{"status":"available","doknr":"OLD309272","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0801.23A6025.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-01","aktenzeichen":"23 A 6025/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe \nbewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt Dr. Geuenich aus Köln \nbeigeordnet.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen:\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1971 in T. geborene Kläger ist albanischer \nStaatsangehöriger. Er gehörte zu einer Gruppe von Personen, \ndie im Sommer 1990 in der deutschen Botschaft in T. \nZuflucht gesucht hatten (sog. Botschaftsflüchtlinge). Nachdem \ndie Bundesregierung erklärt hatte, die Botschaftsflüchtlinge \nauf der Grundlage des § 22 AuslG a.F. in die Bundesrepublik \nDeutschland aufzunehmen, reiste der Kläger mit einem \nalbanischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nIhm wurde am 13. Juli 1990 eine für die Zeit vom 14. Juli bis \n30. Juli 1990 gültige Aufenthaltserlaubnis für die \nBundesrepublik Deutschland in der Form eines \nAusnahmesichtvermerks erteilt. Mit Bescheid der Landesstelle \nfür Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in \nNordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1990 wurde der Kläger mit \nWirkung vom 24. Juli 1990 der Stadt Extertal zugewiesen. Der \nBescheid ist mit dem Stempelvermerk \"Albanien - gem. § 22 \nAuslG\" versehen. \n\n4\n\nDer Kläger beantragte am 21. März 1991 bei dem \nOberkreisdirektor des Kreises L. in D. die \nAnerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis darauf, daß er \nBotschaftsflüchtling sei. Mit Bescheid vom 10. April 1991 \nerkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an.\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers widerrief das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit \nBescheid vom 22. Juni 1995 die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter; es stellte weiterhin fest, daß \nAbschiebungshindernisse gemäß § 51 AuslG und gemäß § 53 AuslG \nnicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage stattgegeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung, gegen \ndie die Beklagte rechtzeitig die Zulassung der Berufung \nbeantragt hat, wird verwiesen.\n\n6\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 23. November 1995 die \nBerufung zugelassen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n11\n\nund trägt vor: Die Botschaftsflüchtlinge seien seinerzeit \nals Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland \nübernommen worden und hätten dort dauerhaft Aufnahme gefunden. \nDie Anwendung des Asylverfahrensgesetzes scheide daher für den \nFall des Klägers aus. Der angefochtene Bescheid sei auf einer \nfehlerhaften Rechtsgrundlage erlassen worden. \n\n12\n\nDie Beteiligten wurden zuletzt mit Verfügung vom 13. August \n1998 auf die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel \nhingewiesen. \n\n13\n\nII. \n\n14\n\nDie Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \nberuht auf §§ 166 VwGO, 119 Satz 2 ZPO.\n\n15\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der \nBeteiligten über die zulässige Berufung der Beklagten gemäß \n§ 130a VwGO durch Beschluß, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält.\n\n16\n\nDie durch den Senat zugelassene und auch im übrigen \nzulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige \nKlage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n22. Juni 1995 ist rechtmäßig.\n\n17\n\nIm Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides \nlagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der \nAsylanerkennung des Klägers vor. Auch in dem maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \n2. Halbsatz AsylVfG) sind diese Voraussetzungen gegeben. \nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger \n\"Botschaftsflüchtling\" in T. war. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen \nEntscheidung die Auffassung vertreten, ein Widerruf der \nAsylanerkennung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil das \nAsylverfahrensgesetz auf die Gruppe der 1990 in die Deutsche \nBotschaft in T. geflüchteten und danach nach Deutschland \naufgenommenen albanischen Staatsangehörigen keine Anwendung \nfinde. Der zu dieser Gruppe zählende Kläger sei zu Unrecht als \nAsylberechtigter anerkannt worden; aus dem gleichen Grund habe \ndie Beklagte den Anerkennungsbescheid nicht widerrufen, \nsondern allenfalls nach § 73 Abs. 2 AsylVfG oder nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG zurücknehmen dürfen. Diese Auffassung der \nVorinstanz ist unzutreffend. Die in der angegriffenen \nEntscheidung vorgenommene Beurteilung geht fehl, die \nalbanischen \"Botschaftsflüchtlinge\" seien \nKontingentflüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für \nim Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge \nvom 22. Juli 1980 (- HumAG - BGBl. I S. 1057), vor Erlaß des \nangefochtenen Bescheides zuletzt geändert mit Wirkung vom \n1. Januar 1991 durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 \n(BGBl. I S. 1354), auf die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG das \nAsylverfahrensgesetz nicht anzuwenden sei, weil sie im Rahmen \neiner humanitären Hilfsaktion der Bundesrepublik Deutschland \naufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der \nEinreise in der Form eines Sichtvermerks oder aufgrund einer \nÜbernahmeerklärung nach § 22 AuslG a.F. (vgl. jetzt § 33 \nAbs. 1 AuslG) aufgenommen worden seien. Das HumAG gilt nicht \nfür jeden nach § 22 AuslG a.F./§ 33 AuslG übernommenen \nAusländer \n- vgl. dazu Kanein, Ausländergesetz, \n4. Auflage 1988, § 22 Rdnr. 2 -,\n\n19\n\nsondern nur für solche ausländischen Flüchtlinge, die sich \nin einer Verfolgungssituation befinden, die nicht notwendig \neine Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des im Zeitpunkt \nder Einreise des Klägers nach Deutschland noch geltenden \nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (nunmehr Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) \nsein muß, oder deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal \ngekennzeichnet ist. \n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Januar 1992 \n- 9 C 77.89 -, NVwZ 1993, 187 (188), \nOVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995 \n- 23 A 5976/94.A -, S. 7 des \nUrteilsabdrucks. \n\n21\n\nIn der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang geklärt, \ndaß der Erwerb der Kontingentsflüchtlingseigenschaft \nunbeschadet der im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung geltenden \nFassung des § 1 HumAG eine zeitlich unbegrenzte Aufnahme \"auf \nDauer\" voraussetzt. \n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 \n- 9 C 145.95 -, DVBl. 1996, 624 (625), \nOVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, \na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 27. November 1996 - A 13 S \n2935/95 -, VBlBW 1997, 151; Hessischer \nVGH, Urteil vom 18. März 1998 \n- 3 UE 4011/97.A -, S. 10 des \nUrteilsabdrucks. \n\n23\n\nDabei kann der Senat ohne weiteres davon ausgehen, daß die \nÜbernahme der albanischen Botschaftsflüchtlinge auf einer \nhumanitären Hilfsaktion der Bundesrepublik Deutschland beruhte \nund daß mit der Übernahmeerklärung des Bundesministers des \nInnern für diese Menschen ein Flüchtlingsschicksal aus der \nWelt geschafft werden sollte. In der Deutschen Botschaft in \nT. hatten sich angesichts der dort Zuflucht suchenden \n3.000 albanischen Personen nicht länger tragbare hygienische \nVerhältnisse ergeben. Mit der Übernahme in das Bundesgebiet \nsollten diese Flüchtlinge dem Zugriff des in Albanien damals \nnoch herrschenden stalinistischen Regimes entzogen werden. \n\n24\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n27. November 1996, a.a.O.\n\n25\n\nDiese Albaner sind jedoch nicht auf Dauer in das \nBundesgebiet aufgenommen worden. Sie haben daher nicht den \nStatus eines Kontingentflüchtlings erhalten.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nobliegt es dem Bundesminister des Innern, im Rahmen seiner \nnach § 33 AuslG i.V.m. § 1 HumAG zu treffenden Entscheidung \nüber der Übernahme auch zu bestimmen, ob die übernommenen \nFlüchtlinge zeitlich begrenzt zum Zwecke der \nAufenthaltsgewährung übernommen oder ob sie auf Dauer \naufgenommen werden sollten. Entscheidend ist dabei die \npolitische Entscheidung des Bundesministers des Innern und \nderen rechtlich verbindliche Verlautbarung, daß der Ausländer \nauf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. \nMaßgebend ist der erklärte Wille, wie er regelmäßig bei der \nAnkunft der übernommenen Flüchtlinge in Deutschland in \nErscheinung tritt; ein späterer Sinneswandel ist \nunbeachtlich.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996, \na.a.O.\n\n28\n\nDaß die albanischen Botschaftsflüchtlinge bei ihrer Ankunft \nim Bundesgebiet auf Dauer aufgrund einer Erklärung des \nBundesministers des Innern übernommen wurden, kann der Senat \nausschliessen. Der Bundesminister des Innern hat in seinen \namtlichen Auskünften an den Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg vom 24. Juni 1996 und vom 23. Juli 1996 \nausdrücklich erklärt, eine verbindliche Übernahmeerklärung \n\"auf Dauer\" gegenüber wem auch immer - der Öffentlichkeit, den \nübernommenen Flüchtlingen, den Bundesländern - sei nicht \nabgegeben worden; die Aufnahme sei \"damals nicht auf der \nGrundlage des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen \nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge und damit \nauf Dauer, sondern nur vorübergehend\" erfolgt. Auch den \nPresseberichten kann eine solche öffentliche Verlautbarung \nnicht entnommen werden. \n\n29\n\nVgl. die Auskünfte des \nBundesinnenministeriums vom 24. Juni \n1996 und vom 23. Juli 1996 an den VGH \nBaden-Württemberg; FAZ vom 11. Juli \n1990: Bonn hofft auf ein Ende des \nFlüchtlingsdramas bis zum Wochenende; \nFrankfurter Rundschau vom 12. Juli \n1990: Tausende Albaner reisen per \nSchiff aus; DIE WELT vom 12. Juli 1990: \nT. : Die Ausreise ist jetzt für \nFreitag geplant.