{"status":"available","doknr":"OLD309261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0806.20D110.97AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-06","aktenzeichen":"20 D 110/97.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung \nvorgelegt, ob ein Gericht der niedersächsischen oder der nordrhein-westfälischen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit örtlich zuständig ist.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Beschluß der Beklagten vom \n4. Juni 1997, mit dem diese den Plan für die Ersetzung zweier \nhöhengleicher Bahnübergänge durch eine Straßenüberführung \nfestgestellt hat. \n\n4\n\nDas planfestgestellte Vorhaben sieht die Beseitigung der \nhöhengleichen Bahnübergänge der K in Bahn-km 103,050 und \neines Privatwegs in Bahn-km 103,514 auf der DB-Strecke \n - und deren Ersetzung durch eine \nStraßenüberführung im Zuge der zu verlegenden K vor. Das \nvorhandene Wegenetz soll neu angeschlossen werden; dabei soll \nu. a. die Straße Weg verlegt werden. Die \nPlanungsmaßnahme nimmt ganz überwiegend Flächen im Bereich der \nStadt (Kreis , Land Nordrhein-Westfalen) \nin Anspruch, erstreckt sich im Bereich des Wegs aber \nauch auf Gebiet der Gemeinde (Landkreis , Land \nNiedersachsen). Der Bahnübergang des Privatwegs liegt \nebenfalls in Niedersachsen. \n\n5\n\nDer Kläger ist Eigentümer planungsbetroffener Grundstücke \nauf dem Gebiet der Stadt . Er betreibt beiderseits \ndes vorhandenen Wegs auf eigenen Flächen ein \nMühlenunternehmen. Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Juni 1997, mit dem das \nEisenbahnBundesamt seine auf betriebliche Belange gestützten \nEinwendungen gegen die Planung zurückgewiesen hat, und darüber \nhinaus u. a. die Verpflichtung der Beklagten, bei Erlaß eines \nneuen Planfeststellungsbeschlusses seinen im \nAnhörungsverfahren geltend gemachten Einwendungen und \nAnregungen Rechnung zu tragen. \n\n6\n\nDen Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur \nFrage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu \näußern.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer Senat ist für die Entscheidung des Rechtsstreits \nsachlich unzuständig, sieht sich derzeit aber an einer \nVerweisung der Sache gehindert, da die örtliche Zuständigkeit \nmehrerer Verwaltungsgerichte in Betracht kommt. Die Frage der \nörtlichen Zuständigkeit bedarf der Bestimmung durch das \nBundesverwaltungsgericht. \n\n9\n\nÜber die sachliche Zuständigkeit des \nOberverwaltungsgerichts hat der Senat in eigener Zuständigkeit \nzu entscheiden (§ 83 Satz 1 VwGO iVm § 17 a Abs. 2 Satz 1 \nGVG). Hier fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit mit der \nFolge, daß dies gemäß den genannten Vorschriften nach \nerfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen \nauszusprechen und die Sache an das - in jeder Hinsicht - \nzuständige Gericht zu verweisen ist. Das setzt die vorherige \nBestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das \nBundesverwaltungsgericht als nächsthöheres Gericht nach § 53 \nAbs. 1 Nr. 3 VwGO voraus. \n\n10\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts \nfolgt nicht aus der für das Klagebegehren allein in Betracht \nzu ziehenden Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Nach \ndieser Bestimmung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im \nersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, welche \nPlanfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer \nStrecken u.a. von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Um eine \nsolche Streitigkeit handelt es sich hier nicht.