{"status":"available","doknr":"OLD309247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0810.22A2059.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-10","aktenzeichen":"22 A 2059/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird \ngemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen \nUrteil Bezug genommen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil \nstattgegeben.\n\n4\n\nZur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung trägt der Beklagte im \nwesentlichen vor: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in Höhe von \n17.485,84 DM sei eine öffentliche Last nicht entstanden, weil durch den Erlaß des \nHeranziehungsbescheides gegen die \"X. GmbH\" vom 19. April 1985 deren \npersönliche Kostenersatzpflicht nicht begründet worden sei, sei rechtsfehlerhaft. \nWeder der gesetzlichen noch der satzungsrechtlichen Regelung sei zu entnehmen, \ndaß eine Anschlußleitung erst mit der Schließung der Straßendecke endgültig \nhergestellt sei und eine Heranziehung somit erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen \ndürfe. Der streitbefangene Duldungsbescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft \nerlassen worden. Er - der Beklagte - gehe nach wie vor davon aus, daß mit der \nseinerzeit erfolgten Anmeldung des Kostenersatzanspruches zur Konkurstabelle alle \nMöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, den persönlichen Kostenschuldner in \nAnspruch zu nehmen. \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n8\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) und \nweiteren Beiakten (6 Hefte) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Inhalt \ndieser Akten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen, da sie unbegründet ist. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens \nist - im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten.\n\n12\n\nAls (formelle) Rechtsgrundlage für den vom Beklagten erlassenen \nDuldungsbescheid kommt nur der gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 Nr. 4b) \nKAG NW anzuwendende § 191 Abs. 1 AO in Betracht, wonach durch \nDuldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes \nverpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2d) KAG NW i.V.m. \n§ 77 Abs. 2 AO hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf \nGrundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die \ngenannten Vorschriften rechtfertigen vorliegend indes nicht die Inanspruchnahme der \nKläger.\n\n13\n\nI. Der Senat geht allerdings davon aus, daß auf dem im Duldungsbescheid \ngenannten Grundstück zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kläger im August 1986 \nzur dinglichen Sicherung eines der Stadt zustehenden Kostenersatzanspruches für \ndie Herstellung einer Grundstücksleitung in Höhe von 19.993,75 DM eine öffentliche \nLast ruhte. Dies ergibt sich im einzelnen aus den folgenden Überlegungen:\n\n14\n\n1. Zu den gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NW für den Anspruch auf Kostenersatz \nentsprechend geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gehört jedenfalls, wenn es \nsich um den Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung eines \nGrundstücksanschlusses handelt, prinzipiell auch § 8 Abs. 9 KAG NW, wonach der \nBeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Denn bei dem \nKostenersatzanspruch, der zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten dient, die \ndie Gemeinde im Sonderinteresse für den Pflichtigen erbracht hat,\n\n15\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1993 \n- 22 A 2169/91 -, NVwZ-RR 1994, 542 = KStZ 1995, \n118 = NWVBl. 1993, 419 und Urteil vom 17. Januar \n1996 - 22 A\n2467/93 -, NVwZ-RR 1996, 599 = KStZ 1997, 217 = \nNWVBl. 