{"status":"available","doknr":"OLD309274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0731.9A489.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-31","aktenzeichen":"9 A 489/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des \nZulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/5. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluß \nentschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für zulässig \nund begründet hält; die Beteiligten sind hierzu angehört \nworden. \n\n3\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben vom \n2. Juni 1998 auf die Rechtsprechung des Senats zu den \nVoraussetzungen von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 und § 53 \nAuslG) unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeit bzw. der \nSippenhaft im Iran jeweils unter Bezugnahme auf einschlägige, \nim einzelnen bezeichnete Entscheidungen hingewiesen worden. \nEine Einsicht in die zitierten bzw. darin ausdrücklich in \nBezug genommenen weiteren Entscheidungen des Senats oder aber \nin die in den Entscheidungen verwerteten und von dem Senat in \nder Dokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse ist trotz \nder einmonatigen Stellungnahmefrist nicht genommen worden. \n\n4\n\nDie Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 78 Abs. 5 Satz 3 \nAsylVfG in Verbindung mit dem Zulassungsbeschluß des Senats \nvom 2. Juni 1998. Dem Erfordernis des § 124 a Abs. 3 VwGO ist \ndurch den nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses \nseitens des Beteiligten fristgerecht eingereichten Schriftsatz \nvom 6. Juli 1998 i.V.m. dem bereits vorliegenden Schriftsatz \nvom 21. Januar 1998 Genüge getan. \n\n5\n\nDie Berufung des Beteiligten ist begründet. \n\n6\n\nDie Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch gegen die Beklagte \nauf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich \ndie Gefahr einer politischen Verfolgung der Klägerin zu 1. \nnicht aufgrund der von ihr ausgeübten exilpolitischen \nTätigkeit. \n\n8\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß eine \nexilpolitische Tätigkeit nur dann abschiebungsrechtlich \nrelevant ist, wenn der Asylbewerber nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation \naufgetreten ist. \n\n9\n\nVgl. den im Anhörungsschreiben \nzitierten Beschluß des Senats vom \n17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie \nden darin in Bezug genommenen Beschluß \nvom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A - \nund die weiteren in Bezug genommenen \nBeschlüsse vom 31. Januar 1996 - 9 A \n931/95.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A \n5922/95.A -, vom 4. Juni 1996 - 9 A \n6620/95.A -, vom 11. Juli 1996 - 9 A \n3020/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 9 A \n5993/96.A - und vom 13. Februar 1997 - \n9 A 625/97.A -.\n\n10\n\nDie vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner \nentgegengesetzten Auffassung herangezogene Stellungnahme des \nBundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 an das \nVerwaltungsgericht Münster hat der Senat in seinem Beschluß \nvom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - ausgewertet und ist, nicht \nzuletzt unter Berücksichtigung der neuen Stellungnahme des \nBundesamtes für Verfassungsschutz vom 2. Januar 1998 an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart, zu dem Ergebnis gelangt, daß \ndiese Stellungnahmen die bisherige Senatsrechtsprechung \nbestätigen. Denn dem Bundesamt für Verfassungsschutz liegen \noffenbar überhaupt \"keine Erkenntnisse zu Strafverfahren und \nVerurteilungen Oppositioneller vor\" bzw. es ist nach dessen \neigenen Erfahrungen \"nicht davon auszugehen, daß alle im \nAusland lebenden als regimekritisch eingestuften Personen bei \nIranaufenthalten verfolgt werden\". Dementsprechend geht das \nBundesamt selbst ausdrücklich davon aus, daß \"staatliche \nMaßnahmen u. a. von dem festgestellten Engagement der \nbetreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der \nOrganisation, der Bedeutung der Person allgemein (Alter, \nBeruf, familiäre Umstände), von ihren Kontakten im Ausland und \nim Iran sowie ggfls. von einer nachrichtendienstlichen Eignung \nabhängig sein\" dürften, was in der Sache der Rechtsprechung \ndes Senats entspricht. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April \n1998 - 9 A 345/98.A -, S. 5 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n12\n\nAngesichts dieser Klarstellung durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz sind frühere Auskünfte, wie etwa die vom \nVerwaltungsgericht verwertete Auskunft vom 27. Juni 1994, \nsoweit sie diesen Ausführungen entgegenstehen, überholt.