{"status":"available","doknr":"OLD309252","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0807.16A1323.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-07","aktenzeichen":"16 A 1323/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eltern u.a. des am 16. März 1988 geborenen \nKindes K. . Dieses besuchte ab Mai 1991 die katholische \nKindertageseinrichtung D Straße in E. . Seit dem \n1. August 1992 wurde es im dortigen Kindergarten als \nbeitragspflichtiges Erstkind geführt. Für den \nKindergartenbesuch setzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. \nDezember 1992 den ab 1. August 1992 bis einschließlich \nDezember 1992 zu entrichtenden Elternbeitrag von 100 DM auf \n160 DM herauf und forderte neben den 160 DM für den aktuellen \nMonat jeweils 60 DM für August bis November 1992 nach. Mit \nBescheiden vom 12. Januar 1993 setzte der Beklagte den \nElternbeitrag für Januar 1993 und ab 1. Februar 1993 bis auf \nweiteres auf 160 DM monatlich fest. Mit Bescheid vom 12. März \n1993 wurde der monatliche Betrag ab 1. März 1993 auf 220 DM \nerhöht. Nach erfolgloser Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens betreffend die Festsetzung vom 12. \nJanuar 1993 ist die Veranlagung insgesamt bestandskräftig \ngeworden.\n\n3\n\nMit ihrem Widerspruchsschreiben vom 4. Februar 1993 hatten \ndie Kläger gleichzeitig aber auch sinngemäß den Antrag \ngestellt, ihnen die Elternbeiträge nach § 17 GTK in Verbindung \nmit § 90 Abs. 3 SGB VIII teilweise zu erlassen. In voller Höhe \nbedeuteten die Beiträge nach ihrer Auffassung eine nicht \nzumutbare Belastung, weil das nach Maßgabe des BSHG bereinigte \nJahreseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid für 1991 \ndeutlich unter der der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegten \nEinkommensgrenze liege.\n\n4\n\nNach Vorlage einer aktuellen Verdienstbescheinigung und \nweiterer diverser, im wesentlichen seitens des Beklagten \nangeforderter Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n19. Mai 1993 den Erlaßantrag der Kläger ab, weil ihr Einkommen \ndie nach dem BSHG maßgebliche Grenze übersteige. Die Kläger \nlegten hiergegen mit der Begründung Widerspruch ein, das nach \n§ 76 BSHG anrechenbare Jahreseinkommen in Höhe von 69.400,34 \nDM liege nach ihren Berechnungen unter der maßgeblichen \nEinkommensgrenze des § 79 BSHG in Höhe von 85.018,65 DM.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1993 wies der \nBeklagte den Widerspruch unter Offenlegung seiner Berechnung \nals unbegründet zurück. Den Klägern stünde bei einem \nmonatlichen Einkommen nach § 76 BSHG in Höhe von 7.614 DM und \neiner Einkommensgrenze nach § 79 BSHG in Höhe von 6.564,39 DM \nein monatlicher Überschuß von 1.049,61 DM zur Verfügung. Die \nTilgungsbeiträge der Eigentumsfinanzierung hätten bei der \nEinkommensgrenze und die Versicherungsbeiträge zur \nkapitalbildenden Lebensversicherung bei den Gehaltsabzügen \nkeine Berücksichtigung finden können. Die monatlichen \nElternbeiträge überschritten nicht die Grenze von 50 % des \nÜberschusses, bis zu der eine Heranziehung der Eltern als \nangemessen betrachtet werde.\n\n6\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger ihr Erlaßbegehren weiter \nverfolgt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: \nAusgehend von der Lohnabrechnung des Jahres 1992 unterschreite \nihr maßgebliches Durchschnittseinkommen pro Monat den Betrag \nvon 7.000 DM, wenn man neben Steuern und \nSozialversicherungsabgaben richtigerweise auch die \naufgewandten Werbungskosten und alle privaten \nVersicherungsbeiträge in Abzug bringe.