{"status":"available","doknr":"OLD309248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0810.22A5429.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-10","aktenzeichen":"22 A 5429/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 13. Juli 1993 und der Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 6. Mai 1994 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die \nzutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das \nangefochtene, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am \n23. September 1996 zugestellte Urteil abgewiesen. Gegen diese \nEntscheidung wendet sich der Kläger mit der am 15. Oktober \n1996 eingelegten Berufung.\n\n4\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen, \nes sei aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung gewährleistet, \ndaß alle zur Eigenkompostierung vorgesehen Stoffe in einer das \nWohl der Allgemeinheit wahrenden Weise auf seinem Grundstück \nordnungsgemäß kompostiert würden. Dies gelte auch für \nFleischreste und Knochen. Da diese nach seiner Ansicht ohnehin \nbesser über die Restmülltonne entsorgt würden und allenfalls \nauch nur in ganz geringer Menge anfielen, sei es im übrigen \n\"absurd\", ihn zu zwingen, dafür eine 120 l-Biotonne \nvorzuhalten.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu 1. zu \nerkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts. Er verbleibt insbesondere bei seiner \nAuffassung, wonach eine private Kleinkompostierung eine \nvollständige und ordnungsgemäße Verwertung von \nLebensmittelresten, namentlich Knochen, nicht gewährleisten \nkönne. Derartige Problemstoffe könnten fachgerecht nur über \ndas \"System Biotonne\" entsorgt werden. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Der \nentscheidungserhebliche Inhalt dieser Akten ist zum Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n13\n\nDie Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen \nBescheide, mit denen der Beklagte dem Kläger gegenüber \nbezüglich der braunen Abfalltonne den Anschlußzwang \ndurchsetzt, rechtswidrig sind und den Kläger dadurch in seinen \nRechten verletzen. Der Kläger unterliegt hinsichtlich der \nkompostierbaren Abfälle im Sinne von § 11 Abs. 5 und § 3 \nAbs. 4 i.V.m. Anlage 2 der Satzung über die Abfallentsorgung \nin der Gemeinde S. vom 21. Dezember 1992 (AES) nicht dem \nortsrechtlichen Zwang zur Benutzung der Biotonne mit der \nFolge, daß er insoweit auch keinem Anschlußzwang unterworfen \nwerden darf.\n\n14\n\nMaßgeblich für diese rechtliche Beurteilung ist dabei das \nheute geltende Recht. Der Senat hat schon bisher noch nicht \nvollzogene Verwaltungsakte, die einen Anschluß- und \nBenutzungszwang konkretisieren, stets (auch) an dem Recht \ngemessen, das zum Zeitpukt der letzten mündlichen Verhandlung \ngalt.\n\n15\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, \nNWVBl. 1994, 174ff. (175) mit weiteren \nNachweisen.\n\n16\n\nDementsprechend ist ein zur Zeit der Geltung früheren Rechts \nerlassener Verwaltungsakt, der - wie hier - die in die Zukunft \ngerichtete Beibehaltung des Anschlußzwangs zum Regelungsinhalt \nhat, ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung geltenden (neuen) Recht zu beurteilen.\n\n17\n\nVgl. auch OVG Lüneburg, Beschluß vom \n19. Januar 1993 - 9 L 297/89 -, NVwZ \n1993, 1017f. (1017).\n\n18\n\nDer Kläger ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht \nverpflichtet, die auf seinem Grundstück anfallenden \nkompostierbaren Stoffe der gemeindlichen Abfallentsorgung über \ndie dafür eingeführten braunen Abfallbehälter zu überlassen. \nDies gilt unabhängig davon, ob der Kläger - wie er behauptet - \nsämtliche in Frage kommenden Stoffe ordnungsgemäß und schadlos \nkompostiert oder ob dies - wie der Beklagte meint und auch vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen \nworden ist - in Hinsicht auf \"problematische\" Bioabfälle, zu \ndenen Speisereste tierischer Herkunft und insbesondere auch \nFleischreste und Knochen zu zählen seien, nicht der Fall ist. \n\n19\n\nI. Wenn man davon ausgeht, daß der Kläger sämtliche auf dem \nGrundstück anfallenden organischen Stoffe, für die der \nBeklagte die Biotonne zur Verfügung stellt (vgl. § 3 Abs. 4 \ni.V.m. Anlage 2 AES), ordnungsgemäß und in einer das Wohl der \nAllgemeinheit wahrenden Weise kompostiert, fehlt es an dem \nZwang zur Benutzung des braunen Abfallbehälters allerdings \n- anders als nach dem bisherigen Recht - nicht bereits \ndeshalb, weil diese Stoffe unter den genannten Voraussetzungen \nkeinen Abfall darstellen.