1996, 390\n\n16\n\nhandelt es sich - insoweit mit den in § 8 KAG NW geregelten Beiträgen \nvergleichbar - um eine öffentlich-rechtliche grundstücksbezogene Entgeltleistung, die \nauch im übrigen alle diejenigen Eigenschaften aufweist, die die Rechtsprechung\n\n17\n\nvgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 \n- V ZR 69/80 -, NJW 1981, 2127f. und Urteil vom \n30. Juni 1988 - IX ZR 141/ 87 -, NJW 1989, 107 \n(108f.)\n\n18\n\nund die Literatur\n\n19\n\nvgl. Stahl, Die Haftung von Veräußerer und \nErwerber für Kanalanschlußkosten beim \nGrundstückseigentumswechsel\n- Rechtsnatur der Anschlußkosten und Begriff der \nöffentlichen Last -, KStZ 1971, 41 (45ff.);\nThiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, \nKöln 1981, S. 127ff.;\nDriehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: März 1998, § 8 Rdnrn. 184ff.\n\n20\n\nals Erfordernis einer öffentlichen Last im Sinne eines auf öffentlichem Recht \nberuhenden Grundpfandrechtes aufgestellt haben.\n\n21\n\nEbenso bereits mit umfassender Begründung: \nLG Aachen, Urteil vom 20. Mai 1980 -1 O 54/80-, \nBauR 1981, 56 (57);\nvgl. im übrigen auch Hess.VGH, Urteil vom 4. Juni \n1980 - V OE 23/80 -, ESVGH 31, 8 (9ff.)\n\n22\n\nDer Senat verweist zur weiteren Begründung gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf \ndie insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Urteil.\n\n23\n\n2. Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß (erst) \nmit dem Abschluß sämtlicher erforderlicher technischer Arbeiten, der ausweislich \nder bei den Akten befindlichen Unternehmerrechnung (BA Heft 2, Bl. 15) am 12. Juli \n1985 erfolgt war, ein (einheitlicher) Kostenersatzanspruch der Stadt in Höhe von \n19.993,75 DM entstanden ist. Denn der Gesetzgeber, der die Entstehung des \nErsatzanspruches gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NW von der \"endgültigen \nHerstellung\" der Anschlußleitung abhängig gemacht hat, hat den - entgegen der \nAuffassung des Beklagten im übrigen einer etwaigen abweichenden \nSatzungsregelung nicht zugänglichen -\n\n24\n\nvgl. Dietzel in Driehaus a.a.O. § 10 Rdnr. 46\n\n25\n\nEntstehungszeitpunkt des Anspruchs in gleicher Weise fixiert, wie er dies in § 8 \nAbs. 7 Satz 1 KAG NW für den Beitrag getan hat. Der Senat verweist hierzu gemäß \n§ 130b Satz 2 VwGO auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts.\n\n26\n\nDanach ruhte auf dem Grundstück der Kläger seit Juli 1985, als das Grundstück \nnoch im Eigentum der \"X. GmbH\" stand, zur Sicherung des \nKostenersatzanspruchs der Stadt eine - gleichzeitig mit der Kostenersatzpflicht \nentstandene - öffentliche Last.\n\n27\n\n3. Weitere Voraussetzungen für das Entstehen der öffentlichen Last bestanden \nnicht. Es ist - so etwa im Beitragsrecht - allgemein anerkannt, daß die öffentliche Last \nin dem Sinne akzessorisch ist, als die sich aus ihr ergebende materielle \nDuldungspflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers ausschließlich vom \nBestehen eines tatbestandlichen abstrakten Abgabenschuldverhältnisses abhängig \nist und dementsprechend (nur) an die sachliche Beitragspflicht anknüpft. Die \nöffentliche Last entsteht somit zugleich mit der Abgabenforderung, zu deren \nSicherung sie bestimmt ist. Der Erlaß eines Heranziehungsbescheides, der \nGrundlage für die Verwirklichung von Abgabeansprüchen - vgl. § 218 Abs. 1 Satz 1 \nAO; § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NW - und etwa im Beitragsrecht Voraussetzung für das \nEntstehen der persönlichen Beitragspflicht ist, hat demgegenüber auf das Entstehen \nder öffentlichen Last keinen Einfluß.