{"status":"available","doknr":"OLD309245","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0810.7A.D118.95NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-10","aktenzeichen":"7A D 118/95.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 68 \"C. \" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer \nder Grundstücke Flur 59, Flurstücke 212, 215, 240 und 241, die \nim Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegen. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan überplant ein im Südosten von T. -\nC. bach gelegenes, vor Planaufstellung überwiegend \nunbebautes Gelände. Das Plangebiet reicht im Norden bzw. \nNordwesten bis an den I. weg heran und erfaßt eine \ndort vorhandene Wohnbebauung südlich des Weges. Im Westen bzw. \nSüdwesten wird das Plangebiet von einem in den Plan \neinbezogenen Abschnitt der Straße Auf der I. begrenzt. Die \nStraße Auf der I. verläuft ausgehend vom Ortskern in \nC. bach in südöstlicher Richtung auf das Plangebiet zu und \nist überwiegend verkehrsberuhigt ausgebaut. Entlang des in den \nBebauungsplan einbezogenen Straßenabschnitts sind ebenfalls \neinige Wohnhäuser, so auch das Wohnhaus des Antragstellers auf \ndem Flurstück 241, errichtet. In östlicher Richtung reicht das \nPlangebiet bis zu einer von den Straßen T. und \nC. erschlossenen Bebauung heran. Bei der Straße \nC. handelt es sich um die Verlängerung der Straße \nC. , welche ebenfalls vom Ortskern C. bach aus in \nsüdöstlicher Richtung - in etwa parallel zur Straße Auf der \nI. - auf das Plangebiet zuläuft. Im Süden wird das \nüberplante Gelände von einer, nach den Festsetzungen des \nBebauungsplanes zu verbreiternden Verbindungsstraße zwischen \nden Straßen C. /L. und I. straße/Auf der \nI. begrenzt. \n\n4\n\nZur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes weist der \nBebauungsplan eine Verkehrsfläche aus, die von der Straße \nC. aus zunächst in südwestlicher Richtung verläuft, \nsodann nach Süden verschwenkt und in die Verbindungsstraße \neinmündet. Zum anderen sieht der Bebauungsplan eine von der \nStraße Auf der I. ausgehende Verkehrsfläche vor, welche \nzunächst in nordöstlicher Richtung verläuft, dann nach \nSüdosten abknickt und anschließend, u.a. über Teilbereiche der \nFlurstücke 240 und 215 des Antragstellers sowie die Parzelle \n75 hinweg, in einem Bogen auf die vorgenannte, zwischen der \nStraße C. und der Verbindungsstraße verlaufende \nVerkehrsfläche trifft. Der Bebauungsplan weist eine, in etwa \nin der Mitte des Plangebiets angeordnete langgestreckte \nöffentliche Grünfläche, welche u.a. auf dem Flurstück 215 des \nAntragstellers liegt, sowie mehrere kleinere Grünflächen mit \nder Zweckbestimmung \"Private Gärten\" aus. Zudem sieht der \nBebauungsplan in seinem südlichen Zipfel eine Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur \nund Landschaft vor. Im übrigen ist das gesamte Plangebiet als \nallgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für die Flächen entlang \ndes Höhenkreuzweges und der Straße Auf der I. ist eine \nmaximal zweigeschossige Bauweise mit Einzelhäusern, \nEinzelhäusern und Doppelhäusern oder Doppelhäusern und \nHausgruppen vorgesehen. Für die südwestlich an die öffentliche \nGrünfläche angrenzenden Flächen ist eine zwingend \nzweigeschossige Bauweise, überwiegend mit Doppelhäusern und \nHausgruppen bestimmt. In dem Bereich nordöstlich der \nöffentlichen Grünfläche setzt der Bebauungsplan für die an die \nvorhandene Bebauung an den Straßen T. und \nC. angrenzenden Flächen - überwiegend ohne \nFestlegung auf einen bestimmten Haustyp - ebenfalls eine \nzwingend zweigeschossige Bauweise fest. Die dort unmittelbar \nan der öffentlichen Grünfläche gelegenen Flächen weist der \nBebauungsplan als maximal zwei- bzw. dreigeschossig oder aber \nzwingend dreigeschossig bebaubar aus. \n\n5\n\nDer wesentliche Teil des unbebauten Plangebiets liegt im \nGeltungsbereich des Landschaftsplanes III \"F. -\nT. \" des Kreises B. aus dem Jahre 1991, der es als \nLandschaftsschutzgebiet und die südlich der Verbindungsstraße \ngelegenen Flächen als Naturschutzgebiet festsetzt. \n\n6\n\nIn der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung ist u.a. \nausgeführt: Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes sei \ndie Absicht, zur Deckung dringenden Wohnbedarfes die unbebaute \nFläche als Wohngebiet mit dem Ziel der Mischung verschiedener \nWohnformen und einem großen Anteil an Geschoßwohnungen zu \nerschließen. Für eine möglichst gleichmäßige Verteilung des \nVerkehrs sei nach einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung \n- auch unter Abwägung mit den entgegenstehenden Belangen des \nNaturschutzes - erforderlich, das Gebiet auch von der bislang \nnur provisorisch angelegten Verbindungsstraße her zu \nerschließen. Die geplante Bebauung berücksichtige mit ihrer \nGeschoßzahl und Bauweise die vorhandene Bebauung in der \nUmgebung. So sei die dichtere Bebauung der vorhandenen \ndichteren Bebauung an der Straße C. zugeordnet, \nwobei in der Gebietsmitte zur Bildung einer städtebaulichen \nOrientierung eine leichte, die ansteigende Topographie \nbetonende Überhöhung auf teilweise drei Geschosse geplant sei. \nWegen der Nachbarschaft zu der im Flächennutzungsplan als \nMischbaufläche dargestellten angrenzenden Bebauung an der \nStraße C. und unter Berücksichtigung gewisser \nStörungen durch ein südlich angrenzendes Umspannwerk sowie \ndurch den großen Spielplatz auf der öffentlichen Grünfläche \nseien alle Bauflächen als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. \nDetaillierte Aussagen u.a. über den ökologischen Ausgleich des \nPlangebietes enthalte der landschaftspflegerische Fachbeitrag, \nder Bestandteil des Bebauungsplanes sei. Im Hinblick auf die \nSchwermetallbelastungen der Böden (insbesondere Kadmium) sei \neine uneingeschränkte Gartennutzung nicht möglich. Es werde \ndeshalb auf die Anbau- und Verzehrempfehlungen für \nschwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Raum T. \nhingewiesen. In den geplanten Spielplatzbereichen seien \nBodenuntersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls \nBodenabdeckungen bzw. ein Bodenaustausch vorzunehmen. \n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm \nfolgenden Verlauf: \n\n8\n\nAm 27. März 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, u.a. \nden in Streit stehenden Bebauungsplan aufzustellen. Der \nAufstellungsbeschluß wurde am 8. Mai 1990 in den \nTageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. \n\n9\n\nIn einer Vorlage für die Sitzung des \nStadtplanungsausschusses vom 14. März 1991 führte die \nVerwaltung der Antragsgegnerin aus, auf der Grundlage einer \nDiplomarbeit an der Fachhochschule B. aus dem Jahre 1990, \ndie sich mit den verkehrlichen Auswirkungen der insgesamt drei \nvorgesehenen Baugebiete Nr. 60, 68 und 69 befasse, lasse sich \nentnehmen, daß es zu einer Steigerung der Verkehrsbelastung \nauch durch die Bebauung im Plangebiet Nr. 68 komme. Dies führe \naber in keinem Fall zu einer Überlastung einzelner Strecken, \netwa der Straße Auf der I. oder der Straße C. \nsowie deren Verlängerung, der Straße C. . \n\n10\n\nAm 12. September 1991 wurden eine vorgezogene \nBürgerbeteiligung durchgeführt und hierbei mehrere \nPlanungsvarianten, die sich insbesondere im Hinblick auf die \nAnordnung der Erschließungsflächen sowie die Anzahl der zu \nerstellenden Wohneinheiten unterschieden, vorgestellt. Nach \nder Niederschrift erhoben die Erschienenen im wesentlichen \nBedenken gegen die in den jeweiligen Varianten vorgesehene \nverkehrliche Erschließung des Gebietes, insbesondere im \nHinblick auf die Belastbarkeit der Straße Auf der I. sowie \ngegen die beabsichtigte Geschoßzahl auf jenen Flächen, die an \ndie Bebauung im Bereich der Straße T. angrenzen. Im \nAnschluß an die Bürgerversammlung machte u.a. ein Herr \nDr. G. als Anwohner der Straße Auf der I. mit \nSchreiben vom 19. Oktober 1991 nochmals seine