{"status":"available","doknr":"OLD309273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0731.10B966.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-31","aktenzeichen":"10 B 966/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zulassungsanträge werden abgelehnt.\n\nZur Klarstellung wird im Beschluß des Verwaltungsgerichts das Wort \n\"wiederhergestellt\" durch \"angeordnet\" ersetzt. \n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des \nZulassungsverfahrens je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der \nAntragsgegner und die Beigeladene selbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses war \nklarzustellen. Daß sich das Verfahren im Stadium einer \nBeschwerdezulassung befindet, schließt eine Klarstellung nicht \naus. Nach der Rechtsprechung der mit Baurecht befaßten Senate \ndes Gerichts gilt § 212a Abs. 1 BauGB auch in Verfahren, in \ndenen Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten vor dem \n1. Januar 1998 erhoben worden sind, \n\n3\n\nvgl. u.a. Beschluß des Senates vom \n5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 m.w.N. \n\n4\n\nHiernach wird kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung \neines Nachbarwiderspruchs ausgeschlossen, ohne daß deshalb für \ndie Abwägung der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn eine \ngesetzgeberische Wertung in der einen oder anderen Richtung \nvorgenommen würde. Die aufschiebende Wirkung des \nDrittwiderspruchs des Antragstellers war deshalb anzuordnen, \nnicht wiederherzustellen. Eines Rückgriffs auf die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung vom 22. Dezember 1997 und ihrer \nBegründung bedarf es nicht mehr. \n\n5\n\nII. Den Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. April 1998 \nwertet der Senat nicht als Beschwerde, die mangels Zulassung \nverworfen werden müßte (vgl. § 146 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 124a \nAbs. 2 S. 4 VwGO). Er enthält zwar in seiner Überschrift und \nin der Antragsformulierung ausdrücklich neben dem \nZulassungsantrag einen Beschwerdeantrag sowie unter 3. des \nSchriftsatzes eine Beschwerdebegründung. Der Senat legt den \nWortlaut aber dahin aus, daß mit dem Zulassungsantrag zugleich \nnur für den Fall der Zulassung der Beschwerde ein auf sie \nbezogener Antrag nebst Begründung gestellt werden sollte.\n\n6\n\nIII. Der Zulassungsantrag des Antragsgegners dürfte kaum \neine den Anforderungen des § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO \nentsprechende Darlegung enthalten, jedenfalls ist er \nunbegründet. Die der Sache nach von dem Antragsgegner \nvorgetragenen Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. \n\n7\n\na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses \nbestehen aus den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen nicht \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der \nZulassungsantrag befaßt sich nicht mit den tragenden \nEntscheidungsgrundlagen des angefochtenen Beschlusses. \nErkennbar baut der Beschluß des Verwaltungsgerichts auf der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. März 1997 in \nGestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 1997 - 9 L \n520/97 - und dem dazu ergangenen Beschluß des Senates vom 10. \nJuni 1997 - 10 B 842/97 - auf und verarbeitet auf dieser \nGrundlage im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nVerfahrens die durch die Baugenehmigung vom 11. November 1997 \ngegenüber der Baugenehmigung vom 7. Januar 1997 vorgenommenen \nModifikationen. Diese sind - soweit für das anhängige \nVerfahren relevant - vor allem die Reduzierung der \nVerkaufsfläche von 365 qm auf 298,78 qm und von zehn \nStellplätzen auf acht. Ferner war zunächst nach der \nBaubeschreibung (BA II, Band 2, Bl. 10) eine einmalige \nwöchentliche Anlieferung