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 \n- IV C 46.72 -, KStZ 1975, 129 (130f.), Beschluß vom \n7. Januar 1986\n - 8 B 40.85 -, Rpfleger 1986, 191 (192) und Urteil \nvom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 -, BStBl. II 1987, \n475 (476f.).;\nBGH, Urteil vom 7. November 1975 - V ZR 23/74 -, \nNJW 1976, 1314;\nOVG NW, Urteil vom 20. September 1989 \n- 2 A 320/88 -, Urteilsabdruck S. 7f.;\nOVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1995 - 9 L \n6166/93 -, KStZ 1996, 238f. = KKZ 1998, 19 (20);\nTipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand: November \n1997, § 191 Tz. 3;\nThiem a.a.O. S. 129f.;\nDriehaus in Driehaus a.a.O. § 8 Rndr. 191;\nzu einer mißverständlichen Verwendung des Begriffs \nder Akzessorietät vgl. allerdings:\nBVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107/83 -, \nNJW 1985, 2658 (2659);\nOVG Saarlouis, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 B \n19/93 - nicht veröffentlicht;\nDriehaus in Driehaus a.a.O. § 8 Rdnrn. 186 und \n194a.\n\n29\n\nDanach kommt der Frage, ob der an die \"X. GmbH\" gerichtete \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 19. April 1985 (wirksam und) rechtmäßig \nwar, in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Bedeutung zu.\n\n30\n\n4. Auch der Umstand, daß das betreffende Grundstück damals zur \nKonkursmasse (vgl. § 1 Abs. 1 KO) der \"X. GmbH\" gehörte, stand der Entstehung \nder öffentlichen Last nicht entgegen.\n\n31\n\nNach § 15 KO können allerdings Rechte an den zur Konkursmasse gehörigen \nGegenständen nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mit Wirksamkeit gegenüber \nden Konkursgläubigern erworben werden. Zu den in dieser Vorschrift genannten \nRechten an Massegegenständen, die nach Konkursbeginn nicht mehr erworben \nwerden können, zählen auch die eine Absonderung rechtfertigenden Rechte, also \ndiejenigen, welche ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren (§ 47 \nKO)\n\n32\n\nvgl. Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. \nMünchen 1986, § 15 Rdnr. 5;\nKilger, Konkursordnung, 15. Aufl. \nMünchen 1987, § 15 Anm. 1 u. 2\n\n33\n\nund mithin auch die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten (§ 10 \nAbs. 1 Nr. 3 ZVG).\n\n34\n\nVgl. Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O. § 47 Rndr. 12b;\nKilger, a.a.O. § 47 Anm. 4;\nThiem a.a.O. S.131 u. S. 281f.;\nTipke/Kruse a.a.O. § 77 Tz. 3 u. § 251 Tz. 21;\nHornung, Das gerichtliche Konkursverfahren, KKZ \n1970, 41 (63);\nHilbert/Reif, Kommunalabgaben im Konkurs- und \nVergleichsverfahren, BWGZ 1989, 78 (84 u.183)\n\n35\n\nDie in § 15 KO angeordnete Erwerbssperre gilt aber nur für Konkursgläubiger \n(§ 3 Abs. 1 KO) und nicht für Massegläubiger (vgl. § 57 KO). Die Letztgenannten sind \nnicht gehindert, ihre Ansprüche im Konkurs unabhängig von den für \nKonkursgläubiger bestehenden Beschränkungen durchzusetzen und können \ndemgemäß auch nach Konkurseröffnung noch Rechte an Massegegenständen \nerwerben.\n\n36\n\nVgl. Reichsgericht, Urteil vom 26. Juni 1905 - VI. \n526/04 -, RGZ 61, 259 (261);\nKuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 15 Rdnr. 2; Kilger a.a.O. \n§ 15 Anm. 3.\n\n37\n\nDemgemäß kann zur Sicherung von Masseforderungen ein Absonderungsrecht \nausnahmsweise auch nach Konkurseröffnung noch wirksam begründet werden.\n\n38\n\nVgl. Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 47 Rdnr. 9 sowie \n§ 57 Rndrn. 2 und 16; Kilger a.a.O. § 47 Anm. 2 und \n§ 57 Anm. 3;\nHornung, Absonderungsrecht der Gemeinde wegen \nöffentlicher Grundstückslasten im laufenden Konkurs \ndes Grundstückseigentümers, KKZ 1995, 67 (69);\nHilbert/Reif a.a.O. S.180\n\n39\n\nSo liegt der Fall hier. Die Stadt konnte unbeschadet des § 15 Abs. 1 KO die zur \nAbsonderung berechtigende öffentliche Last erwerben, weil sie Massegläubigerin \nwar. Ihr durch die öffentliche Last gesicherter Kostenersatzanspruch gehörte zu den \nMassekosten im Sinne des § 58 Abs. 2 KO.