Bedenken geltend \nund trug im einzelnen vor: Nach der Verkehrsuntersuchung in \nder Diplomarbeit betrage die Belastung der Straße Auf der \nI. im Bereich der Einmündung I. weg schon jetzt \n105 Pkw/h. Bei Ausführung aller drei Bebauungspläne steige sie \nauf 191 Pkw/h an. Allein durch den Bebauungsplan Nr. 68 erhöhe \nsich die Belastung auf 146 Pkw/h. Die Straße sei angesichts \nihres verkehrsberuhigten Ausbaus nach dem Empfehlungen für die \nAnlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) aber nur für 60 Pkw/h \nausgelegt. Ähnliches gelte für die Straße C. . \nAngesichts ihrer Breite sei nach den EAE 1985 eine \nMaximalbelastung von 250 Pkw/h zulässig. Auch diese Zahl werde \nschon mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 68 \nüberschritten. Nach der Verkehrsuntersuchung steige die \nBelastung bereits durch die im Plangebiet Nr. 68 vorgesehene \nBebauung auf 256 Pkw/h an. Daraus werde deutlich, daß die \nVerwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 68 zu einer \nunzumutbaren Belastung des gesamten Wohnbereiches führen \nwerde. \n\n11\n\nDie Verwaltung der Antragsgegnerin holte nochmals eine \nStellungnahme des Verfassers des Verkehrsgutachtens ein. \nHierauf bezogen teilte sie in einer Verwaltungsvorlage an den \nPlanungsausschuß vom 31. Oktober 1991 u.a. mit, die Straßen \nAuf der I. und C. seien angesichts ihres \njeweiligen Ausbauzustandes durchaus in der Lage, die steigende \nVerkehrsbelastung zu bewältigen. Daraufhin beschloß der \nPlanungsausschuß der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom \n5. Dezember 1991, das Aufstellungsverfahren in Form der \nEntwurfsvariante 3 - bei Reduzierung der Geschoßzahl für die \nan die Bebauung T. angrenzenden Flächen auf maximal \nzwei Geschoßebenen - fortzuführen. \n\n12\n\nMit Anschreiben vom 10. Februar 1992 wurden die Träger \nöffentlicher Belange beteiligt. Diese machten eine Vielzahl \nvon Bedenken und Anregungen geltend, die im wesentlichen \nAltablagerungen und Bodenbelastungen sowie den Eingriff in den \nNaturhaushalt betrafen. Das Umweltamt der Antragsgegnerin \nlegte eine bereits im Jahre 1990 angefertigte Stellungnahme \nvor, nach der die Böden u.a. im Plangebiet 68 zum Teil stark \nerhöhte Schwermetallgehalte aufwiesen, die für Blei Werte \nzwischen 100 und 2200 mg/kg und für Kadmium Werte zwischen 2,5 \nund 33,5 mg/kg erreichten. Insbesondere im Hinblick auf die \nhohe Kadmiumkonzentration sei eine uneingeschränkte \nGartennutzung nicht möglich. Ein entsprechender Hinweis auf \ndie \"Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete \nKlein- und Hausgärten im Raum T. \" sei in die Begründung \ndes Bebauungsplanes aufzunehmen. In den Spielplatzbereichen \nseien Bodenuntersuchungen, gegebenenfalls dann auch \nBodenabdeckungen oder Bodenaustausch, vorzunehmen. Der \nOberkreisdirektor B. wies in seiner ersten Stellungnahme \nvom 17. März 1992 darauf hin, bei der Anlage von Nutzgärten \nmüßten Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Im Plangebiet \nbefänden sich - dies teilte auch das Staatliche Amt für \nWasser- und Abfallwirtschaft mit - unter Umständen \nAltablagerungen, die Gefährdungsabschätzungen erforderlich \nmachen würden. In einer weiteren Stellungnahme vom \n4. Juni 1992 führte der Oberkreisdirektor B. aus, die \nrelevanten, mit hohen Schwermetallgehalten verunreinigten \nAblagerungen der Altlastenfläche \"Ehemaliges Grubenfeld \nC. \" lägen außerhalb des Plangebietes, so daß davon \nauszugehen sei, daß die Schwermetallgehalte im Plangebiet \nselbst deutlich geringer seien. Unter Beachtung der \nortsüblichen Empfehlungen für den Obst- und Gemüseanbau und \nfür die Errichtung von Kinderspielplätzen bestünden keine \nBedenken gegen die Ausweisung des Plangebietes. Im Hinblick \nauf den Landschaftsschutz teilte der Oberkreisdirektor B. \nin seiner ersten Stellungnahme vom 17. März 1992 mit, es \nbestünden erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauung \nund Anlegung der Erschließungsstraße im südöstlichen \nTeilbereich des Plangebietes auf der Parzelle 75, da sich dort \neine einzigartige, nur auf schwermetallhaltigen Böden \nvorkommende Galmeivegetation entwickelt habe. Auch die \nVerbreiterung der Verbindungsstraße sei wegen des unmittelbar \nangrenzenden Naturschutzgebietes bedenklich. Entsprechende \nBedenken äußerten auch der Bund Umwelt und Naturschutz \nDeutschland (BUND), Kreisgruppe B. -Land, der \nNaturschutzbund Deutschland, Kreisverband B. und das \nUmweltamt der Antragsgegnerin. Nachdem die Antragsgegnerin den \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 2. Dezember 1992 \nvorgelegt hatte, der u.a. eine Reduzierung der Bebauung auf \nder Parzelle 75 sowie den Erhalt der einzuzäunenden \nGalmeivegetation vorsieht, teilte der Oberkreisdirektor \nB. als Untere Landschaftsbehörde der Antragsgegnerin in \neiner weiteren Stellungnahme vom 23. Februar 1993 mit, einer \nBebauung der Parzelle 75 werde nach wie vor nicht zugestimmt \nund die Fläche werde nicht aus dem Landschaftsplan III \nentlassen. Ansonsten werde dem Fachbeitrag zugestimmt. \n\n13\n\nDarüber hinaus machten das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt \nB. , die Industrie- und Handelskammer B. sowie die \nHandwerkskammer B. Bedenken gegen die im Planentwurf \nzunächst noch vorgesehene Überplanung der westlich der Straße \nC. gelegenen Wohnbebauung und deren Ausweisung als \nallgemeines Wohngebiet geltend, weil Belästigungen für diese \nBebauung wegen einer östlich an die Straße angrenzenden \ngewerblichen Nutzung nicht auszuschließen seien. \n\n14\n\nAm 21. September 1993 stellte der Rat der Antragsgegnerin \nim Wege der Beschlußfassung das Vorliegen eines dringenden \nWohnbedarfes fest. \n\n15\n\nAuf der Grundlage eines veränderten Planentwurfs, der die \nwestlich der Straße C. vorhandene Wohnbebauung nicht \nmehr erfaßte, beschloß der Rat der Antragsgegnerin am \n15. März 1994 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes \nNr. 68 einschließlich seiner Begründung und des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrages. Die öffentliche \nBekanntmachung über die Auslegung in der Zeit vom 28. April \nbis zum 1. Juni 1994 erfolgte am 18. April 1994. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 15. April 1994 wurden die Träger \nöffentlicher Belange über die Auslegung unterrichtet. Die \nnachfolgend eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger \nöffentlicher Belange, so der Bezirksregierung L. als Obere \nLandschaftsbehörde und des Oberkreisdirektors B. als \nUntere Landschaftsbehörde sowie des BUND, Kreisgruppe B. -\nLand, betrafen wiederum vornehmlich die beabsichtigte Bebauung \nauf der Parzelle 75. Zudem erhoben die jetzigen \nProzeßbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom \n31. Mai 1994 für einen am T. wohnenden Mandanten, \nHerrn van der X. , Bedenken und führten hierzu aus: Das \nVorliegen eines in der Entwurfsbegründung angenommenen \ndringenden Wohnbedarfes werde bestritten. Im übrigen \nrechtfertige auch ein dringender Wohnbedarf nicht jedwede \nPlanung. Die Auswirkungen der zu erwartenden Verkehrszunahme \nseien - wie unter Wiederholung der Angaben aus dem \nEinwendungsschreiben des Dr. G. weiter ausgeführt \nwurde - nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die \nbeabsichtigte Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei \nunrichtig. Es handele sich im Bestand tatsächlich um ein \nreines Wohngebiet. Vorgesehen sei eine hochverdichtete zwei- \nund dreigeschossige Bebauung, die sich wesentlich vom jetzigen \nZustand unterscheide. Dies widerspreche jeglicher geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung, zumal es sich nicht um \nEigenheime, sondern Mietobjekte handele. Der Bebauungsplan \nlasse insofern eine rücksichtslose Bebauung zu und könne daher \nnicht rechtmäßig sein. Im übrigen seien die \nabwägungsrelevanten Interessen der Anlieger an der Erhaltung \neiner schönen