\n\n30\n\nWeiterhin geben auch die Fernschreiben des \nBundesinnenministeriums, die vor und unmittelbar nach der \nEinreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland an die \nLandesinnenministerien verschickt wurden, keine Anhaltspunkte \ndafür, daß die Botschaftsflüchtlinge in Deutschland auf Dauer \nauf der Grundlage des HumAG aufgenommen werden sollten. \n\n31\n\nOVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, \na.a.O., S. 10 ff. \n\n32\n\nAuch wurde bereits vor der Einreise der Flüchtlinge im \nKrisenstab im Bundesministerium des Innern eingehend erörtert, \nwelche rechtliche Stellung die Botschaftsflüchtlinge genießen \nsollen. Bereits am 10. Juli 1990 wurde in einem Telex den \nLandesinnenministerien mitgeteilt, der Bundesinnenminister \nhabe zugesagt, den in der Deutschen Botschaft in T. \nweilenden 3.000 albanischen Flüchtlingen Aufnahme in der \nBundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des § 22 AuslG \naus politischen/humanitären Gründen zu gewähren. Am folgenden \nTag wurde in einem Krisenstab die Frage der rechtlichen \nStellung der Einreisenden geprüft. Es wurde angestrebt, daß \nalle Bundesländer außerhalb des Asylverfahrens, aber analog \nzum Verteilungsschlüssel nach dem Asylverfahrensgesetz, die \nFlüchtlinge aufnehmen sollten. Weiterhin wurde erwogen, \nFlüchtlinge, falls dies nicht so erreichbar sei, - nach den \nerwarteten Asylanträgen - gemäß dem Asylverfahrensgesetz auf \ndie Länder zu verteilen. Zum Zeitpunkt dieser Erörterung stand \nfest, daß die Bundesländer Bremen und Hessen sowie \nwahrscheinlich das Bundesland Rheinland-Pfalz ein \nFlüchtlingskontingent übernehmen würden. Mit den Bundesländern \nBayern und Niedersachsen war diese Frage noch zu klären. \nDagegen teilte das Land Baden-Württemberg mit, daß es \"keine \nFlüchtlinge freiwillig aufnehmen möchte\". Die Regierung von \nNordrhein-Westfalen favorisierte dagegen eine \n\"Kontingentlösung\". Letztlich erklärten sich im Verlauf der \nSondierung der Lage auch die Bundesländer Rheinland-Pfalz, \nBaden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen mit einer \nfreiwilligen Aufnahme nach § 22 AuslG a.F. und einer \nVerteilung nach dem Schlüssel des Asylverfahrensgesetzes \neinverstanden. Die von Nordrhein-Westfalen angesprochene \nKontingentlösung wurde jedoch nach Rücksprache mit \nStaatssekretär N. im Bundesinnenministerium und nach \ndessen Abstimmung mit dem Bundesminister des Innern abgelehnt. \nIn dem Tagebuch ist festgehalten, daß die Anregung des \nBundeslandes Nordrhein-Westfalen mit den Bundesländern \nSchleswig-Holstein und Niedersachsen erörtert worden ist und \nEinigkeit bestand, überwiegende Gründe sprächen gegen eine \n\"Kontingentlösung\". Als solche Gründe sind in dem Tagebuch \nausdrücklich \"unerwünschte Verfestigung, erschwerte Rückkehr, \nNachzugsrecht für Familienangehörige und falsches politisches \nSignal\" festgehalten. In diesem Sinne wurde auch die \nnordrhein-westfälische Staatskanzlei verständigt. In der \nTagebuchaufzeichnung ist weiterhin vermerkt, daß gegen eine \nKontingentaufnahme auch die hohen Kosten sprächen, die dabei \nfür den Bund entstünden. Das Land Baden-Württemberg war \nlediglich bereit, eine Quote bei Asylantragstellung zu \nübernehmen. \n\n33\n\nVgl. dazu das der Auskunft des \nBundesministeriums des Innern vom \n23. Juli 1996 an den VGH Baden-\nWürttemberg beigefügte Tagebuch, sowie \ndas vorgenannte Urteil des VGH Baden-\nWürttemberg vom 27. November 1996. \n\n34\n\nBei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Senats fest, \ndaß jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das \nBundesgebiet am 14. Juli 1990 eine Erklärung des \nBundesministers des Innern, der Kläger werde auf Dauer als \nKontingentflüchtling übernommen, dem Telefax des \nBundesministers des Innern vom 10. Juli 1990 und sonstigen \nUmständen nicht entnommen werden kann, wobei es auf die \nspätere Erörterung des Status dieser Flüchtlinge in den \nBundesländern aus Rechtsgründen nicht ankommt. \n\n35\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n12. September 1996 - 11 A 10136/96 -, \nS. 9. \n\n36\n\nAuch der in der