{"status":"available","doknr":"OLD309270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0803.9A1496.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-03","aktenzeichen":"9 A 1496/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage der Kläger in \nvollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des \nZulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß \nentschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für zulässig \nund begründet hält; die Beteiligten sind hierzu angehört \nworden. \n\n3\n\nDer Antrag der Kläger auf Verlängerung der \nStellungnahmefrist ist aus den Gründen des Schreibens des \nGerichts vom 23. Juli 1998, auf die Bezug genommen wird, \nabzulehnen. Den Beteiligten wurde im Anhörungsschreiben vom \n3. Juni 1998 die Rechtsprechung des Senats zur Sippenhaft und \nApostasie unter Bezugnahme auf einschlägige \nGerichtsentscheidungen mitgeteilt. Eine Einsichtnahme in die \nin den mitgeteilten Entscheidungen verwerteten und vom Senat \nin der Dokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse \nerfolgte trotz der einmonatigen Stellungnahmefrist nicht.\n\n4\n\nDie Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 78 Abs. 5 Satz 3 \nAsylVfG i.V.m. dem Zulassungsbeschluß des Senats vom 3. Juni \n1998. Dem Erfordernis des § 124 a Abs. 3 VwGO ist durch den \nnach Zulassung der Berufung fristgerecht eingegangenen \nSchriftsatz des Beteiligten vom 7. Juli 1998 i.V.m. dem \nbereits vorliegenden Schriftsatz vom 24. März 1998 Genüge \ngetan.\n\n5\n\nDie Berufung ist begründet. \n\n6\n\nDie Kläger zu 1. und 2. haben keinen Anspruch gegen die \nBeklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG. \n\n7\n\nHiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese \nVoraussetzung im Falle der Kläger zu 1. und 2. nicht wegen \nihres Übertritts vom Islam zum Christentum (Apostasie) \ngegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben \nApostaten in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann \npolitische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie über den \nverfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen \nExistenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in \nherausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar \nund nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Mai \n1996 - 9 A 4428/95.A -; Beschluß vom \n22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -.\n\n10\n\nAus den vom Verwaltungsgericht in bezug genommenen \nErkenntnissen ergibt sich nichts anderes; im Gegenteil, \nhierdurch wird die Auffassung des Senats gerade bestätigt. \n\n11\n\nIn der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1996 \nan das Verwaltungsgericht Bayreuth wird zwar ausgeführt, daß \nnach allgemeinem islamischem Recht jeder Moslem, demgegenüber \nein anderer Moslem sich ausdrücklich als Christ bekenne, \nberechtigt sei, den Konvertierten zu töten. Hieraus ergibt \nsich jedoch nicht, daß diese Berechtigung in der \nLebenswirklichkeit im Iran auch tatsächlich allgemein \numgesetzt wird, so daß jeder Apostat schon allein wegen seines \nbekanntgewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der \npolitischen Verfolgung ausgesetzt ist. Die Gefahr staatlicher \nVerfolgung wird in der genannten Auskunft, wie auch im \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997, \nausdrücklich nur für den Fall angenommen, in dem Christen, \ngleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen \nhandelt, Missionierungsarbeit betreiben. \n\n12\n\nDie in diesem Zusammenhang geschilderten Beispielsfälle \nweisen darüberhinaus lediglich Pfarrer oder allgemein Priester \nals Opfer von Gewalttaten aus, so daß aufgrund dessen auch die \nAnnahme gerechtfertigt ist, daß die Missionierungsarbeit den \njeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen \nGemeindemitglieder herausheben muß, um als Objekt von \nGewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu kommen. Dies wird \ndurch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dem genannten \nLagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach sich die \nstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen \ndie Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, \nnicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet hätten. \n\n13\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 22. Dezember 1997, S. 10.