{"status":"available","doknr":"OLD309246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0810.9A3239.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-10","aktenzeichen":"9 A 3239/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des \nBerufungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist \nausweislich seiner Ausführungen auf Seite 17 des \nUrteilsabdrucks davon ausgegangen, daß das Interesse der \niranischen Sicherheitsbehörden vorrangig darauf gerichtet sei, \ngegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen. \nDamit befindet sich das Verwaltungsgericht zumindest dem Sinn \nnach in Übereinstimmung mit der von dem Beteiligten zitierten \nRechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach nicht jede \nöffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach \naußen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche \nOrganisation erfolgtes Auftreten asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlich von Bedeutung ist. Bei der Beurteilung, \nob ein exponiertes Auftreten vorliegt, sind sämtliche Umstände \ndes Einzelfalls zu würdigen; dabei kann auch die \"familiäre \nVorbelastung\" den jeweiligen Asylbewerber im Zusammenhang mit \nseinen exilpolitischen Tätigkeiten aus der Masse der mit dem \nRegime im iranischen Asylbewerber unzufriedenen iranischen \nAsylbewerber deutlich hervorheben und ihn damit in den Augen \nder iranischen Sicherheitskräfte als ernstzunehmenden und \ngefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. \n\n4\n\nWenn das Verwaltungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze \ndie \"familiäre Vorbelastung\" des Klägers zu 1. schon allein \ndeshalb angenommen hat, weil der Kläger zu 1. aus einer \nmonarchistisch geprägten Familie stamme, sein Sohn wegen \nseiner monarchistischen Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland als asylberechtigt anerkannt worden sei und seine \nEhefrau nach ihrer Rückkehr in den Iran von den iranischen \nBehörden befragt worden sei und weiter unter Beobachtung der \nBehörden stehe, mag es sich dabei im Ergebnis um eine \nfehlerhafte Rechtsanwendung handeln, die jedoch die Zulassung \nder Berufung unter dem Aspekt der Abweichung nicht \nrechtfertigt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n6\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/9-a-3239-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/9-a-3239-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309246","retrieved":"2026-07-09 03:38:43.192212+00:00"}}