I \nC 73.64 -, BVerwGE 23, 140; Urteil vom \n25. Juni 1970 - I C 53.66 -, BVerwGE \n35, 308; Urteil vom 18. Dezember 1972 - \nI C 2/69 -, NJW 1973, 579; Urteil vom \n10. Februar 1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE \n66, 367; Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 \nC 34/90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, \n2395; Urteil vom 11. November 1993 - 3 \nC 45.91 -, Buchholz 418.04 Nr. 19; \nUrteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C \n24.94 -, DÖV 1996, 963; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - \n9 S 961/90 -, MedR 1992, 54; Bay. VGH, \nUrteil vom 24. Januar 1990 - 7 B \n89.1893 -, NJW 1991, 1558; Urteil vom \n7. August 1995 - 7 B 94/4171 -, NVwZ-RR \n1996, 146; Urteil vom 20. November 1996 \n- 7 B 95.3013 -, NVwZ-RR 1998, 113; \nBVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 \nBvR 111/77 -, - 1 BvR 482/84 - u. a., \nBVerfGE 78, 150 und 78, 179; Beschluß \nvom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, \nn. v., jeweils mit weiteren \nNachweisen,\n\n24\n\ndie sich wie folgt zusammenfassen lassen: \n\n25\n\nDie Ausübung der Heilkunde war ursprünglich nicht \nreglementiert. Die allgemeine Kurierfreiheit wurde als \nBestandteil der in § 1 der Gewerbeordnung von 1869 verbürgten \nallgemeinen Gewerbefreiheit angesehen. Geschützt war nur der \nTitel Arzt, wozu es der Bestallung/Approbation bedurfte. Erst \ndas Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin \nbestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte \nallgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der \nHeilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen \nErlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Ziel des \nHeilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der \nHeilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein \nÄrztemonopol einzuführen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes \nund der in ihm gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG) wandelte sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes. \n§ 2 Abs. 1 HPG, welcher die Erlaubniserteilung in das Ermessen \nder Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom \nBundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 250) in \nverfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig \nerachtet, daß jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung \nder Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen sei, wenn er die sich \naus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG ergebenden \nZulassungsvoraussetzungen erfülle. Ebenso wurde von der \nRechtsprechung entschieden, daß die Vorschrift über die \nErlaubnispflicht nach Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i.V.m. \nArt. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weitergilt und daß die in \n§ 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen \ngrundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des \nHeilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen \nErlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, \nist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher \nnicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung \nhandelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, \nzu dessen Schutz eine solche subjektive \nBerufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Zwar \nist die ursprüngliche, auf die Beseitigung des \nHeilpraktikerstandes gerichtete Funktion des Gesetzes durch \ndie nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogene \nUmgestaltung des § 2 Abs. 1 HPG von einer repressiven \nAusnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm wesentlich geändert \nworden. Der mit dem Erlaubniszwang verfolgte Zweck, die \nPatienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, \nbehält aber seine Berechtigung und verleiht den verbleibenden \nVorschriften nach wie vor einen vom Willen des Gesetzgebers \ngedeckten Sinn. Die Überprüfung der Fähigkeiten und Kenntnisse \nnach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG i.d.F. der 2. DVO-\nHPG, die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dient \nebenfalls der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Die \nÜberprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer \nFachqualifikation ab, und zwar schon deshalb nicht, weil für \nden Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung \nnicht vorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht in einer \nVergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den \nwissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein \nbestimmtes Leistungsprofil bezogen werden. Die Überprüfung ist \nkeine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. \nEs wird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen \nnormativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies \nfür wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist. Verlangt \nwird vielmehr von der Behörde eine Maßnahme der \nGefahrenabwehr, d. h. die Versagung der Erlaubnis, wenn die \nAusübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die \nVolksgesundheit bedeutet. Allein zur Aufklärung, ob diese \nGefahr vorliegt, wird dieser auf Kenntnismängel oder \nmedizinische Fehlvorstellungen überprüft. \n\n26\n\nVgl. zu Vorstehendem auch \nErdle/Theobald, Das Recht der \nHeilhilfsberufe, Hebammen und \nHeilpraktiker, Stand: Januar 1998, \nAbschn. 