Zuweisungsentscheidung der Landesstelle für \nAussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in \nNordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1990 enthaltene \nStempelvermerk \"Albanien - gem. § 22 AuslG\" vermittelt dem \nKläger nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings. \nIn diesem Stempelvermerk ist allein die Tatsache der Übernahme \naufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, \ndie nach § 22 AuslG erfolgt, dokumentiert. Ein weitergehender \nInhalt, daß die Übernahme auf Dauer geschehen sei, kann dem \nStempelvermerk, soweit diesem überhaupt Rechtswirkung zukommen \nkönnte, nicht entnommen werden. \n\n37\n\nIst der Kläger somit nicht als Kontingentflüchtling \nübernommen worden, greift die Ausschlußklausel des § 1 Abs. 2 \nNr. 2 AsylVfG in seinem Fall nicht. \n\n38\n\nDie Durchführung des Asylverfahrens im Falle des Klägers \nund dessen Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom \n10. April 1991 erfolgte somit jedenfalls unter \nkompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht. Es kann deshalb \nkeinen Bedenken unterliegen, daß auch auf diese Anerkennung \ndie Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 AsylVfG Anwendung \nfindet. \n\n39\n\nNach dieser Bestimmung ist die Anerkennung als \nAsylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von diesem \nWiderruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, \nauf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um \ndie Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als \nStaatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG). \n\n40\n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf sind hier gegeben. \nDer Kläger hat heute keinen Anspruch auf eine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n41\n\nBei der Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nicht \nmehr vorliegen, müssen mit Rücksicht auf den humanitären \nCharakter des Asylgrundrechts die gleichen Grundsätze wie bei \nder Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gelten. \n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1992 \n- 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 \nAsylVfG 1992 Nr. 1; OVG NW, Urteil vom \n27. Oktober 1995, a.a.O., S. 13.\n\n43\n\nIst die Anerkennung erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung \nerlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten mußte, so \nkönnen die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als \nweggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor \nkünftiger Verfolgung hinreichend sicher ist. Es ist kein \neinleuchtender Grund dafür ersichtlich, insoweit \nunterschiedliche Anforderungen an die \nAnerkennungsvoraussetzungen einerseits und die \nWiderrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen. Wenn \ndemjenigen, der einer verfolgungsbedingten Notlage entkommen \nist, die Anerkennung nur bei künftiger Verfolgungssicherheit \nversagt werden darf, dann muß das erst recht für denjenigen \ngelten, bei dem das Verfolgungsschicksal zur Anerkennung \ngeführt hat. In diesem Falle ist der Tatbestand des Widerrufs \nnur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen \nwegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. \n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November \n1992, a.a.O..\n\n45\n\nIm anderen Fall ist im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu \nprüfen, ob heute noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \npolitisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. Ist \ndiese Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben, sind die \nVoraussetzungen für die Anerkennung entfallen mit der Folge, \ndaß der Anerkennungsbescheid zu widerrufen ist. \n\n46\n\nDie Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, daß dem Kläger in Albanien keine \npolitisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen drohen, ist im \nErgebnis nicht zu beanstanden. Dabei stellt der Senat auf die \nim Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und \nRechtslage ab, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG.\n\n47\n\nDer Senat geht mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge davon aus, daß dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Albanien \nwegen seiner Flucht in die Deutsche Botschaft und seiner Ausreise aus \nAlbanien aufgrund der Übernahmeerklärung des Bundesinnenministers oder \nwegen seiner politischen Überzeugung keine Repressalien drohen.