{"status":"available","doknr":"OLD309235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0811.7B1489.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"7 B 1489/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die allein \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) zu begründen. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses ergeben sich nicht daraus, daß das \nVerwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in \nStreit stehenden Zwangsgeldfestsetzungen von der sofortigen \nVollziehbarkeit der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung vom \n6. Mai 1997 ausgegangen ist. Die hiergegen im \nZulassungsvorbringen geltend gemachte Rechtsansicht, die \nBegründung der Vollziehungsanordnung in der genannten \nOrdnungsverfügung genüge nicht den (formellen) Anforderungen \ndes § 80 Abs. 3 VwGO und sei deshalb unwirksam, ist \nunzutreffend. \n\n5\n\nIn der Begründung der Vollziehungsanordnung ist ausgeführt, \ndaß die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung geboten \nsei, um eine ungerechtfertigte Besserstellung der \nAntragstellerin gegenüber solchen Personen, die die \ngesetzlichen Bestimmungen einhalten, zu verhindern und um eine \nnegative Vorbildwirkung auszuschließen. Damit sind die \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf \ndie schriftliche Darlegung eines besonderen, regelmäßig über \nden Zweck des Verwaltungsaktes hinausgehenden Interesses an der \nsofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes gewahrt. \nAngesichts dessen kann unbeschadet der weiteren Frage, ob eine \nformell unzulängliche Begründung überhaupt zur Unwirksamkeit \nder Vollziehungsanordnung führt, jedenfalls keine Rede davon \nsein, die Vollziehungsanordnung der Ordnungsverfügung vom \n6. Mai 1997 stelle sich wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO \nals unwirksam dar. \n\n6\n\nEine andere, hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob mit \nder gegebenen Begründung in materieller Hinsicht zu Recht ein \nbesonderes, die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragendes \nVollzugsinteresse angenommen worden ist. Allein hierauf zielt \nder Zulassungsantrag in seinem Kern ab, wenn vorgetragen wird, \ndie aufrechterhaltende Regelung in Ziffer 1.3 der \nOrdnungsverfügung enthalte bei genauer Betrachtung ein \nBeseitigungsgebot, dessen sofortige Vollziehbarkeit mit dem in \nder Begründung der Vollziehungsanordnung genannten Aspekten \nnicht hinreichend gerechtfertigt werden könne. Mit diesem \nVorbringen wird indes nicht die Wirksamkeit der in Streit \nstehenden Vollziehungsanordnung in Zweifel gezogen. \nRechtfertigen die von der Behörde in der Vollziehungsanordnung \nangegebenen Gründe die Annahme eines besonderen \nVollzugsinteresses in materieller Hinsicht nicht, so führt dies \nnicht etwa schon für sich genommen zur Unwirksamkeit der \nVollziehungsanordnung. Die Wirksamkeit der \nVollziehungsanordnung entfällt in derartigen Fallgestaltungen \nerst dann, wenn im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des vom Adressaten gegen \ndie Ordnungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfes \nwiederhergestellt oder aber - im Falle einer (auch) formell \nunzulänglichen Begründung - die Vollziehungsanordnung \naufgehoben wird. Eine derartige, zur Unwirksamkeit der in \nStreit stehenden Vollziehungsanordnung führende gerichtliche \nEntscheidung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat zwar \nim Jahre 1997 ein gegen die sofortige Vollziehbarkeit der \nOrdnungsverfügung gerichtetes Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \neingeleitet. Dieses Verfahren hat jedoch durch einen die \nVollziehungsanordnung unberührt lassenden Vergleich auf der \nGrundlage eines entsprechenden gerichtlichen \nBeschlussvorschlages vom 9. Juli 1997 seinen rechtskräftigen \nAbschluß gefunden. \n\n7\n\nNach alledem bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der \nVollziehungsanordnung und der daraus folgenden sofortigen \nVollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 1997. Die \ngenannte Ordnungsverfügung stellt damit eine taugliche \nRechtsgrundlage für die im vorliegenden Verfahren allein \nangegriffenen Zwangsgeldfestsetzungen dar. \n\n8\n\nAuch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, der in der \nersten Zwangsgeldfestsetzung vom 24. März 1998 festgesetzte \nBetrag von 5.000,-- DM sei offensichtlich nicht angemessen, ist \nnicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Beschlusses zu begründen. Eine nach objektiven \nMaßstäben zu beurteilende Unangemessenheit des genannten \nBetrages vermag sich nicht schon daraus zu ergeben, daß dieser \nBetrag von der Antragsgegnerin in der zugrundeliegenden \nOrdnungsverfügung vom 6. Mai 1997 ursprünglich für den Fall der \nNichtbefolgung sämtlicher unter den Ziffern 1.1 bis 1.3 \ngetroffenen Anordnungen angedroht worden ist. Durch die vom \nAntragsgegner im Rahmen des bereits erwähnten \nVergleichsabschlusses vorgenommene Aufhebung der Ziffern 1.1 \nund 1.2 der Ordnungsverfügung bei gleichzeitig unveränderter \nBeibehaltung der Zwangsgeldandrohung ist diese dahingehend \nabgeändert worden, daß sie sich nur noch auf die Anordnung in \nZiffer 1.3 der Verfügung bezog. Daß der demnach für den Fall \nder Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.3 der Ordnungsverfügung \nangedrohte und dann auch festgesetzte Betrag von 5.000,-- DM im \nHinblick auf den damit verfolgten Zweck, nämlich die \nAntragstellerin dazu anzuhalten, die weitere Nutzung der in \nStreit stehenden Grundstücksflächen als Lager- und Abstellplatz \nzu unterlassen, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als \nunangemessen zu bewerten sein könnte, ist fernliegend. \nAngesichts des Umstandes, daß die von der Antragstellerin über \nmehrere Jahre hinweg ohne Genehmigung vorgenommene Nutzung des \nGrundstücks als Lager- und Abstellplatz ausweislich der in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder im Zeitpunkt der \nZwangsgeldfestsetzungen ein ganz erhebliches, verfestigtes \nAusmaß erreicht hatte, erscheint der Betrag von 5.000,-- DM, \nder sich im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 VvVG NW \neröffneten Rahmens hält, eher wohlwollend und zurückhaltend \nfestgesetzt.