{"status":"available","doknr":"OLD309260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0806.8A392.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-06","aktenzeichen":"8 A 392/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 15. Juni 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1993 verpflichtet, dem Kläger für \ndie Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 93,43 DM monatlich zu bewilligen.\n\nDie weitergehende Berufung wird unter Abweisung der Klage im übrigen \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1974 geborene Kläger ist seit seiner Geburt \nquerschnittsgelähmt mit Darm- und Blaseninkontinenz und leidet \nan einer Störung des Gehirnwasserkreislaufs. Seit dem Zuzug \nseiner Familie nach H. im November 1987 bezieht er vom \nBeklagten Pflegegeld, dessen Höhe ohne Berücksichtigung des \nvon der zuständigen Krankenkasse geleisteten Pflegegeldes im \nJahre 1992 monatlich 928 DM betrug.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. Juni 1992 beantragte der Kläger beim \nBeklagten für die Zeit ab seinem 18. Geburtstag am 30. Juni \n1992 unter anderem die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \neinschließlich der Miete bzw. der auf ihn entfallenden \nanteiligen Unterkunftskosten im Eigenheim seiner Eltern. Von \nseinen Eltern erhalte er dann keine Leistungen zum \nLebensunterhalt mehr.\n\n4\n\nMit Bescheid an den Kläger vom 15. Juni 1992 lehnte der \nBeklagte die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt unter \nBerufung auf § 2 Abs. 1 iVm § 16 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) ab, weil unter Berücksichtigung der elterlichen \nEinkommensverhältnisse - laut beigefügter Berechnung betrage \nder Überschuß 1.079,13 DM - der in Betracht kommende \nRegelunterhalt in vollem Umfang abgedeckt werde.\n\n5\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger am 1. Juli 1992 \nWiderspruch ein und führte zur Begründung aus, die Vermutung \neiner Unterstützung durch seine Eltern sei unzutreffend; er \nsei mit Beginn des Monats Juli 1992 mittellos. Es bestehe \nkeine Haushaltsgemeinschaft, sondern er beabsichtige, ab \nsofort im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Kräfte ein \nmöglichst unabhängiges und freies Leben zu führen. Er habe \neinen Mietvertrag über eine eigene Wohnung abgeschlossen, die \nsich mit Rücksicht auf seine Pflegebedürftigkeit im Haus \nseiner Eltern befinde. Er wirtschafte auch nicht mehr mit \nseinen Eltern und seinen Geschwistern aus einem Topf. Die \nBerechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner \nEltern müsse im übrigen deren bürgerlich-rechtliche \nUnterhaltsverpflichtung nach den §§ 1603 ff. des Bürgerlichen \nGesetzbuches berücksichtigen.\n\n6\n\nNach Besichtigung der häuslichen Situation des Klägers \ndurch Bedienstete des Beklagten und nach erfolgloser \nBeantragung einer einstweiligen Anordnung auf sofortige \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Kläger (Az.: \n9 L 1374/92 VG Arnsberg), im Rahmen dessen dieser unter \nanderem ausführte, ihm stehe nur noch das Kindergeld von \n100 DM im Monat zur Verfügung, seine nicht gesteigert \nunterhaltspflichtigen Eltern könnten ihm über die nach wie vor \nvon ihnen getragenen Kosten für die von ihm besuchte \nWaldorfschule, für den behindertengerechten PKW sowie für \nsonstige Fahrten hinaus nicht mehr helfen und auch die \nMöglichkeit des Hinzuverdienens sei ihm wegen seiner \nBehinderung verschlossen, lehnte der Oberkreisdirektor des \nE. -R. -Kreises mit Bescheid vom 13. April 1993 den \nWiderspruch des Klägers ab. Zur Begründung war ausgeführt: Die \nbloße Behauptung des Klägers, von seinen Angehörigen nicht \nmehr unterstützt zu werden, widerlege die gesetzliche \nVermutung gemäß § 16 BSHG nicht. Die vorgetragene abrupte \nEinstellung der bisherigen Leistungen der Eltern des Klägers \nan ihn mit Eintritt in die Volljährigkeit laufe der \nallgemeinen Lebenserfahrung zuwider. Der vorgelegte \nMietvertrag spreche nicht gegen das Vorliegen einer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen \nFamilienangehörigen. Das Zusammenleben in einer \nHaushaltsgemeinschaft erfordere nicht unbedingt eine von allen \nFamilienmitgliedern einheitlich und gemeinsam genutzte \nWohnung. Bei dem Hausbesuch von Mitarbeitern des Sozialamtes \nam 8. Juli 1992 sei festgestellt worden, daß es sich bei den \nvom Kläger genutzten Räumen nicht um eine abgeschlossene \nWohnung handele. Die beiden von ihm bewohnten Räume seien \nnicht miteinander verbunden und nur über einen Flur zu \nerreichen, den auch seine Schwester zum Aufsuchen ihres \nZimmers benutzen müsse. Eine eigene Küche sei nicht vorhanden. \nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern ließen \nauch die Sicherstellung seines Lebensunterhaltes zu. Die \nGegenüberstellung des Bedarfs seiner Familienangehörigen und \nihrer Einkünfte habe nach der Berechnung des Sozialamtes des \nBeklagten auf der Grundlage der Vorjahreszahlen einen \nmonatlichen Überschuß von etwa 1.000 DM ergeben, der zur \nSicherstellung auch seines, des Klägers, Lebensunterhaltes \nreiche; es sei auch weder vorgetragen noch wahrscheinlich, daß \nsich die wirtschaftliche Lage der Familie binnen Jahresfrist \ndeutlich verschlechtert haben könnte. Die Einkommensberechnung \ndes Sozialamtes unterliege keinen Bedenken. Kosten für den \nBesuch einer Waldorfschule seien nicht zu berücksichtigen, \nweil die Möglichkeit einer kostenlosen Ausbildung an \nöffentlichen Schulen bestanden habe. Studienbedingte \nAufwendungen der Mutter des Klägers seien nicht nachgewiesen \nworden. Die Berücksichtigung auch der Heizkosten, falls nicht \nbereits erfolgt, würde nichts wesentliches am Ergebnis der \nBerechnung ändern. \n\n7\n\nAm 12. Mai 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, \nder stellvertretende Amtsleiter des Sozialamtes habe noch \nwährend des Hausbesuches am 9. Juli 1992 zugesagt, die \nbeantragten Leistungen zu bewilligen. Die nachfolgende \nVerhaltensweise des Sozialhilfeträgers berücksichtige im \nHinblick auf die nunmehr bejahte Vermutung des § 16 BSHG nicht \ndie offenkundig gewordenen Ergebnisse dieses Hausbesuches und \nverstoße zudem gegen den sozialhilferechtlichen Grundsatz der \nfamiliengerechten Hilfe, wobei vorliegend schon jetzt der \nZusammenhalt der Familie zerstört werde. Er, der Kläger, \nbewohne im Hause seiner Eltern abgeschlossene Räume, in denen \nalles vorhanden sei, was er für die tägliche Lebensführung \nbenötige. Es fehle lediglich eine Kücheneinrichtung, weil er \nwegen seiner Behinderung ohnehin nicht zur Nahrungszubereitung \nimstande sei. Die täglich notwendigerweise stattfindende \nBerührung mit anderen Familienmitgliedern habe jeweils nur \neinen vorübergehenden Charakter und reiche für die Ausfüllung \ndes Tatbestandsmerkmals einer Wohngemeinschaft nicht aus. Es \nfehle auch am gemeinsamen Wirtschaften; wenn er, der Kläger, \nauch außer dem Kindergeld über kein Einkommen verfüge und zur \nVermeidung einer akuten Notlage von seinen Eltern unterhalten \nwerde, sei unter den gegebenen Umständen gerade nicht von \neinem Wirtschaften \"aus einem Topf\" auszugehen. Der \nWiderspruchsbescheid sei nicht auf die unrichtige \nHilfeberechnung des Sozialamtes des Beklagten eingegangen, \nwährend aus der mitübersandten eigenen Berechnung - schon ohne \nEinbeziehung seines eigenen notwendigen Lebensunterhaltes - \neine Unterdeckung ersichtlich sei, wobei unter anderem \nFahrtkosten seiner Eltern von monatlich 500,00 DM, zudem \n100,00 DM Studienkosten seiner Mutter, die sich nach 18 Jahre \naufopferungsvoller Pflege nun um ihre eigene Altersversorgung \nkümmern müsse, sowie Darlehensraten für die Anschaffung des \nbehindertengerechten PKW von 419,00 DM zu Buche schlügen; die \nSchulkosten, die sich für das Jahr 1992 auf 2.600,00 DM \nbeliefen, seien dabei noch nicht einmal in Ansatz gebracht \nworden. Ein Wechsel an eine staatliche Sonderschule im letzten \nSchuljahr könne ihm nicht zugemutet werden, zumal zur Zeit \nseiner Einschulung noch keine staatliche Regelschule zur \nAufnahme eines Rollstuhlfahrers bereit gewesen sei. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Beklagten vom 15. Juni \n1992 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des E. -\nR. -Kreises vom 13. April 1993 zu \nverpflichten, ihm, dem Kläger, für die \nZeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April \n1993 Hilfe zum Lebensunterhalt \n(Regelsatz für einen Haushaltsvorstand \nund Kosten der Unterkunft) zu \ngewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat zur Begründung unter Schilderung der Ergebnisse des \nHausbesuches vom 9. Juli 1992 seinen ablehnenden Standpunkt \nbekräftigt. Es sei bei diesem Hausbesuch keine Zusicherung der \nLeistungsgewährung erteilt, sondern lediglich eine \nkurzfristige Entscheidung über den Hilfeantrag des Klägers in \nAussicht gestellt worden.\n\n13\n\nNach Ablehnung der Prozeßkostenhilfebewilligung hat das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 1994, dem \nKläger zugestellt am 15. Dezember 1994, die Klage abgewiesen; \nwegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n14\n\nAm 12. Januar 1995 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er \nträgt ergänzend vor, die auch vom Verwaltungsgericht für \nmaßgeblich gehaltene Vorschrift des § 16 BSHG dürfe nicht \nunbesehen auch auf Behinderte angewandt werden, da diese \nansonsten bis zum Lebensende der Eltern zu \nTaschengeldempfängern degradiert würden und ihnen das Recht \nzur eigenverantwortlichen Gestaltung ihres Lebens abgesprochen \nwerde. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens \naufgestellte Einkommens- und Bedarfsberechnung der Familie, in \ndie nicht einmal alle Kostenbelastungen eingegangen seien, sei \nin der Folgezeit vom Beklagten nicht beanstandet worden; im \nübrigen habe bislang keine Berücksichtigung gefunden, daß die \nEinkünfte der Familienangehörigen ihren sozialhilferechtlichen \nBedarf deutlich übersteigen müßten. Schließlich dürfe ihm \nnicht angelastet werden, daß seine Familie ihn trotz der Länge \ndes bisherigen Verfahrens nicht habe verhungern lassen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach seinem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr weist noch darauf hin, daß sich an den tatsächlichen \nVerhältnissen des Klägers nach dessen 18. Geburtstag nichts \ngeändert habe; er habe weiter die 11. Klasse einer \nweiterführenden Schule besucht und sei durch die \nHaushaltsgemeinschaft versorgt worden. Das entspreche durchaus \nden Lebensgewohnheiten in Familien mit nichtbehinderten \nKindern, in denen es den Eltern obliege, jedenfalls bis zum \nAbschluß der Schulausbildung deren Unterhalt sicherzustellen. \nDer Vater des Klägers verfüge über ein Einkommen, das auch zur \nVersorgung des Klägers in seinem Haushalt reiche, zumal er \nneben dem Steuervorteil wegen der Behinderung des Klägers auch \nden Vorteil des höheren Ortszuschlages habe. Die weiteren vom \nKläger angeführten Kosten gehörten nicht zum \nsozialhilferechtlichen Bedarf bzw. seien durch den \nKrankenversicherungsträger zu übernehmen. \n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des \nSenats einverstanden erklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der \nVerfahren VG Arnsberg 9 K 494/92 und 9 L 1374/92, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Bände) sowie die vom \nKläger übersandten Belege zur wirtschaftlichen Lage der \nFamilie (3 Hefter) Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDer Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats \n(§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.