{"status":"available","doknr":"OLD309271","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0803.25A3448.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-03","aktenzeichen":"25 A 3448/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 1998 wird \nabgelehnt.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift \naufgeworfene Frage, ob die Zustellung eines \nablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge wirksam \nist, wenn sie an den Asylbewerber persönlich \nbewirkt wurde, dieser das 16. Lebensjahr zwischen \nder Asylantragstellung und der Bescheidzustellung \nvollendet hat und die zuvor für ihn angeordnete \nVormundschaft weiterbesteht, ist nicht \nklärungsbedürftig, sondern aus dem Gesetz ohne \nweiteres im bejahenden Sinn zu beantworten. Nach \n§ 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG, der mangels spezieller \nRegelungen für die Zustellung an Minderjährige in \n§ 10 AsylVfG auch in Asylverfahren Anwendung \nfindet, ist nur bei Geschäftsunfähigen und bei \nbeschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen \nVertreter zuzustellen. Ein Ausländer, der das \n16. Lebensjahr vollendet hat, ist jedoch, soweit \nes um sein Asylverfahren geht, vorbehaltlich hier \nnicht einschlägiger Ausnahmen nicht mehr in der \nGeschäftsfähigkeit beschränkt, sondern nach § 12 \nAbs. 1 AsylVfG fähig zur Vornahme von \nVerfahrenshandlungen nach dem AsylVfG. Die \npartielle Handlungsfähigkeit, die ihm das Gesetz \ndamit zuerkennt, umfaßt nicht nur eine aktive \nSeite, die ihn zur Stellung von Anträgen und zur \nAbgabe von Willenserklärungen in bezug auf das \nAsylverfahren befähigt, sondern auch eine passive \nSeite, aufgrund derer er zur rechtswirksamen \nEntgegennahme behördlicher und gerichtlicher \nSchreiben und Entscheidungen fähig ist.\nKanein/Renner, \nAusländerrecht, § 12 AsylVfG, \nRdnr. 3; Funke-Kaiser, in: \nGK-AsylVfG, § 12, Rdnr. 15.\nDaß die Vormundschaft und damit auch die Stellung \ndes Vormundes als des gesetzlichen Vertreters des \nAusländers über die Vollendung des \n16. Lebensjahres hinaus fortbesteht (§§ 1793 \nSatz 1, 1882 BGB), ändert daran nichts. Für die \nRechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen \nist es gerade kennzeichnend, daß er der \nZustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur \ninsoweit bedarf, wie die Beschränkung seiner \nGeschäftsfähigkeit reicht (§§ 106 - 113 BGB).\nDaß es einer besonderen Belehrung des Ausländers \nüber diese Rechtslage weder im Zeitpunkt der \nAsylantragstellung noch in der \nRechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides \ndes Bundesamtes bedarf, ist ebenfalls nicht \ngrundsätzlich klärungsbedürftig, sondern ergibt \nsich ohne weiteres aus dem Gesetz sowie der dazu \nergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. \nDenn der genannte rechtliche Gesichtspunkt wird \nvon § 10 Abs. 7 AsylVfG ebensowenig erfaßt wie \nvon § 58 VwGO. Auch das Rechtsstaatsgebot des \nArt. 20 Abs. 3 GG und die Rechtsschutzgarantie \ndes Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, aus denen das \nBVerfG eine Pflicht zur Belehrung über die \nZustellungsfiktion in § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \nund deren Voraussetzungen abgeleitet hat,\nBVerfG, Beschluß vom 10. März \n1994 - 2 BvR 2371/93 -, DVBl. \n1994, 631 = InfAuslR 1994, \n324; Beschluß vom 8. Juli \n1996 - 2 BvR 96/95 -, DVBl. \n1996, 1252,\ngebieten eine weitergehende Belehrung nicht. \nDiese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall im \nübrigen ohnehin nicht einschlägig, weil die \nZustellung des Ablehnungsbescheides an die \nKlägerin mittels Postzustellungsurkunde möglich \nwar.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-03/25-a-3448-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1882","ref_norm":"1882","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-03/25-a-3448-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309271","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.508964+00:00"}}