Aussicht sowie des nunmehr überplanten \nNaherholungsgebietes nicht berücksichtigt worden. Schließlich \nhabe auch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den von den \nTrägern öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen nicht \nstattgefunden. Dies gelte etwa für das Problem der \nSchwermetallbelastungen. Vollständig übersehen worden sei das \nVerbot der unverhältnismäßigen Eigenbegünstigung, wenn die \nStadt, wie hier, in Teilbereichen eigene Eigentümerpositionen \ndurch die Bauleitplanung gestalte. \n\n17\n\nIn seiner Sitzung vom 23. August 1994 befaßte sich der Rat \nder Antragsgegnerin auf der Grundlage einer entsprechenden \nVerwaltungsvorlage mit den nach der Offenlegung eingegangenen \nBedenken und Anregungen. In der Verwaltungsvorlage war zu den \nAnregungen der Träger öffentlicher Belange u.a. ausgeführt: \nWegen des erheblichen Wohnungsdefizites werde zur Deckung des \ndringenden Wohnbedarfes jede geeignete, stadtnah gelegene \nFläche benötigt, auch um den freien Landschaftsraum zu \nschonen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bebauung der \nParzelle 75 erforderlich. Auch sei die Erschließung des \nGebietes über eine von der Verbindungsstraße abzweigende u.a. \nüber die Parzelle 75 verlaufende Verkehrsfläche unbedingt \nerforderlich, um eine gleichmäßige Verteilung der \nVerkehrsströme zu gewährleisten. Der Schaffung von Wohnungen \nwerde ein größerer Stellenwert als der Freihaltung einer aus \nder Sicht des Naturschutzes wertvollen Fläche eingeräumt. \n\n18\n\nZu den seitens des Herrn van der X. geltend gemachten \nBedenken enthielt die Verwaltungsvorlage u.a. folgende \nAusführungen: Ein dringender Wohnbedarf sei gegeben, da die \nEinwohnerzahl in wenigen Jahren um 2.500 gestiegen sei und ca. \n390 wohnungssuchende Haushalte beim Wohnungsbauförderungsamt \ngemeldet seien. Im übrigen wäre der Bebauungsplan zu gegebener \nZeit auch ohne das Maßnahmengesetz aufgestellt worden. Zur \nDeckung des Wohnbedarfes sei u.a. auch ein mehrgeschossiger \nWohnungsbau, wie im Plangebiet in dessen Mitte vorgesehen, \nerforderlich. Zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der \nvorhandenen Bebauung komme es nicht. Gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der Schaffung neuen Wohnraumes müsse \ndas Interesse einzelner an der Erhaltung der Aussicht bzw. \neiner Freifläche zurücktreten. Für die verkehrliche Anbindung \ndes Plangebietes kämen nur die vorhandenen Straßen in \nBetracht, die, wie weiter ausgeführt wurde, den erhöhten \nVerkehr durchaus aufnehmen könnten. Die Ausweisung als \nallgemeines Wohngebiet rechtfertige sich u.a. daraus, daß \ndurch das vorhandene Straßennetz bereits eine gewisse Unruhe \nvorgegeben sei und es zudem wegen der relativen Nähe zum \nBüsbacher Ortskern für sinnvoll gehalten werde, ein gewisses \nMaß an Nutzungsmischung zu ermöglichen. Die Bodenbelastung mit \nSchwermetallen sei in T. ortsüblich und gerade im \nPlangebiet eher vergleichsweise gering. Gefährdungen für \nKleinkinder seien bei der zu erwartenden Befestigung der \nGartenflächen bzw. bei einer Einsaat mit Rasen äußerst gering. \n\n19\n\nDer Rat der Antragsgegnerin wies die von den Trägern \nöffentlicher Belange sowie von Herrn van der X. erhobenen \nBedenken zurück und beschloß hiernach den Bebauungsplan als \nSatzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am \n10. September 1994. \n\n20\n\nDer Antragsteller hat am 27. Juli 1995 den \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung werden die im \nEinwendungsschreiben des Herrn van der X. vom \n31. Mai 1994 geltend gemachten Bedenken wiederholt und noch \nvertiefend ausgeführt: Die Verkehrsflächen, die für die innere \nErschließung des Baugebietes vorgesehen seien, seien größer \ndimensioniert als die am Rande des Baugebietes verlaufenden \nvorhandenen Straßen. Demnach gehe auch die Antragsgegnerin von \neiner solchen Verkehrs-erhöhung aus, die zu einer Überlastung \nder letztgenannten Straßen führe. Dies gelte namentlich unter \nBerücksichtigung des verkehrsberuhigten Ausbaus der Straße Auf \nder I. , die zum Teil eine Breite von nur 3,5 m aufweise. \nAllein aus der Steigerung der Einwohnerzahl um ca. 2.500 über \nacht Jahre hinweg lasse sich kein dringender Wohnbedarf \nherleiten. Dieser Zahl müsse die Bautätigkeit während der \ngenannten Zeit gegenübergestellt und auch berücksichtigt \nwerden, daß die belgischen Truppen im Jahre 1995 abgezogen und \nhierdurch 187 Wohneinheiten frei geworden seien. Zudem sei ein \nallgemeiner Bedarfsrückgang zu verzeichnen, der die \nNotwendigkeit der Bebauung ebenfalls erheblich in Frage \nstelle. Im übrigen werde eine Steigerung der Einwohnerzahl \nbestritten. In T. seien jedenfalls zum heutigen \nZeitpunkt nur knapp über 59.000 Einwohner gemeldet. Die \nfehlende Anpassung der geplanten Bebauung an den vorhandenen \nBestand und die Nichtbeachtung des Vorrangs der Bewahrung \nvorhandener Siedlungsstrukturen könne auch nicht damit \ngerechtfertigt werden, in der näheren Umgebung seien schon \nMehrfamilienhäuser errichtet und die Dachgeschosse der \nvorhandenen Einfamilienhäuser könnten ausgebaut werden. Die \nvereinzelte Mehrfamilienhausbebauung sei derart untergeordnet, \ndaß sie das Ortsbild nicht beeinflusse. \n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\nden Bebauungsplan Nr. 68 \n\"C. \" der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nZur Begründung wiederholt sie im wesentlichen die \nAusführungen der dem Satzungsbeschluß zugrundeliegenden \nVerwaltungsvorlage und trägt ergänzend vor: Die Einwohnerzahl \nin T. sei von 1987 bis Anfang 1995 von ca. 57.000 auf \nüber 60.000 gestiegen. Zudem seien dauerhaft ca. 400 Haushalte \nwohnungssuchend gemeldet gewesen. Hierauf sei die Annahme des \ndringenden Wohnbedarfes gestützt worden. Daß sich die \nEinwohnerzahl anschließend wieder auf ein geringeres Maß \neinpendeln würde, sei Anfang der 90er Jahre nicht abzusehen \ngewesen. Die Belgierwohnungen seien erst 1996 bezugsfertig \ngeworden und hätten wegen ihrer zu geringen Anzahl erkennbar \nnicht ausgereicht zur Deckung des seinerzeitigen Wohnbedarfs. \nDie im Baugebiet vorgesehenen Erschließungsstraßen \nunterschieden sich im Hinblick auf ihre Dimensionen - mit \nAusnahme der von der Straße C. abzweigenden inneren \nHaupterschließungsstraße - kaum von den vorhandenen äußeren \nErschließungsstraßen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zur Aufstellung des \nBebauungsplanes Nr. 68 sowie der vorgelegten sonstigen \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n30\n\nDer Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Da der \nAntrag vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden ist, richtet \nsich die Antragsbefugnis noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in \nder seinerzeit geltenden Fassung und nicht nach der zum \n1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung durch das \n6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626). Der Senat \nwendet insoweit die nunmehr vorliegende Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. März 1998 - 4 C N 12.97 -.\n\n32\n\nNach dem somit maßgeblichen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. \nsetzt die Antragsbefugnis voraus, daß der Antragsteller durch \ndie Rechtsnorm oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten \noder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Einen Nachteil in \ndiesem Sinne kann der Eigentümer eines Grundstücks regelmäßig \ngeltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines \nGrundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 - in: \nBRS 54 Nr. 38 und vom 6. Januar 1993 \n- 4 NB 38.92 - in: BRS 55 Nr. 26.