vorgesehen. Dem steht nun das mit \nZugehörigkeitsstempel zur Baugenehmigung versehene Gutachten \ndes Instituts für Umweltschutz und Energietechnik vom 10. \nOktober 1997 gegenüber, wonach in der Sommerzeit eine \nmehrfache wöchentliche Anlieferung geplant ist (BA II, Band 2, \nBl. 24). Wie sich im Ergebnis auswirkt, daß einige Angaben im \nzweiten Genehmigungsverfahren mit den Angaben zur \nVerkaufsfläche nicht deckungsgleich sind, kann dahinstehen. So \ngeht die Anlage zum Bauantrag vom 1. Oktober 1997 bei der \nGrundflächenberechnung von einer Verkaufsfläche von 323,46 qm \nund einer Lagerfläche von 96, 47 qm aus (BA II, Band 1, Bl. \n8). Das vorgenannte Gutachten sieht ferner eine Anlieferung \ndurch eine im Südwesten befindliche Tür unmittelbar in den \nVerkaufsraum vor (BA II, Band 2, Bl. 25, 22) - anscheinend \ndurch die Tür des Verkaufsraumes, die im genehmigten Grundriß \n(BA II, Band 2, Bl. 14) als Notausgang bezeichnet wird. Die im \nSüden des Lagerraums eingetragene Tür soll dagegen nur zum \nAbtransport des Leergutes dienen (BA II, Band 2, Bl. 25, 22); \nauch sie ist im Grundriß als Notausgang gekennzeichnet. Auf \ndie Frage, ob dadurch die Baugenehmigung zu unbestimmt wird, \nkommt es jedoch nicht an, weil das Verwaltungsgericht \nersichtlich angesichts der von ihm und dem Senat in dem \nvorausgegangen Verfahren entschiedenen Fragen der Reduzierung \nder Verkaufsfläche keinen entscheidenden Wert beigemessen hat, \nsondern auf die von außerhalb des Baugebietes angezogenen \nKunden abstellt. Damit befand es sich im Einklang mit den \ngerichtlichen Entscheidungen in dem vorausgegangenen \nVerfahren. Maßgebend waren die Grundlagen in der Entscheidung \ndes Senats vom 10. Juni 1997 a.a.O. Dort stand im Rahmen einer \nEntscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die \nVerkaufsfläche nicht im Vordergrund, sondern die Eigenart \neines Getränkemarktes, die unter Berücksichtigung der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 1988 - 7 \nA 2830/87 - und der sie bestätigenden Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - 4 B 116.88 - \nBRS 49 Nr. 201 - erörtert worden war, und zwar unter \nBerücksichtigung der verkehrsgünstigen Lage des Grundstücks \nzwischen zwei viel befahrenen Straßen und der hohen Zahl der \nParkvorgänge (200 PKW pro Tag im Verhältnis von nun \nangenommenen 150 PKW/Tag, BA II, Band 2, Bl. 25). Der \nAntragsgegner setzt sich nicht auf dieser Grundlage mit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern \nstellt abstrakt die - auch von ihm nicht beantwortete - Frage, \nab welcher Quadratmeterzahl für den Verkaufsraum ein Laden \ni.S.d § 4 BauNVO vorliegt. Diese Frage stellte sich weder dem \nVerwaltungsgericht noch ist sie im Zulassungsverfahren über \neine Beschwerde noch wäre sie in einem Beschwerdeverfahren zu \nbeantworten. Er hätte darlegen müssen, daß dem Nachbaranspruch \nnach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes allein wegen \nder Reduzierung der Verkaufsfläche um ca. ein Sechstel, aber \nimmer noch mit - nicht näher belegten - 150 PKW/Tag - \nAnfahrten und im Sommer mit mehrmaligen wöchentlichen \nAnlieferungen bei der besonderen Struktur des Getränkemarktes \nzwischen zwei Hauptverkehrsstraßen nicht hätte stattgegeben \nwerden dürfen. \n\n8\n\nb) Die Sache weist aus den vom Antragsgegner genannten \nGründen auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). Der Einzugsbereich muß nicht ermittelt werden, sondern \ndie oben genannte Eigenart eines Getränkemarktes des konkreten \nZuschnitts, gelegen an einer Ausfallstraße und einer stark \nbefahrenen Straße, mit nunmehr erwarteten 150 PKW/Tag An- und \nAbfahrten muß rechtlich im Rahmen eines Eilverfahrens gewertet \nwerden. Die vom Antragsgegner gestellte Frage, ob es eine \nZwischenform des Einzelhandels zwischen Nachbarschaftsläden \nund großflächigen Einzelhandelsbetrieben gibt, würde sich so \nkaum in einem Hauptsacheverfahren stellen, geschweige denn in \neinem Eilverfahren.