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Abänderung \nseines Ablehnungsbescheides vom 19. Mai \n1993 und des Widerspruchsbescheides vom \n3. August 1993 zu verurteilen, ihnen \ndie Elternbeiträge für den Besuch des \nKindergartens durch ihre Kinder zu \nerlassen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag des Beklagten mit dem angefochtenen Urteil \nabgewiesen.\n\n10\n\nDie Kläger haben hiergegen Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vortragen: Das Verwaltungsgericht habe die \nEinkommensermittlung nach § 76 BSHG insoweit nicht korrekt \nvorgenommen, als entgegen § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG nicht die auf \ndas Einkommen zu entrichtenden Steuern in Abzug gebracht \nworden seien. Von den nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG \nabzurechnenden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung habe \ndas Verwaltungsgericht nur die Krankenversicherungsbeiträge \nberücksichtigt. Zu Unrecht seien zudem die Aufwendungen für \neine Lebensversicherung als nicht einkommensmindernd behandelt \nworden. Sie stellten sich als reine Risikoabdeckung jedoch \nals sinnvoll dar, um zu gewährleisten, daß bei einem \nplötzlichen Unfalltod die Hinterbliebenen nicht der \nSozialhilfe anheimfielen. Andererseits habe das \nVerwaltungsgericht auch einen entscheidenden Fehler bei der \nErmittlung der Einkommensgrenze gemäß § 79 BSHG gemacht. Der \nFamilienzuschlag von 80 % nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 BSHG berechne \nsich ausgehend von einem von der Kammer angenommenen \nGrundbetrag von 926,-- DM auf 740,80 DM und nicht auf 408,-- \nDM.\n\n11\n\nDie Kläger stellen sinngemäß den Antrag,\n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr macht sich zur Begründung die Ausführungen des \nangefochtenen Urteils zu eigen. Danach sei in zutreffender \nAnwendung des § 76 BSHG von einem um die gesetzlichen Abzüge \nnach § 76 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BSHG verminderten \ndurchschnittlichen Einkommen der zurückliegenden 12 Monate von \n8.285,45 DM zuzüglich des Kindergeldes von 560,-- DM \nausgegangen worden. Die Anrechnung der Beiträge zur \nLebensversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG habe \nunterbleiben müssen, weil es sich um vermögensbildende \nAusgaben handele. Aber auch für eine Risikolebensversicherung \ngelte nichts anderes. Dem Nettoeinkommen der Kläger habe das \nVerwaltungsgericht rechtsfehlerfrei eine Einkommensgrenze nach \n§ 79 BSHG von 6.564,39 DM gegenübergestellt, denn der \nFamilienzuschlag von 80 % errechne sich nicht vom \nGrundfreibetrag, sondern vom Regelsatz eines Hilfeempfängers \nin Höhe von seinerzeit 509,-- DM.\n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringes der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Beklagten eingereichten \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage mit dem von den Klägern in seiner Auslegung \nnicht beanstandeten Begehren, den Beklagten zum Erlaß von \nElternbeiträgen für den Kindergartenbesuch K. für den \nZeitraum vom 1. August 1992 bis zum 31. Juli 1993 zu \nverpflichten, zu Recht abgewiesen. Der einen Erlaß ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 19. Mai 1993 ist in seiner Fassung \ndurch den Widerspruchsbescheid vom 