\n\n14\n\nSchließlich weist auch das Hintergrundpapier des \nHochkommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen vom Mai \n1997 Gegenteiliges nicht aus. Zwar ist darin ausgeführt, daß \nder Abfall vom Glauben oder der Übertritt vom Islam zu einer \nanderen Religion nach den islamischen Gesetzen nicht \nhingenommen werde. Jedoch sind nach diesem Papier Gewalttaten \nauch nur gegenüber bekehrenden Abtrünnigen, d.h. solchen, die \nübergetreten sind und angefangen haben, das Christentum zu \npredigen, bekannt geworden.\n\n15\n\nEine hiernach über den schlichten Übertritt zum Christentum \nhinausgehende missionarische Tätigkeit kann im Fall der Kläger \nzu 1. und 2. nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht \nfestgestellt werden; das bisherige Vorbringen im Verwaltungs- \nund erstinstanzlichen Verfahren beschränkt sich im \nwesentlichen auf die Geltendmachung des Übertritts zum Islam, \nbeinhaltet jedoch nicht einmal ansatzweise die Schilderung \neines Verhaltens, das auf die Bekehrung anderer Moslems zum \nChristentum in der Öffentlichkeit abzielt. Auch in dem \nSchriftsatz vom 28. Juli 1998 wird lediglich ausgeführt, daß \nbislang nicht geklärt worden sei, inwieweit der Kläger zu 1. \noder die Klägerin zu 2. in den Jahren der Abkehr vom Islam \n„ggf. auch missionarisch tätig geworden\" seien. Insoweit ist \nes jedoch zunächst Sache der Asylbewerber, alle Umstände \ndarzulegen, die für den geltend gemachten Anspruch von \nBedeutung sind. Daß die Entfaltung einer missionarischen \nTätigkeit für die Asylanerkennung bzw. die Feststellung von \nAbschiebungsschutz von entscheidender Bedeutung sein kann, ist \nden Klägern im übrigen spätestens mit der Zustellung des \nangefochtenen Bescheides bekannt. Das Bundesamt hat darin die \nBegehren der Kläger nicht zuletzt mit der durch Erkenntnisse \ngestützten Begründung abgelehnt, daß mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden könne, daß die Kläger allein \nwegen ihres Übertritts zum Christentum mit staatlichen \nMaßnahmen zu rechnen hätten, sofern sie nicht missionierten \noder sonst Aktivitäten entfalteten, die auf eine Verbreitung \nder christlichen Religion zielten (vgl. S. 3 des angefochtenen \nBescheides). Gleichwohl haben die Kläger zu 1. und 2. während \ndes gesamten erstinstanzlichen Verfahrens konkrete Umstände \neiner missionarischen Tätigkeit nicht vorgebracht. \nEntsprechendes gilt auch für das Berufungsverfahren; obwohl \nsie nach der Zulassung der Berufung des Beteiligten und dem \nAnhörungsschreiben des Senats fast 8 Wochen Zeit hatten, ist \nein weitgehender Sachvortrag nicht erfolgt. Triftige Gründe \nhierfür sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, \nso daß ein weiteres Zuwarten nicht geboten ist.\n\n16\n\nKommt danach die Gefahr einer politischen Verfolgung der \nKläger zu 1. und 2. wegen der Apostasie nicht in Betracht, \nfehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme \neiner „latenten Gefährdungslage\".\n\n17\n\nAndere tatsächliche Umständen, die für eine politische \nVerfolgung der Kläger zu 1. und 2. sprechen sind nicht \nersichtlich und auch von ihnen nicht geltend gemacht \nworden.\n\n18\n\nFehlt es damit an jeglichen Anhaltspunkten für eine \ndrohende politische Verfolgung der Kläger zu 1. und 2., \nentfällt zugleich nach der im Anhörungsschreiben vom 3. Juni \n1998 zitierten Rechtsprechung des Senats zur Sippenhaft im \nIran, auf die Bezug genommen wird, die Gefahr der Sippenhaft \nfür die Kläger zu 3. und 4., so daß diese - in Ermangelung \nsonstiger anspruchsbegründender Umstände - keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte bzw. Feststellung der \nVoraussetzungen des § 54 Abs. 1 AuslG haben.\n\n19\n\nKonkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines \nAbschiebungsschutzes zugunsten der Kläger zu 1.-4. nach § 53 \nAuslG sind nicht gegeben.\n\n20\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A - und \nBeschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A \n6620/95.A -: Keine Gefahr der Folter \nwegen der Asylantragstellung und eines \nlängeren Aufenthaltes in der \nBundesrepublik Deutschland.\n\n21\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 AuslG gerechtfertigt; die Ausreisefrist von einem \nMonat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n24\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-03/9-a-1496-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-03/9-a-1496-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309270","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.418343+00:00"}}