{"status":"available","doknr":"OLD309275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0731.9A525.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-31","aktenzeichen":"9 A 525/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des \nZulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluß \nentschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für zulässig \nund begründet hält; die Beteiligten sind hierzu angehört \nworden. \n\n3\n\nDem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur \nStellungnahme auf das Anhörungsschreiben des Gerichts vom \n2. Juni 1998 ist abzulehnen, weil der Kläger nicht dargelegt \nhat, daß es ihm innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat \nnicht möglich war, seine weitere exilpolitische Tätigkeit \nnäher zu erläutern bzw. zu belegen. \n\n4\n\nDie Beteiligten sind durch das genannte Anhörungsschreiben \nauf die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen von \nAbschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG) unter dem \nAspekt der exilpolitischen Tätigkeit bzw. der Sippenhaft im \nIran jeweils unter Bezugnahme auf einschlägige, im einzelnen \nbezeichnete Entscheidungen hingewiesen worden. Eine Einsicht \nin die zitierten bzw. darin ausdrücklich in Bezug genommenen \nweiteren Entscheidungen des Senats oder aber in die in den \nEntscheidungen verwerteten und von dem Senat in der \nDokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse ist trotz der \neinmonatigen Stellungnahmefrist nicht genommen worden. \n\n5\n\nDie Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 78 Abs. 5 Satz 3 \nAsylVfG in Verbindung mit dem Zulassungsbeschluß des Senats \nvom 2. Juni 1998. Dem Erfordernis des § 124 a Abs. 3 VwGO ist \ndurch den nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses \nseitens des Beteiligten fristgerecht eingereichten Schriftsatz \nvom 6. Juli 1998 i.V.m. dem bereits vorliegenden Schriftsatz \nvom 21. Januar 1998 Genüge getan. \n\n6\n\nDie Berufung des Beteiligten ist begründet. \n\n7\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die \nFeststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich \ndie Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers nicht \naufgrund der von ihm ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit. \n\n9\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß eine \nexilpolitische Tätigkeit nur dann abschiebungsrechtlich \nrelevant ist, wenn der Asylbewerber nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation \naufgetreten ist. \n\n10\n\nVgl. den im Anhörungsschreiben \nzitierten Beschluß des Senats vom \n17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie \nden darin in Bezug genommenen Beschluß \nvom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A - \nund die weiteren in Bezug genommenen \nBeschlüsse vom 31. Januar 1996 - 9 A \n931/95.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A \n5922/95.A -, vom 4. Juni 1996 - 9 A \n6620/95.A -, vom 11. Juli 1996 - 9 A \n3020/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 9 A \n5993/96.A - und vom 13. Februar 1997 - \n9 A 625/97.A -.\n\n11\n\nDie vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner \nentgegengesetzten Auffassung herangezogene Stellungnahme des \nBundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 an das \nVerwaltungsgericht Münster hat der Senat in seinem Beschluß \nvom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - ausgewertet und ist, nicht \nzuletzt unter Berücksichtigung der neuen Stellungnahme des \nBundesamtes für Verfassungsschutz vom 2. Januar 1998 an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart, zu dem Ergebnis gelangt, daß \ndiese Stellungnahmen die bisherige Senatsrechtsprechung \nbestätigen. Denn dem Bundesamt für Verfassungsschutz liegen \noffenbar überhaupt \"keine Erkenntnisse zu Strafverfahren und \nVerurteilungen Oppositioneller vor\" bzw. es ist nach dessen \neigenen Erfahrungen \"nicht davon auszugehen, daß alle im \nAusland lebenden als regimekritisch eingestuften Personen bei \nIranaufenthalten verfolgt werden\". Dementsprechend geht das \nBundesamt selbst ausdrücklich davon aus, daß \"staatliche \nMaßnahmen u. a. von dem festgestellten Engagement der \nbetreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der \nOrganisation, der Bedeutung der Person allgemein (Alter, \nBeruf, familiäre Umstände), von ihren Kontakten im Ausland und \nim Iran sowie ggfls. von einer nachrichtendienstlichen Eignung \nabhängig sein\" dürften, was in der Sache der Rechtsprechung \ndes Senats entspricht. \n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April \n1998 - 9 A 345/98.A -, S. 5 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n13\n\nAngesichts dieser Klarstellung durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz sind frühere Auskünfte, wie etwa die vom \nVerwaltungsgericht verwertete Auskunft vom 27. Juni 1994, \nsoweit sie diesen Ausführungen entgegenstehe, überholt.\n\n14\n\nFür ein hiernach erforderliches, nach außen hin erfolgtes \nexponiertes Auftreten reichen die bisher im Verwaltungs- bzw. \nerstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgetragenen Aktivitäten \ndes Klägers wie die Mitgliedschaft in einer regimefeindlichen \nExilorganisation, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser \nOrganisation und die Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen \nnicht aus. \n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Juni \n1996 - 9 A 6620/95.A -; Beschluß vom \n11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A - und vom \n29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -.\n\n16\n\nDie nunmehr nach der Zulassung der Berufung vorgetragene \nAktivität in der Form des \"engen Kontaktes\" mit der bekannten \nMonarchistin Frau A. , K. , ist angesichts des \nnotwendigen öffentlichkeitswirksamen Auftretens von vornherein \nunbeachtlich. \n\n17\n\nDie des weiteren geltend gemachte Verteilung von \"Blättern \nund anderen Materialien in A. und Umgebung\" ist - \nunabhängig von der fehlenden Konkretisierung hinsichtlich des \nInhaltes der verteilten Blätter und der Häufigkeit der \nVerteilungsaktionen - angesichts des damit zum Ausdruck \nkommenden niedrigen Profils der ausgeübten Tätigkeit, die \npraktisch von jedem Asylbewerber wahrgenommen werden kann, \nnicht geeignet, die erforderliche exponierte Stellung zu \nbegründen, die den Kläger in den Augen der iranischen \nSicherheitsbehörden als ernsthaft regimegefährdenden \nOppositionellen erscheinen lassen könnte. \n\n18\n\nAndere Gesichtspunkte, die über das unglaubhafte Vorbringen \ndes Klägers zur Vorverfolgung\n\n19\n\n- vgl. die zutreffenden Ausführungen \ndes VG A. in dem angefochtenen \nUrteil (S. 7 - 10 UA), auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen \nwird -\n\n20\n\nhinaus zur Begründung einer politischen Verfolgung im \nRahmen des § 51 Abs. 1 AuslG geeignet sind, sind nicht \nersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. \n\n21\n\nKonkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines \nAbschiebungsschutzes zugunsten des Klägers nach § 53 AuslG \nsind nicht gegeben.\n\n22\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A - und \nBeschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A \n6620/95.A -: Keine Gefahr der Folter \nwegen der Asylantragstellung und eines \nlängeren Aufenthaltes in der \nBundesrepublik Deutschland \neinschließlich niedrigprofilierter, \nunbeachtlicher exilpolitischer \nTätigkeiten. \n\n23\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 AuslG gerechtfertigt; die Ausreisefrist von einem \nMonat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-31/9-a-525-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-31/9-a-525-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309275","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.888478+00:00"}}