\n\n13\n\nFür ein hiernach erforderliches, nach außen hin erfolgtes \nexponiertes Auftreten reichen die bisher im Verwaltungs- bzw. \nerstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgetragenen Aktivitäten \nder Klägerin zu 1, wie die Mitgliedschaft in einer \nregimefeindlichen Exilorganisation, die Teilnahme an \nVeranstaltungen dieser Organisation und die Teilnahme an \nöffentlichen Demonstrationen nicht aus. \n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Juni \n1996 - 9 A 6620/95.A -; Beschluß vom \n11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A - und vom \n29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -.\n\n15\n\nAndere Gesichtspunkte, die über das unglaubhafte Vorbringen \nder Klägerin zu 1. zur Vorverfolgung\n\n16\n\n- vgl. die zutreffenden Ausführungen \ndes VG Aachen in dem angefochtenen \nUrteil (S. 7 - 10 UA), auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen \nwird -\n\n17\n\nhinaus zur Begründung einer politischen Verfolgung im \nRahmen des § 51 Abs. 1 AuslG geeignet sind, sind nicht \nersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. \nInsbesondere greifen die Grundsätze der Sippenhaft zugunsten \nder Klägerin zu 1. im Verhältnis zu ihren Ehemann nicht \nein.\n\n18\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senates besteht die \nGefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen Behörden \nentweder im Hinblick auf die Person des Asylberechtigten oder \nwegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein \nbesonderes Interesse daran haben, durch \"Druck\" auf den \nAngehörigen zu bewirken, daß sich jener Oppositionelle den \niranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick \nauf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu \nverfolgen. \n\n19\n\nVgl. hierzu und zu den weiteren im \nRahmen der Sippenhaft relevanten \nGesichtspunkten: OVG NW, Urteil vom \n4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -; \nBeschluß vom 4. Februar 1993 - 16 A \n4036/92.A -; Beschluß vom 17. März 1995 \n- 9 A 1338/95.A -; Beschluß vom \n20. Oktober 1995 - 9 A 617/95.A -; \nBeschluß vom 23. April 1996 - 9 A \n1620/96.A -; Beschluß vom 17. Mai 1996 \n- 9 A 1996/96.A -; Beschluß vom 29. Mai \n1996 - 9 A 3906/95.A -, und Beschluß \nvom 7. Juni 1996 - 9 A 6914/95.A -.\n\n20\n\nDa, wie im Verfahren 9 A 525/98.A ausgeführt, für den \nEhemann der Klägerin zu 1. keine Gefahr der politiscdhen \nVerfolgung besteht, entfällt von vornherein jeglicher \nAnhaltspunkt für die Annahme der Sippenhaft zugunsten der \nKlägerin zu 1.\n\n21\n\nKonkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines \nAbschiebungsschutzes zugunsten der Klägerin zu 1. nach § 53 \nAuslG sind nicht gegeben.\n\n22\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A - und \nBeschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A \n6620/95.A -: Keine Gefahr der Folter \nwegen der Asylantragstellung und eines \nlängeren Aufenthaltes in der \nBundesrepublik Deutschland \neinschließlich niedrigprofilierter, \nunbeachtlicher exilpolitischer \nTätigkeiten. \n\n23\n\nAuch die Kläger zu 2) bis 5) haben gegen die Beklagte \nkeinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG. Die angesichts fehlender eigener \nVerfolgungsgründe \n\n24\n\n- zum unglaubhaften Vorbringen der \nKlägerin zu 2. zur Vorverfolgung vgl. \ndie zutreffenden Ausführungen des VG \nAachen in dem angefochtenen Urteil (S. \n9 u. 10 UA), auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO Bezug genommen wird -\n\n25\n\nallein in Betracht kommenden Grundsätze der Sippenhaft \ngreifen im vorliegenden Fall nicht ebenfalls ein.\n\n26\n\nDa, wie oben dargelegt, für die Klägerin zu 1) und, wie im \nVerfahren 9 A 525/98.A ausgeführt, auch für den Vater der \nKlägerin zu 2. bis 5. keine Gefahr der politischen Verfolgung \nbesteht, entfällt auch insoweit jeglicher Ansatzpunkt für die \nAnnahme der Sippenhaft zugunsten der Kläger zu 2) bis 5). Auch \nhinsichtlich dieser Kläger sind konkrete Anhaltspunkte für das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht \nersichtlich. Auf die insoweit zitierten Entscheidungen wird \nauch in diesem Zusammenhang Bezug genommen. \n\n27\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 AuslG gerechtfertigt; die Ausreisefrist von einem \nMonat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-31/9-a-489-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-31/9-a-489-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309274","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.799407+00:00"}}