\n\n24\n\nDie Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist dem Grunde nach \nverpflichtet, dem Kläger für einen Teil des \nstreitgegenständlichen Zeitraums, nämlich für den \nZeitabschnitt vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992, \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen; der vom \nKläger geltend gemachte Betrag in Höhe von 883,- DM monatlich \nsteht ihm jedoch nicht zu. Vielmehr kann er vom Beklagten nur \nmonatliche laufende Leistungen in Höhe von 93,43 DM für die \nZeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 beanspruchen; \nfür die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1993 hat der \nKläger keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n25\n\nAls gesetzliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers \nauf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum \n30. April 1993 kommen die §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht. § 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG sieht vor, daß Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.\n\n26\n\nDer Anspruch des Klägers scheitert zu einem Teil bereits \ndeshalb, weil er keinen Bedarf in Höhe der beantragten \n883,00 DM monatlich nachweisen kann. Sowohl der nach \nRegelsätzen zu bemessende sozialhilferechtliche Bedarf als \nauch der Bedarf an Mitteln zur Sicherstellung der Unterkunft \nsind niedriger zu veranschlagen, als dies nach den \nVorstellungen des Klägers der Fall ist.\n\n27\n\nDer Senat geht zunächst davon aus, daß der Kläger im \nstreitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April \n1993 einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf in Höhe \ndes Regelsatzes für eine volljährige haushaltsangehörende \nPerson, also monatlich 407,00 DM (vgl. die im streitbefangenen \nZeitraum in Nordrhein-Westfalen geltende Verordnung über die \nRegelsätze der Sozialhilfe vom 25. Juni 1992, Gesetz- und \nVerordnungsblatt für das Land NRW, S. 235), sowie auf ein \nViertel der für das Haus H. Feld in H. \naufzubringenden Unterkunfts- und Heizungskosten hatte.\n\n28\n\nDemgegenüber konnte der Kläger nicht den höheren Regelsatz \nfür einen Haushaltsvorstand bzw. einen Alleinstehenden \nbeanspruchen. Denn es ist davon auszugehen, daß er im \ngenannten Zeitraum mit seinen Eltern und seiner jüngeren \nSchwester eine Haushaltsgemeinschaft gebildet hat, ohne daß \nzuvörderst ihm die Bestreitung der die Familie insgesamt \nbetreffenden regelsatzrelevanten Unkosten oblegen hätte, und \ndaß es deswegen nicht gerechtfertigt war, ihn als \nHaushaltsvorstand bzw. als Alleinstehenden einzustufen. Die im \nSystem der Regelsatzzumessung anzutreffende Differenzierung \nzwischen dem Haushaltsvorstand bzw. dem Alleinstehenden und \nsonstigen erwachsenen Haushaltsangehörigen nimmt im \nwesentlichen auf den Umstand Bedacht, daß in jedem Haushalt \nbestimmte \"Generalunkosten\" auftreten, die sich einer genauen \nZuordnung auf die einzelnen Haushaltsangehörigen entziehen und \ndeshalb einer Person der Haushaltsgemeinschaft gleichsam \nstellvertretend für alle anderen zugeschlagen werden. Eine \n(volle) Zuerkennung des Regelsatzes für einen \nHaushaltsvorstand an mehrere einen gemeinsamen Hausstand \nbildende erwachsene Personen kommt hingegen nicht in \nBetracht.\n\n29\n\nVorliegend ist lediglich vom Bestehen eines Haushaltes, \nbestehend aus dem Kläger, seinen Eltern und seiner Schwester, \nauszugehen, so daß die Zuerkennung des erhöhten Regelsatzes \nfür mehrere der dort Wohnenden ausscheidet. Anhand der vom \nBeklagten getroffenen Feststellungen bei seinem Hausbesuch vom \n8. Juli 1992 wie auch der Einlassungen des Klägers und seiner \nEltern erweist sich, daß der Kläger während des zu \nbetrachtenden Zeitraums nicht alleinstehend war, sondern mit \nEltern und Schwester in familiärer Gemeinschaft lebte. Es \nbestehen hinlängliche Anhaltspunkte weder für ein räumlich \nverselbständigtes Wohnen des Klägers im Haus seiner Eltern \nnoch für eine gegenüber dem elterlichen Haushalt eigenständige \nwirtschaftliche Stellung des Klägers. Das Verwaltungsgericht \nhat dem angefochtenen Urteil sowie in dem dort in Bezug \ngenommenen Prozeßkostenhilfebeschluß vom 3. November 1994 \neingehend und zutreffend ausgeführt, daß der Kläger mit seinen \nEltern und seiner Schwester im streiterheblichen Zeitraum eine \nHaushaltsgemeinschaft iSv § 16 Satz 1 BSHG gebildet hat. Zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß \n§ 117 Abs. 5 VwGO auf diese Ausführungen, denen der Kläger \nnachfolgend nicht mehr entgegengetreten ist, da sich das \nBestehen einer Haushaltsgemeinschaft iSv § 16 Satz 1 BSHG nach \ndenselben Kriterien beurteilt wie die Frage, ob der jeweilige \nHilfesuchende im Sinne der Regelsatzsystematik als \nAlleinstehender oder als Haushaltsangehöriger anzusehen ist. \nUnterstrichen wird das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft \nzwischen dem Kläger, seinen Eltern und seiner Schwester im \nübrigen noch dadurch, daß der Vater des Klägers in den Jahren \n1992 und 1993 die Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit \nKindern bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für \neigengenutztes Wohneigentum nach § 34f Abs. 2 des \nEinkommenssteuergesetzes (EStG), das sog. Baukindergeld, auch \nin Ansehung des Klägers beantragt und erhalten hat. Nach § 34f \nAbs. 2 Satz 2 EStG ist indessen Voraussetzung für diese \nVergünstigung, daß das jeweilige Kind zum Haushalt des \nSteuerpflichtigen gehört oder in dem für die \nSteuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese \nZugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. Ergänzend ist \nschließlich anzufügen, daß in der Annahme einer familiären \nHaushaltsgemeinschaft bzw. in der Versagung der Rechtsstellung \neines Alleinstehenden bzw. eines Haushaltsvorstandes keine \nZurücksetzung des Klägers wegen seiner körperlichen \nBehinderung liegt. Wenngleich angenommen werden kann, daß für \nden Kläger ein wirklich eigenständiges Wohnen und eine \nfinanzielle Selbständigkeit schwerer als für einen \nNichtbehinderten seines Alters erreichbar sind, so kann doch \neine rechtliche Einschätzung, wonach er jedenfalls im \nstreitbefangenen Zeitraum noch in den Haushalt seiner Eltern \neingebunden war, nicht als eine an seine Behinderung \nanknüpfende ausgrenzende Schlechterstellung gegenüber anderen \nGleichaltrigen gesehen werden. Dagegen spricht bereits, daß \nfür Personen im damaligen Alter des Klägers der Verbleib im \nelterlichen Haushalt und die damit verbundene wirtschaftliche \nUnselbständigkeit jedenfalls bis zum Abschluß der schulischen \nAusbildung praktisch die Regel ist. Zum anderen hat der Kläger \nvorgetragen, er werde sich im Falle der Klageabweisung eine \neigene Wohnung suchen; das spricht dafür, daß sein bisheriger \nVerbleib im Elternhaus jedenfalls nicht ausschließlich mit \nseiner Behinderung begründet werden kann. Soweit schließlich \nder Kläger eine Schlechterstellung im Vergleich zu \nNichtbehinderten seines Alters sieht, weil er nicht wie diese \ndurch \"Jobben\" in der Freizeit eine gewisse finanzielle \nUnabhängigkeit vom Elternhaus erlangen könne, mag dies \nzutreffen. Diese Unabhängigkeit betrifft indessen \ntypischerweise nicht den hier allein entscheidungserheblichen \nBereich des notwendigen Lebensbedarfs, sondern bezieht sich \nauf die Deckung persönlicher Bedürfnisse von Jugendlichen, die \nüber das Lebensnotwendige und damit vom Regelungszweck des \nSozialhilferechts Umfaßte hinausgehen.\n\n30\n\nWelches Mitglied der Familie des Klägers im Sinne der \nRegelsatzbemessung als Haushaltsvorstand anzusehen ist, muß \nnicht abschließend geklärt werden, wenngleich Überwiegendes \ndafür spricht, daß der Vater des Klägers in seiner Eigenschaft \nals Alleinverdiener nach innen wie außen für die Deckung der \nsog. Generalunkosten verantwortlich war. Sicher ist \njedenfalls, daß der mit Ausnahme des an ihn weitergegebenen \nKindergeldes von monatlich 100,00 DM einkommenslose Kläger \n- das ihm zustehende Pflegegeld bleibt wegen seiner speziellen \nZielsetzung insoweit außer Betracht - nicht als \nHaushaltsvorstand anzusehen war.\n\n31\n\nAuch die vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskosten \nsind nicht vollen Umfangs als sozialhilferechtlicher Bedarf \nanzuerkennen.\n\n32\n\nDie Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft im Haus \nseiner Eltern sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes \n(Regelsatzverordnung - RSVO -) in ihrer tatsächlichen Höhe zu \nübernehmen. Dabei geht der Senat davon aus, daß sich die \ntatsächliche Höhe der Unterkunftskosten des Klägers nicht nach \ndem von ihm vorgelegten Mietvertrag mit seinen Eltern \nbestimmen läßt. Denn da der Kläger zur Zeit des \nVertragsabschlusses über keine eigenen Einkünfte verfügte und \nauch in näherer Zukunft - abgesehen von etwaigen \nSozialhilfeleistungen - keine Einkommenserzielung zu erwarten \nwar, konnte ein auf die Herbeiführung eines (Unter-\n)Mietverhältnisses abzielender Rechtsbindungswille des Klägers \nund seiner Eltern allenfalls unter der aufschiebenden \nBedingung der Sozialhilfebewilligung in voller oder annähernd \nvoller beantragter Höhe angenommen werden. Das wird dadurch \nbestätigt, daß die Eltern des Klägers diesem in der gesamten \nFolgezeit auch ohne Mietzahlungen den Aufenthalt in ihrem Haus \ngestattet haben. \n\n33\n\nDer demnach nicht nach den mietvertraglichen Vereinbarungen \nzu bemessende unterkunftsbezogene Bedarf des Klägers beläuft \nsich auf ein Viertel der gesamten Unterkunftskosten für das \nHaus H. Feld in H. ; denn für den Regelfall sind \ndie Wohnungsmiete bzw. vorliegend die laufenden Kosten für das \nEigenheim der Familie nach der Zahl der zur \nHaushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf \nderen Alter aufzuteilen.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1988 \n- 5 C 68.85 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n79, 17 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 37, 272 = Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) \n1989, 313; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschlüsse vom 11. Dezember 1995 \n- 8 B 2304/95 - und vom 31. Januar 1997 \n- 8 B 1576/96 -.\n\n35\n\nDer Umstand, daß der Kläger im elterlichen Haus zwei Zimmer \nbewohnte und ihm darüber hinaus ein behindertengerecht \neingerichtetes Bad/WC zur Verfügung stand, während \nbeispielsweise seine jüngere Schwester offenbar nur ein \neigenes Zimmer hatte, zwingt nicht dazu, dem Kläger abweichend \nvon der Regel der Aufteilung nach \"Kopfteilen\" als \nindividuellen Bedarf einen höheren Anteil an den laufenden \nUnterkunftskosten als ein Viertel zuzuordnen. Denn es ist \nnicht ungewöhnlich und regelwidrig, daß verschiedenen \nFamilienmitgliedern in unterschiedlichem Maße Räumlichkeiten \nzur überwiegenden oder sogar ausschließlichen Nutzung \ninnerhalb einer gemeinsam bewohnten Unterkunft zur Verfügung \nstehen; vielmehr ist es häufig, wenn nicht sogar \ntypischerweise anzutreffen, daß ältere Geschwisterkinder, \nihrer wachsenden Eigenständigkeit und den \nAusbildungserfordernissen Rechnung tragend, gegenüber jüngeren \nbei der Raumverteilung bevorzugt werden. Derartige \nUnterschiede rechtfertigen es bei der anzustellenden wertenden \nBetrachtung noch nicht, von der Regel, also der gleichmäßigen \nAufteilung des unterkunftsbezogenen Bedarfs bei \nzusammenlebenden Familienmitgliedern, abzuweichen.\n\n36\n\nDer Höhe nach belief sich der Unterkunftsbedarf des Klägers \nim Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 auf \n368,22 DM und im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April \n1993 auf 347,90 DM, was im übrigen nahezu dem im Mietvertrag \nmit seinen Eltern vereinbarten Mietzins samt Nebenkosten \n(374,00 DM) entspricht. Dabei kann mit noch darzustellenden \nEinschränkungen im Grundsatz von den Angaben des Klägers in \nseiner dem Gericht übersandten Aufstellung der \nUnterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten für Heizung, \nEnergie und Wasser ausgegangen werden. \n\n37\n\nNach der Aufstellung des Klägers beliefen sich die \nunterkunftsbezogenen Kosten einschließlich aller Nebenkosten \nim Gesamtjahr 1992 auf einen Betrag von 22.271,19 DM, was \neinem Monatsbetrag von 1.855,93 DM entspricht; die \nabweichenden Endbeträge in der Aufstellung des Klägers beruhen \noffensichtlich auf einem Rechenfehler. \n\n38\n\nHiervon abzuziehen sind zunächst diejenigen Energiekosten, \ndie auf die Warmwasserbereitung entfallen, da diese bereits im \nRegelsatz enthalten sind.