30.1.\n\n27\n\nDer Kläger bedarf für die von ihm beabsichtigte \nganzheitliche naturheilkundliche Zahnbehandlung, zu denen er \nganzheitliche Therapien wie beispielsweise die homöopathische \nBegleitbehandlung einer Nierenausscheidungsschwäche bei \nAmalgamentgiftung, die Symbiosebehandlung des Darmes bei \nParodontosebehandlung, die Gesprächstherapie bei Bruxismus und \nallgemeine stimulierende Maßnahmen mit dem Ziel der \nkörperlichen Toleranz wurzelbehandelter Zähne rechnet, einer \nErlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.\n\n28\n\nDas Heilpraktikergesetz stellt vor dem Hintergrund der \nErwägung, daß der Arztberuf Ausübung der Heilkunde ist und zu \nallen Tätigkeiten berechtigt, die einem Heilpraktiker offen \nstehen, approbierte Ärzte vom Erlaubnisvorbehalt für die \nAusübung der Heilkunde frei; dementsprechend hat ein \napprobierter Arzt auch keinen Anspruch auf Erteilung der \nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG. \n\n29\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom \n20. November 1996, a.a.O.; VG München, \nUrteil vom 27. Juni 1995 - M 16 K \n94.3604 -, MedR 1996, 229; BVerwG, \nUrteil vom 2. März 1967 - I C 52/64 -, \nNJW 1967, 1525.\n\n30\n\nAuch der Zahnarzt, der ebenfalls Heilkunde am Menschen \nausübt,\n\n31\n\nso OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni \n1964 - IV A 194/59 -, OVGE 20, 347,\n\n32\n\nbraucht für eine Tätigkeit in seinem angestammten Bereich \nkeine Heilpraktikererlaubnis. Denn § 6 Abs. 1 HPG nimmt die \nAusübung der Zahnheilkunde von den Bestimmungen des \nHeilpraktikergesetzes aus. Übt der Zahnarzt dagegen eine die \n\"Zahnheilkunde\" überschreitende heilkundliche Tätigkeit aus, \nbedarf er der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. \n\n33\n\nNach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG -, ist Zahnheilkunde \ndie \"berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche \nErkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, \nMund- und Kieferkrankheiten\". Als Krankheit ist hierbei nach § \n1 Abs. 3 Satz 2 ZHG \"jede von der Norm abweichende Erscheinung \nim Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, \neinschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens \nvon Zähnen\". \n\n34\n\nDieser klassisch-traditionelle Begriff der Zahnheilkunde \nläßt nach Ansicht des Senats zwar Raum für die \nBerücksichtigung neuerer, aus der zahnärztlichen Wissenschaft \nsich ergebender Erkenntnisse und mag auch Behandlungsformen \numfassen, die nicht einem engen \"konservativen\" Verständnis \nvon Zahnheilkunde entsprechen. Der vorliegende Fall bietet \njedoch keinen Anlaß, den Grenzen des Begriffs der \nZahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG weiter \nnachzugehen, weil die vom Kläger beabsichtigten, beispielhaft \nbenannten Behandlungs- und Therapiemaßnahmen diese Grenzen \neindeutig überschreiten. \n\n35\n\n§ 1 Abs. 3 ZHG läßt für einen Zahnarzt nur die Feststellung \nund Behandlung \"von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten\" bzw. \nvon Krankheiten \"im Bereich der Zähne, des Mundes und der \nKiefer\" zu. Dem zahnärztlichen Tätigkeitsfeld können deshalb \n(nur) diejenigen Behandlungsmaßnahmen zugerechnet werden, die \nihren unmittelbaren Behandlungsansatz in diesen Bereichen \nhaben, nicht hingegen solche, die nur irgendwie \"mittelbar\" \nmit den Körperbereichen Zähne, Mund und Kiefer in Zusammenhang \nstehen. Letzteres ist aber bei den vom Kläger beabsichtigten \nBehandlungen der Fall. Eine Nierenausscheidungsschwäche bei \nAmalgamentgiftung ist keine Erkrankung im Zahn-, Mund- oder \nKieferbereich. Die Amalgamfüllung stellt in diesem Falle \nlediglich die Ursache für einen pathologischen Zustand in \neiner anderen Körperregion bzw. einem anderen Organ dar. \nÄhnlich verhält es sich mit der vom Kläger beabsichtigten \nSymbiosebehandlung des Darms bei Parodontosebehandlung. Hier \nliegt zwar auch eine Erkrankung im Zahn-, Mund- und \nKieferbereich vor, behandelt werden (\"Symbiosebehandlung\") \nsoll aber der pathologische Zustand in einer völlig anderen \nKörperregion (Magen-Darm-Trakt). Mit der Gesprächstherapie bei \nBruxismus (Zähneknirschen) soll die Ursache für das \nZähneknirschen ergründet und beseitigt werden, \"behandelt\" \nwerden soll aber die Psyche bzw. das Unterbewußtsein, das \ndieses Knirschen auslöst; auch hierbei handelt es sich deshalb \nnicht um eine Behandlungsmaßnahme im Bereich der Zähne, des \nMundes und der Kiefer. \n\n36\n\nDie vom Kläger beabsichtigte Behandlung stellt somit keine \n\"Ausübung der Zahnheilkunde\" im Sinne des § 1 Abs. 3 ZHG dar. \nInfolgedessen bedarf er für die beabsichtigten \n\"ganzkörperlichen Behandlungs- und Therapiemaßnahmen\" der \nErlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.