\nGegen ein Wiederaufgreifen der Botschaftsbesetzung von 1990 nebst den \nFolgeerscheinungen als Anlaß für gezielte Verfolgungsmaßnahmen spricht \neinmal der inzwischen verstrichene Zeitraum von immerhin acht Jahren. Zum \nanderen ist aber auch zu berücksichtigen, daß sich in den Jahren nach 1990 in \nAlbanien mehrere Fluchtbewegungen weit größeren Ausmaßes abgespielt \nhaben, die zudem von ähnlichen Begleiterscheinungen wie die \nBotschaftsbesetzung 1990 (Belagerung, Auseinandersetzung mit den \nSicherheitskräften) gekennzeichnet waren. \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April \n1997 - A 16 S 2955/96 -, S. 21 f. des \nUrteilsabdrucks.\nEine große Zahl dieser Flüchtlinge, die sich dabei in der Mehrzahl nach Italien \nund Griechenland abgesetzt haben, wurden in der Folgezeit nach Albanien \nzurückgeschickt oder dorthin abgeschoben, ohne daß sie dort \"als \nStaatsfeinde betrachtet\" und deswegen in irgendeiner Form belangt worden \nwären. \nVGH Baden-Württemberg, a.a.O., S. 22 f.\nVor diesem Hintergrund und angesichts der quantitativen Dimensionen des in \ndiesem Jahrzehnt aufgetretenen albanischen Flüchtlingsproblems relativiert \nsich die Bedeutung der Botschaftsbesetzung vom Juli 1990 aus albanischer \nSicht erheblich. Es ist daher nach der Überzeugung des Senats heute davon \nauszugehen, daß eine Teilnahme an dieser Botschaftsbesetzung und eine \nanschließende Ausreise nach Deutschland nicht auf das Interesse staatlicher \nalbanischer Stellen stoßen wird; eine Gefahr politischer Verfolgung wegen \neiner Beteiligung an diesen Ereignissen kann daher ausgeschlossen \nwerden.\n\n48\n\nAn dieser Beurteilung ändern auch die neuesten Entwicklungen der \ninnenpolitischen Situation in Albanien nichts Entscheidendes. Rückkehrende \nBotschaftsflüchtlinge laufen nach Überzeugung des Senats ebensowenig wie \nandere Regimekritiker Gefahr, als Staatsfeinde eingestuft und deshalb verfolgt \nzu werden. Die innenpolitische Situation hat sich seit der Ausreise des Klägers \naus Albanien im Jahre 1990 nämlich grundlegend verändert. \n\n49\n\nDer Versuch des 1990 regierenden Staats- und Parteichef Ramiz Alia, das \nLand vorsichtig nach außen zu öffnen, im Innern jedoch das \nHerrschaftssystem der Einheitspartei, der Partei der Arbeit Albaniens - PAA -, \nzu bewahren, endete mit der Ablösung des Regimes, der Einführung von \nGrundrechten wie etwa der Religionsfreiheit und der Demonstrationsfreiheit \nund einer Liberalisierung der strafrechtlichen Vorschriften zum illegalen \nVerlassen des Landes. Gleichzeitig wurde die Gründung von Parteien gestattet, \ndie sich erstmals Ende März 1991 freien Wahlen stellen konnten. Ehemalige \nHäftlinge, Internierte und Verbannte wurden amnestiert und rehabilitiert.\n\n50\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 27. \nOktober 1995, a.a.O., S. 14 - 17.\n\n51\n\nNach den zweiten albanischen Parlamentswahlen im März 1992 stellte die \ndemokratische Partei unter dem Staatspräsidenten Sali Berisha die Regierung. \nDiese bemühte sich um eine Aufarbeitung der kommunistischen \nVergangenheit. Aus Betrieben und Verwaltung wurden alte Funktionäre der \nPAA entlassen. Die Akten des albanischen Geheimdienstes Segurimi blieben \nindes unangetastet. Staatspräsident Berisha war bemüht, die \nVergangenheitsbewältigung nicht zur \"Hexenjagd\" werden zu lassen. Die \nWitwe des ehemaligen Staatspräsidenten Hoxha wurde im Januar 1993 wegen \nVeruntreuung öffentlicher Gelder zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren \nverurteilt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der ehemalige Staats- und \nParteichef Alia unter Hausarrest.\n\n52\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 9. August 1993, S. 1 - 3; \nHessischer VGH, Urteil vom 18. März \n1998, a.a.O., S. 14; Amnesty \nInternational, Jahresbericht 1992, S. \n67; FAZ vom 23. März 1993: Albaniens \nschwieriger Neubeginn. \n\n53\n\nGegen Ende des Jahres 1993 konnte die innenpolitische Lage Albaniens \nals stabil bezeichnet werden. Willkürliche Verhaftungen wurden nicht mehr \nbekannt. Im Prinzip galt die Freiheit der Meinungsäußerung, die sich auch in \nder Vielfalt der Presseprodukte spiegelte. \n\n54\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes vom 1. April 1993, vom 9. August \n1993 und vom 22. Dezember 1993.\n\n55\n\nIm März 1993 wurde ein Zusatzgesetz zur Übergangsverfassung \nverabschiedet. Dieses Gesetz enthielt einen Grundrechtskatalog westlichen \nStandards. Eine Asylantragstellung im Ausland wurde zu diesem Zeitpunkt \nnicht mehr sanktioniert. \n\n56\n\nVgl. dazu den Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes vom 9. August 1993; \nS. 1 f., und vom 22. Dezember 1993, S. \n2, sowie die Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes vom 21. Februar 1992 an das \nBundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, vom \n9. November 1993 an das VG Sigmaringen \nund vom 20. Oktober 1994 an das VG \nStuttgart; amnesty international, Zur \nMenschenrechtssituation in Albanien, \nMärz 1994, S. 7.