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar \n1988 - 5 C 26.87 -, Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 264 \n(265), und OVG NW, Urteil vom \n13. September 1988 - 8 A 1239/86 -, \nFEVS 38, 151 (155), jeweils m.w.N.\n\n40\n\nDa aus der dem Gericht überlassenen Jahresabrechnung des \nEnergieversorgers nicht im einzelnen hervorgeht, welcher Teil \ndes Gasverbrauches auf die Zubereitung von Warmwasser \nentfällt, erscheint es dem Senat in Anlehnung an § 9 Abs. 2 \nSatz 4 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung \nvom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) als angemessen, hierfür \npauschalierend einen Anteil von 18% der Gesamtkosten für Gas, \nalso (18/100 x 1.699,78 DM =) 305,96 DM in Abzug zu bringen; \ndenn obwohl die Verordnung über Heizkostenabrechnung \nunmittelbar lediglich Regelungen zur Gestaltung von \nMietverhältnissen sowie der Rechtsverhältnisse innerhalb von \nWohnungseigentümergemeinschaften enthält, kann sie als \nVerkörperung heizungs- und meßtechnischen Sachverstandes auch \nüber diese Bereiche hinaus Beachtung beanspruchen.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. September 1988 - 8 A 1239/86 -, \na.a.O. (156 f.), und Beschluß vom \n10. Dezember 1992 - 8 E 1390/92 -.\n\n42\n\nKeine Berücksichtigung können daneben die in der \nAufstellung des Klägers enthaltenen Stromkosten finden, die \nsich für das ganze Jahr 1992 auf 1.262,82 DM beliefen. Es \nhandelt sich auch insoweit um einen sozialhilferechtlichen \nBedarf, der bereits im Regelsatz enthalten ist, wie sich \nbereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 RSVO (\"Haushaltsenergie\") \nersehen läßt.\n\n43\n\nWeiter scheidet es nach Auffassung des Senates auch aus, \neinen pauschalen Betrag von 3.000,00 DM - monatlich demnach \n250,00 DM - für (künftigen) Erhaltungsaufwand als Teil der \nUnterkunftskosten anzuerkennen. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \nRSVO werden laufende Leistungen für die Unterkunft \n- allenfalls - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. \nTatsächlich mußten für die Erhaltung des vom Kläger \nmitbewohnten Hauses über die geltend gemachten und zu \nberücksichtigenden Kosten für die Wartung der Heizungsanlage \nhinaus keine Aufwendungen erbracht werden. Im übrigen ergibt \nsich auch aus der Höhe des im Mietvertrag zwischen dem Kläger \nund seinen Eltern als Mietzins vereinbarten Betrages, daß der \nKläger nicht an der Bildung einer Instandhaltungsrücklage \nbeteiligt werden sollte.\n\n44\n\nSchließlich ist der Betrag für aufgewandte Darlehenszinsen \nan die Bausparkasse T. I. um 27,94 DM zu \nvermindern, da auch insoweit dem Kläger bzw. seinem \nProzeßbevollmächtigten ein Berechnungsfehler unterlaufen ist. \nKeine Bedenken bestehen im übrigen dagegen, daß der Kläger \nauch den Beitrag für die im Rahmen des Bausparvertrages \nabgeschlossene Risikolebensversicherung in seine Berechnung \naufgenommen hat; wenn es sich insoweit auch nicht um \nZinsaufwendungen gehandelt hat, so besteht doch ein \nhinreichend enger Bezug zu der Finanzierung des Hausbaues und \ndamit zu den notwendigen Unterkunftskosten.\n\n45\n\nDer demnach für das vom Kläger und seinen Angehörigen \nbewohnte Haus zugrunde zu legende Kostenbetrag von 1472,87 DM \nergibt für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 \neinen unterkunftsbezogenen persönlichen Bedarf des Klägers von \n368,22 DM, was sich mit dem Regelsatz auf einen Gesamtbedarf \nan Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 775,22 DM für den \ngenannten Zeitraum summiert. \n\n46\n\nFür das Jahr 1993 folgen aus der Aufstellung des Klägers \nUnterkunftskosten von 21.330,72 DM. Nach Abzug des die \nWarmwasserbereitung betreffenden Anteils der Energiekosten von \n(18/100 x 1.613,63 DM =) 290,45 DM, der Stromkosten von \n1.341,32 DM und der pauschalen Instandhaltungsrücklage von \n3.000,00 DM verbleibt ein Jahreskostenbetrag von 16.698,95 DM \nbzw. ein monatlicher Betrag von 1.391,58 DM. Hiervon entfällt \nein Viertel, also ein Monatsbetrag von 347,90 DM, auf den \nKläger, was für die Zeitspanne vom 1. Januar 1993 bis zum \n30. April 1993 - bei einem gleich gebliebenen \nsozialhilferechtlichen Regelsatz von 407,00 DM - einen \nmonatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 754,90 DM \nausmacht.\n\n47\n\nHinsichtlich des nach den vorstehenden Ausführungen \nsozialhilferechtlich anzuerkennenden notwendigen Lebensbedarfs \ndes Klägers von monatlich 775,22 DM in der Zeit vom 1. Juli \n1992 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. von 754,90 DM in der Zeit \nvom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1993 liegen die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt nur zu einem geringen Teil vor, nämlich in \nHöhe von monatlich 93,43 DM im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis \nzum 31. Dezember 1992. \n\n48\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt \ndem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann; \nsoweit die eigenen Mittel des Hilfesuchenden zur Bestreitung \nseines notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen, sind sie \njedenfalls bei der Berechnung der zu leistenden Hilfe zum \nLebensunterhalt in Abzug zu bringen. Danach entfällt zunächst \nein Anspruch des Klägers auf Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt für den genannten Zeitraum insoweit, als ihm \nzur Deckung seines laufenden Bedarfs das monatliche Kindergeld \nin Höhe von 100,00 DM zur Verfügung gestanden hat. Es spricht \nauch nichts dafür, daß die Eltern des Klägers, denen der \nAnspruch auf den Kindergeldbezug von Gesetzes wegen zusteht, \ndiesem das monatliche Kindergeld nur deshalb zugewandt haben, \nweil der Beklagte dem Kläger die begehrte Hilfe zum \nLebensunterhalt nach Vollendung seines 18. Geburtstages \nvorenthalten hat; vielmehr hat der Kläger von Beginn an zur \nBegründung seiner sozialhilferechtlichen Notlage geltend \ngemacht, er sei \"bis auf das ihm zustehende Kindergeld\" \nmittellos. Daß die \"Weitergabe\" des Kindergeldes von den \nEltern des Klägers an diesen selbst möglicherweise damit zu \nerklären ist, daß sie das Kindergeld zu Unrecht als \n(originäres) Einkommen des Kindes betrachten, ändert nichts \ndaran, daß es jedenfalls tatsächlich von vornherein dem Kläger \nzu dessen eigener Verfügung überlassen war.\n\n49\n\nIm übrigen steht einem Anspruch des Klägers auf Hilfe zum \nLebensunterhalt weiten Umfangs § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach \ndieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst \nhelfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, \nbesonders von Angehörigen oder von Trägern anderer \nSozialleistungen, erhält. Das war auch unter Zugrundelegung \ndes eigenen Vorbringens des Klägers während des gesamten zur \nEntscheidung stehenden Zeitraumes der Fall. Der Kläger hat \nweiterhin, das heißt wie bis zu seinem 18. Geburtstag am \n30. Juni 1992, seinen notwendigen Bedarf, wie er in § 12 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG näher umschrieben wird, mit Hilfe seiner \nEltern gedeckt, also namentlich seinen Bedarf an Nahrung, \nUnterkunft und Kleidung. Es spricht auch nichts dafür, daß dem \nKläger aus finanziellen Gründen die Teilnahme am Leben in der \nGemeinschaft (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) verwehrt war oder \ndaß sich die elterliche Unterstützung auf das zum bloßen \nÜberleben unabdingbar Notwendige beschränkt hätte.\n\n50\n\nDerartige Hilfeleistungen Dritter schließen allerdings \neinen Sozialhilfeanspruch nicht aus, wenn sie nur deshalb \nerbracht worden sind oder erbracht werden, weil der \nSozialhilfeträger nicht rechtzeitig eingegriffen hat, der \nDritte also für den Sozialhilfeträger \"eingesprungen\" und \ngleichsam ohne Rechtsgrund an dessen Stelle tätig geworden \nist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 \n= FEVS 44, 322 = Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 1994, 589; OVG NW, Urteile \nvom 27. Januar 1988 - 17 A 965/86 -, \nNJW 1988, 2405, vom 19. Juli 1988 \n- 8 A 2011/86 -, FEVS 38, 319 = NJW \n1989, 3031, und Beschluß vom \n12. November 1992 - 8 B 1577/92 -, FEVS \n44, 198.\n\n52\n\nDer Einwand des \"Einspringens\", wie ihn der Kläger \nhinsichtlich der Hilfe durch seine Eltern geltend gemacht hat, \nbleibt aber dann ohne Erfolg, wenn ihm die Rechtsvermutung \nnach § 16 Satz 1 BSHG widerstreitet. Das trifft hier \nweitgehend zu.\n\n53\n\nNach § 16 Satz 1 BSHG besteht die - widerlegbare - \nVermutung dafür, daß ein in Haushaltsgemeinschaft mit \nVerwandten oder Verschwägerten lebender Hilfesuchender von \ndiesen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach \nihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die \nVermutung des § 16 Satz 1 BSHG erstreckt sich darüber hinaus \nauch auf die hier allein relevante Frage, ob die erbrachten \n(oder vermuteten) Hilfeleistungen der Verwandten bzw. \nVerschwägerten in Erfüllung einer eigenen rechtlichen oder \nsittlichen Verpflichtung oder lediglich als Vorausleistung für \nden säumigen oder zu Unrecht die Leistung ablehnenden \nSozialhilfeträger gewährt worden sind.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar \n1966 - V C 93.64 -, BVerwGE 23, 255 \n= FEVS 14, 5; OVG NW, Urteil vom \n19. Juli 1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS \n38, 319 = NJW 1989, 3031.\n\n55\n\nDie Voraussetzungen dieser Rechtsvermutung liegen vor, \nsoweit es um bedarfsdeckende Leistungen in Höhe von monatlich \n581,79 DM im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember \n1992 geht; für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April \n1993 konnten nach Maßgabe von § 16 Satz 1 BSHG sogar \nLeistungen in Höhe des gesamten laufenden Bedarfs erwartet \nwerden.\n\n56\n\nDer Kläger lebte, wie bereits in anderem Zusammenhang \ndargelegt, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum mit \nseinen Eltern und seiner Schwester in Haushaltsgemeinschaft. \nUnter einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 Satz 1 \nBSHG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf familiärer \nGrundlage zum Zwecke gemeinsamer Haushaltsführung zu \nverstehen.\n\n57\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. August \n1997 - 8 A 4742/96 -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil \nvom 12. November 1970 - Nr. 51 I 69 -, \nZeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH) \n1971, 174 (177).\n\n58\n\nDas Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem \nKläger und seinen Eltern nebst Schwester ergibt sich aus \ndenselben Überlegungen, die bereits im Zusammenhang mit der \nEinordnung des Klägers in das Regelsatzsystem angestellt \nworden sind; die Gründe, die dort zur Annahme geführt haben, \ndaß der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht als \nAlleinstehender bzw. Haushaltsvorstand, sondern als \n(volljähriger) Haushaltsangehöriger im Haushalt seiner Eltern \nzu betrachten ist, sind auch ausschlaggebend dafür, vom \nBestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten iSv § 16 \nSatz 1 BSHG auszugehen.\n\n59\n\nAuch die weitere Voraussetzung für die Vermutung nach § 16 \nSatz 1 BSHG ist für das Jahr 1992 weiten Umfangs und für das \nJahr 1993 hinsichtlich des gesamten notwendigen Lebensbedarfs \nerfüllt: es konnte, abgesehen von einem Teilbetrag von \nmonatlich 93,43 DM für die Monate Juli bis Dezember 1992, \nerwartet werden, daß die Eltern des Klägers als zur \nHaushaltsgemeinschaft gehörende Verwandte den notwendigen \nLebensunterhalt des hilfesuchenden Klägers aus ihren \n(präsenten) Mitteln sicherstellen.