\n\n11\n\nKeiner weitergehenden Begründung bedarf, daß der \nangegriffene Planfeststellungsbeschluß nicht den Bau einer \nneuen Eisenbahnstrecke betrifft. Mit dem planfestgestellten \nVorhaben wird die Strecke - aber auch \nnicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO geändert. \nNach der Rechtsprechung des Senats fallen unter diese \nZuständigkeitsregelung nur streckenbezogene Änderungen. Die \nÄnderung oder Hinzufügung sonstiger Bahnanlagen, die lediglich \ndem Betrieb des Schienenwegs dienen, werden demgegenüber nicht \nerfaßt. Das hat der Senat mit Beschlüssen vom 15. August 1996 \n- 20 D 34/96.AK -und vom 22. September 1997 - 20 D 25/96.AK - \n, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, unter \nBerufung auf Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und \nZweck des Gesetzes näher ausgeführt und dabei auch die von der \nBeklagten im vorliegenden Verfahren angesprochenen \nGesichtspunkte berücksichtigt. Darauf wird Bezug genommen.\n\n12\n\nHiervon ausgehend vermögen die im angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschluß festgestellten Änderungen die \nerstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts \nnicht zu begründen. Die Ersetzung zweier höhengleicher \nBahnübergänge durch eine Straßenüberführung nebst \nFolgemaßnahmen an den betroffenen Straßen läßt die Führung der \nBahnstrecke im Raum völlig unberührt. Es handelt sich bei \ndiesen baulichen Änderungen um Maßnahmen, die der erhöhten \nSicherheit des Bahnbetriebs und des Straßenverkehrs dienen, \nnicht aber um Änderungen der vorhandenen Strecke. \n\n13\n\nFehlt dem mit einer Streitsache befaßten Gericht der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit die sachliche Zuständigkeit, so hat \ndas Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen \nauszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige \nGericht zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO iVm § 17 a Abs. 2 \nSatz 1 GVG). Eine Verweisung ist vorliegend nicht möglich. Sie \nsetzt voraus, daß ein Gericht vorhanden ist, dessen \nZuständigkeit in jeder, also auch örtlicher Hinsicht \nfeststeht. Daran mangelt es, wie nachfolgend ausgeführt werden \nwird. Die fehlende Möglichkeit der Verweisung hindert den \nSenat wegen der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten \nund dem Gesetzeszweck entsprechenden Verknüpfung beider \nAussprüche \n\n14\n\n- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. \nJuni 1993 - 9 A 1.93 - , vom 15 Juni \n1993 \n- 9 A 2.93 - und vom 8. November 1994 \n- 9 AV 1.94 - , NVwZ 1995, 372 - \n\n15\n\nauch an einer isolierten Vorabentscheidung über seine \nsachliche Unzuständigkeit. Es bleibt vielmehr nur die \nMöglichkeit, nach \n§ 53 Abs. 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht als \nnächsthöheres Gericht zur Entscheidung über die örtliche \nZuständigkeit anzurufen. Dabei ist der Besonderheit, daß das \nvorlegende Gericht sachlich unzuständig, an der ihm \nobliegenden Entscheidung nach § 83 Satz 1 VwGO iVm § 17a Abs. \n2 Satz 1 GVG jedoch noch gehindert ist, dadurch Rechnung zu \ntragen, daß die Vorlagefrage nicht auf die Bestimmung eines \nkonkreten Gerichts, sondern allein auf die Klärung der \nörtlichen Zuständigkeit gerichtet und so die Entscheidung der \nsachlichen Zuständigkeit dem vorlegenden Gericht vorbehalten \nwird.\n\n16\n\nNach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist über die örtliche \nZuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch \ndas nächsthöhere Gericht zu entscheiden, wenn der \nGerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene \nGerichte in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt. \n\n17\n\nFür das vorliegende Verfahren besteht der Gerichtsstand der \nbelegenen Sache, § 52 Nr. 1 VwGO. Der Kläger greift den \nPlanfeststellungsbeschluß der Beklagten an, durch den der \nDeutsche Bahn AG das Recht zur Verwirklichung eines \neisenbahnrechtlichen Bauvorhabens eingeräumt worden ist. Die \nStreitigkeit bezieht sich damit auf ein ortsgebundenes Recht \nim Sinne der genannten Vorschrift.