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt, da der angegriffene \nBebauungsplan mehrere im Eigentum des Antragstellers stehende \nGrundstücke erfaßt und sie entweder teilweise als \nVerkehrsfläche sowie öffentliche Grünfläche festsetzt oder \naber Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung \nenthält. \n\n35\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n36\n\nDer Bebauungsplan Nr. 68 \"C. \" der Antragsgegnerin \nist nicht schon deshalb unwirksam, weil er dem \nLandschaftsplan III des Kreises B. als \"sonstiger\", von \nder Antragsgegnerin zu beachtenden Rechtsvorschrift \nwiderspräche. Ein zur Ungültigkeit des Bebauungsplanes \nführender Widerspruch mit wirksamen sonstigen \nRechtsvorschriften,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. November 1988 - 4 B 212.88 - in: \nBRS 48 Nr. 17; OVG NW, Urteile vom \n16. Juli 1992 - 7a NE 105/90 - und vom \n31. Juli 1995 - 10a NE 67/90 -,\n\n38\n\nist hier nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der \nLandschaftsplan III, der den überwiegenden unbebauten Teil des \nPlangebiets nach seinen textlichen Festsetzungen Nr. 2.2.8 als \nLandschaftsschutzgebiet ausweist, für sich genommen wirksam \nist. Selbst für diesen Fall ist die vorgenannte Festsetzung \ndes Landschaftsplanes ihrerseits mit dem Inkrafttreten des \nBebauungsplanes außer Kraft getreten und steht von daher nicht \nmehr im Widerspruch zu dem angegriffenen Bebauungsplan. Dies \nfolgt aus den Regelungen unter \"A 2. Räumlicher \nGeltungsbereich\" des Landschaftsplanes. Hierin ist bestimmt, \ndaß u.a. bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dessen \nRechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des \nLandschaftsplanes außer Kraft treten. \n\n39\n\nBeachtliche formelle Mängel des angegriffenen Planes gemäß \n§ 214 Abs. 1 BauGB sind nicht gegeben. Daß der Bebauungsplan \nnicht gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alternative BauGB in der bis zum \n1. Januar 1998 geltenden und hier maßgeblichen Fassung der \nhöheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden ist, ist nicht zu \nbeanstanden. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG bedarf es einer \nsolchen Anzeige nicht, wenn der Bebauungsplan der Deckung \neines dringenden Wohnbedarfes der Bevölkerung dienen soll und \ner aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Beide \nVoraussetzungen sind gegeben. Das Entwicklungsgebot ist \nbeachtet, da der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin den \nganz überwiegenden, als allgemeine Wohngebiete festgesetzten \nTeil des Plangebietes seit 1981 als Wohnbaufläche darstellt \nund von daher die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes \numgesetzt worden ist. Der Rat der Antragsgegnerin hat dem \nBebauungsplan, wie aus seiner Beschlußfassung vom \n21. September 1993 und der Begründung des Planes hervorgeht, \nauch die Zielsetzung beigemessen, einen dringenden Wohnbedarf \nzu decken. Ob in T. tatsächlich ein dringender \nWohnbedarf bestand, was der Antragsteller bestreitet, ist in \ndiesem Zusammenhang unerheblich. Nach § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG \nist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes \nunbeachtlich, wenn der Satzungsgeber bei der Anwendung des § 2 \nBauGBMaßnG das Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfes \ngegebenenfalls nicht zutreffend beurteilt hat. Entscheidend \nund ausreichend ist insofern allein, daß der Rat, wie hier, \ndem Bebauungsplan eine derartige Zweckbestimmung gegeben hat. \n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Februar 1997 \n- 7a D 107/94.NE -.\n\n41\n\nEine Verletzung weiterer Verfahrens- und Formvorschriften \nist weder, auch nicht vom Antragsteller, fristgerecht geltend \ngemacht worden noch sind solche Verstöße, die auch ohne Rüge \njetzt noch beachtlich wären, erkennbar. \n\n42\n\nDer Bebauungsplan Nr. 68 \"C. \" der Antragsgegnerin \nleidet auch nicht an materiellen Mängeln, die zu seiner \nUngültigkeit führen. \n\n43\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die \nPlanrechtfertigung nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn \nder Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - in: BRS 28 Nr. 4.\n\n45\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, in: \nBRS 22 Nr. 4.\n\n47\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1971 \n- IV C 64.70 - in: BRS 24 Nr. 1.\n\n49\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine \nRede sein. \n\n50\n\nNach der der Beschlußfassung des Rates vom 23. August 1994 \nzugrundeliegenden Verwaltungsvorlage und der Begründung des \nBebauungsplanes zielt die Planung darauf ab, gemeinsam mit \nweiteren Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden \nWohnbedarfes, u.a. auch im Geschoßwohnungsbau, neue \nWohnbauflächen unter Vermeidung des Eindringens in den freien \nLandschaftsraum in denjenigen stadtnahen Bereichen zu \nerschließen, die bereits ein gewisses Maß an Bebauung \naufweisen bzw. von einer solchen umgeben sind. Daß das \nPlangebiet diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht \nzweifelhaft. Es handelt sich um eine größere Freifläche, die \nan drei Seiten von vorhandener Bebauung mitsamt den \nerforderlichen Erschließungsanlagen umgeben ist und die sich \nvon daher vorrangig zur Überplanung als Wohnbaufläche anbot. \n\n51\n\nDer Planung liegt damit ein sachgerechtes, keineswegs als \nplanerischer Mißgriff zu qualifizierendes Konzept zugrunde, zu \ndessen Realisierung die in Streit stehende Planung aus der \nSicht der Gemeinde angezeigt und folglich im Sinne von § 1 \nAbs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist. \n\n52\n\nDer demgegenüber vorgetragene Einwand des Antragstellers, \nder angenommene dringende Wohnbedarf sei in keiner Weise \nbelegt, gebietet keine andere Bewertung. Dabei kann \ndahinstehen, ob eine Fehlannahme im Hinblick auf einen \nzugrundegelegten dringenden Wohnbedarf überhaupt dazu führen \nkann, daß einem Bebauungsplan die städtebauliche \nRechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB abzusprechen ist. \nJedenfalls hat der Rat der Antragsgegnerin im maßgeblichen \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses im August 1994 in nicht zu \nbeanstandender Weise das Vorliegen eines dringenden \nWohnbedarfes angenommen. Zum genannten Zeitpunkt war, was der \nAntragsteller für das Jahr 1994 auch nicht bestreitet, die \nEinwohnerzahl T. im Vergleich mit den vorangegangenen \nJahren um ca. 3.000 Anwohner angestiegen. Unabhängig davon, \nwieviele neue Wohneinheiten in dem Zeitraum während dieses \nAnstieges geschaffen worden waren, waren jedenfalls damit im \nZusammenhang stehend ca. 400 Wohnungssuchende gemeldet und \nwaren nach der im Aufstellungsverfahren eingeholten \nStellungnahme des Wohnungsamtes aus dem Jahre 1992 mehr als \n800 Haushalte nicht ausreichend mit Wohnraum versorgt. \nAngesichts dieser Zahlen bestand auch kein Anlaß zu der \nAnnahme, gegebenenfalls in der Zukunft freiwerdende Wohnungen \ndes belgischen Militärs in einer Größenordnung von unter \n200 Wohnungen könnten zur Deckung des jetzigen und erst Recht \ndes für die Zukunft prognostizierten noch ansteigenden Bedarfs \nausreichen. Bei dieser Sachlage konnte der Rat der \nAntragsgegnerin jedenfalls im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung \nohne weiteres von dem Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfes \nausgehen. Ob sich die Verhältnisse später, wie in der \nmündlichen Verhandlung nochmals geltend gemacht, \"entspannt\" \nhaben, ist insofern ohne Belang.\n\n53\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes wahren auch die \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. \n\n54\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - in: \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, in: BRS 28 Nr. 4 und \nvom 1. November 1974 - IV C 38.71 - in: \nBRS 28 Nr. 6.\n\n56\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \na.a.O.