\n\n60\n\nZunächst war die Erwartung, daß der Kläger von seinen \nEltern bzw. von seinem allein einkommensbeziehenden Vater \nunterstützt wird, insoweit gerechtfertigt, als letzterer durch \ndas Zusammenleben mit seinem Sohn finanzielle Vorteile von \nmonatlich 225,84 DM im Jahr 1992 und von monatlich 228,89 DM \nim Jahr 1993 erzielte und diese Mittel nicht zur Deckung \nseines eigenen sozialhilferechtlichen Bedarfs oder des \nsozialhilferechtlichen Bedarfs seiner Angehörigen iSv § 11 \nAbs. 1 Satz 2 benötigte. Sowohl die im Rahmen der Anwendung \ndes § 16 Satz 1 BSHG anzustellenden wirtschaftlichen \nErwägungen als auch insbesondere die gleichfalls für das \nVerständnis dieser Vorschrift bedeutsamen sittlichen Maßstäbe \nlassen keinen Raum für die Annahme, daß Eltern oder sonstige \nUnterhaltsverpflichtete einerseits staatliche Vergünstigungen \nin Anspruch nehmen, die der finanziellen Belastung durch zu \nversorgende Kinder Rechnung tragen, andererseits aber die so \nerlangten zusätzlichen Einkünfte nicht für den notwendigen \nLebensunterhalt der betreffenden Kinder einsetzen. Vorliegend \nkonnte der Vater des Klägers wegen des Klägers einen erhöhten \nsteuerlichen Freibetrag (allgemeiner Kinderfreibetrag nach \n§ 32 des Einkommenssteuergesetzes - EStG -) von 4.104 DM \ngeltend machen und darüber hinaus einen monatlich um 141,27 DM \n(brutto) im Jahre 1992 bzw. um 145,51 DM im Jahre 1993 \nheraufgesetzten Ortszuschlag sowie eine um 50,00 DM erhöhte \nSonderzuwendung beziehen. Bei einer Saldierung der \nzusätzlichen Bruttoeinkünfte und der wegen des Freibetrages \nerzielten Steuerermäßigung auf der einen und der infolge der \nhöheren Bruttoeinkünfte größeren Steuer- und Sozialabgabenlast \nauf der anderen Seite ergibt sich für die Familie des Klägers \nein auf das gesamte Jahr 1992 bezogener rechnerischer Vorteil \nvon 2.111.12 DM, was einer monatlichen Besserstellung von \n175,84 DM entspricht; für 1993 beträgt der monatliche Vorteil \n178,89 DM. Hinzu tritt die vom Vater des Klägers für diesen \nsowohl 1992 als auch 1993 in Anspruch genommene \nSteuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG in Höhe von jährlich \n600 DM, was einer finanziellen Entlastung von monatlich \nweiteren 50 DM entspricht. Im übrigen ist bei der \ndargestellten vergleichenden Berechnung wegen der relativen \nGeringfügigkeit die gleichfalls durch die fortbestehende \nHaushaltszugehörigkeit des Klägers eingetretene Verminderung \nder Kirchensteuer bzw. des Solidarzuschlages außer Betracht \ngelassen worden, zumal es, wie noch zu zeigen sein wird, im \nErgebnis nicht entscheidend auf diese Mehreinkünfte ankommt. \nAus diesem Grunde wird auch von einer näheren Darstellung der \nden genannten Beträgen zugrundeliegenden Berechnung, für die \nunter anderem die sogenannte Splitting-Tabelle (Anlage 2 zu \nArt. 1 Nr. 76 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, \nBGBl. I S. 1093, 1163) heranzuziehen war, abgesehen.\n\n61\n\nNicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang \nhingegen der Steuervorteil, der dem Vater des Klägers nach \nMaßgabe von § 33 EStG speziell wegen der Behinderung des \nKlägers zugewachsen ist; denn diese steuerrechtliche \nBesserstellung wird nicht um der hier relevanten allgemeinen \nfinanziellen Lasten für den Kindesunterhalt willen eingeräumt, \nsondern wegen der davon gesondert zu betrachtenden spezifisch \nbehinderungsbedingten Belastungen für den Kläger und seine \nFamilie.\n\n62\n\nDamit steht zunächst fest, daß der sozialhilferechtliche \nBedarf des Klägers von monatlich 775,22 DM im Jahr 1992 bzw. \nvon 754,90 DM im Jahr 1993 jedenfalls in Höhe des empfangenen \nKindergeldes von monatlich 100,00 DM sowie in Höhe weiterer \nmonatlicher Zuwendungen von 225,84 DM (1992) bzw. 228,89 DM \n(1993), die gemäß § 16 BSHG - ohne erkennbare Widerlegung iSv \nSatz 2 der Vorschrift - schon wegen korrespondierender \nfinanzieller Vorteile seiner Eltern vermutet werden können, \ngedeckt worden ist. \n\n63\n\nWeitergehend steht einem Anspruch des Klägers auf laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 \nbis zum 30. April 1993 in ganz überwiegendem Maße die \nRechtsvermutung nach § 16 Satz 1 BSHG (iVm § 2 Abs. 1 BSHG) \nauch mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation der \nFamilie und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Höhe \ndes vom Vater des Klägers bezogenen Einkommens entgegen. Nach \nAbzug der in § 76 Abs. 2 BSHG genannten Belastungen, des \nallgemeinen - im Vergleich zum sozialhilferechtlichen Bedarf \nangemessen erhöhten - Lebensbedarfs von Vater, Mutter und \nSchwester des Klägers sowie anzuerkennender besonderer \nBelastungen der Familie konnte erwartet werden, daß abgesehen \nvon einem Teilbetrag in Höhe von 93,43 DM monatlich in der \nZeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der notwendige \nLebensbedarf des Klägers nicht nur tatsächlich innerhalb der \nfamiliären Gemeinschaft sichergestellt worden ist, sondern daß \ndarin auch nicht lediglich eine notgedrungene Unterstützung \nanstelle des nicht zur Hilfe bereiten Sozialhilfeträgers \ngesehen werden könnte; diese Vermutung kann der Kläger auch \nnicht nach Maßgabe von § 16 Satz 2 BSHG widerlegen.\n\n64\n\nMit der Bestimmung des § 16 Satz 1 BSHG, die an die in der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze der \nFamiliennotgemeinschaft anknüpft,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar \n1960 - V C 262.57 -, BVerwGE 10, 145 \n= FEVS 6, 1 = NJW 1960,1267 = Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1960, 513, und \nvom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, \nBVerwGE 15, 306 = FEVS 9, 241 = DVBl. \n1963, 406 = Die Öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 1963, 617,\n\n66\n\nsoll nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu \nbewertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt \nwerden. Vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles \ngeschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeiner \nLebenserfahrung eine Hilfeleistung von dem Verwandten bzw. \nVerschwägerten gegenüber dem Hilfesuchenden erwartet werden \nkann. Dies setzt voraus, daß das Einkommen des Verwandten bzw. \nVerschwägerten deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf \nder Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar \n1980 - 5 C 48.78 -, BVerwGE 59, 294 \n= FEVS 28, 309, 312, und vom \n29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, FEVS \n46, 441 = NJW 1996, 2880.\n\n68\n\nHieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht es für \ndie Prüfung, ob dem nicht gesteigert unterhaltspflichtigen \nAngehörigen Einkommen oberhalb eines angemessenen Eigenbedarfs \nzur Verfügung steht, als jedenfalls eine sachgerechte \nMöglichkeit anerkannt, auf die Empfehlungen des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge für die \nHeranziehung Unterhaltspflichtiger in der Fassung vom 10. Juni \n1987, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche \nund private Fürsorge (NDV) 1987, 273 - im folgenden: \n\"Empfehlungen\" -, zurückzugreifen. Zur Begründung hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Anwendung dieser \nEmpfehlungen zu einer Gleichbehandlung der \"freiwillig\" \nleistenden Unterhaltspflichtigen mit den \"herangezogenen\" \nführe und daß vom unterhaltspflichtigen Verwandten bzw. \nVerschwägerten nach der Lebenserfahrung erwartet werden könne, \ndaß er freiwillig das zahle, was die Träger der Sozialhilfe \neinem unterhaltspflichtigen Angehörigen an Beitrag zum \nLebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Angehörigen \nzumuten.\n\n69\n\nUrteil vom 29. Februar 1996 \n - 5 C 2.95 -, a.a.O.\n\n70\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Senat für \neinen nach dem 1. Januar 1995 liegenden streitigen \nLeistungszeitraum die überarbeitete Fassung der Empfehlungen \nvom 1. Januar 1995, NDV 1995, 1 ff., zugrunde gelegt.\n\n71\n\nOVG NW, Urteil vom 18. August 1997 \n- 8 A 4742/96 -.\n\n72\n\nDer Senat entnimmt der vorstehend skizzierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß die \nLeistungsfähigkeit der in § 16 BSHG genannten Angehörigen und \ndarauf fußend die Erwartung der (freiwilligen) Hilfegewährung \nzwingend nach Maßgabe der genannten Empfehlungen beurteilt \nwerden muß. Er hält es aber im Interesse einer Vereinfachung \nund Vereinheitlichung der Gewährungspraxis für sachgerecht, \nweiterhin jedenfalls im Ausgangspunkt die Empfehlungen des \nDeutschen Vereins als Orientierungshilfe heranzuziehen und \ninsbesondere die in Ziffer 108 der Empfehlungen vorgesehene \nBerücksichtigung des doppelten Regelsatzes als \nfreizubleibendes Einkommen des möglichen Hilfegewährenden \neinzustellen. Dabei ist vorliegend die (ältere) Fassung der \ngenannten Empfehlungen vom 10. Juni 1987 heranzuziehen, weil \nder hier streitige Leistungszeitraum vor der Veröffentlichung \nder neueren Empfehlungen des Deutschen Vereins lag. Dies \nbedeutet nicht, daß die unterschiedlichen Fassungen der \nEmpfehlungen wie Rechtsnormen entsprechend ihrer zeitlichen \n\"Gültigkeit\" angewandt werden könnten bzw. müßten; es \nerscheint jedoch aus Gründen der Gleichmäßigkeit und \nVorhersehbarkeit nicht als angebracht, der gerichtlichen \nBeurteilung einen Berechnungsmaßstab zugrunde zu legen, der im \nstreitbefangenen Leistungszeitraum noch gar nicht bekannt war \nund daher die behördliche oder gerichtliche \nEntscheidungspraxis seinerzeit noch nicht prägen konnte.\n\n73\n\nIm übrigen sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins nach \nAuffassung des Senats nicht schematisch auf alle Fälle \nanzuwenden, in denen wie vorliegend der Frage nachzugehen ist, \nob bzw. inwieweit von verwandten oder verschwägerten \nWohngenossen des jeweiligen Hilfesuchenden nach § 16 BSHG die \nöffentliche Hilfeleistungen erübrigende Gewährung des \nnotwendigen Lebensunterhaltes erwartet werden kann.\n\n74\n\nSo auch schon OVG NW, Urteile vom \n27. Januar 1988 - 17 A 965/86 -, NJW \n1988, 2405, und vom 19. Juli 1988 \n- 8 A 2011/86 -, FEVS 38, 319 = NJW \n1989, 3031.\n\n75\n\nDenn die Empfehlungen sind ersichtlich in erster Linie auf \ndie Heranziehung Unterhaltspflichtiger nach den §§ 90 \nund 91 BSHG zugeschnitten, während es sich bei dem \nPersonenkreis, auf den sich die Rechtsvermutung nach § 16 BSHG \nbezieht, nicht notwendig um Unterhaltsverpflichtete handelt, \nwährend auf der anderen Seite die nach den §§ 90 und 91 BSHG \nheranzuziehenden Unterhaltspflichtigen nicht typischerweise \nmit dem Unterhaltsberechtigten eine häusliche Gemeinschaft \nbilden, wie sie in § 16 Satz 1 BSHG als wesentlicher Grund für \ndie vermutete solidarische Verbundenheit der betreffenden \nVerwandten bzw. Verschwägerten vorausgesetzt wird. § 16 BSHG \nberuht auf der Alltagserfahrung, daß familiär verbundene \nPersonen, die in Haushaltsgemeinschaft miteinander leben, \nungeachtet der Einkommensverhältnisse im einzelnen regelmäßig \nzumindest in etwa denselben Lebensstil pflegen; dem werden die \n\"Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger\" des \nDeutschen Vereins insoweit nicht gerecht, als jedenfalls für \ndie sog. nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen (Ziffern 105 \nbis 115) \"Selbstbehalte\" vorgesehen sind, die den sozialen \nGepflogenheiten, die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen \nden tatsächlichen Hintergrund für die Rechtsvermutung des § 16 \nBSHG bilden, nicht entsprechen; diese Selbstbehalte würden \ninsbesondere im - auch vorliegend gegebenen - Fall des \nVerbleibens eines gerade volljährig gewordenen Abkömmlings \nohne abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung im \nelterlichen Haushalt dazu führen, daß selbst innerhalb von \nFamilien mit mittleren oder gar gehobenen Einkommen \nwirtschaftliche \"Notfälle\" angenommen werden müßten, denen mit \ndem Einsatz sozialhilferechtlicher Instrumentarien zu begegnen \nwäre. Nicht nachvollziehbar ist ferner, daß etwa nach den \nZiffern 110 und 111 der Empfehlungen \"Freibeträge\" \nanzuerkennen wären, deren Höhe proportional an die Höhe des \n(sozialhilferechtlich bereinigten) Nettoeinkommens anknüpft; \nwenn das Unterhaltsrecht dem wirtschaftlich Leistungsfähigen \nnicht abverlangt, seine Angehörigen unabhängig vom \nZusammenleben, von der Enge der persönlichen Beziehung und vom \ngegenseitigen Einvernehmen vollen Umfangs an \nEinkommenssteigerungen teilhaben zu lassen, kann das nicht \ndazu führen, ein mit steigendem Wohlstand zunehmendes \nAuseinanderklaffen des Lebenszuschnitts bei \nhaushaltsgemeinschaftlich verbundenen (engen) Verwandten als \ngesellschaftliche Realität oder gar als sittlichen Maßstab \nanzuerkennen. \n\n76\n\nGegen eine unbesehene Übernahme der Empfehlungen in ihrer \nGesamtheit spricht im Rahmen des § 16 BSHG schließlich auch, \ndaß diese lediglich zwischen den gesteigert \nUnterhaltspflichtigen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n(BGB) - Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder, \nEhegatten - und den nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen \ndifferenzieren, wobei im übrigen die Erstgenannten zumindest \nin aller Regel bereits nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 BSHG \neinstandspflichtig sind, so daß es der Anwendung des § 16 BSHG \ngar nicht bedarf. Soweit die von § 16 BSHG (und nicht schon \nvon § 11 Abs. 1 BSHG) erfaßten Angehörigen anders als \ninsbesondere die Verschwägerten überhaupt \nunterhaltsverpflichtet sein können, handelt es sich mithin \nzumindest weitgehend um nicht gesteigert Unterhaltspflichtige. \nEine gleichmäßige Berücksichtigung der Ziffern 105 bis 115 der \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins über die Heranziehung nicht \ngesteigert Unterhaltspflichtiger bei der Anwendung von § 16 \nBSHG würde dabei aus dem Blick verlieren, daß auch vom Grad \nder verwandtschaftlichen Verbundenheit wesentlich abhängt, \ninwieweit im Falle des Zusammenlebens eine gegenseitige \nUnterstützung erwartet werden kann. So wäre etwa die \nEinstehensvermutung nach § 16 BSHG zugunsten gerade volljährig \ngewordener, noch in der Ausbildung befindlicher Kinder, die \nwie selbstverständlich noch im elterlichen Haushalt \nverbleiben, denselben Regelungen unterworfen wie im Verhältnis \nzwischen weitläufig Verwandten bzw. Verschwägerten, die etwa \ninfolge einer zeitweiligen Wohnraumknappheit vorübergehend die \nUnterkunft teilen.\n\n77\n\nDer Senat geht nach alledem davon aus, daß die bei \nAnwendung der Vermutung des § 16 BSHG bzw. bei der Handhabung \nder \"Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger\" \ndes Deutschen Vereins zu klärende Frage, inwieweit von den mit \ndem Hilfesuchenden zusammenlebenden Verwandten oder \nVerschwägerten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen \nLeistungen zum Lebensunterhalt erwartet werden können, sich \nnicht einheitlich nach einem festen Berechnungsschema \nbeantworten läßt, sondern daß insoweit nach der Enge des \nfamilienrechtlichen Bandes und gegebenenfalls nach weiteren \npersönlichen Umständen zu differenzieren ist. Konkret bedeutet \ndas, daß die \"Selbstbehalte\" nach den Ziffern 110, 111 \nund 113 der Empfehlungen - gegebenenfalls abgestuft - \nlediglich bei entfernteren Graden der Verwandtschaft bzw. bei \nbloßer Schwägerschaft in Erwägung zu ziehen sind, während bei \neiner engen, der in § 11 Abs. 1 BSHG geregelten Konstellation \nbzw. den Fällen einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach \n§ 1609 BGB angenäherten familienrechtlichen Verbundenheit \nzwischen dem Hilfesuchenden und dem als Leistungserbringer in \nBetracht kommenden Verwandten im Regelfall von der Anwendung \nder genannten Ziffern der Empfehlungen abzusehen ist. In den \nzuletzt genannten Fällen ist vielmehr davon auszugehen, daß \ndie Vermutungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 BSHG bereits \ndann vorliegen, wenn der in den Ziffern 108 und 109 der \nEmpfehlungen genannte Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen \ngedeckt wird und diesem darüber hinaus ein Spielraum zur \nfinanziellen Bewältigung besonderer Belastungen (vgl. \nZiffer 112 der Empfehlungen) verbleibt. \n\n78\n\nDer zuletzt genannte Fall ist vorliegend gegeben. Zwar sind \ndie Eltern des Klägers dem Kläger nach dem Eintritt der \nVolljährigkeit nicht mehr iSv § 1609 BGB gesteigert \nunterhaltspflichtig, woran auch die schwerwiegende Behinderung \ndes Klägers und eine möglicherweise gegebene damit \nzusammenhängende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nichts \nändert.\n\n79\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 -, \nNJW 1984,1813; Kalthoener/Büttner, Die \nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, \n6. Auflage (1997), Rn. 156.\n\n80\n\nEs ist jedoch angesichts der familiären Verbundenheit des \nKlägers zu den mit ihm im streitbefangenen Zeitraum \nzusammenlebenden Personen, aufgrund seines damals erreichten \nLebensalters, aufgrund seines seinerzeitigen \nAusbildungsstandes und in Abhängigkeit davon seiner Fähigkeit \nzur kurzfristigen Erlangung einer wirtschaftlichen \nEigenständigkeit geboten, für ihn, gemessen am gesamten \nSpektrum der dem Grunde nach unter § 16 BSHG bzw. unter die \nZiffern 105 bis 115 der Empfehlungen fallenden Personen, eine \nrelativ weitgehende Unterstützung durch seine Eltern \nanzunehmen und daher von der Anwendung der besonders \nweitgehenden Berücksichtigungspflichten nach den Ziffern 110, \n111 und insbesondere 113 der Empfehlungen abzusehen. \nHinsichtlich des Alters befand sich der Kläger im \nstreitbefangenen Zeitraum gleichsam in unmittelbarer \nNachbarschaft zu dem Personenkreis, für den die Rechtsordnung \neine gleichberechtigte Deckung des notwendigen Lebensbedarfes \ninnerhalb der \"Kernfamilie\" - ohne jeglichen \"Selbstbehalt\" \nder leistungsfähigen Angehörigen - nicht nur vermutet, sondern \nnach Maßgabe von § 1609 BGB bzw. § 11 Abs. 1 BSHG sogar \nzwingend fordert. Mit dem Datum des 30. Juni 1992 oder in \nzeitlicher Nähe dieses Datums waren beim Kläger auch über den \nformalen Gesichtspunkt des Eintritts der Volljährigkeit und \ndie allein an den 18. Geburtstag und den Wunsch nach \nSozialhilfeleistungen anknüpfenden familieninternen Absichten \nund Absprachen hinaus keine Änderungen eingetreten, die als \nwesentlicher Schritt zu größerer wirtschaftlicher \nEigenständigkeit des Klägers gewertet werden könnten. \nInsbesondere hatte sich nach dem 30. Juni 1992 nichts an der \nfür den weiteren Lebensweg besonders bedeutsamen schulischen \nSituation des Klägers geändert. Vielmehr war für den \nseinerzeit die 11. Klasse besuchenden Kläger der Schulabschluß \nfür die nächste Zeit noch nicht zu erwarten. Entspricht es \nschon den allgemein anzutreffenden Gepflogenheiten, daß \nJugendliche, die eine höhere Schulbildung anstreben, mangels \nwirtschaftlicher Spielräume für ein eigenständiges Leben auch \nnach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zunächst im \nelterlichen Umfeld verbleiben und im bislang praktizierten \nUmfang von den Eltern weiterversorgt werden, so galt das im \ndamaligen Zeitraum erst recht für den Kläger, der wegen seiner \nBehinderung jedenfalls vor dem Erreichen eines \nSchulabschlusses kaum Perspektiven für eine wirtschaftliche \nLoslösung von seinem Elternhaus gehabt haben dürfte. Hinweise, \ndie ausnahmsweise auf eine gegenteilige Situation des Klägers \n- also auf präsente und auch zumutbare Möglichkeiten zu einer \neltern- und sozialhilfeunabhängigen Bestreitung seines \nnotwendigen Lebensbedarfes - schließen lassen könnten, sind \ndem Vorbringen des Klägers und seiner Eltern nicht zu \nentnehmen; im übrigen würden derartige Möglichkeiten wegen des \nsozialhilferechtlichen Selbsthilfegebotes (§ 2 Abs. 1 BSHG) \nerst recht einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nentgegenstehen. Keiner näheren Darlegung bedarf, daß die \nverlautbarte Absicht der Eltern des Klägers, diesem jedenfalls \nnach Aufnahme der begehrten Sozialhilfeleistungen keine Hilfen \nmehr zu gewähren, sowie der damit im Zusammenhang stehende \nAbschluß eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und seinen \nEltern für sich allein, also ohne eine erkennbare Basis für \neine wirtschaftliche Eigenständigkeit des Klägers, keine \nwertungserheblichen Gesichtspunkte sein können.\n\n81\n\nAuf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der im \nfolgenden darzustellenden finanziellen Verhältnisse der \nFamilie des Klägers konnte iSv § 16 Satz 1 BSHG erwartet \nwerden, daß der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum über \ndie kostenlose Unterbringung in dem elterlichen \nEinfamilienhaus hinaus aus dem Einkommen seines Vaters \nLeistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 518,79 DM \nim Jahre 1992 erhielt, ohne daß darin lediglich ein \nvorläufiges Einstehen für eine eigentlich dem Beklagten \nzukommende Leistungsverpflichtung gesehen werden konnte. Für \ndas Jahr 1993 kann sogar festgestellt werden, daß vom \nväterlichen Einkommen ein - den laufenden Bedarf des Klägers \nüberschreitender - Betrag von monatlich 772,85 DM frei \ngeblieben ist, so daß die Deckung des gesamten notwendigen \nLebensunterhaltes des Klägers durch seine Eltern erwartet \nwerden konnte.\n\n82\n\nDas monatliche Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger \nArbeit des - in der Familie allein erwerbstätigen - Vaters des \nKlägers, Herrn K. -D. R. , belief sich \nausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilungen und des \nSteuerbescheides im Jahre 1992 auf 75.392,54 DM; hiervon nicht \nzu berücksichtigen ist die einmalige Zuwendung von 600,00 DM, \nda diese eine (nachträglich gewährte) Leistung für die Monate \nJanuar bis April 1992 darstellte und somit aus dem hier zu \nbetrachtenden streitigen Zeitraum herausfiel. Dahinstehen \nkann, ob die in den Gehaltsabrechnungen als \"Sachleistungen\" \ndeklarierten steuerpflichtigen Beiträge für die \narbeitgeberseitig finanzierte Angestelltenzusatzversorgung in \nHöhe von 888,39 DM dem Brottoeinkommen hinzurechnen sind; denn \ndieser Bestandteil der Dienstbezüge wäre bei der Ermittlung \ndes sozialhilferechtlich einzusetzenden Einkommens in jedem \nFalle nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BSHG wieder vom \nBruttoeinkommen abzuziehen. Ohne die genannten Einkünfte, aber \nunter Einschluß der dem Vater des Klägers zugeflossenen \nVergütung für geleistete Sonntagsarbeit in Höhe von 26,28 DM, \ndie ungeachtet ihrer Herausnahme aus den steuerpflichtigen \nEinnahmen im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist, \nergibt sich bezogen auf das gesamte Jahr 1992 ein - gleichsam \nsozialhilferechtlich bereinigtes - Bruttoeinkommen von \n74.792,43 DM. \n\n83\n\nDer Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es \nin Fällen wie dem vorliegenden sinnvoll und vertretbar ist, \ndie mit Rücksicht auf die monatsweise Berechnung und \nBewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderliche \nErmittlung der im streitbefangenen Zeitraum erzielten \nmonatlichen Einkünfte - abgesehen von groben Korrekturen wie \ndem vorgenommenen Abzug der Nachzahlung für die Monate Januar \nbis April 1992 - unter Bildung eines Monatsmittels und damit \nunter Verzicht auf die Berücksichtigung etwaiger kleinerer \nSchwankungen und Differenzierungen durchzuführen. Für eine \nsolche Vorgehensweise spricht neben dem Gesichtspunkt der \nVereinfachung und Übersichtlichkeit, daß im Rahmen der Prüfung \nnach § 16 Satz 1 BSHG abweichend von der \"normalen\" \nsozialhilferechtlichen Anspruchsberechnung nicht exakt dem \nindividuellen Bedarf die individuell verfügbaren eigenen \nEinkünfte oder Vermögenswerte im jeweils zu untersuchenden \nLeistungszeitraum, in der Regel einem bestimmten Monat, \ngegenüberzustellen sind. Vielmehr geht es hier maßgeblich um \ndie Frage, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der \nFamilie eine Mitversorgung auch des volljährigen Klägers \nerwarten lassen. Die Entscheidung hierüber hängt weniger von \neiner Monat für Monat aufs neue auszustellenden \"spitzen\" \nBerechnung als von der nur über einen längeren Zeitraum hinweg \nermittelbaren Frage ab, ob die allgemeinen wirtschaftlichen \nVerhältnisse sowie der mit Rücksicht darauf im Laufe der Zeit \nentwickelte Lebensstil der Familie es ermöglichen, auch \nweiterhin den Kläger am familiären Wohlstandsniveau teilhaben \nzu lassen. \n\n84\n\nDas demnach maßgebliche monatliche Durchschnittseinkommen \nder Familie des Klägers belief sich danach im Jahre 1992 unter \nEinschluß auch des Kindergeldes von monatlich 200,00 DM auf \n6.432,70 DM brutto. \n\n85\n\nIn den Monaten Januar bis April 1993 betrug das \nBruttoeinkommen des Vaters des Klägers ausweislich der \nvorgelegten Gehaltsabrechnungen, gleichfalls ohne die dort \naufgeführten \"Sachleistungen\", auf 23.844,32 DM. Hierzu sind \nals Konsequenz der soeben dargestellten und begründeten \nlängerfristig angelegten Berechnungsweise das Urlaubsgeld \n(500,00 DM) und die jährliche Sonderzuwendung für das Jahr \n1993 (6.048,08 DM) anteilig, das heißt in Höhe von 2.182,69 DM \n(4/12 von 6.548,08 DM), hinzuzurechnen. Wenngleich diese \nBeträge der Familie des Klägers erst nach Ablauf der genannten \nZeitspanne tatsächlich zur Verfügung standen, so prägten sie \ndoch als feste und einplanbare Bestandteile des Einkommens \nunabhängig vom genauen Zeitpunkt ihres Zuflusses die im Rahmen \nder Prüfung der gesetzlichen Vermutung nach § 16 Satz 1 BSHG \nzu ermittelnden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der \nFamilie mit; hinzu kommt, daß sich der Entgeltcharakter dieser \nZuwendungen nach der ihnen zugrundeliegenden \ntarifvertraglichen Konzeption nicht auf den Monat ihrer \nAuszahlung, sondern auf einen längeren davorliegenden Zeitraum \nbezog. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 26.027,01 DM \nführt einschließlich des Kindergeldes zu einem monatlichen \nDurchschnittseinkommen für den streitbefangenen Teil des \nJahres 1993 von 6.706,75 DM.\n\n86\n\nDie gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG auch von den \nBruttoeinkünften abzusetzenden entrichteten Steuern beliefen \nsich einschließlich der Kirchensteuer und des \nSolidaritätszuschlages im Jahr 1992 auf 622,50 DM und im Jahr \n1993 auf 1.186,42 DM, was einer monatlichen Belastung von \n51,86 DM (1992) bzw. 98,87 DM (1993) entspricht.\n\n87\n\nNach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG sind weiter die Pflichtbeiträge \nzur Sozialversicherung einschließlich der \nArbeitslosenversicherung vom Einkommen abzusetzen. Diese \nbetrugen im Jahre 1992 insgesamt 13.126,25 DM, im \nMonatsdurchschnitt mithin 1.093,85 DM, wobei die oben bereits \nvom Bruttoeinkommen abgezogenen Beiträge für die \nangestelltenrechtliche Zusatzversorgung nicht mehr zu \nberücksichtigen waren; die Beiträge auf die Einkünfte in der \nZeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1993 sowie auf den \ndiesbezüglichen Anteil der Sonderzuwendungen beliefen sich auf \n4.651,49 DM, was einer monatlichen Belastung von 1.162,87 DM \nentspricht.\n\n88\n\nNach Maßgabe von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind darüber hinaus \nVersicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 152,97 DM (1992) \nbzw. 152,54 DM (1993) als angemessene Aufwendungen in Abzug zu \nbringen. Dabei handelt es sich im einzelnen um die Beiträge \nauf eine Risikolebensversicherung von monatlich 113,80 DM, \ndie, falls nicht ohnehin als Voraussetzung für die Erlangung \nvon Baudarlehen unumgänglich, jedenfalls im Hinblick auf die \nmit dem Bau des behindertengerechten Eigenheimes eingegangenen \nSchuldverpflichtungen der Familie des Klägers als angemessen \nerscheinen, und im übrigen um Beiträge zur Alters- und \nHinterbliebenenversorgung (25,85 DM) und für eine \nUnfallversicherung (6,57 DM), die wegen der genannten \nfamiliären Situation und der relativ geringen Beiträge \ngleichfalls angemessen sind, sowie zu einer \nPrivathaftpflichtversicherung (6,80 DM im Jahre 1992 bzw. \n6,37 DM im Jahre 1993).\n\n89\n\nVgl. zur Berücksichtigung von \nBeiträgen zur Unfallversicherung OVG \nLüneburg, Urteil vom 29. November 1989 \n- 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 (108).\n\n90\n\nDemgegenüber ist es nicht gerechtfertigt, auch die weiteren \nnachgewiesenen Beitragsaufwendungen für Versicherungen \neinkommensmindernd zu berücksichtigen. Das gilt zunächst für \ndie angegebene Kapitallebensversicherung bei der Nordstern-AG \nmit einem Jahresbeitrag von 379,20 DM, da diese angesichts der \nsozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Familie sowie \ndes oben erwähnten Abschlusses einer Risikolebensversicherung \nund zweier Unfallversicherungen im wesentlichen den Charakter \neiner bloßen Vermögensbildung hat und sich daher die damit \nverfolgten Zwecke nicht mit sozialhilferechtlichen \nZielsetzungen decken.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45 (50); \nOVG NW, Urteil vom 13. November 1979 \n- VIII A 80/78 -, FEVS 28, 412; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 1985 \n- 4 A 93/82 -, FEVS 36, 108 (119).\n\n92\n\nDie - im übrigen vom Kläger bzw. seinem \nprozeßbevollmächtigten Vater nicht ausdrücklich geltend \ngemachten - Beiträge für die Hausratsversicherung sind nicht \ngemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG anzurechnen, da diese \nVersicherung bei einem Versicherungswert von 147.000 DM (1992) \nbzw. von 152.000 DM (1993) der Höhe nach nicht mehr als \nsozialhilferechtlich angemessen bewertet werden kann. \n\n93\n\nNach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sind schließlich vom Einkommen \ndiejenigen notwendigen Ausgaben abzusetzen, die mit der \nErzielung des Einkommens verbunden sind. Da substantiierte \nAngaben des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten über \nAufwendungen für Arbeitsmittel fehlen, ist insoweit vom \npauschalen Betrag nach § 3 Abs. 5 der Verordnung zur \nDurchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (VO zu \n§ 76 BSHG) in Höhe von 10 DM monatlich auszugehen; für \nBeiträge zu Berufsverbänden sind in den Steuerbescheiden für \ndie Veranlagungsjahre 1992 und 1993 jeweils 562,00 DM als \nWerbungskosten anerkannt worden (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \nder VO zu § 76 BSHG), was einer monatlichen Belastung von \n46,83 DM entspricht. Die berufsbedingten Fahrtkosten des \nVaters des Klägers sind nach Maßgabe von § 3 Abs. 6 Nr. 2 \nBuchst. a) der VO zu § 76 BSHG und unter Berücksichtigung der \nauch den Steuerbescheiden für die Jahre 1992 und 1993 \nzugrundeliegenden (einfachen) Entfernung zwischen Wohnung und \nArbeitsstelle mit (31 x 10 =) 310 DM zu veranschlagen.\n\n94\n\nDas nach Abzug der Absetzungsbeträge iSv § 76 Abs. 2 BSHG \nvom Brottoeinkommen verbleibende monatliche Nettoeinkommen \nbeläuft sich damit auf 4.767,19 DM im Jahre 1992 und auf \n4.925,64 DM im Jahre 1993.\n\n95\n\nDie Absetzungsbeträge, die nach Ziffer 108 der Empfehlungen \nals Eigenbedarf der Eltern sowie der Schwester des Klägers zu \nberücksichtigen sind und die für diese - zusammen mit den \nweiteren noch abzusetzenden Beträgen - neben der Befriedigung \ndes sozialhilferechtlich durch einmalige Leistungen iSv § 21 \nAbs. 1a BSHG erfaßten Bedarfs die Führung eines Lebens \ndeutlich oberhalb des sozialhilferechtlich sicherzustellenden \nNiveaus ermöglichen sollen, belaufen sich für den Vater des \nKlägers auf 1.081,00 DM (zweifacher Regelsatz eines \nHaushaltsvorstandes), für die Mutter des Klägers auf 687,00 DM \n(eineinhalbfacher Regelsatz für eine haushaltsangehörige \nerwachsene Person) und für die Schwester des Klägers auf \n496,50 DM (eineinhalbfacher Regelsatz für ein \nhaushaltsangehöriges Kind vom vollendeten 8. bis zum \nvollendeten 14. Lebensjahr), insgesamt also auf 2.201,50 DM. \nDabei ist durch die Besserstellung des Vaters des Klägers auch \ngewährleistet, daß der seinerzeit nach Maßgabe von § 23 Abs. 4 \nNr. 1 BSHG zu berücksichtigende Mehrbedarf für Erwerbstätige \nin angemessenem Umfang zur Geltung kommt.\n\n96\n\nNach Ziffer 109 der Empfehlungen sind des weiteren die vom \nUnterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten der Unterkunft als \nEigenbedarf anzuerkennen. Deren gesamte tatsächliche Höhe \nbelief sich, wie bereits oben dargelegt, im Jahre 1992 \neinschließlich der Heizkosten auf monatlich 1.472,87 DM und im \nJahre 1993 auf 1.391,58 DM. Hiervon abzuziehen ist der auf den \nKläger entfallende Anteil von 368,22 DM (1992) bzw. von \n347,90 DM (1993), da dieser doppelt berücksichtigt würde, \nwollte man ihn sowohl als Bedarf des hilfesuchenden Klägers \nals auch als Eigenbedarf der unterhaltsverpflichteten Personen \nund deren weiterer Angehöriger im Sinne der Ziffern 108 ff. \nder Empfehlungen anerkennen; es verbleibt damit ein \nunterkunftsbezogener Eigenbedarf in Höhe von monatlich \n1.104,65 DM im Jahre 1992 und von 1.043,68 DM im Jahre 1993. \n\n97\n\nNach Ziffer 109 der Empfehlungen sind darüber hinaus auch \nTilgungsbeträge, z.B. für ein Eigenheim, zu den \nUnterkunftskosten zu rechnen, soweit insgesamt die Kosten der \nUnterkunft einen angemessenen Umfang nicht übersteigen; \nnochmals genannt werden derartige Tilgungsbeträge, allerdings \nohne einschränkende Zusätze, unter Ziffer 112 (zweiter \nSpiegelstrich) der Empfehlungen. Der Senat läßt offen, ob bzw. \nin welchem Umfang derartige Schuldverpflichtungen generell als \nEigenbedarf der Unterhaltspflicht gegenüber einem noch in der \nallgemeinen (höheren) Schulausbildung befindlichen gerade \nvolljährig gewordenen Abkömmling entgegengesetzt werden können \nund wo die Grenze der in Ziffer 109 angesprochenen \nAngemessenheit der Unterhaltskosten zu ziehen ist. Unter den \nkonkreten Gegebenheiten dieses Falles erscheint es jedenfalls \nals angemessen, die erfahrungsgemäß - wenn überhaupt - \nallenfalls unter Inkaufnahme langfristiger finanzieller \nNachteile aussetzbaren Tilgungsverpflichtungen, die sich \nausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der \nunterschiedlichen Kreditgeber auf monatlich 677,51 DM im Jahre \n1992 und auf 707,61 DM im Jahre 1993 beliefen, als \n\"Selbstbehalt\" anzuerkennen. Dafür spricht insbesondere, daß \nwegen der Behinderung des Klägers ein erhöhtes Bedürfnis der \nFamilie dafür bestanden hat, eine eigene behindertengerechte \nWohnstatt zu errichten und entsprechende langfristige \nZahlungsverpflichtungen einzugehen.\n\n98\n\nDarüber hinaus hält es der Senat für angebracht, \nentsprechend Ziffer 112 (zweiter Spiegelstrich) der \nEmpfehlungen auch einen - allerdings im Vergleich zu den \nVorstellungen des Klägers bzw. seines prozeßbevollmächtigten \nVaters deutlich reduzierten - Betrag in Höhe von 100,00 DM \nmonatlich als Instandhaltungsrücklage anzuerkennen. Dabei ist \nfür den Senat maßgeblich, daß mit der Berücksichtigung auch \nder monatlichen Kredittilgungsbeträge als finanzielle \nBelastung der Familie nicht nur deren Unterkunft gesichert, \nsondern zugleich eine nicht unbeträchtliche Vermögensbildung \nermöglicht wird; wegen dieser \"Freistellung\" von (auch) \nvermögensbildenden Aufwendungen erscheint es im Sinne einer \nKompensation als angebracht, den solchermaßen begünstigten \nEltern des Klägers auch das mit dem Eigentum eines Hauses \nverbundene Risiko teilweise aufzubürden, was gegebenenfalls \n- bei unvorhergesehenem größeren Reparaturbedarf, sofern \ndieser nicht von der abgeschlossenen Gebäudeversicherung \nerfaßt sein sollte - eine weitergehende Belastung des \nHausgrundstückes mit Grundpfandrechten als zumutbare \nFinanzierungsart einschließt. Im übrigen wirkt sich bei der \nBemessung des zugebilligten Schonbetrages aus, daß das \nEigenheim der Familie des Klägers noch verhältnismäßig neu ist \nund folglich in näherer Zukunft erfahrungsgemäß nicht mit \ngrößeren Aufwendungen für die Instandhaltung gerechnet werden \nmuß.