\n\n40\n\nÖffentlich-rechtliche Abgabenansprüche, die sich nicht auf das konkursfreie \nVermögen des Gemeinschuldners beziehen, was hier ersichtlich von vornherein \naußer Betracht bleiben kann, können entweder als Konkursforderungen (mit oder \nohne Vorrecht) oder als Masseansprüche am Konkursverfahren teilnehmen. \nKonkursgläubiger ist der Abgabengläubiger dann, wenn er einen zur Zeit der \nEröffnung des Verfahrens begründeten Anspruch an den Gemeinschuldner hat (§ 3 \nAbs. 1 KO). Nach Konkurseröffnung begründete Abgabenforderungen sind dagegen \nMassekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 KO.\n\n41\n\nVgl. BFH, Urteil vom 7. November 1963 \n- IV 210/62 S -, NJW 1964, 613, Urteil vom 16. Juli \n1987 - V R 2/81 -, BStBl. II 1988, 190 (191) und \nUrteil vom 15. März 1994 - IX R 45/93 -, BStBl.II \n1994, 600 (602);\nOVG NW, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 3 A \n1137/83 -, Rpfleger 1986, 191;\nKuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 58 Rdnr. 8c; Kilger a.a.O. \n§ 58 Anm. 3c);\nTipke/Kruse a.a.O. § 251 Tz. 23a-c; \nHornung(Konkursverfahren) a.a.O. S. 64;\nders.(Absonderungsrecht) a.a.O. S. 69;\nHilbert/Reif a.a.O. S. 180.\n\n42\n\nBegründet im Sinne von § 3 Abs. 1 KO und damit eine Konkursforderung ist ein \nAbgabenanspruch dann, wenn der Rechtsgrund seiner Entstehung im Augenblick \nder Konkurseröffnung bereits gelegt war, d.h. der den Anspruch begründende \nTatbestand in diesem Zeitpunkt bereits vollständig verwirklicht ist.\n\n43\n\nVgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1987 - V R 57/79 -, \nBStBl. II 1987, 741 (743);\nOVG NW, Urteil vom 20. Dezember 1984 a.a.O.; \nKuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 3 Rndr. 34; Kilger a.a.O. \n§ 3 Anm. 4k);\nTipke/Kruse a.a.O. § 251 Tz. 16a\n\n44\n\nHier ist der den Kostenersatzanspruch der Stadt begründende Tatbestand - wie \nbereits dargelegt - mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung im Juli 1985 \nund damit während des laufenden Konkursverfahrens verwirklicht worden. Die Stadt \nwar danach entgegen der vom Beklagten insoweit geäußerten Zweifel seinerzeit \nabsonderungsberechtigte Massegläubigerin und hatte als solche ein Recht auf \nBefriedigung aus dem Grundstück.\n\n45\n\nII. Der angefochtene Duldungsbescheid ist aber gleichwohl aus anderen \nGründen rechtswidrig.\n\n46\n\nDer Senat braucht der sich mit Blick auf eine mögliche Verjährung des \nKostenersatzanspruches stellenden Frage, ob die wirksam entstandene öffentliche \nLast noch auf dem Grundstück ruhte, als der Beklagte den angefochtenen \nDuldungsbescheid vom 24. April 1992 erließ, nicht weiter nachzugehen. Denn ein \nmaterieller Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht \nwerden, wenn der zugrundeliegende Abgabenanspruch festgesetzt ist. Das folgt aus \n§ 218 Abs. 1 AO - hier i.V.m. §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NW -, nach \ndem nur Steuerbescheide und Haftungsbescheide, nicht aber auch \nDuldungsbescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem \nSteuerschuldverhältnis sein können. Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, \nohne daß zuvor ein Steuerbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner \nerlassen worden ist, bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin \nder vorherigen Festsetzung des Abgabenanspruchs.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 a.a.O. \nS. 477\nzustimmend: BFH, Urteil vom 1. März 1988 - VII R \n109/86 -, BStBl. II 1988, 408 (410)\n\n48\n\nVorliegend fehlt es jedenfalls an dieser Voraussetzung.\n\n49\n\n1. Die an die \"X. GmbH\" gerichteten Heranziehungsbescheide des Beklagten \nvom 19. April 1985 und 31. Juli 1985 scheiden deswegen als \nFestsetzungsbescheide aus, weil sie nicht wirksam sind.\n\n50\n\nDies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Grundsatz, daß \nAbgabenbescheide, die - wie hier - die Konkursmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KO \nbetreffen, nach Konkurseröffnung nicht mehr erlassen werden dürfen und - wenn sie \ngleichwohl ergehen - nichtig sind.