{"status":"available","doknr":"OLD309236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0811.2A1920.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"2 A 1920/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1), eine 1970 geborene ukrainische \nVolkszugehörige, beantragte mit ihrem 1989 geborenen Sohn, dem \nKläger zu 2), sowie ihrem Ehemann, Herrn E. N. , unter \ndem 21. Oktober 1991 die Aufnahme als Aussiedler. Herr N. \nist im Besitz einer am 8. September 1989 erteilten \nÜbernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. Juni 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Kläger \nkeine deutschen Volkszugehörigen seien. In dem Bescheid heißt \nes ferner, die Übergangsgenehmigung für Herrn E. N. \nvom 8. September 1989 sei gegenstandslos geworden; aus ihr \nkönnten keine Rechte mehr hergeleitet werden.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger und Herr N. am \n4. Juli 1994 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt durch \nWiderspruchsbescheid vom 3. Januar 1995 zurückwies. Der \nWiderspruchsbescheid enthält den Hinweis, daß die Herrn N. \nerteilte Übernahmegenehmigung entgegen der im \nAblehnungsbescheid vertretenen Auffassung noch wirksam \nsei.\n\n5\n\nAm 18. Januar 1995 haben die Kläger und Herr N. Klage \nerhoben.\n\n6\n\nFür Herrn N. ist das Verfahren in der Hauptsache für \nerledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte den Bescheid vom \n17. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. Januar 1995 hinsichtlich Herrn N. aufgehoben hatte.\n\n7\n\nDie Kläger haben vorgetragen: Die Übernahmegenehmigung von \nHerrn N. sei als Aufnahmebescheid zu werten, so daß die \nKläger in diesen Bescheid einbezogen werden könnten. Die \nÜbernahmegenehmigung erfülle die gleiche Funktion, die ein \nnach neuem Recht erteilter Aufnahmebescheid erfülle. Die \nBeklagte müsse nicht nur Herrn N. , sondern auch dessen \nEhefrau und Sohn aufnehmen; diese würden Abkömmlinge und \nEhegatten eines Spätaussiedlers. Anderenfalls würden Personen, \ndie ihre Aufnahme vor dem 1. Januar 1993 noch unter \nerheblichen Schwierigkeiten beantragt hätten, schlechter \ngestellt als Personen, deren Antrag erst nach diesem Datum \ngestellt und beschieden worden sei.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 17. Juni 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Januar \n1995 zu verpflichten, die Kläger als \nEhegatten bzw. Abkömmling eines Spät-\naussiedlers aufzunehmen und ihnen den \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat vorgetragen: Eine Einbeziehung der Kläger in die \nÜbernahmegenehmigung von Herrn N. sei nicht möglich. Aus \n§ 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes ergebe sich nur, \ndaß der Inhaber einer Übernahmegenehmigung den \nSpätaussiedlerstatus erwerben könne, obwohl er keinen \nAufnahmebescheid habe.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 7. Februar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe \nwird Bezug genommen.\n\n14\n\nGegen den am 6. März 1996 zugestellten Gerichtsbescheid \nhaben die Kläger am 2. April 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vortragen: Die Übernahmegenehmigung sei einem \nAufnahmebescheid gleichzusetzen. Der Verwaltungsakt \nÜbernahmegenehmigung sei durch § 100 Abs. 4 des \nBundesvertriebenengesetzes zum Aufnahmebescheid geworden. Wer \nmit einer Übernahmegenehmigung das Herkunftsgebiet verlasse, \nsei nicht nur Spät-aussiedler, sondern auch Vertriebener im \nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. \nEhegatten und Abkömmlinge hätten einen eigenen Anspruch auf \nAufnahme, und zwar in Form der Einbeziehung. Sie seien \naußerdem ebenfalls Vertriebene. Eine andere Handhabung führe \nzwangsläufig zu einer Familientrennung.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 17. Juni \n1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Januar \n1995 zu verpflichten, die Kläger als \nSpätaussiedler bzw. Ehegatte eines \nSpätaussiedlers oder Abkömmling eines \nSpätaussiedlers aufzunehmen und ihnen \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren \n17 L 644/95 - VG Köln - (ein Heft) und die Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat \nohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 829). Dies würde voraussetzen, daß sie deutsche \nVolkszugehörige sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 iVm § 4 Abs. 1 iVm \n§ 6 Abs. 2 BVFG). Die Klägerin zu 1) ist jedoch ukrainische \nVolkszugehörige. Der 1989 geborene Kläger zu 2) erfüllt \njedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 und Nr. 3 BVFG. Es ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, daß er sich zum deutschen Volkstum bekannt hat \nund ihm bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur \nvermittelt worden sind.\n\n26\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in \ndie Übernahmegenehmigung von Herrn E. N. .\n\n27\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in \nBetracht. Danach sind der Ehegatte und die Abkömmlinge von \nPersonen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in \nden Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift sind hier jedoch schon vom Wortlaut her nicht \nerfüllt. Denn dieser läßt allein die Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid einer Person im Sinne des Satzes 1 dieser \nVorschrift und damit einer Person zu, die das \nAussiedlungsgebiet mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG \nverläßt und danach die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da Herr N. \nnicht im Besitz eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG \nist.