\n\n20\n\nVgl. insoweit die Urteile des Senats \nvom 14. Juni 1995 - 22 A 2424/94 -, ZMR \n1995, 611f. und vom 13. Dezember 1995 - \n22 A 1446/95 -, ZMR 1996, 347.\n\n21\n\nDenn der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 des am 7. Oktober 1996 \nin Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \n(KrW-/AbfG) ist in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen \nVorgaben der Richtlinie 75/442 EWG des Rates über Abfälle vom \n15. Juli 1975 (mit späteren Änderungen) weiter als der \nAbfallbegriff des außer Kraft getretenen § 1 Abs. 1 des \nAbfallgesetzes (AbfG); insbesondere werden Stoffe nicht allein \ndurch ihre Verwertung dem Abfallregime entzogen. Danach sind \nauch kompostierbare Stoffe aus privaten Haushaltungen als \nAbfall anzusehen und zwar als Abfall zur Verwertung (§ 3 \nAbs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. Anhang I, Q1 und Q16, § 3 \nAbs. 2 KrW-/AbfG iVm Anhang II B, R10). \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni \n1996 - 7 B 94.96 -, NVwZ 1996, 1010;\nBillig, Die Biotonne vor dem \nHintergrund des öffentlich-rechtlichen \nAbfallregimes, NVwZ 1997, 978 f.; \nKirchhoff, Die Biotonne und der \nAbfallbegriff im bundesdeutschen und \neuropäischen Abfallrecht, DWW 1998, \n34 ff. (38 ff.).\n\n23\n\nDas Fehlen einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme der \nBiotonne ergibt sich bei der hier unterstellten \nSachverhaltskonstellation indes unmittelbar aus § 13 Abs. 1 \nSatz 1 KrW-/AbfG, der insoweit für abweichende \nlandesgesetzliche oder gar satzungsrechtliche Regelungen \nkeinen Raum läßt. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der \nkonkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 24 GG) diesbezüglich \nersichtlich eine abschließende Regelung getroffen, wie sich \naus § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG ergibt, der einen Vorbehalt für \nlandesrechtliche Regelungen in bezug auf (Andienungs-) und \nÜberlassungspflichten nur für besonders überwachungsbedürftige \nAbfälle zur Beseitigung vorsieht.\n\n24\n\nUnzutreffend daher: Schink, \nAuswirkungen des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes sowie des \nGesetzesentwurfes zur Änderung des \nLandesabfallgesetzes NW auf \nAbfallwirtschaftssatzungen, GemHH 1994, \n241 ff. (244);\nderselbe, Öffentliche und private \nEntsorgung, NVwZ 1997, 435 ff. (437);\nderselbe, Erwartungen an die \nAbfallwirtschaftspolitik der \nLandesregierung und die Novelle des \nLandesabfallgesetzes, StGR 1996, 102 \nff. (106).\n\n25\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer \nvon Abfällen aus privaten Haushaltungen abweichend von § 5 \nAbs. 2 verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung \nverpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgern) zu überlassen, soweit sie zu einer \nVerwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht \nbeabsichtigen. Für häuslichen Abfall besteht somit - wie im \nErgebnis auch schon nach bisherigem Recht - keine \nÜberlassungspflicht, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen \ngegeben sind: Der Abfallerzeuger (oder Besitzer) muß in der \nLage sein, die Abfälle zu verwerten - und zwar ordnungsgemäß \nund schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG - und er muß \nhierzu auch willens sein. Die gesetzliche Wortfolge \"oder \ndiese nicht beabsichtigen\" ist also nicht etwa dahin zu \nverstehen, daß z.B. die (bloß) beabsichtigte \nSelbstkompostierung bereits die Überlassungspflicht entfallen \nließe. Durch diese Formulierung wird vielmehr lediglich zum \nAusdruck gebracht, daß die privaten Haushaltungen, sofern sie \nzu einer Verwertung in der Lage sind, hierzu entgegen § 5 \nAbs. 2 KrW-/AbfG jedenfalls nicht verpflichtet sind.