\n\n57\n\nNach der Entmachtung des kommunistischen Machtapparates garantierte \nder Staat die Grundrechte der Meinungs- und der Pressefreiheit, die \nVereinigungsfreiheit und das Recht auf ungehinderte religiöse Betätigung. Eine \nVerfolgung bestimmter Personengruppen fand nicht statt; lediglich der \ngriechischen Minderheit wurde eine Eröffnung von griechischen Schulen in \nden Gebieten, in denen sie gegenüber den Albanern in der Minderheit sind, \nuntersagt. Nicht zu übersehen war in diesem Zeitraum allerdings, daß noch \nnicht alle Staatsbediensteten bei ihrer Arbeit die Menschenrechte \nuneingeschränkt respektierten; auch wurden in geringer Zahl Übergriffe auf \npolitisch oder journalistisch tätige Personen gemeldet. Einzelne Kritiker der \ndamals amtierenden Regierung wurden mit Strafverfahren wegen \nGeheimnisverrat o.ä. überzogen. Probleme bereiteten die steigende \nKriminalitätsrate, insbesondere die wachsende Zahl von Gewaltverbrechen, \nsowie die - vom Staat nicht gebilligte - Praxis der Blutrache.\n\n58\n\nOVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, \na.a.O., S. 20 f. m.w.N..\n\n59\n\nIn der Folgezeit konstatierten Beobachter, daß es trotz beachtlicher \nFortschritte noch lange dauern werde, bis demokratische und rechtsstaatliche \nPrinzipien in allen Bereichen voll ausgebildet seien. Hindernis sei dabei der \ngroße Lernbedarf, der bei Polizei, Verwaltung und Justiz herrsche. Bemängelt \nwurde die fortdauernde Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, die \nInhaftierung Gewaltloser, politischer Gefangener, Mißhandlungen im \nPolizeigewahrsam sowie nicht immer von Fairness geprägte Gerichtsverfahren. \n\n60\n\nVgl. amnesty international, Zur \nMenschenrechtssituation in Albanien, \nMärz 1994; Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 9. November 1994, S. 5 f.\n\n61\n\nIm Zuge der weiteren Entwicklung verlor Staatspräsident Berisha \nzunehmend an Autorität. Gleichzeitig wurde die sozialistische Partei, die \nfrühere PAA, populärer, obgleich die Albaner eine Rückkehr zu \nkommunistischen Verhältnissen nicht befürworteten. Zu diesem Zeitpunkt \nbefanden sich fast alle Mitglieder des ehemaligen Politbüros der PAA im \nGefängnis.\n\n62\n\nVgl. Hessischer VGH, a.a.O., S. 15; \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n27. Juni 1995, S. 1, 4 ff; FAZ vom \n24. Mai 1996: Alles gewinnen oder alles \nverlieren.\n\n63\n\nNachdem Albanien am 13. Juli 1995 Mitglied des Europarates wurde und im \nOktober 1996 die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnete, \nwurde im Land die Todesstrafe nicht mehr verhängt und vollstreckt. Bei den \nParlamentswahlen im Mai 1996 wurde die Partei des Präsidenten Berisha \nbestätigt. Sie errang bei den nach dem Mehrheitswahlrecht durchgeführten \nWahlen 122 von 140 Sitzen; die wichtigste Oppositionspartei, die sozialistische \nPartei, erkannte die Wahl nicht an. Ihre neun Sitze nahm sie erst im April 1997 \nein.\n\n64\n\nLageberichte des Auswärtigen Amtes \nvom 16. Januar 1996, S. 3, und vom \n11. April 1997, S. 3, 8; ai-\nJahresberichte 1996 und 1997, jeweils \nS. 89; FAZ vom 29. Mai 1996: \nOppositionspolitiker in T. \nvorübergehend festgenommen, vom 30. Mai \n1996: Ausschreitungen in Albanien, vom \n1. Juni 1996: Der Westen übt deutliche \nKritik an den Wahlen in Albanien, vom \n4. Juni 1996: Albanien am Scheideweg, \nvom 1. August 1996: Ausweg am \"Runden \nTisch\"?, und vom 12. August 1996: Der \npolitische Dialog in Albanien kommt nur \nschleppend in Gang; NZZ vom 19. Juli \n1996: Herrschaft einer Partei in \nAlbanien.\n\n65\n\nZu Beginn des Jahres 1997 kam es infolge des Zusammenbruches \nmehrerer zweifelhafter Geldanlagefirmen zu innenpolitischen Turbulenzen. In \nden Investmentfirmen hatten wohl mehr als die Hälfte aller Albaner ihre \nErsparnisse angelegt.\n\n66\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 11. April 1997, S. 3; \nSüddeutsche Zeitung vom 7. März 1997: \nIn der Bar West regiert die Angst; FAZ \nvom 15. März 1997: Albanien versinkt in \nAnarchie und Chaos; NZZ vom 18. März \n1997: Albaniens Chaos als Chance, und \nvom 19. März 1997: Wiederaufleben alter \nGegensätze in Albanien; DIE ZEIT vom \n21. März 1997: Ein Land aus anderer \nZeit.\n\n67\n\nDie Anlagegesellschaften arbeiteten nach dem Kettenbriefprinzip: Die \nZinsen von 8 % bis 10 % für die ersten Anleger wurden aus den Einlagen \nspäterer Anleger bezahlt. Als sich das System nicht mehr neu finanzieren \nkonnte, kollabierte es.\n\n68\n\nVgl. Süddeutsche Zeitung, a.a.o; DIE \nZEIT, a.a.O.; Frankfurter Rundschau vom \n24. März 1997: Das Ende der Illusion \nvon einem besseren Leben; NZZ vom \n28. Mai 1997: Chance für einen \nNeubeginn in Albanien.