\n\n28\n\n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG findet auch nicht über § 100 BVFG \nauf die Übernahmegenehmigung Anwendung. Zwar sind nach § 100 \nAbs. 4 BVFG Personen, die wie Herr N. vor dem 1. Juli 1990 \neine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten \nhaben, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch dann \nSpätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 \nBVFG erteilt wurde. Diese Vorschrift setzt jedoch schon nach \nihrem Wortlaut die Übernahmegenehmigung nicht allgemein einem \nAufnahmebescheid nach § 26 BVFG gleich, sondern regelt allein \ndie verfahrensmäßige Gleichstellung einer Übernahmegenehmigung \nmit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG als Voraussetzung \nfür den Erwerb der Aussiedler- bzw. Spätaussiedlereigenschaft \nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder § 4 BVFG. Sie enthält keine \nRegelung einer solchen verfahrensmäßigen Gleichstellung für \neine Einbeziehung der in § 7 Abs. 2 BVFG genannten Personen, \nalso der Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, in \neine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Übernahmegenehmigung. § 100 \nAbs. 4 BVFG ist auch nicht nach Sinn und Zweck und unter \nBerücksichtigung der Entstehungsgeschichte erweiternd dahin \nauszulegen, daß auch in eine Übernahmegenehmigung nach § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden kann.\n\n29\n\nDurch die Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem \nAufnahmebescheid in § 100 Abs. 4 BVFG, der die bereits in \n§ 105 c BVFG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 \ngeltenden Fassung getroffene Regelung aufnahm und auf den \nErwerb der Spätaussiedlereigenschaft fortführte, sollte \nlediglich dem Vertrauensschutz der Inhaber einer solchen \nÜbernahmegenehmigung auf Einreise und Aufenthaltnahme in der \nBundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden. Die \nMöglichkeit der bei Erteilung der Genehmigung (noch) nicht vom \nGesetz vorgesehenen nachträglichen Einbeziehung von \nFamilienangehörigen in eine Übernahmegenehmigung im Wege des \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, mithin ein Recht Dritter auf Einreise \nund Aufenthaltnahme, sollte hingegen nicht begründet werden. \nSchon bei der Einführung des Aufnahmeverfahrens durch das \nAussiedleraufnahmegesetz hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, \ndaß nur die durch eine Übernahmegenehmigung als zur Einreise \nund Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland \nBerechtigten sich nicht erneut einer für sie \"nicht \nverständlich\" erscheinenden Prüfung unterziehen mußten und \nsich der Vertrauensschutz hinsichtlich der Gleichstellung der \nÜbernahmegenehmigung mit dem Aufnahmebescheid nur auf solche \nAufnahmebewerber beziehen sollte, die die Voraussetzungen des \n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllten und deshalb nach der Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland auch die \nAussiedlereigenschaft erwarben. Er sah es allein bei diesen \nmit einer Übernahmegenehmigung einreisenden Personen als \ngerechtfertigt an, auf die Durchführung eines neuen \nAufnahmeverfahrens zu verzichten.\n\n30\n\nVgl. Stellungnahme des Bundesrates \nzum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung \ndes Aufnahmeverfahrens für Aussiedler \n(Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) vom \n21. Mai 1990, BT-Drucksache 11/7189, zu \nNummer 14 des Artikel 1 Nr. 5 - neu - \n(§ 105 b BVFG), S. 3 f..\n\n31\n\nDiese Absicht des Gesetzgebers lag auch dem Entwurf des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes zugrunde. Dementsprechend \nheißt es in der Begründung des Entwurfes der Bundesregierung \nzu § 100 Abs. 4 BVFG, diese Vorschrift übernehme § 105 c BVFG \na.F., wonach Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine \nÜbernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten \nhätten, keinen Aufnahmebescheid benötigten. Aus der weiteren \nBegründung, daß diese Personen Spätaussiedler seien, wenn \nentweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder \ndiejenigen des § 4 BVFG vorlägen, geht hervor, daß der \nVertrauensschutz nach wie vor nur den konkret in der \nÜbernahmegenehmigung genannten Personen gewährt werden sollte, \ndie die Spätaussiedlereigenschaft erwerben konnten.\n\n32\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung \nvon Kriegsfolgegesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), \nBT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, \nzu Nummern 40 und 41 des Artikel 1 (§§ 100 \nbis 102), S. 28.\n\n33\n\nDaß eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach dem \nWillen des Gesetzgebers nur in einen Aufnahmebescheid nach \n§ 26 BVFG möglich sein sollte, zeigt schließlich auch die \nBegründung des Entwurfes des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nzu § 94 BVFG. Dort hat der Gesetzgeber eine \nvertriebenenrechtliche Regelung der Familienzusammenführung \naufgrund der Rechtsentwicklung für entbehrlich gehalten, weil \nder weitaus größte Teil der begünstigten Familienangehörigen \nohnehin die Voraussetzungen der Feststellung der \nSpätaussiedlereigenschaft erfülle und der Nachzug \nausländischer Familienangehöriger von Deutschen nunmehr \nbundeseinheitlich ausländerrechtlich geregelt sei.\n\n34\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung \nvon Kriegsfolgegesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), \nBT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, \nzu Nummer 33 des Artikel 1 (§ 94), S. \n27.\n\n35\n\nDer geltend gemachte Einbeziehungsanspruch der Kläger \nergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der \nAufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine \nanaloge Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf die \nvorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, \nd.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des \nBundesvertriebenengesetzes.\n\n36\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n37\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Die Regelung der Einbeziehung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nwurde vom Gesetzgeber ausschließlich für den Aufnahmebescheid \nim Sinne des § 26 BVFG vorgesehen. Wie bereits oben zur \nAuslegung des § 100 Abs. 4 BVFG ausgeführt, läßt die bewußte \nBeschränkung der Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit \ndem Aufnahmebescheid nur den Schluß zu, daß das Fehlen einer \nRegelung über die Einbeziehung auch in eine \nÜbernahmegenehmigung keine planwidrige Gesetzeslücke ist.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-11/2-a-1920-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-11/2-a-1920-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309236","retrieved":"2026-07-09 03:38:42.277485+00:00"}}