\n\n51\n\nVgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1965 - VI 13/64 S -, \nBStBl. III 1965, 491 (492);\nKuhn-Uhlenbruck a.a.O. Vorbem §§ 10 bis 12 \nRndr. 8 a;\nKilger a.a.O. § 10 Anm. 1a);\nTipke/Kruse a.a.O. § 251 Tz. 12e\nHornung(Konkursverfahren)a.a.O. S. 43;\nHilbert/Reif a.a.O. S. 179\n\n52\n\nDenn dieser Grundsatz beruht auf § 12 KO, wonach Konkursgläubiger ihre \nForderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach \nMaßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen können,\n\n53\n\nvgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1965 a.a.O.;\nFG Münster, Urteil vom 30. Oktober 1974 \n- V 1550/73 U -, EFG 1975, 228f.\n\n54\n\nund kann demgemäß keine Geltung beanspruchen, wenn mit dem \nHeranziehungsbescheid - wie hier - der Sache nach keine Kon-kursforderung, \nsondern ein Massekostenanspruch geltend gemacht wird, weil Masseläubiger keine \nKonkursgläubiger sind.\n\n55\n\nVgl. BFH, Urteil vom 16. Juli 1987, a.a.O.;\nHilbert/Reif a.a.O. S. 180\n\n56\n\nOb die insoweit fehlende Klarstellung der Art des Anspruchs in den Bescheiden \nals zur Nichtigkeit führende inhaltliche Unbestimmtheit anzusehen ist - vgl. § 12 \nAbs. 1 Nr. 3b) KAG NW i.V.m. §§ 119 Abs. 1 und 125 Abs. 1 AO - mag dahinstehen. \nDenn die Bescheide sind jedenfalls wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam.\n\n57\n\nSchriftliche Abgabenfestsetzungen sind nur dann Grundlage für die \nVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis, wenn sie als \nAbgabenbescheid gemäß § 122 Abs. 1 AO - ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NW \n- demjenigen Beteiligten bekanntgegeben worden sind, für den sie bestimmt sind \noder der von ihnen betroffen wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der \nBescheide richteten sich diese gegen die \"X. GmbH\" sowohl als \nAbgabenschuldnerin als auch als Adressatin. Da die Bescheide die Konkursmasse \nbetrafen, konnten sie aber nicht durch Bekanntgabe an die abgabenpflichtige \nGemeinschuldnerin wirksam werden. Mit der Konkurseröffnung verliert der \nGemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse (§ 1 KO) gehöriges \nVermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO). Diese \nRechte werden durch den Konkursverwalter ausgeübt (§ 6 Abs. 2 KO), der im \nRahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungstätigkeit als Vermögensverwalter im \nSinne des § 34 Abs. 3 AO - ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2a) KAG NW - die \nsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen hat. Richtiger Adressat der Bescheide wäre \ndanach (allein) der Konkursverwalter gewesen.\n\n58\n\nVgl. Reichsgericht, Urteil vom 10. Februar 1904 \n- V 336/03 -, RGZ 56, 396 (398 f.);\nBFH, Urteile vom 7. November 1963 und 16. Juli \n1987 jeweils a.a.O.;\nKuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 6 Rdnrn. 22 u. 46;\nKilger a.a.O. § 6 Anm. 11;\nThiem a.a.O. S. 282;\nTipke/Kruse a.a.O. § 251 Tz. 23k;\nHilbert/Reif a.a.O. S. 180 u. 183\n\n59\n\nDem Umstand, daß die Bescheide aufgrund der vom Konkursgericht durch \nBeschluß vom 19. Oktober 1984 gemäß § 121 Abs. 1 KO angeordneten Postsperre \n(BA Heft 8 Bl. 21) vom Postamt tatsächlich dem Konkursverwalter ausgehändigt \nworden sind, kommt insoweit keine rechtliche Bedeutung zu. Dies war keine \nwirksame Bekanntgabe im Sinne des § 122 Abs. 1 AO, weil der Konkursverwalter \nnicht als Adressat in den Bescheiden angegeben war\n\n60\n\nvgl. zu diesem unverzichtbaren \nWirksamkeitsrfordernis: BFH, Urteil vom 17. März \n1970 - II 65/63 -, BStBl. II 1970, 598 (600) und Urteil \nvom 15. März 1994 a.a.O.