\n\n9\n\nDer angegriffene Beschluß begegnet auch nicht deshalb \nernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, daß eine \nUnverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen wegen \noffensichtlicher Genehmigungsfähigkeit der beanstandeten \nNutzung nicht gegeben ist. Diese Beurteilung ist im Ergebnis \nnicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht in \nÜbereinstimmung mit der benannten Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats zutreffend ausgeführt hat, erweist sich \neine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung \n- entsprechendes gilt für ihre Vollstreckung - nur dann als \nunverhältnismäßig, wenn die beanstandete Nutzung in dem Sinne \noffensichtlich genehmigungsfähig ist, daß der erforderliche \nBauantrag gestellt ist, dieser auch nach der Rechtsauffassung \nder Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen \nHindernisse der Baugenehmigung entgegenstehen. Das Vorliegen \ndieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht \nverneint. \n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin im März 1996 einen Bauantrag zum \nBetrieb eines Bauhofes für Straßen-, Tief- und Erdbau gestellt \nhat, liegen für die von ihm erfaßten Bestandteile der \nbeanstandeten Nutzung die Voraussetzungen einer \noffensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach den obigen \nGrundsätzen schon deshalb nicht vor, weil dieser Bauantrag \nwegen unvollständiger Bauvorlagen eine Beurteilung der \nbaurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht ermöglicht. \nFolgerichtig ist der Bauantrag aus diesem Grunde durch Bescheid \ndes Antragsgegners vom 8. Juni 1998 zurückgewiesen worden. \n\n11\n\nDie Antragstellerin kann sich auch nicht - wie im \nZulassungsantrag geltend gemacht - darauf berufen, der \nAntragsgegner habe bis zum Erlaß des vorgenannten \nzurückweisenden Bescheides die Unvollständigkeit der \nBauvorlagen ihr gegenüber nicht gerügt und deshalb für sie \neinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieses Vorbringen ist \nschon in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Wie sich den \nVerwaltungsvorgängen entnehmen läßt, hat der Antragsgegner die \nAntragstellerin bereits mit Schreiben vom 29. April 1996 auf \ndie Unvollständigkeit der Bauvorlagen betreffend den \nbeantragten Bauhof aufmerksam gemacht und einen Lageplan für \ndas Vorhaben sowie weitere Bauzeichnungen angefordert. Im Juli \nund Oktober 1996 hat er die Antragstellerin hierzu nochmals \naufgefordert. Damit kann unbeschadet dessen, daß keine \nZurückweisung des Bauantrages innerhalb einer Woche gemäß § 72 \nAbs. 1 BauO NW erfolgt ist, keine Rede davon sein, daß die \nAntragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der \nZwangsgeldfestsetzungen im März und April 1998 darauf vertrauen \ndurfte, die Nutzung als Bauhof sei genehmigungsfähig und werde \nauch demnächst genehmigt. Demzufolge braucht der vom \nZulassungsvorbringen weiter erörterten Frage, ob ein derartiger \nVertrauenstatbestand gegebenenfalls eine Unverhältnismäßigkeit \nder Zwangsgeldfestsetzungen hätte bewirken können, nicht \nnachgegangen zu werden. \n\n12\n\nEine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen wegen \noffensichtlicher Genehmigungsfähigkeit folgt schließlich auch \nnicht daraus, daß die Antragstellerin im Juli 1995 einen \nBauantrag zum Betrieb einer mobilen Anlage zur Zerkleinerung \nvon Holzreststoffen sowie für einen Containerabstellplatz und \nContainerdienst gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die \ninsofern von der Antragstellerin nach und nach äußerst \nschleppend eingereichten Bauvorlagen derart vollständig sind, \ndaß sie eine positive Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des \ngenannten Vorhabens auch aus der Sicht des Antragsgegners \nzulassen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde hiervon \nallenfalls ein Teil der mit der Ordnungsverfügung vom \n6. Mai 1997 beanstandeten Lager- und Abstellvorgänge erfaßt, \nwelche die Antragstellerin formell illegal auf dem in Rede \nstehenden Grundstück vornimmt. Der genannte Bauantrag vom \nJuli 1995 erstreckt sich nicht auf die Lagerung von Alteisen, \nTankbehältern o.ä., wie sie von der Antragstellerin ausweislich \nder Feststellungen einer Ortsbesichtigung vom 31. März 1998 \npraktiziert werden. Entsprechendes gilt für das Ablagern von \nBauschutt, Beton und Steinen sowie das damit zusammenhängende \nAbstellen eines Steinzerkleinerers auf dem in Streit stehenden \nGelände. Wie sich den Feststellungen der weiteren \nOrtsbesichtigung vom 15. Mai 1998 und einer hierüber \ngefertigten, in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nLageskizze entnehmen läßt, machen diese letztgenannten \nAblagerungen - ebenso wie die Bauhofnutzung - einen \nflächenmäßig ganz erheblichen Anteil aus. \n\n13\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 \ni.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, \n20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-11/7-b-1489-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-11/7-b-1489-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309235","retrieved":"2026-07-09 03:38:42.170485+00:00"}}