\n\n58\n\nInsoweit begegnen weder die Entscheidungen des Rates der \nAntragsgegnerin, allgemeine Wohngebiete festzusetzen, noch die \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Bedenken. Dem Rat \nder Antragsgegnerin war bekannt, daß die in den Randbereichen \ndes Plangebietes bereits vorhandene Bebauung aus einer \neingeschossigen reinen Wohnbebauung bestand. Er hat \nausweislich der der Beschlußfassung zugrundeliegenden \nVerwaltungsvorlage gleichwohl allgemeine Wohngebiete \nfestgesetzt, weil er zum einen davon ausging, die in der \nunmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung in Form einer \nTrafostation und eines Kindergartens sowie die eine gewisse \n\"Unruhe\" auslösenden, am Rand des Baugebietes verlaufenden \nStraßen seien mit einem reinen Wohngebiet nicht vereinbar. Zum \nanderen sollte durch die Ausweisung allgemeiner Wohngebiete \nein wegen der relativen Nähe zum C. bach Ortskern für \nsinnvoll erachtetes gewisses Maß an Nutzungsmischung \nermöglicht werden. Es kann dahinstehen, ob die in der \nUmgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen der bezeichneten Art \nsowie die das Plangebiet erschließenden vorhandenen Straßen \ntatsächlich solche Auswirkungen auf das überplante Gelände \nentfalten, die einer Festsetzung reiner Wohngebiete \nentgegengestanden hätten. Jedenfalls die vom Plangeber \ngewünschte und beabsichtigte Durchmischung mit anderen \nNutzungsformen stellt einen sich im Rahmen der planerischen \nGestaltungsfreiheit haltenden Grund dar, der es rechtfertigt, \nauch ein bereits, wie hier, am Gebietsrand mit einer reinen \nWohnnutzung bebautes Areal als allgemeine und nicht als reine \nWohngebiete auszuweisen. \n\n59\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n26. Januar 1998 - 10a D 42/97.NE -.\n\n60\n\nDaß die vorgenannte Zielsetzung der Durchmischung des \nBaugebietes in einem offensichtlichen, einen Abwägungsfehler \nbegründenden Mißverhältnis zu den Interessen der Eigentümer \nder bereits bebauten Flächen am Erhalt der Wohnqualität ihrer \nGrundstücke stehen könnte, ist nicht erkennbar. Dies gilt \nnamentlich vor dem Hintergrund, daß die gemäß § 4 Abs. 3 \nBauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen \nsonstigen Nutzungen nach A. Ziffer 1.1 der textlichen \nFestsetzungen ausgeschlossen worden sind. \n\n61\n\nAuch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu \nden im Plangebiet zugelassenen Haustypen sind nicht in dem vom \nAntragsteller gerügten Sinne abwägungsfehlerhaft. Die Ansicht \ndes Antragstellers, der Bebauungsplan ermögliche eine \nBebauung, die sich von ihren \"verdichteten\" Ausmaßen her, auch \nweil sie mehrgeschossige Mietobjekte zuließe, gegenüber dem \nvorhandenen Bestand als rücksichtslos erweise, ist ebenso wie \ndie daraus abgeleitete Schlußfolgerung, der Plan verstoße \ngegen den vorrangig zu beachtenden Grundsatz der Bewahrung \nvorhandener Siedlungsstrukturen, nicht gerechtfertigt. Wenn \nder Plangeber, wie hier, ein Gebiet überplant, in dem bereits \nteilweise Bebauung vorhanden ist, ist er nicht in dem Sinne \ngebunden, daß er nur ein solches Maß baulicher Nutzung \nfestsetzen kann, welches dem vorhandenen Zustand in jeder \nHinsicht entspricht. Es liegt vielmehr im Bereich der \nzulässigen planerischen Gestaltungsfreiheit, auch ein höheres \nMaß an baulicher Nutzung und damit im Zusammenhang stehend \netwa auch mehrgeschossige Mietgebäude zu ermöglichen. \nGegenteiliges ergibt sich nicht aus dem in der Abwägung gemäß \n§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB u.a. zu berücksichtigenden Gebot \nder Erhaltung vorhandener Ortsteile. Dabei kann dahinstehen, \nob die Festsetzung lediglich eines höheren Maßes baulicher \nNutzung dieses Gebot überhaupt berührt, denn die \"Erhaltung\" \nvorhandener Ortsteile ist nicht gleichbedeutend mit einer \nFestschreibung des bisherigen baulichen Bestandes sondern \nbedeutet lediglich, daß die strukturelle Eigenart und \nEigenständigkeit eines Ortsteiles zu erhalten ist. Jedenfalls \nhandelt es sich bei dem vorgenannten Gebot nur um einen zu \nberücksichtigenden Belang, dem - anderes läßt sich auch nicht \ndem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - in: \nDVBl. 1987, 573 (596),\n\n63\n\nentnehmen - keineswegs ein grundsätzlicher Vorrang in der \nAbwägung gebührt. Dies wird letztlich auch daran deutlich, daß \n§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB neben die Erhaltung vorhandener \nOrtsteile im Sinne einer Bewahrung der dort gegebenen \nSiedlungsstrukturen zugleich deren Fortentwicklung als \ngleichrangig zu beachtenden Belang stellt. Angesichts dessen \nbegegnet es keinen Bedenken, wenn sich der Satzungsgeber, wie \nhier, zur Deckung eines festgestellten erheblichen \nWohnbedarfes, der gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB/§ 1 Abs. 1 \nBauGBMaßnG ebenfalls einen gewichtigen zu beachtenden Belang \ndarstellt, dafür entscheidet, im Plangebiet nicht nur das \nvorgefundene Maß der baulichen Nutzung festzuschreiben, \nsondern im Sinne einer Fortentwicklung der gegebenen Situation \nein höheres Maß festzusetzen, welches etwa auch die Errichtung \nmehrgeschossiger Mietshäuser ermöglicht. \n\n64\n\nEs ist auch nicht erkennbar, daß die konkreten \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sich in einer \nsolchen Weise als unzumutbar und \"rücksichtslos\" für den \nvorhandenen Bestand darstellen könnten, daß ein Mißverhältnis \nzwischen der damit verfolgten Zielsetzung und beachtlichen \nEigentümerinteressen anzunehmen wäre. Auf den an die \nvorhandenen Häuser unmittelbar angrenzenden Flächen setzt der \nBebauungsplan eine maximal zulässige oder aber zwingende \nZweigeschossigkeit mit einer Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,4 \nfest, wobei die überbaubaren Flächen nahezu durchgängig einen \nerheblichen Abstand zu den vorhandenen Gebäuden aufweisen. \nDazu werden die Haustypen überwiegend auf Einzelhäuser, \nDoppelhäuser oder Hausgruppen beschränkt. Eine derartige \nBebauung stellt sich nicht etwa als unzumutbar oder gar \n\"rücksichtslos\" gegenüber der vorhandenen eingeschossigen \nBebauung dar, sondern entspricht der Normalität eines \nWohngebietes. Eine andere Bewertung läßt sich auch nicht \ndaraus herleiten, daß der Bebauungsplan in einem Teilbereich \nöstlich der öffentlichen Grünfläche eine dreigeschossige \nBebauung ermöglicht oder aber zwingend vorschreibt. Das folgt \nschon daraus, daß die nächstgelegenen vorhandenen Wohngebäude, \nsoweit sie am T. sowie am Höhenkreuzweg errichtet \nsind, einen Abstand von über 90 m und mehr oder aber, soweit \nsie wie etwa das Wohnhaus des Antragstellers an der Straße Auf \nder I. stehen, sogar einen Abstand von über 100 m zu dieser \nvorgesehenen dreigeschossigen Bebauung aufweisen. \n\n65\n\nDie Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung in dem \nvorgenannten Bereich verstößt auch nicht gegen das vom \nAntragsteller angenommene \"Verbot der unverhältnismäßigen \nEigenbegünstigung\". Die Annahme eines solchen Verstoßes, mit \nder Begründung, der angegriffene Bebauungsplan ermögliche die \nDreigeschossigkeit lediglich auf einem Grundstück der \nAntragsgegnerin, ist hier nicht gerechtfertigt. Die \nFestsetzung der dreigeschossigen Bauweise in dem betroffenen \nBereich beruht, wie die Begründung des Bebauungsplanes \ndeutlich zum Ausdruck bringt, auf sachgerechten städtebaulich \nmotivierten Zielsetzungen. Sie soll in der Gebietsmitte zur \nBildung einer städtebaulichen Orientierung die ansteigende \nTopographie betonen. \n\n66\n\nDer Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als \nabwägungsfehlerhaft, weil - wie der Antragsteller meint - das \nInteresse der bislang im Plangebiet ansässigen Anwohner an der \nErhaltung der schönen Aussicht und des Naherholungsgebietes \nnicht oder nicht hinreichend in die Abwägung miteinbezogen \nworden sind. Abgesehen davon, daß sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit diesen Aspekten auf der Grundlage der für \ndie Beschlußfassung angefertigten Verwaltungsvorlage befaßt \nhat, gehört das Interesse der Eigentümer von Wohngrundstücken \nan der Erhaltung einer Aussicht in eine bisher unbebaute \nLandschaft grundsätzlich nicht zu den schützenswerten privaten \nBelangen, die in die Abwägung mit eingestellt werden müssen. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 - in: \nBRS 57 Nr. 42. \n\n68\n\nDaß hier besondere Umstände vorliegen, die eine andere \nBewertung gebieten könnten, ist nicht ersichtlich. \n\n69\n\nEntsprechendes gilt auch für das Interesse der im \nPlangebiet ansässigen Eigentümer, den brachliegenden Freiraum \nauf Dauer als solchen, etwa zu Erholungszwecken, zu erhalten. \nDas Interesse Privater daran, daß ein in ihrer Nähe gelegenes \nunbebautes Gelände weiterhin der natürlichen Sukzession \nunterliegt und zur eigenen Erholung genutzt werden kann, ist \nals reiner Lagevorteil nicht geschützt und braucht daher nicht \nzwangsläufig zu Gunsten der Anlieger bewertet zu werden. \n\n70\n\nDer Bebauungsplan leidet auch nicht wegen einer \nfehlerhaften Einschätzung und Bewertung der zu erwartenden \nVerkehrszunahme an einem Abwägungsfehler. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat gesehen, daß es mit der Bebauung im \nPlangebiet zu einer Erhöhung des Verkehrs auf den vorhandenen \nErschließungsstraßen, namentlich auf den Straßen \nC. /C. und Auf der I. kommen wird. Daß \ndas seiner Abwägung zugrundegelegte Zahlenwerk zum Ausmaß der \nzu erwartenden Verkehrssteigerung, welches aus der als \nDiplomarbeit angefertigten, im Jahre 1990 durchgeführten \nVerkehrsuntersuchung (im folgenden: Verkehrsuntersuchung) \nstammt, unzutreffend sein könnte, wird vom Antragsteller nicht \nbehauptet und ist auch nicht erkennbar. Die hierauf beruhende \nEinschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Straßen \nC. und Auf der I. seien in der Lage, den durch \ndie Bebauung im Plangebiet ansteigenden Verkehr aufzunehmen, \nohne daß es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, etwa auch für \ndie Anwohner dieser Straßen, kommt, begegnet keinen Bedenken. \n\n71\n\nDie Straße Auf der I. ist zwar nahezu durchgängig als \nverkehrsberuhigter Bereich ausgestaltet. Gleichwohl liegen \nkeine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie wegen dieses \nAusbauzustandes ungeeignet sein könnte, den zu erwartenden \nVerkehr zu bewältigen. Die Verkehrsuntersuchung umfaßt die \nBegutachtung der verkehrlichen Auswirkungen der Bebauung in \nden Gebieten der drei Bebauungspläne Nr. 60, 68 und 69 der \nAntragsgegnerin. Nach der Untersuchung wird bei Zugrundelegung \nder beabsichtigten Bebauung in allen drei Plangebieten die \nAnzahl der die Straße Auf der I. in der Spitzenstunde \nbefahrenden Pkw am Meßpunkt K 3 - hierbei handelt es sich um \nden Beginn der Straße Auf der I. im Ortskern von C. bach \nim Bereich der Kreuzung mit der Bischofstraße - von 123 auf \n205 ansteigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein \nnicht unerheblicher Teil dieser zu erwartenden Verkehrszunahme \nauf die Bebauung im Gebiet des Planes Nr. 60 entfällt. Das \nPlangebiet Nr. 60 soll vornehmlich über den I. weg \nerschlossen werden, der bereits ca. 80 bis 90 m nach dem \nMeßpunkt K 3 von der Straße Auf der I. abzweigt. \nDementsprechend weisen die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung \nerstellten Belastungsdiagramme für den ganz überwiegenden \nBereich der Straße Auf der I. ab der Abzweigung des \nI. weg lediglich noch eine zu erwartende Belastung von \nmaximal 164 Pkw/h auf, die bis zur Kreuzung mit dem \nI. weg auf 132 Pkw/h absinkt. Im weiteren Verlauf der \nStraße Auf der I. , die ab der Kreuzung mit dem \nI. weg von dem im Streit stehenden Bebauungsplan \nerfaßt wird, vermindert sich die zu erwartende Belastung dann \nnochmals auf maximal 107 Pkw/h. \n\n72\n\nAngesichts dieser zu erwartenden Verkehrsbelastung ist die \nEinschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Straße Auf der \nI. werde die Steigerung des Verkehrsaufkommens bewältigen \nkönnen, nicht zu beanstanden. Die maximale Belastung von \n205 Kfz/h zur Spitzenzeit tritt - wie gezeigt - nur in dem \nBereich der Straße zwischen der Meßstelle K 3 (Kreuzung mit \nder C. straße) und der Abzweigung des I. weg auf. Daß \ndie Straße in diesem Bereich, in dem sie nach dem vorliegenden \nKartenmaterial wegen ihrer Anknüpfung an den im Ortskern von \nC. bach gelegenen Verkehrsknotenpunkt (Kreuzung \nC. straße/L. -B. -Straße) eine Breite des \ngesamten Straßenraumes von noch ca. 10 m aufweist, eine \nmaximale Verkehrsbelastung von 205 Kfz/h verkehrstechnisch \nnicht bewältigen könnte, ist fernliegend. Im weiteren Verlauf \nder Straße in südöstlicher Richtung, beginnend mit der \nAbzweigung des I. weg, verschmälert sich die \nverkehrsberuhigt ausgebaute Straße zwar. Auch in diesem \nBereich bis zur Kreuzung mit dem I. weg stehen jedoch \nweiterhin nahezu durchgängig - wie sich aus der im \nAufstellungsverfahren eingeholten nochmaligen Stellungnahme \ndes Verfassers der Verkehrsuntersuchung ergibt - \nFahrbahnbreiten von insgesamt 4 m und mehr zur Verfügung. Es \nbedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob und \ngegebenenfalls inwieweit die Straße damit einer der in den \n\"Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE) \n1985\" bezeichneten Straßentypen entspricht. Die EAE 1985 \nenthalten ohne Bindungswirkung versehene Planungsempfehlungen \nfür die hier nicht betroffene erstmalige Erstellung von \nStraßen und differenzieren hinsichtlich der geforderten \nBreiten und der Ausgestaltung nicht nur nach der zu \nerwartenden Verkehrsbelastung, sondern auch etwa danach, in \nwelchen Gebieten die Straßen angelegt werden sollen. Aus den \nTabellen 16 und 17 der EAE 1985 läßt sich aber jedenfalls \nentnehmen, daß Straßen mit 4 m breiten Flächen für den Kfz-\nVerkehr bei einem vornehmlichen Begegnungsfall Pkw/Pkw in \nverkehrstechnischer Hinsicht ohne weiteres ein Aufkommen von \n150 bis 200 Kfz/h bewältigen können. Mit der für den \nbetroffenen Abschnitt der Straße Auf der I. zwischen \nI. weg und I. weg zu erwartenden Verkehrszunahme \nauf 132 bis maximal 164 Kfz/h bewegt sich die \nVerkehrsbelastung dieses Abschnittes in einem solchen, auch \nfür die Anlieger tragbaren Bereich bzw. unterschreitet ihn \nsogar. Eine Überlastung dieses Straßenabschnittes durch die \nprognostizierte Verkehrszunahme ist folglich nicht anzunehmen \nund die hiervon ausgehende Annahme des Planungsträgers daher \nnicht zu beanstanden. \n\n73\n\nEine andere Bewertung ergibt sich auch nicht etwa daraus, \ndaß der Straßenabschnitt auf einer Länge von 20 m eine \nVerengung aufweist, die dort zu einer geringeren \nFahrbahnbreite als 4 m führt und die einen Begegnungsverkehr \nan dieser Stelle erschwert. Eine, ohnehin nur in Spitzenzeiten \nauftretende, Belastung von 164 Kfz/h entspricht einer \nHäufigkeit von unter 3 Kfz/Minute. Angesichts dieser relativ \ngeringen Häufigkeit von Kfz-Bewegungen ist davon auszugehen, \ndaß auch ein im Begegnungsfall erforderliches zeitweises \nAnhalten von Kraftfahrzeugen an der vorgenannten Stelle zu \nkeinen relevanten, den Verkehrsfluß nachhaltig hemmenden \nverkehrlichen Beeinträchtigungen, wie etwa zu einer \nStaubildung o.