\n\n61\n\nund dem Beklagten darüber hinaus ersichtlich auch ein dahingehender \nBekanntgabewille fehlte, was den Eintritt der Bekanntgabewirkung selbst dann \nausschließt, wenn das Schriftstück dem richtigen Adressaten nachweislich \nzugegangen ist.\n\n62\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 1. März 1988 \n- 1 W 51/86 -, NJW 1989, 120 (121)\n\n63\n\nDer zur Unwirksamkeit führende Bekanntgabemangel ist auch nicht etwa \ndadurch (teilweise) geheilt worden, daß dem Konkursverwalter hinsichtlich des \nBescheides vom 19. April 1985, gegen den dieser \"äußerst vorsorglich\" Widerspruch \nerhoben hatte, am 17. Oktober 1985 ein Widerspruchsbescheid zugestellt worden \nist.\n\n64\n\nVgl. zu der Frage, für welche Fallgestaltungen \ndie Heilung der unwirksamen Bekanntgabe von \nSteuerbescheiden durch ordnungsgemäße \nZustellung einer Einspruchsentscheidung bejaht \nwerden kann: BFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII \nR 45/92 -, NVwZ-RR 1995, 181 (183f.) mit \numfangreichen Nachweisen\n\n65\n\nDenn dieser Widerspruchsbescheid war erkennbar nicht darauf gerichtet, \nnunmehr statt der Gemeinschludnerin den Konkursverwalter zum Adressaten des \nangefochtenen Bescheides zu machen. Mit ihm sollte - ohne eigenen \nRegelungsgehalt - vielmehr lediglich das Widerspruchsverfahren \"förmlich\" zum \nAbschluß gebracht werden. Dafür spricht bereits, daß der Konkursverwalter weder in \ndem Anschriftenfeld (\"Herrn Rechtsanwalt Dr. P. L. \") noch in der Adresse (\"Sehr \ngeehrter Herr Dr. L. !\") als Adressat des Bescheides und zwar in seiner Eigenschaft \nals Konkursverwalter angesprochen wird. Hinzu kommt, daß der \nWiderspruchsbescheid mit der Formulierung eingeleitet wird: \"Auf Ihr Schreiben vom \n25.09.85 teile ich Ihnen zunächst mit, daß das obige öffentlich-rechtliche \nVerwaltungsverfahren vom Konkursverfahren nicht berührt wird\". Schließlich wird in \nder Begründung auf ein an \"Herrn Rechtsanwalt L. \" gerichtetes \nAnhörungsschreiben vom 14. August 1985 Bezug genommen, in dem der Beklagte \ndargelegt hatte, daß der Heranziehungsbescheid aufgrund der Rechtsgrundlagen für \ndie Erhebung des Kostenersatzes \"zu Recht an die Firma X. ergangen\" sei, und \nden Erlaß eines \"formellen\" Widerspruchsbescheides gegen den \n\"Widerspruchsführer\" angekündigt hatte. \n\n66\n\n2. Auch die Eintragungen der vom Beklagten getrennt angemeldeten \nKostenersatzforderungen in Höhe von 17.458,84 DM und 2.534,91 DM in die \nKonkurstabelle als festgestellt (mit Beschränkung auf den Ausfall; jedoch Vorrecht \nbestritten) stellen vorliegend nicht die erforderliche vorherige Festsetzung des \nAbgabenanspruchs dar.\n\n67\n\nEs ist allerdings anerkannt, daß wegen der in § 145 Abs. 2 KO getroffenen \nRegelung, wonach die Eintragung in die Tabelle rücksichtlich der festgestellten \nForderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrecht nach wie ein rechtskräftiges Urteil \ngegenüber allen Konkursgläubigern gilt, eine derartige Eintragung bei \nAbgabenforderungen die Funktion einer Steuerfestsetzung übernimmt, so daß ihr, \nwenn - wie hier - die Forderung von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermin nicht \nausdrücklich bestritten worden ist (vgl. § 164 Abs. 2 KO), die Wirkung eines \nbestandskräftigen Heranziehungsbescheides zukommt.\n\n68\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A \n4686/94 -, nicht veröffentlicht;\nBFH, Urteil vom 26. April 1988\n - VII R 97/87 -, BStBl. 1988, 865 (867); \nKuhn-Uhlenbruck a.a.O. Vorbem Rdnr. 25, § 145 \nRdnr. 3b und § 164 Rdnr. 6;\nKilger a.a.O. § 145 Anm. 6;\nTipke/Kruse a.a.O. § 251 Tz. 18 u. 31; Fichtelmann, \nBescheide in Besteuerungsverfahren nach \nKonkurseröffnung, NJW 1970, 2276 (2278 u. 2280);\nHilbert/Reif a.a.O. S. 182.\n\n69\n\nDie durch Duldungsbescheid in Anspruch genommenen Kläger brauchen die \nTabelleneintragung aber nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie sich darauf \nberufen können, daß diese rechtswidrig ist.