\n\n26\n\nSo zutreffend: Queitsch, \nAbfallbegriff und \nAbfallüberlassungspflicht, StRG 1996, \n330 ff. (334);\nKirchhoff a.a.O. S. 40; \nmißverständlich demgegenüber: Schink \njeweils a.a.O.\n\n27\n\nDer Gesetzgeber hat eine klarstellende - vom Wortlaut des \nRegierungsentwurfes (dort § 9) abweichende - Regelung \nersichtlich deshalb für geboten erachtet, weil die dem \nAbfallbesitzer damit - ausdrücklich auch mit Blick auf eine \nEigenkompostierung - eingeräumte Entscheidungsfreiheit die \ngesetzgeberische Grundkonzeption durchbricht, wonach die \nGrundpflichten zur Verwertung nicht vermiedener Rückstände \nnach dem Verursacherprinzip dem Erzeuger oder Besitzer \nzugeordnet werden.\n\n28\n\nVgl. den Gesetzentwurf der \nBundesregierung, Drucksache 12/5672 \nS.32 und den Bericht des Ausschusses \nfür Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit (17. Ausschuß), \nDrucksache 12/7284 S. 17.\n\n29\n\nBei der bislang unterstellten Sachverhaltskonstellation (ord-\nnungsgemäße und schadlose Verwertung aller auf dem Grundstück \nanfallenden organischen Abfälle) sind die beiden \nbundesgesetzlichen Voraussetzungen, nach denen eine \nÜberlassung nicht erforderlich ist, erfüllt. Besteht aber für \nden Kläger unter diesen Umständen keine Überlassungspflicht, \nso unterliegt er hinsichtlich der braunen Abfalltonne auch \nkeinem Benutzungszwang und dementsprechend auch keinem \nAnschlußzwang. Es widerspräche allgemeinen rechtsstaatlichen \nGrundsätzen (Art. 2 Abs. 1; Art. 20 Abs. 3 GG), den Bürger zu \nzwingen, ein bestimmtes Abfallgefäß entgegenzunehmen \n(Anschlußzwang) und für eine Entleerung durch einen \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereit zu stellen \n(Benutzungszwang), obwohl feststeht, daß er dieses Gefäß nicht \nzu benutzen braucht und auch nicht benutzen will. Soweit die \nRegelungen in der AES mit § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht \nvereinbar sind, sind sie daher wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht nichtig. \n\n30\n\nII. Der Kläger unterliegt auch dann keinem Anschluß- und \nBenutzungszwang hinsichtlich der braunen Abfalltonne, wenn man \n- alternativ - davon ausgeht, daß er zwar die übrigen, nicht \naber die auf seinem Grundstück anfallenden \"problematischen\" \nBioabfälle durch Kompostierung ordnungsgemäß und schadlos \nverwerten kann.\n\n31\n\nBei dieser Sachverhaltsvariante besteht für den Kläger allerdings hinsichtlich der \nRestbioabfälle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht. Der \nvom Ortsgesetzgeber - gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 \nSätze 3 und 4 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in der z. Zt. (noch) geltenden \nFassung - u.a. insoweit angeordnete Anschluß- und Benutzungszwang (§ 7 Abs. 1 \nund 2 AES) steht daher speziell unter diesem Gesichtspunkt durchaus mit den \nbundesrechtlichen Vorgaben in Einklang.\n\n32\n\nDie streitige Verfügung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die \nSatzungsregelungen, wonach die Überlassung dieser Abfälle (nur) über die braune \nTonne abzuwickeln ist ( § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 3 Abs. 4 i.V.m. Anlage 2 sowie \n§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 AES), rechtswidrig und unwirksam \nsind. Die Organisation der Abfallentsorgung, wie sie die Stadt S. vorgenommen \nhat, ist insoweit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.\n\n33\n\nGrundsätzlich fällt die Entscheidung über die Art und Weise, in der die \nAbfallbeseitigung organisiert werden soll, in das (weite) Organisationsermessen der \njeweiligen Gemeinde. Dazu gehört auch die Entscheidung, welche Abfallfraktionen \nfür eine getrennte Entsorgung zu bilden sind und wie diese eingesammelt und \nverwertet werden. Dieses Organisationsermessen besteht indes nicht \nuneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, \ninsbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n34\n\nVgl. die Urteile des Senats vom \n8.Sep-tember 1987 - 22 A 2281/85 -, \nNVwZ 1988, 561f. und vom 28. November \n1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, \n308f. \n\n35\n\nDie Bildung der Fraktion der kompostierbaren Abfälle unter Einschluß der \n\"problematischen\", d.h. schwer