ä., führt. \n\n74\n\nDaß der weitere Abschnitt der Straße Auf der I. ab der \nKreuzung mit dem I. weg nicht dazu in der Lage sein \nkönnte, die dort zu erwartenden verkehrlichen Belastungen zu \ntragen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Breite des gesamten \nStraßenraumes beträgt beginnend ab dem I. weg bis zur \nEinmündung der geplanten Erschließungsstraße ca. 9 m. Die \nStraße ist in diesem Bereich ausweislich der in den \nAufstellungsvorgängen befindlichen Lichtbilder als Mischfläche \nohne weitere tatsächliche Beschränkungen baulicher Art für den \nKraftfahrzeugverkehr ausgestaltet. Es besteht keinerlei Anlaß \nfür die Annahme, daß eine derart ausgebaute Straße eine \nVerkehrsbelastung von maximal 107 Kfz/h, wie sie in der \nVerkehrsuntersuchung für diesen Abschnitt ermittelt worden \nist, nicht bewältigen kann. Entsprechendes gilt erst Recht für \nden weiteren Verlauf der Straße bis zur Einmündung in die \nVerbindungsstraße. Zwar verengt sich der Straßenraum in diesem \nBereich teilweise auf eine Breite von ca. 5,50 m. Die Straße \nhat in dem dortigen Abschnitt, an dem auch das Wohngrundstück \ndes Antragstellers liegt, jedoch auch nur noch einen ganz \ngeringfügigen Verkehr von prognostizierten knapp über 20 Kfz/h \naufzunehmen. \n\n75\n\nNach alledem begegnet die vom Rat der Antragsgegnerin \nseiner Beschlußfassung zugrundegelegte Einschätzung, daß die \nStraße Auf der I. auch in ihrem derzeitigen Ausbauzustand \ndazu in der Lage ist, den durch die Bebauung ausgelösten \nMehrverkehr zu bewältigen, ohne daß es hierdurch zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen etwa für die Anwohner kommt, \nkeinen abwägungsrelevanten Bedenken. \n\n76\n\nGleiches gilt für die vom Rat in Bezug auf die Straße \nC. getroffene Bewertung. Nach der \nVerkehrsuntersuchung steigt die für diese Straße allein durch \ndie Bebauung im Plangebiet Nr. 68 hervorgerufene \nVerkehrsbelastung am Zählpunkt K 5 - hierbei handelt es sich \num den Beginn der Straße im Einmündungsbereich mit der \nFinkensiefstraße - in der Spitzenstunde von 184 Kfz/h auf \n344 Kfz/h an. Die Straße C. weist durchgängig eine \nGesamtfahrbahnbreite von über 7,10 m auf, wobei an den \nFahrbahnrändern jeweils rot geteerte Streifen von knapp über \n1 m Breite angebracht sind. Den EAE 1985 läßt sich in der \nTabelle 17 entnehmen, daß Straßen mit einer derartigen \nAusgestaltung der Fahrbahn ohne weiteres, und zwar selbst bei \nunterstelltem Begegnungsverkehr Lkw/Lkw, Verkehrsbelastungen \nvon bis zu 500 Kfz/h bewältigen können. Diese Belastungsgrenze \nwird hier mit prognostizierten 344 Kfz/h auch nicht annähernd \nerreicht. \n\n77\n\nDaß die neuen Verkehrsflächen im Innern des Plangebiets mit \ngrößeren Gesamtbreiten ausgewiesen sind als etwa die Straßen \nAuf der I. und C. ist ohne Belang. Die Dimension \nder Ausweisung der Verkehrsflächen als solche besagt nichts \nüber deren zukünftigen Ausbauzustand, insbesondere im Hinblick \nauf die dem Kraftfahrzeugverkehr anteilig zur Verfügung \ngestellten Flächen. \n\n78\n\nDer Bebauungsplan verstößt auch nicht deshalb gegen das \nsich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Abwägungsgebot, weil er \nden aus der Bodenbelastung mit Schwermetallen resultierenden \nGesundheitsgefährdungen - insbesondere von Kleinkindern - \nnicht angemessen Rechnung tragen würde. Bei der Aufstellung \nvon Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB u.a. \ndie allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu \nberücksichtigen. Diesem Erfordernis wird die Beschlußfassung \nüber den angefochtenen Bebauungsplan im Abwägungsvorgang und \nim Abwägungsergebnis gerecht. \n\n79\n\nDem Rat der Antragsgegnerin war auf der Grundlage der im \nAufstellungsverfahren eingegangenen Bedenken und Anregungen \nbekannt, daß innerhalb des Plangebietes zwar keine \nAltablagerungen aus dem ehemaligen Grubenfeld \"C. \" \n(Altlastenverdachtsfläche Nr. 5203/190) bzw. sonstige \nAltablagerungen vorhanden sind - ein zuvor bestehender \nVerdacht ist mit der Stellungnahme des Umweltamtes des Kreises \nB. vom 4. Juni 1992 ausgeräumt worden -, wohl aber \nVerunreinigungen des Bodens insbesondere mit Blei und Kadmium \ngegeben sind. \n\n80\n\nDie Antragsgegnerin war nicht gehalten, aus diesem Grunde \nvon einer Ausweisung als Wohnbaufläche insgesamt abzusehen. \nBodenbelastungen mit Blei und Kadmium als Folge sowohl \ngeogener Erzvorkommen wie auch anthropogener Einflüsse durch \nVerarbeitung derselben sind in T. , wie der beigezogene \nBericht \"Umweltprobleme durch Schwermetalle im Raum T. \n1983\" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MAGS) belegt, gleichsam \nortsüblich. Die in dem im Streit stehenden Plangebiet \nanzutreffenden Belastungswerte bewegen sich nach der \nStellungnahme des Umweltamtes der Antragsgegnerin und den \nDaten des Umweltkatasters der Stadt T. , das auf \nentsprechenden Messungen im Plangebiet beruht, in einem \nBereich zwischen 100 bis 2.200 mg/kg für Blei und zwischen 2,5 \nbis 33,5 mg/kg für Kadmium. Sie liegen bei einer \nGegenüberstellung mit dem in erwähnten Bericht für die \nsonstigen Flächen in T. ausgewiesenen Bodenbelastungen \neher im unteren Bereich. Gesundheitsgefährdungen können durch \nKontaminationen in der genannten Größenordnung dann auftreten, \nwenn die im Boden enthaltenen Schwermetalle dem menschlichen \nKörper zugeführt werden, sei es über den Verzehr von \nangebauten Pflanzen, in denen sich zuvor Schwermetalle \nangereichert haben, sei es durch unmittelbaren oralen Kontakt \nmit verunreinigtem Boden, wie er insbesondere bei Kleinkindern \nvorkommen kann. \n\n81\n\nDiesen letztgenannten Gesundheitsgefährdungen kann \n- Entsprechendes regelt etwa der Erlaß \"Metalle auf \nKinderspielplätzen\" des MAGS vom 10. August 1990 - dadurch \nentgegengetreten werden, daß bei Überschreitung von bestimmten \nRichtwerten (Blei 1.000 mg/kg, Kadmium 10 mg/kg) auf solchen \nFlächen, die mangels Befestigung Kleinkindern einen oralen \nKontakt ermöglichen, ein Austausch des oberen Bodens \nvorgenommen wird. Für befestigte, also etwa auch mit Rasen \neingesäte Flächen, entfällt ein Gefährdungsrisiko in Form \neiner oralen Bodenaufnahme durch Kinder weitgehend. \nGesundheitsgefährdungen durch Verzehr von Pflanzen, die auf \nverunreinigten Böden angebaut worden sind, können durch \nBeachtung der Hinweise, wie sie in den \"Anbau- und \nVerzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und \nHausgärten im Raum T. \" enthalten sind, ausgeschlossen \nwerden. \n\n82\n\nAus alledem wird deutlich, daß die festzustellenden \nSchwermetallgehalte im Boden des Plangebietes nicht von \nvornherein einer Ausweisung dieser Fläche als Wohngebiet \nentgegenstehen. Bei Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen bzw. \nBeachtung der zuvor ausgeführten Hinweise und Empfehlungen \nwerden die allgemeinen Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse durchaus eingehalten. \n\n83\n\nDie Abwägung des Rates ist auch nicht deshalb fehlerhaft, \nweil der Konflikt zwischen der Ausweisung von Wohnbauflächen \nund den oben beschriebenen Gesundheitsgefährdungen durch \nBodenbelastungen nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan \ngelöst worden sind, sondern statt dessen, jedenfalls bezogen \nauf die eigentlichen Wohnbauflächen, lediglich ein Warnhinweis \nin die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen worden ist. \nEin Konflikt der in Rede stehenden Art muß nicht stets \ninnerhalb der Bauleitplanung selbst mit planerischen Mitteln \nbewältigt werden, sondern kann dem nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren überlassen werden, wenn darauf \nvertraut werden darf, daß außerhalb des Bebauungsplanes auch \neine sachgerechte Lösung gefunden werden wird. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n28. August 1987 - 4 N 1.86 - in: BRS 47 \nNr. 3; Beschluß vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6; OVG NW, \nUrteil vom 5. Dezember 1996 \n- 7a D 23/95.NE -.\n\n85\n\nIm Zeitpunkt seiner Beschlußfassung durfte der Rat darauf \nvertrauen, daß in den nach damaligen Recht zwingend \nvorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahren - die Neuregelung \ndes § 67 Abs. 1 BauO NW 1995 über die Genehmigungsfreiheit von \nWohnbauvorhaben in beplanten Gebieten ist erst zum \n1. Januar 1996 in Kraft getreten - eine Umsetzung der oben \ndargelegten Maßnahmen bzw. Empfehlungen zur Vermeidung von \nGesundheitsgefährdungen, etwa in Form von Auflagen, Hinweisen \no.ä., erfolgen konnte. Im übrigen ist lediglich ergänzend \nanzumerken, daß eine derartige Lösung auf der Ebene der \nBaugenehmigungsverfahren auch durch das Inkrafttreten des § 67 \nAbs. 1 BauO NW 1995 nicht ausgeschlossen wird. Es ist davon \nauszugehen, daß in Fallgestaltungen wie hier ein \nrechtfertigender Grund dafür vorliegt, daß die Gemeinde in \nAnwendung des § 67 Abs. 3 BauO NW 1995 die Durchführung von \nBaugenehmigungsverfahren für erforderlich erklärt.