\n\n70\n\nHinsichtlich der Verteidigungsmittel gegenüber einer Tabelleneintragung kann \nnichts anderes gelten als in den Fällen, in denen dem Duldungsbescheid eine \nAbgabenfestsetzung gegen den persönlichen Schuldner durch Verwaltungsakt \nvorausgegangen ist. Bei einer Festsetzung durch Verwaltungsakt ist indes anerkannt, \ndaß im Streit um die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides unbeschadet einer \netwaigen Bestandskraft des Festsetzungsbescheides uneingeschränkt alle materiell-\nrechtlichen Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit erhoben werden \nkönnen.\n\n71\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. Dezember 1991 \n- 2 A 2161/90 -, Urteilsabdruck S. 6 f.;\nOVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1995 \njeweils a.a.O.;\nHess.VGH, Urteil vom 4. Juni 1980 a.a.O. S. 12ff.;\nBoeker in Hübschmann, Hepp, Spitaler, \nAbgabenordnung, Stand: November 1997, § 191 \nAnm. 148;\nTipke/Kruse a.a.O. § 191 Tz. 26 u. 27;\nDriehaus in Driehaus a.a.O. § 8 Rdnr. 194a.\na.A. für Duldungsbescheide nach dem \nGläubigeranfechtungsgesetz:\nBFH, Urteil vom 1. März 1988 a.a.O. S. 409f.;\nKühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung, 16. Auflage \n1990, § 77 Anm. 5\n\n72\n\nDa hier bei der Tabelleneintragung die Primärschuld und die (dingliche) \nHaftungsschuld auseinanderfallen ist im übrigen mit der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts nach den aus Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG \nabgeleiteten Prinzipien davon auszugehen, daß dem Duldungsverpflichteten wie \ndem Haftungsschuldner, der nicht in der Lage ist, den gegen den Abgabenpflichtigen \nerlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen \nRechts anzufechten - vgl. § 166 AO; § 12 Abs. 1 Nr. 4) KAG NW - eine \nRechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stehen muß, um sich gegen eine Haftung mit \nEinwendungen gegen die zugrundeliegende Primärschuld zu wehren.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 1996 \n- 2 BvR 1157/93 -, KStZ 1997, 172 (174 ff.)\n\n74\n\nDanach kann die Eintragung der Kostenersatzforderung der Stadt in die \nKonkurstabelle zu Lasten der Kläger keine Berücksichtigung finden, weil sie mit der \nRechtslage nicht im Einklang steht. Die Tabelle ist nur für Konkursforderungen \nbestimmt. Nur solche sind nach Maßgabe der §§ 138ff. KO zur Eintragung \nanzumelden, zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen.\n\n75\n\nVgl. Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 138 Rdnr. 1;\nKilger a.a.O. § 138 Anm. 1\n\n76\n\nBei dem von dem Beklagten geltend gemachten Kostenersatzanspruch handelte \nes sich aber um einen Massekostenanspruch, der nicht in die Tabelle eingetragen \nwerden durfte.\n\n77\n\nVgl. Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 56 Rndr. 4;\nKilger a.a.O. § 56 Anm. 4\nHilbert/Reif a.a.O. S. 183\n\n78\n\nIrrtümlich als Konkursforderungen angemeldete Absonderungsrechte oder \nMasseansprüche werden durch eine Eintragung in die Tabelle auch nicht etwa in \nihrem Charakter verändert und zu Konkursforderungen; insofern ist deren Eintragung \nvielmehr rechtlich ohne Bedeutung.\n\n79\n\nVgl. Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 145 Rdnr. 3 c;\nKilger a.a.O. § 145 Anm. 4\n\n80\n\nFehlt es nach alledem aber an einer wirksamen Festsetzung des \nKostenersatzanspruches, so ist der gegen die Kläger erlassene Duldungsbescheid \nrechtswidrig.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n82\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/22-a-2059-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-10/22-a-2059-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309247","retrieved":"2026-07-09 03:38:43.280355+00:00"}}