kompostierbaren Bioabfälle, wie sie die Satzung der \nStadt S. vornimmt, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn \nsie zwingt eine große und typische Gruppe der Anschlußverpflichteten ohne sachlich \nrechtfertigenden Grund dazu, eine braune Tonne aufzustellen und zu benutzen, \nobwohl bei ihnen regelmäßig wegen Eigenkompostierung von den für die braune \nTonne vorgesehenen Abfällen nur minimale Mengen anfallen. Diejenigen, die bis auf \ndie Fleisch- und Fischabfälle, die zwar kompostierbar sind, doch in der Regel wegen \nder damit verbundenen Schwierigkeiten nicht kompostiert werden, wegen \nSelbstkompostierung ansonsten keinerlei Bioabfall haben, müssen sich allein wegen \nder von der Satzung vorgenommenen Einbeziehung dieser \"Problemabfälle\" in die \nder braunen Tonne zugewiesenen Stoffe an das System der Biotonne anschließen. \nDies mißachtet die tatsächlichen Gegebenheiten beim Abfallverhalten derjenigen, die \nentsprechend den Vorgaben der §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG \nindividuelle Verwertung durch Kompostierung vornehmen, und belastet sie \nunverhältnismäßig. Denn durch eine Organisation, die die typischen Gegebenheiten \nbei den Selbstkompostierern respektiert und für den verbleibenden, der \nAblieferungspflicht weiterhin unterfallenden, verschwindend kleinen Teil der \nBioabfälle eine anderweitige Entsorgung vorsieht, kann der Anschluß dieser \nGrundstücke an das System der braunen Tonne ohne weiteres vermieden werden. \nInsoweit bietet sich etwa - zumindest für die Selbstkompostierer - die Einbeziehung \nder schwer kompostierbaren Bioabfälle in den über die graue Tonne zu \nentsorgenden Restmüll an, wie es in vielen Gemeinden rechtlich bedenkenfrei \ngeschieht; in Betracht kommt ferner eine gesonderte Erfassung dieser Abfälle, sei es \ndurch besondere Abfalltüten\n\n36\n\nvgl. zu einer derartigen Regelung:\nVGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1997 \n- 10 S 2333/96 -, NVwZ 1997, 1025ff. \n(1026f.).\n\n37\n\noder zentral bereitgestellte Container. \n\n38\n\nUnabhängig davon sind die zuvor im einzelnen benannten Regelungen der \nSatzung, die wegen der schwer kompostierbaren Bioabfälle auch diejenigen, die im \nübrigen kompostieren können und wollen, zum Anschluß an die braune Tonne \nzwingen, auch deshalb unwirksam, weil sie mit bundesrechtlichen Vorgaben nicht im \nEinklang stehen.\n\n39\n\nAus dem Rechtsstaatsprinzip und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung \nfolgt, daß ein Satzungsgeber keine Regelungen mit Lenkungswirkung treffen darf, \ndie der Konzeption eines Bundesgesetzes zuwiderlaufen.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998\n- 2 BvR 1876/91 u.a. -, DVBl. 1998,\n702ff. und Urteil vom 7. Mai 1998 \n- 2 BvR 1991 und 2004/95-, DVBl. 1998, \n705 ff.\n\n41\n\nDies ist nicht nur der Fall, wenn der Satzungsgeber Regelungen trifft, deren Inhalt \nunmittelbar im Widerspruch zum Inhalt bundesrechtlicher Normen steht, sondern \nauch dann, wenn mit den ortsrechtlichen Regelungen eine Lenkungswirkung bewirkt \noder bezweckt wird, die mit den bundesrechtlich verfolgten Zwecken kollidiert. Dies \nhat das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen gerade für den \nBereich der Abfallwirtschaft klargestellt.\n\n42\n\nEin solcher Zielsetzungskonflikt besteht hier zwischen den \nVerwertungsvorgaben, die das KrW-/AbfG für die häuslichen kompostierbaren \nAbfälle macht, und der Organisation des Systems der braunen Tonne, wie sie die \nGemeinde S. vorgenommen hat.\n\n43\n\nNach den bundesrechtlichen Vorgaben sind nicht vermeidbare \nAbfälle, zu denen auch die kompostierbaren Stoffe gehören, die \nin den Haushalten anfallen, stofflich oder energetisch zu \nverwerten (§ 4 Abs. 1 KrW-/AbfG). Dabei geht die \ngesetzgeberische Grundkonzeption - wie oben unter Hinweis auf \ndie Materialien zum KrW-/AbfG näher ausgeführt - dahin, daß \ndie Verwertung nicht vermiedener Rückstände nach dem \nVerursacherprinzip von den Erzeugern oder Besitzern \nvorgenommen werden soll. Hinsichtlich der häuslichen \nkompostierbaren Abfälle wird diese Grundkonzeption durch die \nzuvor bereits