3. August 1993 im Ergebnis \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die \nKläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen erstrebte \nErmäßigung der Elternbeiträge. \n\n20\n\nDas ergibt sich für die Monate August 1992 bis Dezember \n1992 schon daraus, daß sich der im Widerspruchsschreiben vom \n4. Februar 1993 enthaltene Erlaßantrag den Umständen nach \nnicht auf diesen Zeitraum bezog. In dem Schreiben wird \nausschließlich auf die Veranlagung vom 12. Januar 1993 Bezug \ngenommen, die nur die Monate ab Januar 1993 betraf. \nDemgegenüber war die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die \nMonate August bis Dezember 1992 in Höhe von zunächst 100 DM \nund dann 160 DM monatlich mit der Nachveranlagung vom 9. \nDezember 1992 im Zeitpunkt der Stellung des Erlaßantrages \nbereits seit fast zwei Monaten abgeschlossen, ohne daß in \nirgendeiner Weise Umstände für eine Unzumutbarkeit der damit \nzusammenhängenden Belastung sichtbar oder sonstwie erkennbar \ngeworden wären. Der Erlaßzeitraum beginnt mithin erst mit \nJanuar 1993 und erstreckt sich bis Juli 1993. Der \nWiderspruchsbescheid ist erst im August 1993 ergangen.\n\n21\n\nFür den Erlaß ab Januar 1993 kommt als Rechtsgrundlage \nallein § 17 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung \ndes \nGesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts \n(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom \n29. Oktober 1991 (GV NW S. 380) in Betracht.\n\n22\n\nNach § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK, der die - insoweit \ninhaltsgleiche - bundesrechtliche Norm des § 90 Abs. 3 SGB \nVIII umsetzt,\n\n23\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober \n1995 - 16 B 120/94 -,\n\n24\n\nsollen die Elternbeiträge auf Antrag ganz oder teilweise \nerlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten \nist. Gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII gelten für die Feststellung \nder zumutbaren Belastung die §§ 76 bis 79, 84 und 85 BSHG \nentsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung \ntrifft. Letzteres ist in Nordrhein-Westfalen nicht \ngeschehen.\n\n25\n\nDas bedeutet für die Elternbeiträge nach § 17 GTK, daß \ngemäß § 84 Abs. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel in \nangemessenem Umfang zuzumuten ist, soweit das nach §§ 76 bis \n78 BSHG zu berücksichtigende Einkommen der Eltern die gemäß § \n79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. Letzteres hat \ndas Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend und - sieht man \nvon der Frage des für die Einkommensermittlung maßgeblichen \nZeitraumes und dem Problem der Absetzbarkeit der Beiträge zur \nLebensversicherung bei der HUK Coburg ab - mit \nnachvollziehbaren Erwägungen bejaht, auf die der Senat zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO \nBezug nimmt. Ungeachtet des Erfordernisses, auf die \nEinkommensverhältnisse jedes einzelnen Monats abzustellen, und \nungeachtet der eventuellen Abzugsfähigkeit der Beiträge zur \nLebensversicherung vom Einkommen, die sich nicht entscheidend \nauf das Übersteigen der Einkommensgrenze auswirkt, lassen \nsowohl die Zusammenstellung des Einkommens nach § 76 BSHG als \nauch die Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 79 BSHG \nrechtserhebliche Fehler nicht erkennen. Auch das \nBerufungsvorbringen rechtfertigt keine für die Kläger \ngünstigere Beurteilung.