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n12. Februar 1993 - 4 ER 404.92 -, \nBuchholz 310 § 52 VwGO Nr. 34; Bier in: \nSchoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, \n§ 52 Rdnr. 5.\n\n19\n\nFür die Entscheidung der Streitigkeit kommen verschiedene \nGerichte in Betracht. Die Planungsmaßnahme soll \nländerübergreifend in Nordrhein-Westfalen (Kreis ) \nund Niedersachsen (Kreis ) verwirklicht werden, das \nin Streit stehende Recht betrifft deshalb eine Örtlichkeit, \nwelche über den Bezirk eines der als örtlich zuständig in \nBetracht kommenden Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit \nhinausreicht. Nach § 52 Nr. 1 VwGO besteht ein \nAnknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit sowohl des für \nden Kreis zuständigen Gerichts der nordrhein-\nwestfälischen als auch des für den Kreis \nzuständigen Gerichts der niedersächsischen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. Daß die Grundstücke des Klägers \n- soweit ersichtlich - ausnahmslos in Nordrhein-Westfalen \nliegen, ist demgegenüber unerheblich, da die \nGerichtsstandsregelung des § 52 Nr. 1 VwGO auf das \nstreitgegenständliche Recht, hier also das durch den \nPlanfeststellungsbeschluß vermittelte Baurecht, abstellt.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n25. September 1991 - 4 ER 402.91 -, \nBuchholz 310 § 53 VwGO Nr. 17; Bier \naaO., § 52 Rdnr. 5; Ziekow in: Nomos-\nKommentar zur VwGO, § 52 Rdnrn. 9 und \n11.\n\n21\n\nHielte man statt dessen die jeweils planungsbetroffenen \nNachbargrundstücke für maßgeblich, so würde das die Gefahr \ndivergierender Entscheidungen über ein und dasselbe Vorhaben \nbergen.\n\n22\n\nVon der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts könnte nur \nabgesehen werden, wenn sich das Klagebegehren allein gegen \neinen abtrennbaren, ausschließlich in einen Gerichtsbezirk \nfallenden Teil der Planungsmaßnahme richtete. Das trifft indes \nnicht zu. Das Vorhaben soll zwar ganz überwiegend auf \nnordrhein-westfälischem Gebiet verwirklicht werden; hier \nliegen sowohl der künftig entfallende Teil der K \neinschließlich ihres Bahnübergangs und die für die \nNeutrassierung der K nebst Überführung über die Bahnstrecke \nbenötigten Grundstücke als auch der größte Teil der alten und \nneuen Trasse des planungsbetroffenen Abschnitts des \nWegs. Lediglich der nördliche Abschluß dieses Wegeabschnitts \nund der entfallende Bahnübergang eines Privatwegs über die \nBahnstrecke im Bahn-Km 103,514 befinden sich auf \nniedersächsischem Gebiet. Abgesehen von dem letztgenannten \nBahnübergang, dessen Beseitigung einen abtrennbaren \nPlanungsteil darstellen mag, bildet das Vorhaben aber eine \nEinheit, aus der nicht Teile herausgebrochen werden könnten, \nohne daß dies Folgewirkungen für die übrigen Teile hätte. \nSelbst wenn man jedoch den planungsbetroffenen Abschnitt des \n Wegs als abtrennbaren Teil ansähe, könnte das nur für \nden Abschnitt insgesamt, also einschließlich seines \nniedersächsischen Teils, gelten. An der Notwendigkeit einer \nAnrufung des Bundesverwaltungsgerichts würde dies nichts \nändern. Denn der Kläger wendet sich mit seiner Klage \nersichtlich auch gegen diesen Planungsteil, wie die Bezugnahme \nin seinem Klageantrag auf die Einwendung vom 28. August 1990 \nverdeutlicht, in der er neben der Verlegung der Trasse der \nK auch eine Änderung des Trassenverlaufs dieses Weges \ngefordert hat. Daß der Schwerpunkt der Planung klar auf \nnordrhein-westfälischem Gebiet liegt, mag ein wesentlicher \nGesichtspunkt für die Zuordnungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 \nNr. 3 VwGO sein, entbindet den Senat aber nicht von seiner \nVorlagepflicht. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-06/20-d-110-97-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-06/20-d-110-97-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309261","retrieved":"2026-07-09 03:38:44.626200+00:00"}}