\n\n69\n\nDer Regierung wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, von den \nGeldgeschäften profitiert zu haben. Sie wurde für die Geldverluste der privaten \nAnleger verantwortlich gemacht. Im Januar und Februar 1997 kam es deshalb \nim ganzen Land zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Insgesamt kamen in \nAlbanien während der Zeit der Unruhen ca. 1.700 Menschen ums Leben. \n\n70\n\nVgl. Hessischer VGH, a.a.O., S. 16; \nFAZ vom 15. März 1997: Albanien \nversinkt in Anarchie und Chaos; DIE \nZEIT, a.a.O.; Frankfurter Rundschau, \na.a.O.; NZZ, a.a.O..\n\n71\n\nDie Demonstranten forderten Entschädigungen für ihr verlorengegangenes \nGeld. Im Februar 1997 wurde der Ausnahmezustand nebst Ausgangssperre \nund Pressezensur ausgerufen. In dieser Zeit formierte sich das \nOppositionsbündnis \"Forum für Demokratie\", in dem die sozialistische Partei \nund andere Oppositionsparteien mitwirkten. Das Bündnis forderte den \nRücktritt der Regierung und Neuwahlen. Nach Ausweitung der Proteste trat die \nRegierung Meksi zurück. Eine Allparteienregierung wurde als \nÜbergangsregierung unter dem Ministerpräsidenten Bashkim Fino gebildet. \nAuch diese Regierung konnte ein Übergreifen der Aufstände auf andere \nsüdalbanische Städte nicht verhindern. Den Aufständischen gelang es, im März \n1997 im Süden des Landes eine Marinebasis und ein Militärdepot \neinzunehmen. Sie erbeuteten dort und wenig später auch in T. Waffen, \nMunition und Kriegsgeräte. Im März und April 1997 flüchteten ca. \n15.000 Menschen nach Italien und Griechenland. Von Ende April 1997 bis Ende \nAugust 1997 befand sich die multinationale Schutztruppe AFMP im Land, um \nHäfen und Überlandverbindungen für Hilfstransporte freizuhalten. Bei den \nEnde Juni/Anfang Juli 1997 durchgeführten landesweiten Wahlen siegte die \nsozialistische Partei und deren Verbündete. Die neue Regierung unter Fatos \nNano, einem ehemaligen Mitarbeiter Hoxhas, setzte sich für europäische \nBindungen und eine NATO-Mitgliedschaft des Landes ein. Fatos Nano war \nbereits Ministerpräsident in der Übergangsregierung 1991 gewesen und wurde \nunter Staatspräsident Berisha später wegen Unterschlagung zu einer \nFreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; durch die Unruhen kam er frei. \n\n72\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes vom 11. April 1997, S. 3 f., und \nvom 17. Februar 1998, S. 1 f.; \nSüddeutsche Zeitung vom 7. März 1997: \nIn der Bar West regiert die Angst; DIE \nZEIT, a.a.O.\n\n73\n\nStaatspräsident Berisha trat nach der Wahlniederlage seiner Partei zurück. \nZu seinem Nachfolger wurde der ehemalige Generalsekretär der sozialistischen \nPartei, Mejdani, gewählt. Nach den Wahlen beruhigte sich die innenpolitische \nLage Albaniens zusehends. Dabei blieb das Gefälle zwischen T. im ruhigen \nNorden und dem teilweise noch immer von kriminellen Banden kontrollierten \nSüden des Landes erhalten. Anfang September 1997 berichtete das albanische \nInnenministerium, zahlreichen kriminellen Banden sei das Handwerk gelegt \nworden. Auch seien alle wichtigen Transitstraßen im Land unter Kontrolle \ngebracht worden. Dennoch befänden sich noch ca. 3,5 Millionen Handgranaten, \n840.000 Granaten, 1 Millionen Minen und 650.000 automatische Gewehre in \nprivaten Händen. \n\n74\n\nVgl. dazu: Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 17. Februar \n1998; FAZ vom 18. August 1997: Frist \nzur Waffenabgabe in Albanien, vom \n2. Oktober 1997: Freiwillige \nWaffenrückgabe in Albanien offenbar \ngescheitert, und vom 1. November 1997: \nDas Geknatter der Maschinenpistolen \nist selten geworden; NZZ vom \n20. Dezember 1997: Ruhe nach dem Chaos \nin Albanien.\n\n75\n\nNachdem es in der zweiten Jahreshälfte 1997 insgesamt zu einer \nerheblichen Beruhigung der Situation in Albanien gekommen war, wurde der \nAusnahmezustand aufgehoben. Erneute Unruhen flammten im Februar 1998 \nauf. Diesen Unruhen waren scharfe innenpolitische Auseinandersetzungen \nzwischen der regierenden sozialistischen Partei und der von dem früheren \nPräsidenten Berisha angeführten Opposition vorausgegangen. Albanische \nBürger, die auf die von Fatos Nano versprochene \"maximale Rückerstattung\" \nihrer bei den Anlagegeschäften erlittenen Verluste vertraut hatten, \nbeschimpften und bedrohten die führenden Politiker. \n\n76\n\nVgl. Süddeutsche Zeitung vom \n23. Februar 1998: In alle Himmels- und \nHöllenrichtungen.\n\n77\n\nIn der nordalbanischen Stadt Shkoder, einer Hochburg der Partei Berishas, \nkam es am 22. Februar 1998 zu schweren Unruhen. Bewaffnete stürmten die \nPolizeistation und befreiten etwa drei dutzend Gefangene, bei denen es sich \num gewöhnliche Kriminelle gehandelt haben soll. In der folgenden Nacht \ngingen das Gerichtsgebäude, die Amtsräume der Staatsanwaltschaft und die \nStadtbücherei in Flammen auf. \n\n78\n\nVgl. FAZ vom 24. Februar 1998: \nSchießereien und Brandstiftungen im \nalbanischen Shkoder.