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger sind bei der strittigen \nBerechnung des Einkommens von den zugrunde gelegten \nmonatlichen Bruttoeinnahmen, wie sie aus der von den Klägern \nüberreichten Lohnbescheinigung der Firma F. vom 22. März \n1993 hervorgehen, in jeweils voller Höhe gemäß § 76 Abs. 2 Nr. \n1 BSHG die dort angegebenen Lohn- und Kirchensteuern \neinschließlich des Solidaritätzuschlages sowie gemäß § 76 Abs. \n2 Nr. 2 BSHG die dort ebenfalls verzeichneten \nSozialversicherungsabgaben abgesetzt worden. Die Berechnung \nnimmt eindeutig die sich nach Abzug dieser Posten ergebenden \nNettobezüge mit einer Gesamtsumme von 99.425,45 DM für 12 \nMonate zum Ausgangspunkt und kommt so auf ein bereinigtes \nmonatliches Durchschnittseinkommen aus nichtselbständiger \nArbeit von 8.285,46 DM. \n\n27\n\nFür die Frage, ob den Eltern die Belastungen mit den \nBeiträgen nach dem GTK zugemutet werden können, ist allerdings \nim Ansatz nicht auf durchschnittliche Monatseinkünfte \nabzustellen. Ausgangspunkt für die Gegenüberstellung mit der \nmaßgeblichen Einkommensgrenze ist vielmehr das konkrete \nEinkommen jedes einzelnen vom Erlaßantrag erfaßten \nBeitragsmonats. Daß das Einkomen jeweils eines Monats \nmaßgeblich ist, ergibt sich dabei bereits aus § 79 Abs. 1 \nBSHG\n\n28\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni \n1970\n- 5 C 40.70 -, BVerwGE 35, 360 (361) \n= FEVS 17, 367 -\n\n29\n\nund findet sich auch in dem hier einschlägigen § 3 Abs. 3 \nder VO zu § 76 BSHG wieder. Es entspricht dem besonderen \nsozialhilferechtlichen Grundsatz der Gleichzeitigkeit, \nabweichend von der pauschalierenden und der \nVerwaltungsvereinfachung dienenden Regelung in § 17 Abs. 3 \nSatz 6 GTK die aktuellen Einkommensverhältnisse im \nBedarfszeitraum und dabei für die Dauer des Bedarfs das \nEinkommen jeweils monatsweise zugrunde zu legen.\n\n30\n\nDazu etwa Zink in Mergler/Zink, \nLoseblattkommentar zum BSHG, 15. Lfg. \nNovember 1993, § 79 Rn. 28, 18. Lfg. \nFebruar 1996, § 84 Rn. 14.\n\n31\n\nSoweit der Erlaßzeitraum auch in die Zukunft reichen soll, \nwird die Verwaltungspraxis allerdings im Regelfall \nzulässsigerweise zunächst auf das aktuelle Monatseinkommen bei \nAntragstellung oder unmittelbar vor Abgabe der erforderlichen \nEinkommensangaben abstellen dürfen. Ein danach gebotener Erlaß \nwird etwa durch die Auflage der Nachreichung von Unterlagen \nbei geänderten Einkommensverhältnissen unter Kontrolle \ngehalten werden können.\n\n32\n\nStellt man im vorliegenden Verfahren richtigerweise auf das \njeweilige Monatseinkommen jedes vom Erlaßantrag erfaßten \nBeitragsmonats ab, ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß \ndie Einkommensgrenze während des gesamten Erlaßzeitraums in \nhinreichender Deutlichkeit überschritten wird. Dies ergibt \nsich beispielhaft aus der Einkommensberechnung für Mai 1993 \nals dem Monat mit den niedrigsten Einkünften aus \nnichtselbständiger Arbeit:\n\n33\n\nDanach sind von den Bruttobezügen nach § 76 Abs. 1 BSHG iVm \n§ 3 Abs. 3 der VO zu § 76 BSHG in Höhe von 8.576,18 DM nach \n§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG Lohnsteuern (einschließlich \nSolidaritätszuschlag) in Höhe von 303,83 DM und Kirchensteuern \nin Höhe von 16,09 DM sowie nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG \nBeiträge zur Angestelltenversicherung in Höhe von 630 DM und \nzur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 234 DM in Abzug zu \nbringen. Das ergibt einen Zwischenbetrag von 7.392,26 DM.