erläuterte Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-\n/AbfG nicht tangiert. Diese Vorschrift stellt die Haushalte \nlediglich von der Pflicht zur Selbstverwertung nach § 5 Abs. 2 \nKrW-/AbfG frei, läßt aber den Vorrang der Selbstverwertung \nunberührt. Soweit die Bestimmung eine Überlassungspflicht \nanordnet, ist diese der Selbstverwertung der Haushalte \nrechtlich nachgeordnet, denn sie setzt eben nur ein, wenn \nnicht selbst verwertet wird. Die Materialien zum KrW-/AbfG \nbestätigen diesen Vorrang der Selbstverwertung. Danach will \nder Bundesgesetzgeber nämlich im Rahmen der Verwertung von \nSekundärrohstoffen die Kreislaufwirtschaft insbesondere \ndadurch fördern, daß er die Überlassungspflichten auf den \nBereich der notwendigen Daseinsvorsorge beschränkt und \nMotivationsanreize sowie Freiräume für Eigeninitiativen \nschafft.\n\n44\n\nVgl. den bereits näher benannten \nBericht des 17. Ausschusses a.a.O. \n\n45\n\nIm übrigen erklärt sich die Gemeinde S. verbal im gleichen Sinne, indem sie in \n§ 7 Abs.2 Satz 3 AES bestimmt, daß \"Eigenkompostierung ... im Interesse der \nAbfallvermeidung ausdrücklich erwünscht\" sei.\n\n46\n\nDie für die braune Tonne getroffene satzungsmäßige Organisationsform trägt \njedoch nicht dazu bei, diesen Wunsch zu verwirklichen, sondern ist geeignet, das \nGegenteil zu befördern und damit auch die bundesrechtlichen Zielfestlegungen des \nAbfallrechts zu unterlaufen.\n\n47\n\nWird den privaten Haushalten, die bis auf die oben bezeichneten problematisch \nzu kompostierenden Bioabfälle alles Kompostierbare selbst verwerten, für die \nAufnahme verschwindend kleiner Mengen von Restbioabfällen eine Biotonne \naufgezwungen, deren Größe (hier: 120 l-Mindestbehältervolumen; §§ 11 Abs. 2c, 12 \nAbs. 1 und Abs. 7 Satz 3 AES) zu dem dadurch verursachten Bedarf völlig außer \nVerhältnis steht, ist dies geeignet, die Haushalte zu veranlassen, diese Tonne auch \nfür die ohne weiteres selbstkompostierbaren Abfälle zu benutzen. Die Appellwirkung \nder nahezu leeren Tonne, die dahin geht, sie tunlichst für alle Bioabfälle zu benutzen, \nwird in einer solchen Konstellation regelmäßig durch normale menschliche \nVerhaltensweisen verstärkt werden. Zur Unbedachtheit gegenüber dem \n\"Werbeeffekt\" der leeren Tonne tritt hinzu, daß der Arbeits- und Kostenaufwand, der \nmit einer ordnungsgemäßen Kompostierung für die Haushalte verbunden ist, Anlaß \ngegen kann, statt des Kompostes die Biotonne zu benutzen, \"denn sie ist nun einmal \nda und auch leer - und schließlich haben wir dafür ja auch unsere Gebühren \nbezahlt!\". Aufgrund dieser Auswirkungen werden - entgegen den bundesgesetzlichen \nZielvorgaben - Motivation und Eigeninitiative zur Abfallverwertung nicht nur nicht \ngefördert, sondern im Gegenteil unterdrückt. Da dies die Zielvorgaben des \nBundesrechts objektiv in Frage stellt und die Regelungen bereits deshalb mit \nBundesrecht nicht vereinbar sind, brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob ein solcher \nEffekt vom Satzungsgeber darüber hinaus subjektiv beabsichtigt war, d.h., ob der \nSatzungsgeber - etwa im Hinblick auf seine Bindungen an einen industriellen \nKompostierer, auf die der Beklagte hingewiesen hat - entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 \nAES auch bewirken wollte, daß die kompostierbaren Abfälle, statt auf den \nGrundstücken verwertet zu werden, ihm überlassen würden.\n\n48\n\nDer Senat hat schließlich keinen Anlaß, in diesem nur den \nAnschluß- und Benutzungszwang betreffenden Verfahren auf die \nvon den Parteien umfangreich problematisierten \ngebührenrechtlichen Fragen einzugehen.\n\n49\n\nVgl. zur Unzulässigkeit einer \nEinheitsgebühr jedoch:\nOVG NW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A \n1430/96 -, StGR 1998, 121ff. (123) und \nUrteil vom 17. März 1998 - 9 A \n3871/96 - zur Veröffentlichung bestimmt \nsowie\ndas Urteil des Senats vom 27. Februar \n1997 - 22 A 1135/94 -, NWVBl. 1998, \n72 f. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/22-a-5429-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/22-a-5429-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309248","retrieved":"2026-07-09 03:38:43.376049+00:00"}}