\n\n99\n\nDie weiteren vom Kläger vorgetragenen besonderen \nBelastungen vermögen eine Erhöhung des Eigenbedarfs der \nanderen Familienangehörigen nicht zu rechtfertigen. Soweit es \num die Kosten für den Besuch einer privaten Schule durch den \nKläger im streitbefangenen Zeitraum sowie um Kosten der \nAnschaffung und Unterhaltung eines behindertengerecht \numgebauten Kraftfahrzeuges geht, steht einer Berücksichtigung \nals Eigenbedarf des Vaters der Klägers bzw. der übrigen \nFamilienmitglieder außer dem Kläger entgegen, daß es sich \ninsoweit ausschließlich um Kosten handelt, die mit Deckung \neines wirklichen oder jedenfalls für gegeben erachteten \nBedarfs des Klägers selbst verbunden sind; hinsichtlich des \numgebauten PKW ergibt sich das aus der klägerischen \nSchilderung, wonach dieses Fahrzeug ausschließlich zu seinem \nNutzen eingesetzt werde. Damit scheidet es aus, die mit dem \nSchulbesuch bzw. der PKW-Haltung verbundenen Aufwendungen als \nschützenswerten Eigenbedarf seiner Angehörigen zu bewerten. \nAbgesehen davon, daß auch nach der klägerischen Einlassung ein \nzwingender, etwa mit seiner Behinderung zusammenhängender \nGrund für den fortgesetzten Besuch der Privatschule anstelle \neiner weiterführenden öffentlichen Schule jedenfalls im \nstreitbefangenen Zeitabschnitt nicht mehr bestanden haben \ndürfte, sprechen auch grundsätzliche regelungssystematische \nErwägungen gegen ihre Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung \ndes § 16 BSHG. Denn ob die Erbringung des notwendigen \nLebensbedarfs iSv § 16 BSHG nach dem Einkommen und Vermögen \nder mit dem jeweiligen Hilfesuchenden zusammenlebenden \nAngehörigen erwartet werden kann, läßt sich nur durch die \nGegenüberstellung der den in häuslicher Gemeinschaft mit dem \nHilfebegehrenden lebenden Verwandten und Verschwägerten zur \nVerfügung stehenden finanziellen Mittel mit ihrem - nach den \nUmständen des Einzelfalles im Vergleich zum Sozialhilfeniveau \nmaßvoll erhöhten - eigenen Bedarf ermitteln. Demgegenüber \nscheidet eine Einbeziehung von Bedarfsbestandteilen des \nHilfesuchenden selbst aus. Ein über den notwendigen \nLebensbedarf hinausgehender Bedarf des Hilfeempfängers kann \nbzw. muß von diesem selbst, gegebenenfalls als Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen, bei dem jeweiligen Träger der Hilfe \ngeltend gemacht werden. Den Angehörigen kann nicht zugestanden \nwerden, dem jeweiligen Hilfebedürftigen kostenverursachende \n\"sonstige\" Hilfen zu gewähren, die dieser entweder als \nSozialleistung im weitesten Sinne im eigenen Namen von \nöffentlichen Stellen erlangt bzw. erlangen könnte oder die \n- anderenfalls - von der Rechtsordnung gerade nicht als \nstaatlicherseits zu deckender Bedarf anerkannt werden, um \nnachfolgend gerade wegen dieser besonderen Hilfegewährung die \ngrundlegende Versorgung im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt \ntrotz fortbestehender bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflicht \ndem Sozialhilfeträger zuzuweisen. Im Gegenteil entspricht es \nder allgemeinen Lebenserfahrung, daß derjenige, der einem mit \nihm zusammenlebenden Angehörigen die Befriedigung materieller \nBedürfnisse \"oberhalb des Grundbedarfs\" wie eine besondere \nSchulausbildung oder die Nutzung eines Kraftfahrzeuges \nermöglicht, erst Recht bereit und imstande sein wird, diesem \nAngehörigen den grundlegenden notwendigen Lebensbedarf iSv \n§ 12 BSHG zu gewähren.\n\n100\n\nEntsprechendes gilt für etwaige Aufwendungen für die \ngesundheitliche bzw. hygienische Versorgung des Klägers, \nsoweit hierfür andere Kostenträger, etwa die Krankenkasse, \nnicht aufkommen. Auch insoweit ist es nicht gerechtfertigt, \neinen Bedarf des Klägers als Eigenbedarf seiner Angehörigen \naufzufassen und so in die Berechnung auf der Grundlage des \n§ 16 Satz 1 BSHG einzustellen.\n\n101\n\nEbenfalls keine Berücksichtigung finden die Kosten für das \nStudium der Mutter des Klägers, deren Höhe einschließlich der \ndamit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten mit monatlich \n300 DM angegeben worden ist. Abgesehen von der Unsicherheit, \nwelche Aufwendungen der Mutter des Klägers außer den durch \nRechnungen nachgewiesenen Kosten für Literatur entstanden sein \nkönnen, spricht jedenfalls im vorliegenden Einzelfall die \nanzustellende wertende Betrachtung gegen die Anerkennung eines \nsolchen Sonderbedarfs. Das Sozialhilferecht hat grundsätzlich \nnicht die Funktion einer ersatzweisen Ausbildungsförderung. So \nbestimmt § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG, daß - abgesehen von \nbesonderen Härtefällen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG) - \nAuszubildende, deren Ausbildung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach § 40 des \nArbeitsförderungsgesetzes (AFG) dem Grunde nach \nförderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt haben, und zwar auch dann nicht, wenn \nwegen bestimmter persönlicher Ausschlußgründe eine \nAusbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach § 40 AFG nicht \ngewährt wird. Wenngleich der Anwendungsbereich der genannten \nVorschrift auf den Hilfesuchenden zugeschnitten ist, der \nselbst eine förderungsfähige Ausbildung betreibt, kommt doch \nin ihr die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Hilfe \nzum Lebensunterhalt nicht zu einer verdeckten \nAusbildungsförderung auf einer zweiten Ebene werden zu \nlassen.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1993 - 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224, \nund OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1996 \n- 8 A 1358/94 -, jeweils m.w.N.\n\n103\n\nDieser Intention würde es aber auch zuwiderlaufen, wenn dem \nKläger mit Rücksicht auf ausbildungsbedingte Ausgaben seiner \nMutter Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. eine entsprechend \nerhöhte Hilfe zum Lebensunterhalt zuerkannt würde. Hinzu \nkommt, daß die vorgetragenen Gründe für das Studium der Mutter \nbei einer wertenden Betrachtung nicht als vorrangig gegenüber \ndem Unterhaltsinteresse des Klägers anzuerkennen sind. Für den \nKläger geht es um die Sicherstellung seines allgemeinen \nLebensbedarfs (jedenfalls) für die Zeit, bis er selbst \nzumindest seine schulische Ausbildung als Grundlage einer \nspäteren berufsorientierten Fachausbildung zum Abschluß \ngebracht hat; daß auch die Eltern des Klägers um den Wert \neiner möglichst guten Ausbildung für ihren Sohn wissen, belegt \nim übrigen ihr bisheriges persönliches und finanzielles \nEngagement, um dem Kläger den Besuch einer Privatschule mit \neiner besonderen pädagogischen Ausrichtung zu ermöglichen. \nDemgegenüber hat das Interesse der Mutter des Klägers an einer \nhöheren Qualifikation ein deutlich geringeres Gewicht. Es wird \nschon nicht deutlich, warum diese Ausbildung wie klägerseits \nbehauptet im Hinblick auf die Alterssicherung der Mutter des \nKlägers bzw. der Familie von besonderer Bedeutung sein sollte. \nAbgesehen davon, daß der Vater des Klägers offenbar \ndurchgehend berufstätig war und daher mit einer entsprechenden \nAltersversorgung gerechnet werden kann, wäre selbst dann, wenn \ndie Mutter des Klägers ihre durch das Studium angestrebte \nhöhere Qualifikation überhaupt noch in nennenswertem Maße \nberuflich zur Geltung bringen kann, schon aufgrund ihres \nAlters allenfalls eine geringe zusätzliche Vorsorge für noch \nweiter in der Zukunft liegende Zeiten zu erzielen. Daß die \nMutter des Klägers die jahrelange Betreuung ihrer Familie und \ndie Pflege des Klägers als Einengung empfunden haben mag und \nmit ihrem Studium einen \"Ausgleich\" und dazu eine gewisse \nSelbstbestätigung anstrebt, ist verständlich, kann aber nicht \nrechtfertigen, daß deswegen die Beendigung wenigstens der \nschulischen Ausbildung des seinerzeit gerade 18 Jahre alt \ngewordenen Klägers ohne grundlegende Gefährdung seines \nnotwendigen Lebensunterhaltes, die schon von weniger \nengagierten Eltern als ihre selbstverständliche Aufgabe \nangesehen wird, abweichend vom allenthalben anzutreffenden \nRegelfall gleichsam zur öffentlichen Angelegenheit gemacht \nwird.\n\n104\n\nNicht zu berücksichtigen sind ferner die im Klageverfahren \nangegebenen Kosten für eine Haushilfe in Höhe von jährlich \njeweils 1.800,00 DM, dessen monatliche Aufwendungen von \n150,00 DM entsprechen. Da diese Kosten darauf zurückzuführen \nsein dürften, daß die Mutter des Klägers ein Studium betreibt \nund daher zeitlich allenfalls mit erheblichen Einschränkungen \nfür die Erledigung der häuslichen Arbeiten zur Verfügung steht \n- die besondere Pflege für den Kläger hat sie ausweislich des \nKlagevorbringens seit Juni 1994 eingestellt -, handelt es sich \nallem Anschein nach darum, daß die Mutter des Klägers die \nihren Familienangehörigen, insbesondere ihrem Ehemann, dem \nVater und Prozeßbevollmächtigten des Klägers, nach Maßgabe der \n§§ 1356, 1360 und 1360a BGB geschuldete Unterhaltsleistung im \nInteresse ihrer Ausbildung zumindest teilweise eingestellt \nhat; demgegenüber wird nicht ersichtlich, daß sie, etwa aus \ngesundheitlichen Gründen, an der Verrichtung der anfallenden \nhauswirtschaftlichen Arbeiten gehindert wäre. Wenngleich nicht \nnur die Ausgestaltung der Art der gegenseitigen \nUnterhaltsleistung der Disposition der Ehepartner unterliegt \nund somit einvernehmlich geregelt werden kann, ob eine \n\"Haushaltsführungsehe\", eine \"Doppelverdienerehe\" oder eine \n\"Zuverdienerehe\" praktiziert werden soll,\n\n105\n\nvgl. dazu im einzelnen etwa \nDiederichsen, in: Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, Kommentar, 57. Auflage \n(1998), Rn. 8 bis 14 zu § 1360,\n\n106\n\nsondern darüber hinaus (zumindest zeitweilig) eine auf den \ngegenseitigen Unterhalt bezogene \"Freistellung\" des einen \nEhepartners durch den anderen möglich ist, so kann doch eine \nvorliegend zu unterstellende dahingehende Vereinbarung nicht \nzur Konsequenz haben, daß ersatzweise eingegangene finanzielle \nVerpflichtungen im Ergebnis aus öffentlichen Kassen zu \nbestreiten sind. Nichts anderes wäre aber der Fall, wenn die \nKosten der Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Ermöglichung \ndes Studiums der Mutter des Klägers als familiärer \n\"Selbstbehalt\" gewertet und dem Unterhaltsanspruch des Klägers \nbzw. den zu vermutenden Hilfeleistungen an den Kläger \nentgegengehalten werden könnten. Daß unter den konkreten \nVerhältnissen dieses Falles auch in dem Ausbildungswunsch der \nMutter kein Belang zu sehen ist, der den Interessen des \nseinerseits noch in der Ausbildung befindlich gewesenen \nKlägers übergeordnet werden müßte, ist bereits oben dargelegt \nworden.\n\n107\n\nZusammenfassend kann damit festgestellt werden, daß dem \nNettoeinkommen der Familie in Höhe von 4.767,19 DM (1992) bzw. \nvon 4.925,64 DM (1993) neben den im Wege der Pauschalierung \naus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen der Eltern und der \nSchwester des Klägers durch prozentuale Aufschläge ermittelten \nAbsetzungsbeträgen von monatlich 2.201,50 DM sowie den \nanteiligen Unterkunftskosten der genannten Personen (monatlich \n1.106,39 DM im Jahre 1992 und 1.043,68 DM im Jahre 1993) an \nbesonderen Belastungen - Tilgung der Hausbaudarlehen und \nBildung einer Instandhaltungsrücklage - insgesamt monatlich \n777,51 DM für 1992 und 807,61 DM für 1993 anzuerkennen waren. \nDa außerdem der vorab dem Kläger zur Verfügung gestellte \nKindergeldbetrag von monatlich 100,00 DM von dem Einkommen der \nFamilie abzuziehen ist, konnte nach § 16 Satz 1 BSHG erwartet \nwerden, daß der Kläger im Jahre 1992 einen Betrag von \n581,79 DM und im Jahre 1993 von 772,85 DM im Monat zusätzlich, \ndas heißt über das erhaltene Kindergeld hinaus, an Hilfe zur \nBestreitung seines Lebensunterhalts erhält, und dies nicht \nallein deshalb, weil der als vorrangig verpflichtet angesehene \nTräger der Sozialhilfe seinerseits keine Leistungen an den \nKläger erbracht hat.