\n\n34\n\nDas im Juni 1992 gezahlte Urlaubsgeld und die \nWeihnachtssonderzahlung aus November 1992 sind in Anwendung \nvon § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der VO zu § 76 BSHG auf 12 Monate \naufzuteilen,\n\n35\n\nvgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/\nKunz, Loseblattkommentar zum BSHG, \n34. Lfg. September 1996, § 76 Rn. 3\nS. 4 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil\nvom 8. November 1973 - V C 118.72 -, \nZfS 1974, 238; Voßhans, Elternbeiträge \nfür Kindertageseinrichtungen, Hamburg \n1995, Rn. 74 a.E.,\n\n36\n\nund als um Steuern und Sozialabgaben verminderte \nNettobeträge den 7.392,26 DM zuzuschlagen. Auf das Urlaubsgeld \nin Höhe von 5.307,84 DM entfallen bei einer Belastung der \ngesamten Bruttobezüge im Juni 1992 von 15.410,36 DM mit \nSteuern und Sozialabgaben über 3.250,96 DM (= 21,1 %) \nanteilige Abzüge von 1.119,95 DM. 1/12 des Nettourlaubsgeldes \nvon danach 4.187,89 DM beträgt 348,99 DM. Auf das \nWeihnachtsgeld in Höhe von 4.618,43 DM entfallen bei einer \nBelastung der gesamten Bruttobezüge im November 1992 von \n13.838,37 DM mit Steuern und Sozialabgaben über 2.703,41 DM \n(= 19,53 %) anteilige Abzüge von 901,98 DM. 1/12 des \nNettoweihnachtsgeldes von danach 3.716,45 DM beträgt 309,70 \nDM.\n\n37\n\nDem unter anteiliger Berücksichtigung der einmaligen \nLeistungen auf 8.050,95 DM zu veranschlagenden Betrag des um \nSteuern und Sozialabgaben bereinigten Monatseinkommens für Mai \n1993 ist das monatliche Kindergeld von 560 DM hinzuzurechnen. \n\n38\n\nVon der sich danach ergebenden Summe von 8.610,95 DM ist \nmit dem Verwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ein \nAbzug von 706,09 DM als Summe aus dem Monatsbeitrag für die \nKrankenkasse (594 DM) und den anteiligen Kosten für \nHaftpflichtversicherung (7,61 DM), Unfallversicherung (47,85 \nDM), Glasversicherung (5,65 DM), Hausratsversicherung (31,15 \nDM) und Gebäudeversicherung (19,83 DM) zu tätigen. \n\n39\n\nZugunsten der Kläger geht der Senat - anders als das \nVerwaltungsgericht - zusätzlich von der Abzugsfähigkeit auch \nder Prämie für die private Lebensversicherung bei der H. \nC. in Höhe von 318,60 DM monatlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG aus. Dies ließe sich nicht rechtfertigen, wenn die \nVersicherung der Vermögensbildung dienen würde. \n\n40\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, \nFEVS 38, 45 (49/50); OVG NW,\nUrteil vom 13. November 1979\n- VIII A 80.78 -, FEVS 28, 412\n(414); OVG Lüneburg, Urteil vom\n29. Mai 1985 - 4 A 93/82 -, FEVS 36, \n108 (119); Brühl, in Bundessozial-\nhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommen-tar \n- LPK - BSHG, 4. Aufl. 1994,\n§ 76 Rn. 28 m.w.N.\n\n41\n\nUm solche - sozialhilferechtlich nicht geschützte - \nKapitalansparungen handelt es sich zwar bei den von den \nKlägern erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten \nVersicherungen bei der A. , der L. , beim \nG. und der A Lebensversicherung. Für die \nLebensversicherung bei der H. C. unterstellt der Senat \nhingegen, daß es sich um eine Risikolebensversicherung \nhandelt. \n\n42\n\nDazu Voßhans, Elternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, \nRn. 75 S. 85.\n\n43\n\nDie Berücksichtigungsfähigkeit einer solchen als dem Grunde \nund der Höhe nach angemessen ist anzunehmen, wenn im Zeitpunkt \nder Fälligkeit der Versicherungssumme ein \nsozialhilferechtlicher Bedarf besteht, der sonst durch \nLeistungen der Sozialhilfe abgedeckt werden müßte, und \nsichergestellt ist, daß die Versicherungsleistungen dazu \nverwandt werden, diesen Bedarf zu decken.