\n\n9\n\nc) Die Rechtssache hat aus den vorgenannten Gründen auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO). Unabhängig davon, welche Fragen grundsätzlicher \nBedeutung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeklärt werden können, \n\n10\n\nvgl. Beschluß des Senates vom 27. \nApril 1998 - 10 B 852/98 -,\n\n11\n\nwürde sich die Frage nach einer Abgrenzung eines \nEinzelhandelbetriebes einem großflächigen Einzelhandel in \ndiesem Verfahren nicht stellen. Dies folgt bereits aus den \nunter a) und b) dargelegten Gründen, ferner aus dem Beschluß \ndes Senats vom 10. Juni 1997 und der dort in Bezug genommenen \nEntscheidung des 7. Senats vom 6. April 1988 a.a.O. und der \nsie bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 20. Januar 1989 a.a.O.\n\n12\n\nd) Aus Vorstehendem folgt weiter, daß eine Abweichung von \neiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht \nvorliegt, der angefochtene Beschluß vielmehr gerade der vom \n20. Januar 1989 a.a.O. entspricht. Soweit der Antragsgegner \nein Urteil vom 2. Mai 1997 - 4 C 1985 - erwähnt, ist es \nseitens des Senats nicht ermittelbar, zumal es nicht das \nübliche Aktenzeichen des BVerwG trägt. Es kann dahinstehen, \ninwieweit es der Darlegungspflicht des Antragsgegners \nentspricht, das Urteil, zu dem die Abweichung bestehen soll, \ngenau zu benennen. Soweit bei juris unter dem 2. Mai 1997 \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere \ndes 4. Senats gespeichert sind, geben sie zu der vom \nAntragsgegner gestellten Frage nichts her. Möglicherweise \nmeint der Antragsgegner das Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C \n19.85 - BRS 47 Nr. 56, das die Frage der Abgrenzung eines \ngroßflächigen Einzelhandels von einem Einzelhandelsbetrieb der \nwohnungsnahen Versorgung behandelt. Um diese Frage geht es \naber nicht, wie zuvor unter b) dargelegt. Im übrigen \nunterscheidet sich ein Getränkeeinzelhandel, gleichgültig ob \ner zur Versorgung des Gebietes dient oder nicht, von einem \nLebensmitteleinzelhandel aufgrund der besonderen Struktur \nseines Warensortiments und wegen der Lärmimmissionen deutlich, \nwie bereits der 7. Senat des Gerichts in dem oben erwähnten \nund vom Senat in dem früheren Beschluß in Bezug genommenen \nUrteil ausgeführt hat.\n\n13\n\nIV. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist unbegründet. \n\n14\n\n1. Soweit die Beigeladene mit ihrem Schriftsatz vom 11. Mai \n1998 dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. April 1998 \nbeitritt und dadurch zusätzliche Zulassungsgründe vortragen \nsollte (etwa die oben unter III b bis d dargelegten), wäre \ndieser Vortrag verfristet (§ 146 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses bestehen aus den von der Beigeladenen dargelegten \nGründen nicht.\n\n16\n\na) Ob aufgrund der Baugenehmigung ein Groß- oder \nEinzelhandel betrieben werden kann, ist unerheblich, da das \nVerwaltungsgericht hierauf nicht entscheidend abstellt. \n\n17\n\nb) Insbesondere führt es nicht deshalb zur Unrichtigkeit \nder Entscheidung in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, \nweil das Verwaltungsgericht davon ausgeht, daß \"Kundschaft \nauch von außerhalb des Baugebietes angezogen werden soll\". \nWelche Fragen für das Verwaltungsgericht relevant waren, war \nunter Einbeziehung der Entscheidungen in den vorausgegangenen \nBeschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Senats, wie unter \nIII a) ausgeführt, zu erkennen. Mit der gerügten Formulierung \nhat das Verwaltungsgericht eine Formulierung aus dem Beschluß \ndes Senats vom 10. Juni 1997 übernommen, der wiederum auf die \noben zitierte