\n\n108\n\nEine Widerlegung der Rechtsvermutung nach § 16 Satz 1 BSHG, \nwie sie nach Maßgabe von Satz 2 der Vorschrift eröffnet ist, \nhaben der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht \nvermocht. § 16 Satz 2 BSHG sieht vor, daß dem Hilfesuchenden \nHilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, soweit er entgegen \nder Vermutung des Satzes 1, das heißt wider Erwarten \nangesichts der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse, \nvon den in der Vorschrift genannten Angehörigen Leistungen zum \nLebensunterhalt nicht erhält. Vorliegend fehlt es, wie bereits \ndargelegt, an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß der \nsozialhilferechtlich maßgebliche Bedarf des Klägers ganz oder \nteilweise ungedeckt geblieben sein könnte; vielmehr haben der \nKläger sowie sein prozeßbevollmächtigter Vater wiederholt \nklargestellt, daß dem Kläger im streitbefangenen Zeitabschnitt \ndas zur Führung eines menschenwürdigen Lebens Erforderliche \nzur Verfügung gestellt worden ist. Aus diesem Grunde \nbeschränkte sich vorliegend die rechtliche Bedeutung der \nVermutung nach § 16 Satz 1 BSHG darauf, der Behauptung des \nKlägers und seines Prozeßbevollmächtigten zu begegnen, die \nunstreitigen Leistungen zum Lebensunterhalt seien ihm \nlediglich anstelle des untätig gebliebenen Sozialhilfeträgers, \nalso gleichsam im Wege der vorläufigen Nothilfe, gewährt \nworden. Ob auch dieser Aspekt der Vermutungswirkung des § 16 \nSatz 1 BSHG im Sinne von § 16 Satz 2 BSHG widerlegt werden \nkann, ist zweifelhaft. Denn die Frage, ob eine \nUnterhaltsleistung als eigene Verpflichtung oder unter \nZurückweisung einer solchen Verpflichtung lediglich im Wege \ndes \"Einspringens\" für den zuvörderst für einstandspflichtig \ngehaltenen Sozialhilfeträger erbracht worden ist, betrifft die \ninnere Einstellung des hilfegewährenden Angehörigen und ist, \nvom bloßen Behaupten bzw. Bestreiten abgesehen, in die eine \nwie in die andere Richtung einem objektiven Beweis nicht \nzugänglich. Sofern die in § 16 Satz 1 BSHG enthaltene \nVermutung einer nicht lediglich ersatzweisen Hilfeleistung \nwegen des aufgezeigten Fehlens einer hinreichenden \nObjektivierbarkeit nicht ohnehin als Fiktion bzw. als \nunwiderlegbare Vermutung verstanden wird,\n\n109\n\noffengelassen vom BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1966 - V C 93.64 -, BVerwGE \n23, 255 = FEVS 14, 5 (8), und vom \nOVG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember \n1991 - Bf. IV 1/91 -, FEVS 43, 51 \n(55 f.),\n\n110\n\nkann eine Widerlegung dieser inneren Tatsache nach § 16 \nSatz 2 BSHG allenfalls dann in Frage kommen, wenn dargetan \nwird, daß ohne die überbrückende Hilfegewährung ein Notstand \nfür den Hilfebedürftigen eingetreten wäre,\n\n111\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar \n1966 - V C 93.64 -, und OVG Hamburg, \nUrteil vom 13. Dezember 1991 \n- Bf. IV 1/91 -, jeweils a.a.O.,\n\n112\n\nbzw. daß es an nachvollziehbaren Gründen für eine als \neigene Aufgabe zu verstehende Hilfegewährung gänzlich fehlt. \nEine derartige Widerlegung läßt sich hingegen dann nicht \nannehmen, wenn von dem jeweiligen Verwandten bzw. \nVerschwägerten aufgrund einer sittlichen Verpflichtung \ngegenüber dem Hilfesuchenden ohnehin die Hilfeerbringung zu \nerwarten war. \n\n113\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom \n13. Dezember 1991 - Bf. IV 1/91 -, \na.a.O.\n\n114\n\nVorliegend muß nicht einmal auf sittliche Maßstäbe \nzurückgegriffen werden, um eine Widerlegung der Vermutung nach \n§ 16 Satz 2 BSHG von vornherein ausschließen zu können. \nVielmehr kann aus den Umständen des Falles sowie aus dem \nVerhalten und den Einlassungen des Klägers wie auch seiner \nEltern in vielfältiger Weise abgeleitet werden, daß eine \nsofortige Herauslösung des Klägers aus dem familiären \nVersorgungsverband unabhängig vom Verhalten des Beklagten \nseinerzeit nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden ist. \nBereits das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen \nUrteil näher dargelegt, daß zwischen den Befürchtungen einer \nbevorstehenden weitgehenden Mittellosigkeit des Klägers, wie \nsie seinen anfänglichen - nachgerade alarmierenden - \nEinlassungen gegenüber dem Beklagten und dem \nVerwaltungsgericht entnommen werden konnten, und den \nnachfolgenden vergleichsweise moderaten Stellungnahmen im \nBerufungsverfahren und der tatsächlichen Entwicklung der Lage \nein nicht übersehbarer Widerspruch besteht, der darauf \nschließen läßt, daß die Verhältnisse zu Beginn des \nRechtsstreits bewußt dramatisiert worden sind. Hierfür spricht \nauch, daß über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus in \nder Person des Klägers bzw. in seiner Stellung innerhalb der \nFamilie keine Entwicklungen vorgetragen oder sonst erkennbar \ngeworden sind, die nachvollziehbar machen könnten, warum \ngerade zum 1. Juli 1992 die finanzielle Selbständigkeit des \nKlägers hätte beginnen sollen. In diesem Zusammenhang kommt \nauch dem Umstand Bedeutung zu, daß sich der Kläger erst am \n9. Juni 1992, also drei Wochen vor seinem 18. Geburtstag, \nerstmals mit dem Begehren nach laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt an den Beklagten gewandt hat; hätte die \nseinerzeit behauptete Absicht einer Ausgliederung des Klägers \naus dem familiären Versorgungsverband eine reale Grundlage \ngehabt, dann wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Kläger \nschon zu einem weitaus früheren Zeitpunkt mit der \nNotwendigkeit konfrontiert worden, eine eigenständige Existenz \nanzustreben, sei es - sofern realisierbar - durch Auszug aus \ndem Elternhaus, Abbruch der Schulausbildung und Aufnahme einer \nentlohnten Beschäftigung, sei es - gegebenenfalls erst nach \ndem Scheitern sonstiger Bemühungen - durch frühzeitige \nBeantragung von Sozialhilfe. Des weiteren sprechen die \nvorliegenden Fakten dafür, daß nach dem 18. Geburtstag des \nKlägers nicht nur der notwendige Lebensunterhalt des Klägers \n- ohne Einschränkungen - weiter von seinen Eltern übernommen \nworden ist, sondern daß auch ansonsten alles beim Alten \ngeblieben ist. Insbesondere waren seine Eltern wie \nselbstverständlich weiterhin bereit, dem Kläger \nkostenintensive Vergünstigungen wie den Privatschulbesuch oder \ndie Benutzung eines behindertengerecht ausgestatteten \nKraftfahrzeuges zu gewähren, wie umgekehrt die Familie - wie \nschon dargelegt - weiter von finanziellen Vergünstigungen \nGebrauch gemacht hat, deren rechtlicher Grund in dem \nfamiliären Zusammenleben mit dem Kläger lag. Auch fehlt jeder \nHinweis auf ein Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seinen \nEltern, wie es im Falle einer wirklich ernsthaft \nbeabsichtigten Hilfeeinstellung zu erwarten gewesen wäre; \nvielmehr haben der Kläger und sein Vater in dem Bemühen um \nErlangung von Sozialhilfemitteln einvernehmlich \nzusammengewirkt. Letztlich zeigt sich auch in den Einlassungen \ndes Klägers mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die \nSicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs nie in Frage \ngestellt war. Vielmehr sind die vom Kläger verfolgten Ziele \neher dahingehend zu verstehen, daß er eine möglichst \nweitgehende Gleichstellung, auch finanziell, mit \nnichtbehinderten Gleichaltrigen angestrebt hat, was \nnachvollziehbar ist, aber - wie bereits dargelegt - nicht mehr \nvom Regelungszweck der Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt \nerfaßt wird. So hat der Kläger bereits im Rahmen des im Sommer \n1992 durchgeführten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung (Az. 9 L 1374/92 VG Gelsenkirchen) ausgeführt, er \nkönne in den Ferien nichts mit seinen nichtbehinderten \nFreunden unternehmen und sei allein; er könne eben nicht wie \ndiese Zeitungen austragen oder Autos waschen. Dem entspricht \ndie in der Berufungsschrift des Klägers eingenommene \nSichtweise, die Auslegung des § 16 BSHG dürfe ihn, den Kläger, \nnicht bis zum Lebensende seiner Eltern zum \nTaschengeldempfänger degradieren und ihm das Recht zur \neigenverantwortlichen Gestaltung seines Lebens verwehren.\n\n115\n\nSchließlich gebietet auch der in § 7 BSHG zum Ausdruck \ngelangte Grundsatz der familiengerechten Hilfe keine \nBesserstellung des Klägers über das vorstehend geschilderte \nMaß hinaus. Über eher vage Andeutungen des \nProzeßbevollmächtigten des Klägers hinaus sind keine \nGesichtspunkte zutage getreten, die es im Sinne einer Anregung \nder Selbsthilfekräfte der Familie oder der Festigung des \nZusammenhalts der Familie als geboten erscheinen lassen \nkönnten, dem Kläger über den im Tenor dieses Urteils genannten \nUmfang hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Gegen \neine mit der finanziellen Ausstattung des Klägers unmittelbar \nzusammenhängende Gefährdung des Familienzusammenhalts spricht \ninsbesondere, daß die Familie des Klägers bis zum Beginn des \nstreitbefangenen Zeitraumes, also bis zur Vollendung des \n18. Lebensjahres durch den Kläger, trotz in etwa gleicher \nVerhältnisse wirtschaftlich hat bestehen können; es fehlt auch \n- abgesehen von den durchaus \"sozialadäquaten\" \nVerbindlichkeiten wegen des Hausbaus und der Anschaffung des \nbehindertengerechten (Zweit-)PKW - jeder Hinweis auf Schulden, \ndie sich mit einer fortwährenden Überforderung der \nfinanziellen Möglichkeiten der Familie erklären ließen. Daß \nder Kläger nach seiner Einlassung anstrebt, im Falle des \nUnterliegens im vorliegenden Rechtsstreit eine eigene Wohnung \nzu nehmen, kann gleichfalls nicht als im Sinne von § 7 BSHG \nbeachtlicher Belang gewertet werden. Abgesehen davon, daß die \nErlangung von größtmöglicher Selbständigkeit - wie bei vielen \nseiner Altersgenossen - gerade zu den erklärten Zielen des \nKlägers gehört, spricht nichts dafür, diese Trennungsabsichten \nmit den behaupteten finanziellen Bedrängnissen der Familie in \nVerbindung zu bringen; vielmehr steht außer Frage, daß das \nZusammenleben des Klägers mit seiner Familie zusätzliche \nKosten vermeidet, die im Falle der Begründung eines eigenen \nHausstandes durch den Kläger unweigerlich auf ihn bzw. auf \nseine unterhaltspflichtigen Eltern zukämen.\n\n116\n\nSomit bleibt es unwiderlegt bei der Erwartung, daß der \nKläger im streitigen Zeitraum weitgehend von seinen Eltern \nunterstützt wurde und diese Unterstützung nicht lediglich \nanstelle des Beklagten erfolgte. Mit dem zu erwartenden \nfinanziellen Beitrag in Höhe von monatlich 581,79 DM im Jahre \n1992 konnte der Kläger seinen nach Erhalt des Kindergeldes \nnoch offenen monatlichen Bedarf von monatlich 675,22 DM bis \nauf eine Restsumme von monatlich 93,43 DM decken. Im Jahre \n1993 standen sich eine erwartbare elterliche Unterstützung von \n772,85 DM DM und ein monatlicher Gesamtbedarf des Klägers von \n754,90 DM, vermindert um das ihm zugeflossene Kindergeld von \n100,00 DM, gegenüber, so daß es keinen Fehlbetrag gab. Der \nAnspruch des Klägers gegen den Beklagten beschränkt sich daher \nauf eine monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe 93,43 DM \nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember \n1992.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2 und 155 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO, wobei das Unterliegen des Beklagten, das \nsich rechnerisch auf Hilfeleistungen von (6 x 93,43 DM =) \n560,58 DM bei insgesamt geltend gemachten Hilfeleistungen von \n(10 x 883,00 DM =) 8.830,00 DM bezieht, als lediglich gering \nzu bewerten ist; auch wenn der Beklagte den Hilfeanspruch des \nKlägers in Höhe der letztlich zugesprochenen Leistungen vorab \nanerkannt hätte und der Kläger daher mit der Klage nur noch \ndie ihm letztlich zu Recht versagt gebliebene Summe hätte \ngerichtlich verfolgen müssen, wären die in erster Instanz \nangefallenen Anwaltsgebühren - Gerichtsgebühren werden ohnehin \nnicht erhoben - in gleicher Höhe angefallen.\n\n118\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 \nNr. 11 und 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n119\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen \nworden, weil die Rechtssache mit Rücksicht auf die \nhöchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Auslegung \ndes § 16 Satz 1 BSHG grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-06/8-a-392-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34f","ref_norm":"34f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-06/8-a-392-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309260","retrieved":"2026-07-09 03:38:44.507526+00:00"}}