\n\n44\n\nVgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/\nKunz, aaO, § 76 Rn. 35 mit Hinweis\nauf HessVGH, Urteil vom 22. Juni 1987\n- X OE 98/82 -, FEVS 37, 316 (322/\n323); siehe auch Brühl in LPK-BSHG, \naaO, § 76 Rn. 28.\n\n45\n\nDie Erfüllung dieser Voraussetzungen erscheint in \nAnbetracht der persönlichen und familiären Situation der \nKläger - der Ehemann ist bei fünf zu versorgenden Kindern \nalleinverdienend und mit unter 40 Jahren noch nicht in der \nLage gewesen, für seine Hinterbliebenen erhebliche \nRentenansprüche zu erwirtschaften - nicht ausgeschlossen.\n\n46\n\nNach Abzug aller berücksichtigungsfähigen \nVersicherungskosten verbleiben somit 7.586,26 DM. Wenn das \nVerwaltungsgericht davon nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG weitere \n400 DM als Fahrtkosten, 36,42 DM für Arbeitsmittel und 69 DM \nals Gewerkschaftsbeitrag in Abzug bringt, wird das auch von \nden Klägern nicht in Frage gestellt.\n\n47\n\nBeträgt das vollständig bereinigte Einkommen im Mai 1993 \ndanach 7.080,84 DM, übersteigt es die sich nach § 79 BSHG in \ndiesem Monat auf 6.566,39 DM belaufende Einkommensgrenze um \n514,45 DM. Dieser Überschuß ist mehr als doppelt so hoch wie \nder im Mai 1993 geschuldete Elternbeitrag von 220 DM. Sein \ndaher nur begrenzt erforderlicher Einsatz für die \nElternbeiträge nach § 17 GTK ist unter dem Gesichtspunkt der \nAngemessenheit angesichts des Lebenszuschnitts der Kläger und \nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach § 84 Abs. 1 BSHG \nzumutbar.\n\n48\n\nDie Einkommensgrenze des § 79 BSHG in Höhe von 6.566,39 DM ist \nentgegen der Ansicht der Kläger nicht unter fehlerhafter \nAnnahme eines zu niedrigen Familienzuschlages nach § 79 Abs. 1 \nNr. 3 BSHG bestimmt worden. Die Familienzuschläge sind in \nihrer Bemessung nach dem unmißverständlichen Wortlaut des \nGesetzes nicht an den Grundbetrag des § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, \nsondern an den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes angebunden. \nDieser Regelsatz betrug im Erlaßzeitraum gemäß der Verordnung \nzur Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe 1992 vom 25. Juni \n1992 (GV NW, S. 235) 509,-- DM, von denen sich richtigerweise \naufgerundet 408,-- DM als 80 % errechnen. \n\n49\n\nZum 1. Juli 1993 erhöhte sich der maßgebliche Regelsatz \nnach der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom \n29. Juni 1993 (GV NW, S. 314) zwar auf 514,-- DM, so daß als \nFamilienzuschlag von 80 % aufgerundet jeweils 412,00 DM \nanzusetzen waren. Zusammen mit dem im Juli 1993 auf 966,-- DM \ngestiegenen Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergibt \nsich aber für Juli 1993 eine nur um 64,-- DM auf 6.630,39 DM \n(3.438,-- DM + 3.192,39 DM Unterkunftskosten) gestiegene \nEinkommensgrenze, die bei Bruttobezügen aus nicht \nselbständiger Arbeit für Juli 1993 in Höhe von 10.124,06 DM, \ndie um 1.547,88 DM höher als im Mai 1993 waren, zu keiner \nanderen Bewertung der Zumutbarkeit führen kann.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-07/16-a-1323-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-07/16-a-1323-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309252","retrieved":"2026-07-09 03:38:43.758556+00:00"}}