\n\n37\n\nEin Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis ohne Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten steht dem \nKläger jedoch nicht zu.\n\n38\n\nDies gilt zunächst für die mit dem Hauptantrag begehrte, auf \"die ganzkörperliche finale Behandlung von \nMund-, Zahn- und Kieferkrankheiten\" beschränkte Erlaubnis. \n\n39\n\nEine in diesem Sinne eingeschränkte Erlaubnis ist weder im Gesetz vorgesehen noch kann sie bei sinnvoller \nAnwendung des Gesetzes erteilt werden. Auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erteilung einer auf das \nGebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Januar \n1993 - 3 C 34.90 -, a.a.O.; Urteil vom \n10. Februar 1983 - 3 C 21.82 -, a.a.O., \n\n41\n\nkann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Anders als bei einer Beschränkung auf das \nGebiet der Psychotherapie fehlt es vorliegend sowohl an einem hinreichend abgegrenzten Tätigkeitsfeld als auch \nan einer ebenso eingegrenzten spezifischen Ausbildung. Wie die beispielhaft angeführten \nBehandlungsmaßnahmen zeigen, will der Kläger grundsätzlich alle Erkrankungen, die entweder Auswirkungen \nauf den Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers haben oder deren Ursache in diesem Bereich liegt oder \nliegen kann, behandeln. Die vom Kläger beabsichtigte, somit praktisch den gesamten Körper erfassende \nBehandlungstätigkeit weist danach zahlreiche Berührungspunkte zur allgemeinen Heilkunde auf und läßt sich - \nanders als die Psychotherapie - nicht sinnvoll von der Ausübung allgemeiner Heilkunde abgrenzen. \n\n42\n\nDer Beklagte kann auch nicht verpflichtet werden, dem Kläger - wie mit dem ersten Hilfsantrag beantragt - \nohne weitere Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der \nHeilkunde zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -\n, a.a.O., unter Klarstellung seiner Ausführungen im Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, a.a.O., \nentschieden, daß im Regelfall für die untere Verwaltungsbehörde kein Anlaß besteht, von einer schriftlichen \noder mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Heilpraktikeranwärters abzusehen. Dies gilt \nauch im Falle des Klägers. Seine Ausbildung und seine Berufserfahrung sind die eines Zahnarztes, nicht die \neines Arztes. Was der Kläger behandeln möchte, sind aber Krankheitsbilder, die in das Tätigkeitsfeld eines \nArztes fallen. Hierfür ist er nicht ausgebildet worden, auch wenn seine Ausbildung - wie er geltend macht - \nzahlreiche Überschneidungen mit der eines Arztes aufgewiesen haben mag. Es mag auch zutreffen, daß die \nKenntnisse des Klägers in weiten Bereichen besser als die eines \"normalen\" Heilpraktikers sind. Der \nGesetzgeber hat vom Erlaubnisvorbehalt nach dem Heilpraktikergesetz aber nur die Ärzte generell freigestellt, \nnicht hingegen die Zahnärzte. Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung ist nur vor dem Hintergrund \nerklärlich, daß in der Ausbildung von Ärzten und Zahnärzten Unterschiede gesehen wurden, die eine \nunterschiedliche Behandlung beider Berufsgruppen bei einer dem Heilpraktikergesetz unterfallenden Tätigkeit \nrechtfertigte. Andernfalls hätte eine gesetzliche Regelung in der Weise nahegelegen, daß einem Zahnmediziner \nmit der Approbationserteilung gleichzeitig die Berechtigung zuerkannt worden wäre, als Heilpraktiker tätig zu \nsein. Daß die Ausbildungsgänge und Prüfungen von Ärzten und Zahnärzten keineswegs identisch sind, ergibt \nsich beispielsweise auch aus der Approbationsordnung für Zahnärzte - AppOZ -, wonach sich die \nAbschlußprüfung jeweils nur auf \"die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse\" bezieht. Auch im Falle des \nKlägers kann deshalb nicht von vornherein von einer Überprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. i) HPG-DVO \nabgesehen werden. \n\n43\n\nIn welchem Umfang diese am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu orientierende Überprüfung erfolgen muß, \nist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Senat weist \ndeshalb lediglich darauf hin, daß beim Kläger aufgrund seiner \nAusbildung und seiner Tätigkeit als Zahnarzt die für eine \nTätigkeit als Heilpraktiker erforderlichen allgemein-\nheilkundlichen Grundkenntnisse, insbesondere hinsichtlich des \nAufbaus des menschlichen Körpers und der Funktion wichtiger \nKörperorgane, vorhanden sein dürften, insoweit also eine \nÜberprüfung entbehrlich erscheint. Andererseits dürfte etwa \nein Abklären des Bewußtseins eigener Grenzen bei den \nbeabsichtigten Behandlungsmaßnahmen und auch von Kenntnissen \nüber damit verbundene etwaige Wechselwirkungen und \nKontraindikationen unverzichtbar sein. \n\n44\n\nDer weitere Hilfsantrag des Klägers, ihn erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, \nkann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die \nErlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz - wie \ndargelegt - nicht im Ermessen der Behörden liegt.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/13-a-1781-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-13/13-a-1781-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309221","retrieved":"2026-07-09 03:38:40.782232+00:00"}}