\n\n86\n\nDie Zulässigkeit planerischer Zurückhaltung in Konflikten \nder gegebenen Art wird auch in § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zum \nAusdruck gebracht. Nach dieser Vorschrift sollen im \nBebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit \numweltgefährdenden Stoffen verunreinigt sind, (lediglich) \ngekennzeichnet werden. Eine entsprechende Kenntlichmachung ist \nvon seiten der Antragsgegnerin erfolgt, indem sie in die \nBegründung des Planes, die neben der Planzeichnung Bestandteil \ndesselben ist, einen Hinweis aufgenommen hat, daß wegen der \nSchwermetallbelastungen der Böden eine uneingeschränkte \nGartennutzung nicht möglich ist und sie weiter auf die hierzu \nergangenen Anbau- und Verzehrempfehlungen Bezug genommen hat. \nIn diesen Empfehlungen findet sich neben Ratschlägen zum Anbau \nund Verzehr von Obst und Gemüse auch ein Warnhinweis auf \nGesundheitsgefährdungen von Kleinkindern durch orale Aufnahme \nverunreinigten Bodens. Den besonderen Gefahrenlagen für \nöffentliche Spielplätze im Plangebiet hat der Plangebiet \ndadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er für diese \nFlächen ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes \nBodenuntersuchungen mit gegebenenfalls anschließend \ndurchzuführenden weiteren Maßnahmen vorgeschrieben hat. \n\n87\n\nAngesichts dessen hat der Rat der Antragsgegnerin sowohl \ndie durch die Schwermetallbelastungen des Bodens \nhervorgerufenen Gefährdungen in vollem Umfang gesehen als auch \nin hinreichendem Maße und mit nicht zu beanstandendem Ergebnis \nin seine Abwägung mit eingestellt. Hierin unterscheidet sich \nder vorliegende Fall von jenem Sachverhalt, der der vom \nAntragsteller erwähnten Entscheidung des Senats aus dem \nJahre 1993,\n\n88\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 14. Mai 1993 \n- 7a D 84/92.NE - in: BauR 1993, S. 691 \nff.,\n\n89\n\nzugrundelag. Im damaligen Verfahren war die Abwägung \ndeshalb als fehlerhaft zu beurteilen, weil verkannt worden \nwar, daß Kleinkinder nicht nur auf Kinderspielplätzen, sondern \nauch in Hausgärten Gefährdungen durch oralen Kontakt mit \nverunreinigtem Boden ausgesetzt sind. Ein solcher Fall ist \nhier nicht gegeben, da der Rat der Antragsgegnerin dieses \nGefahrenpotential nunmehr gesehen und mit dem Warnhinweis in \nder Begründung einschließlich des Verweises auf die Anbau- und \nVerzehrempfehlungen unter Planungsgesichtspunkten angemessen \nbewältigt hat. \n\n90\n\nDer Bebauungsplan unterliegt auch im Hinblick auf die beim \nSatzungsbeschluß im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB \nzu beachtenden Regelungen des § 8a Bundesnaturschutzgesetz \nkeinen Bedenken. \n\n91\n\nArt und Umfang der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen \ndurch den streitigen Bebauungsplan sind in der Begründung des \nPlanes sowie namentlich dem landschaftspflegerischen \nFachbeitrag, der zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemacht \nworden ist, im einzelnen beschrieben worden. Diese \nAusführungen, zu denen nochmals Ergänzungen im Rahmen der \nBeschlußfassungen über die Anregungen und Bedenken \nhinzugetreten sind, erfassen sämtliche, für die Beurteilung \nder Wirkungszusammenhänge des Naturhaushaltes und der \nprägenden Elemente des Landschaftsbildes maßgeblichen \nökologischen und optisch wirksamen Strukturen des vom Plan \nbetroffenen Raumes. Weiterhin sind die eingriffsbedingten \nFolgen der Planung für Natur und Landschaft erfaßt und im \nHinblick auf die hieraus zu ziehenden Konsequenzen für die \nnähere Ausgestaltung des Planes sowie auf die Möglichkeiten \neiner Bewältigung planbedingter Eingriffsfolgen geprüft \nworden. Dabei ist auf der Grundlage der mehrfach vorgetragenen \nBedenken, insbesondere der Unteren und der Oberen \nLandschaftsbehörde, vor allem gesehen und abgewogen worden, \ndaß und welche Eingriffsfolgen mit der Überplanung der \nParzelle 75 mit ihrer seltenen Galmeivegetation sowie mit der \nVerbreiterung der unmittelbar an das Naturschutzgebiet \nangrenzenden Verbindungsstraße ausgelöst werden. Von einem \nErmittlungsdefizit kann daher keine Rede sein. \n\n92\n\nDer Rat hat sich auf dieser Grundlage und in Kenntnis \ndessen, daß mit der Planung durchaus gewichtige planbedingte \nEingriffe verbunden sind, mit denen im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag und in der Begründung des \nBebauungsplanes im einzelnen dargestellten Maßnahmen für ein \ndifferenziertes System von Maßnahmen zur Vermeidung, \nVerminderung sowie zum Ausgleich und Ersatz der \nEingriffsfolgen entschieden. Ein unverhältnismäßiger Ausgleich \nder betroffenen Belange ist dabei nicht festzustellen. Dies \ngilt namentlich für die trotz der Bedenken der \nLandschaftsbehörden grundsätzlich beibehaltene Überplanung der \nParzelle 75. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang \ndargelegt, durfte der Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt \nseiner Beschlußfassung zu Recht davon ausgehen, daß in \nT. ein erheblicher Bedarf an neuen Wohnraum bestand. \nAngesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, daß er wegen \ndes, zumal hier dringlichen, Belangs der Befriedigung der \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB, \n§ 1 Abs. 1 BauGBMaßnG) nicht vollständig von einer \nBebaubarkeit der Parzelle 75 Abstand genommen hat. \nEntsprechendes gilt für die damit notwendigerweise verbundene \nAnlegung eines Teils der Erschließungsstraße auf dieser \nParzelle, zumal jene Erschließungsstraße nach dem der Planung \nzugrundeliegenden Verkehrskonzept einen wichtigen Beitrag für \neine gleichmäßige Verteilung des Verkehrs insgesamt \ngewährleisten soll. \n\n93\n\nDen Bedenken der Landschaftsbehörden hat der Rat angemessen \nRechnung getragen, indem er die in den ursprünglichen \nEntwürfen zur Überbauung vorgesehenen Flächen zurückgenommen \nhat und er entsprechend dem landschaftspflegerischen \nFachbeitrag jenen Teilbereich der Parzelle 75, auf der sich \ndie Galmeivegetation als besonders schützenswerte Biotopform \nfindet, zusammen mit den angrenzenden Parzellen 25 und 26 als \neinzuzäunende Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und \nzur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt hat. Von \neiner Fehlgewichtung kann mit Blick auf die für die \nParzelle 75 sowie auch die angrenzenden Parzellen 25 und 26 \ngetroffenen Festsetzungen nach alledem keine Rede sein. \n\n94\n\nAuch im übrigen sind Abwägungsfehler namentlich \nhinsichtlich solcher Bedenken, die von den Trägern \nöffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren geäußert worden \nsind, nicht ersichtlich. Die Industrie- und Handelskammer \nsowie die Handwerkskammer haben im Rahmen ihrer Beteiligung \nzwar zunächst Bedenken erhoben. Diese bezogen sich auf die \nursprünglich beabsichtigte Einbeziehung der unmittelbar an der \nStraße C. gelegene Wohnbebauung in das Plangebiet \nwegen dessen Nähe zu gegebenenfalls störenden Gewerbebetrieben \nöstlich der Straße C. . Den Bedenken ist die \nAntragsgegnerin aber nachgekommen, indem sie bereits in den \noffengelegten Entwürfen die vorgenannte Wohnbebauung aus dem \nGeltungsbereich des Planes herausgenommen hat. \n\n95\n\nSonstige Abwägungsfehler oder aber fehlerhafte \nFestsetzungen sind weder vom Antragsteller geltend gemacht \nnoch ersichtlich. \n\n96\n\nNach alledem war der Normenkontrollantrag mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.\n\n97\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n98\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/7a-d-118-95-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/7a-d-118-95-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309245","retrieved":"2026-07-09 03:38:43.087008+00:00"}}