{"status":"available","doknr":"OLD309234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0811.7B1479.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"7 B 1479/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin begründen weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) noch Anhaltspunkte dafür, daß der Beschluß von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf \ndieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO).\n\n4\n\nEs begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, daß das \nVerwaltungsgericht für das durch die zweite \nNachtragsgenehmigung vom 6. April 1998 geänderte Vorhaben \neinen Verstoß gegen § 6 BauO NW nicht angenommen hat. Das in \ndiesem Zusammenhang geäußerte Vorbringen der Antragstellerin, \ndie im Bereich der so bezeichneten Abstandsfläche Nr. 12 \nnotwendige Abstandsflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück \nder evangelischen Pfarrgemeinde W. sei nicht wirksam \nzustandegekommen, weil die zugrundeliegende \nBewilligungserklärung der Pfarrgemeinde nicht vollständig von \neiner entsprechenden Genehmigung der kirchlichen \nAufsichtsbehörde abgedeckt sei, rechtfertigt im Ergebnis keine \nvon der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichende \nBeurteilung. Zwar trifft es zu, daß nach innerkirchlichem \nRecht u.a. für die Belastung von Grundstücken, mithin auch für \ndie Eintragung einer Abstandsflächenbaulast, grundsätzlich die \nEinholung einer Genehmigung der jeweils zuständigen \nkirchlichen Aufsichtsbehörde erforderlich ist. \n\n5\n\nVgl. Bassenge in: Palandt, \nBürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage \n1998, Überbl. v. § 873, Rdnr. 26 \nm.w.N.\n\n6\n\nAuch ist davon auszugehen, daß die evangelische \nPfarrgemeinde, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die \nursprünglich bewilligte und so auch von der Aufsichtsbehörde \ngenehmigte Abstandsflächenbaulast nicht ausreichte, unter dem \n25. Mai 1998 gegenüber dem Antragsgegner die Eintragung einer \nentsprechend geringfügig vergrößerten Baulastfläche auf ihrem \nGrundstück bewilligt hat, ohne daß hierfür eine weitere \nausdrückliche Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde \nerteilt worden war. Letzteres führt jedoch nicht zur \n(schwebenden) Unwirksamkeit der von den Vertretern der \nPfarrgemeinde am 25. Mai 1998 abgegebenen \nBewilligungserklärung. Wie die Antragstellerin im \nZulassungsantrag selbst ausführt, hat der für Genehmigungen \nder in Rede stehenden Art zuständige Stadtkirchenverband \nL. mitgeteilt, daß er eine ergänzende Genehmigung nicht für \nerforderlich hält, weil es sich nur um eine kleine zusätzliche \nFläche handelt. Es mag dahinstehen, ob angesichts des \nUmstandes, daß selbst die originär zuständige kirchliche \nAufsichtsbehörde eine weitere innerkirchliche Genehmigung für \nentbehrlich hält, überhaupt Anlaß dazu besteht, dies im \nsummarischen Verfahren für zweifelhaft zu erachten. Selbst \nwenn unbeschadet dessen die Erforderlichkeit einer weiteren \nergänzenden Genehmigung angenommen wird, so kommt der \ndargelegten Mitteilung des Stadtkirchenverbandes doch \n- gleichsam als darin enthaltenes \"Minus\" - der rechtliche \nBedeutungsgehalt zu, daß auch die erweiterte \nBewilligungserklärung der Pfarrgemeinde vom 25. Mai 1998 von \nder kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht abgelehnt sondern in \ndiesem Sinne konkludent genehmigt worden ist bzw. wird. Von \ndaher bestehen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte \nfür eine andauernde Unwirksamkeit der von der Pfarrgemeinde \nW. gegenüber der Beigeladenen abgegebenen \nBewilligungserklärung vom 25. Mai 1998, welche Zweifel an dem \nwirksamen Zustandekommen der erweiterten \nAbstandsflächenbaulast begründen könnten. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der \nAntragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die \nAnordnung und beabsichtigte Ausführung der Tiefgarage gegen \n§ 51 Abs. 8 BauO NW verstoße. Die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, daß das in Streit stehende Vorhaben auch \ninsofern keine geschützten Nachbarrechte der Antragstellerin \nverletzt, ist im Ergebnis zutreffend. \n\n8\n\nGemäß § 51 Abs. 8 BauO NW müssen Garagen so angeordnet und \nausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht \nschädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die \nRuhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare \nMaß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen \ndie Umgebung unzumutbar stört, läßt sich nicht abstrakt und \ngenerell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es \nentscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die \nBelastungen auswirken. Infolgedessen ist es auch \nausgeschlossen - was der Zulassungsantrag nicht hinreichend \nberücksichtigt - zu anderen Sachverhalten angestellte \nEinzelfallbeurteilungen in bislang ergangenen gerichtlichen \nEntscheidungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Für \ndie Beurteilung der Zumutbarkeit ist von Bedeutung, an welchem \nStandort die Garage angeordnet werden soll und in welcher Lage \nsich dieser Standort zu dem Grundstück und dem Wohnhaus des \nbetroffenen Nachbarn befindet. Maßgeblich ist weiter, wie der \nBereich, in dem die Garage errichtet werden soll bzw. in dem \nsie sich auswirken wird, zu qualifizieren ist und welche \nEinwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu \nerwarten haben. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n18. April 1996 - 7 B 711/96 - und vom \n8. November 1996 - 7 B 2534/96 -.\n\n10\n\nGemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Anordnung \nund beabsichtigte Ausführung der in Streit stehenden \nTiefgaragenanlage nicht als unzumutbar für die \nAntragstellerin. Nach der geplanten Gestaltung der Tiefgarage \nist nicht zu besorgen, daß die Antragstellerin durch die \ninnerhalb der Tiefgarage entstehenden Abgase und Geräusche \nnennenswert beeinträchtigt werden kann. Die Entlüftung der \nTiefgarage erfolgt ausweislich der Bauzeichnungen über \nentsprechende Öffnungen auf der westlichen, dem Grundstück der \nAntragstellerin abgewandten Seite des Vorhabens. Unbeschadet \ndessen, daß die Baugenehmigung in der maßgeblichen Fassung der \nzweiten Nachtragsgenehmigung ein die Tiefgarage abschließendes \nTor nicht zwingend vorschreibt, kann auch nicht davon \nausgegangen werden, daß der in der Tiefgarage beim Abstellen \noder Ingangsetzen der Kraftfahrzeuge entstehende Lärm in \nrelevantem Umfang auf das Grundstück der Antragstellerin \neinwirken wird. Dies folgt daraus, daß die eigentliche \nEinfahrtsöffnung, aus der allein Geräuschimmissionen ins Freie \ndringen können, vollständig unterhalb des Niveaus der in der \nUmgebung vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche liegt und \nzudem nicht auf das Grundstück bzw. Wohnhaus der \nAntragstellerin hin ausgerichtet ist. Vielmehr soll die \neigentliche Einfahrtsöffnung mit ihrer Mittelachse in etwa \nparallel zur westlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin \nangelegt werden. Angesichts dessen ist es auch unerheblich, ob \nim Hinblick auf die Benutzung einzelner Stellplätze im Inneren \nder Tiefgarage - wie die Antragstellerin meint - unter \nUmständen Rangiervorgänge erforderlich sind. \n\n11\n\nDie mit dem Zulassungsvorbringen in den Vordergrund \ngestellten Auswirkungen der Tiefgaragennutzung im Ein- und \nAusfahrtsbereich werden zwar zu einer gewissen Lärm- und \nAbgasbelastung für das Grundstück der Antragstellerin führen, \nsind jedoch noch hinzunehmen. Insofern ist zu berücksichtigen, \ndaß das Grundstück der Antragstellerin in einem Gebiet liegt, \nwelches ganz wesentlich durch die südlich angrenzende Bebauung \nmit mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern einschließlich \nder ihnen zugehörigen, jeweils in den rückwärtigen \nGrundstücksbereichen angeordneten Garagen und Stellplätzen \ngeprägt wird. Diese Prägung besteht insbesondere für den \nsüdlichen, überwiegend unbebauten Bereich des Grundstücks der \nAntragstellerin. Auf dem dort angrenzenden Nachbargrundstück \nsind in dessen rückwärtigen Bereich entweder unmittelbar an \nder gemeinsamen Grundstücksgrenze oder aber nur in geringer \nEntfernung hierzu einige, zum Teil mehrere Einzelgaragen \numfassende Garagengebäude sowie auch Stellplätze vorhanden. \nDie Zufahrt zur Tiefgarage verläuft, von der Hauptstraße \nabzweigend, bogenförmig zwischen diesen Garagengebäuden und \nStellplätzen hindurch, bevor sie in die abgesenkte \nZufahrtsrampe übergeht. Infolgedessen liegt dieser erste \nAbschnitt der Zufahrt in einem Bereich, von dem bereits im \ngegebenen Zustand gebietstypische Auswirkungen durch An- und \nAbfahrten von Kraftfahrzeugen auf das Grundstück der \nAntragstellerin ausgehen. Daß die von insgesamt \n14 Stellplätzen in der Tiefgarage ausgelösten zusätzlichen \nKraftfahrzeugbewegungen das Maß der im vorgenannten Bereich \nanzutreffenden Vorbelastung signifikant, in einer die \nZumutbarkeitsschwelle überschreitenden Weise erhöhen könnten, \nist nicht ersichtlich. \n\n12\n\nSoweit die sich anschließende eigentliche Zufahrtsrampe \nwestlich des Grundstücks der Antragstellerin in einem Bereich \nangelegt werden soll, der bislang als Wiesenfläche \nausgestaltet war, ist zwar davon auszugehen, daß auf den \ndiesem Bereich gegenüberliegenden Flächen des Grundstücks der \nAntragstellerin die schon vorhandenen Belastungen durch \nVerkehrsbewegungen in geringerem Maße aufgetreten sind. Daß \nsie sich dort überhaupt nicht ausgewirkt hätten und das \nGrundstück bzw. das Wohnhaus der Antragstellerin in jenem \nBereich gleichsam frei von jegli-cher Belastung gewesen wäre, \nkann angesichts der relativen Nähe zu der südlich angrenzenden \nBebauung und den dazu gehörigen Ga-ragengebäuden und \nStellplätzen jedoch nicht angenommen werden. \n\n13\n\nIm übrigen ist zu berücksichtigen, daß eine, den \nvorhandenen mehrgeschossigen Gebäuden entsprechende Bebauung \ndes in Streit stehenden Grundstücks jedenfalls nach dessen \nEinbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung über die \nFestlegung des Ortsteils \"I. \" planungsrechtlich \nzulässig und zu erwarten war. Die mit einer solchen Bebauung \nnotwendigerweise verbundenen Auswirkungen auch für den Bereich \nihres Grundstücks, der bislang an das unbebaute Wiesengelände \ngrenzte, mußte die Antragstellerin in Rechnung stellen und hat \nsie von daher grundsätzlich hinzunehmen. Vor diesem \nHintergrund stellt es sich nicht als unzumutbar dar, daß die \nabgesenkte Zufahrtsrampe in nur geringer Entfernung von der \nwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin angelegt \nwerden soll. Dies ergibt sich, auch unter Berücksichtigung von \nunter Umständen auftretenden Schallreflektionen im Bereich der \nZufahrtsrampe, zum einen daraus, daß die zu erwartenden An- \nund Abfahrtsbewegungen bei insgesamt 14 Stellplätzen eines \nreinen Wohngebäudes, wie hier, von vorneherein auf ein nicht \nallzu erhebliches Maß beschränkt sind. Zum anderen ist zu \nbedenken, daß die Konzentration der Zu- und Abfahrten im \nBereich der Zufahrtsrampe dadurch ausgeglichen wird, daß \ndieser Zufahrtskonzentrierung eine Immissionsentlastung \ngegenübersteht. So entfallen aufgrund der abgedeckten \nTiefgarage Geräuschauswirkungen, die bei dem Besteigen der \nFahrzeuge (Türenschlagen) oder dem besonders \nimmissionsträchtigen Anlaß- und Anfahrvorgängen entstehen und \nwie sie von der Antragstellerin hinzunehmen wären, wenn \nStellplätze zulässigerweise ebenerdig auf dem Baugrundstück \nangelegt würden. Die Dauer der Beeinträchtigungen der \nAntragstellerin verkürzt sich damit auf die Zu- bzw. Abfahrt \nder Fahrzeuge. \n\n14\n\nAngesichts der bei 14 Einstellplätzen nicht allzu \nerheblichen Anzahl von Verkehrsbewegungen ist auch nicht zu \nbefürchten, daß es im Bereich der Zufahrtsrampe zu häufigem \noder längerem Anhalten gleichzeitig ein- bzw. ausfahrender \nFahrzeuge kommt, welche die Rampe nicht gemeinsam befahren \nkönnen. In dem vor der Rampe liegenden ersten Abschnitt der \nZufahrt sind solche Störungen ebenfalls unwahrscheinlich, da \ndieser Abschnitt in einer den langsamen Begegnungsverkehr von \nPersonenkraftwagen ermöglichenden Breite von 3,50 m angelegt \nwerden soll. \n\n15\n\nNach alledem kann unbeschadet dessen, daß auch eine andere \nAnordnung der Zufahrt bzw. Anordnung der Stellplätze auf dem \nBaugrundstück in Betracht gekommen wäre, gleichwohl nicht \ndavon gesprochen werden, daß die hier genehmigte \nTiefgaragenanlage die Schwelle der Zumutbarkeit für die \nAntragstellerin überschreitet. \n\n16\n\nDer angegriffene Beschluß unterliegt auch nicht deshalb \nernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, die fehlende \nÜbereinstimmung des im zweiten Nachtragsverfahren nicht \nersetzten Grundrisses \"Untergeschoß/Tiefgarage\" mit den \nsonstigen geänderten Bauvorlagen begründe keine \nNachbarrechtsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden \nSenats zutreffend darauf abgestellt, daß eine \nWidersprüchlichkeit bzw. Unbestimmtheit von Bauvorlagen nur \ndann eine Verletzung von Nachbarrechten zur Folge hat, wenn \ndiese Widersprüchlichkeit bzw. Unbestimmtheit eine \nBauausführung ermöglicht, die gegen nachbarschützende \nVorschriften verstoßen würde. Die weiter vom \nVerwaltungsgericht getroffene Bewertung, daß diese \nVoraussetzungen mit Blick auf die hier gegebene Sachlage nicht \nerfüllt sind, ist nicht zu beanstanden und wird vom \nZulassungsvorbringen auch nicht mit darauf bezogenen \nsubstantiierten Einwendungen in Zweifel gezogen. \n\n17\n\nMit dem Vorbringen, der angegriffene Beschluß des \nVerwaltungsgerichts weiche im Hinblick auf die Beurteilung der \nZumutbarkeit nach § 51 Abs. 8 BauO NW von mehreren, im \neinzelnen benannten Entscheidungen des beschließenden Senates \nab, wird schließlich auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung dieses \nZulassungsgrundes setzt zum einen voraus, daß die Entscheidung \ndes Gerichtes einschließlich eines darin enthaltenen \nabstrakten Rechtssatzes, von dem abgewichen worden sein soll, \nbezeichnet wird und erfordert zum anderen, daß ein gleichfalls \nentscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus der \nangefochtenen Entscheidung angeführt und zudem näher begründet \nwird, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und \nwarum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung \nberuht. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen \nnicht, wenn die Antragstellerin selbst einräumt, daß sich den \nvon ihr benannten Entscheidungen des beschließenden Senates \nkeine verallgemeinerungsfähigen und damit abstrakten \nRechtssätze entnehmen lassen. \n\n18\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-11/7-b-1479-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-11/7-b-1479-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309234","retrieved":"2026-07-09 03:38:42.053779+00:00"}}