\n\n79\n\nEine nach Shkoder entsandte Sondertruppe der Polizei brachte die Lage \nwieder unter Kontrolle. Berichten zufolge wurden etwa 100 Aufständische \nfestgenommen; die übrigen konnten fliehen.\n\n80\n\nVgl. Süddeutsche Zeitung vom \n24. Februar 1998: Schwere Unruhen im \nNorden Albaniens; FAZ vom 25. Februar \n1998: Ausnahmezustand in Shkoder; NZZ \nvom 25. Februar 1998: Verhärtete \npolitische Fronten in Albanien; FAZ vom \n26. Februar 1998: Gespannte Ruhe im \nnordalbanischen Shkoder.\n\n81\n\nIn der Folgezeit hat sich die innenpolitische Situation im Land wieder \nberuhigt. Die Fortentwicklung der staatlichen Institutionen geht indes \nschleppend voran. Die wirtschaftliche Lage hat sich nicht verbessert, weshalb \nnach wie vor viele Albaner nach einer Möglichkeit einer Ausreise nach Europa \nsuchen.\n\n82\n\nVgl. FAZ vom 22. Juni 1998: Ab nach \nItalien.\n\n83\n\nIn jüngster Zeit sieht sich Albanien in seiner staatlichen Integrität durch die \njenseits der Landesgrenze stattfindenden Kämpfe zwischen der \njugoslawischen Armee und den für die Unabhängigkeit Kosovos kämpfenden \nAlbanern gefährdet. \n\n84\n\nVgl. SZ vom 20. Juli 1998: Albanien \nruft die NATO zu Hilfe.\n\n85\n\nEs gibt jedoch keine Anzeichen dafür, daß die kriegerischen \nAuseinandersetzungen im benachbarten Kosovo auf die innenpolitische \nSituation Albaniens Einfluß in dem Sinne hätten, daß Regierungskritiker oder \nPersonen, die 1990 das Land in Richtung Italien verlassen haben, jetzt mit \npolitischer Verfolgung rechnen müßten.\n\n86\n\nGleiches gilt für die von bewaffneten Anhängern des \nfrüheren Staatschefs Berisha ausgelösten Unruhen, die sich in \nden letzten Tagen in Albanien zugetragen haben. Auch hier ist \nnicht erkennbar, daß Albaner, die bereits vor mehreren Jahren \nihre Heimat verlassen haben, jetzt politische Verfolgung zu \ngewärtigen hätten.\n\n87\n\nVor diesem Hintergrund besteht für den Kläger kein Anlaß \nzur Befürchtung, er werde bei seiner Rückkehr nach Albanien \ndort verfolgt werden. Der Kläger hat keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, daß er sich in Albanien vor \nseiner Ausreise politisch betätigt und damit seiner \nregimekritischen Haltung, mit der er seinen Asylantrag \nbegründete, Ausdruck verliehen hätte. Er hat sich auch nach \nseiner Ausreise nicht politisch betätigt. Auch wurden im \ngerichtlichen Verfahren keine Tatsachen vorgetragen, die Anlaß \nzur Annahme bieten könnten, die albanischen Behörden würden \nihn nach der Rückkehr in seine Heimat verfolgen. Das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ging somit zu \nRecht davon aus, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung \ndes auch zu Recht in ein Asylverfahren einbezogenen Klägers \nals Asylberechtigter fortgefallen sind und daß deshalb der \nAnerkennungsbescheid zu widerrufen ist.\n\n88\n\nAus dem Vortrag des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte \ndafür erkennbar, daß neue Umstände im Zeitpunkt dieser \ngerichtlichen Entscheidung für eine Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG streiten \nkönnten.\n\n89\n\nVgl. zur Notwendigkeit der Prüfung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG, obgleich diese Prüfung im \nAnerkennungsbescheid unterblieben ist, \ndas o.g. Senatsurteil vom 27. Oktober \n1995, S. 23 f. des Urteilsabdrucks. \n\n90\n\nEs spricht auch nichts für die Annahme, daß bei dem Kläger \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n91\n\nDer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides \nsteht letztlich auch nicht entgegen, daß er - möglicherweise - \nnicht \"unverzüglich\" im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nergangen ist. Diese Regelung entfaltet keine schützende \nWirkung für den von einem Widerrufsbescheid betroffenen \nAsylberechtigten, sondern dient allein dem öffentlichen \nInteresse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer \nnicht (mehr) zustehenden Rechtsposition.\n\n92\n\nBVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1997 \n- 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741; OVG \nNW, Urteil vom 27. Oktober 1995, S. 24 \nf. des Urteilsabdrucks.\n\n93\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen. \n\n94\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b \nAbs. 1 AsylVfG, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, \n130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-01/23-a-6025-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-01/23-a-6025-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309272","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.600443+00:00"}}