Rechtsprechung des 7. Senats, bestätigt durch \ndas BVerwG, zurückgreift. Im Rahmen des Eilverfahrens bedarf \nes keiner weiteren Klärung, wieweit sich das Baugebiet bzw. \ndas Gebiet i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im konkreten Fall \nauch unter Berücksichtigung neuerer gesellschaftlicher \nEntwicklungen erstreckt. Entscheidend ist, daß das \nVerwaltungsgericht und der Senat mit dieser Formulierung \nersichtlich nicht zum Ausdruck gebracht haben, daß sich ein \nLaden i.S.d. § 4 BauNVO auf die Versorgung eines Gebietes \nbeschränken müsse . Daß auch Kunden aus anderen Gebieten \nbedient werden können, ändert nichts daran, daß die in § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO verwandte Formulierung im Rahmen eines \n\"vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet\" (§ 4 Abs. 1 BauNVO) \nihre Bedeutung behält. Der Senat sieht mit dieser Auffassung \nkeinen Unterschied zu den von der Beigeladenen zitierten \nRechtsprechungs- und Literaturstellen. Eine abschließende \nPrüfung ist in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber \nnicht zu erwarten, insbesondere hängt die Fragestellung nicht \nallein von der Verkaufsfläche oder gar ihrer Reduzierung um \nein Sechstel ab,\n\n18\n\nvgl. nur für einen Supermarkt \nFickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., § 4 \nRn. 5.2: \" ...kommt es auf 50 qm mehr \noder weniger nicht an\". \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht geht - wie zuvor der Senat - davon \naus, daß ein Laden mit dem eingeschränkten Warensortiment \neines Getränkemarktes in der konkreten Lage zwischen zwei \nHauptverkehrsstraßen und bei den konkret erwarteten PKW/Tag - \nVerkehr mit hoher Umschlagszahl nicht mehr vorwiegend der \nVersorgung des Gebietes dient. Der Senat ging in seinem \nBeschluß davon aus, daß ein PKW - Anlauf von 200/Tag bei \nweitem die aus dem Baugebiet zu erwartenden PKW/Zahlen \nübersteigt. Hierfür spricht zudem in diesem Verfahren erstmals \nauch der Vortrag in dem zitierten Gutachten, wonach in der \nSommerzeit der detailliert beschriebene Anlieferungsvorgang \nvon ca. 45 Minuten mehrmals wöchentlich stattfinden wird. Auf \ndie konkrete Ausgestaltung kommt es auch nach der von der \nBeigeladenen zitierten Rechtsprechung und Literatur - \nunabhängig von den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes - \nan. Daß eine Verringerung der Verkaufsfläche um ca 65 qm \nallein bei einer angenommen Reduzierung der täglichen PKW - \nZahl von erwarteten 200 auf 150 nun dafür sprechen könnte, daß \nder Getränkemarkt in erster Linie der Versorgung des Gebietes \ndient, ist mit keiner konkreten Angabe dargetan worden. Die \nAnnahme der Beigeladenen, der Getränkemarkt werde \"im \nEinzelfall auch von dem einen oder anderen sich auf der \nDurchfahrt befindlichen Kunden besucht werden\", ist angesichts \nder schon in dem früheren Verfahren getroffenen Feststellungen \nüber die Lage des Marktes jedenfalls in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nicht nachvollziehbar. Hierbei läßt der \nSenat die Zahl von 150 PKW/Tag - Anfahrten ungeprüft. Sie ist \nnicht näher belegt. Wenn die Reduzierung der Verkaufsfläche \ndie von der Beigeladenen angenommene und von dem Antragsgegner \nungeprüft übernommene Bedeutung hätte, hätte es einer \nErklärung bedurft, warum eine Reduzierung der Verkaufsfläche \num ein Sechstel (mit einer Reduzierung der Zahl der \nStellplätze um zwei = ein Fünftel) zu einer Reduzierung der \nmit dem PKW anfahrenden Kunden um ein Viertel führt. Ob \nschließlich der von der Beigeladenen vorgesehene Getränkemarkt \n(anscheinend mit einer erwarteten Kundenzahl von 150/Tag) die \nunterste Grenze eines rentabelen Betriebes erreicht hat, ist \nebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Rentabilität sagt \nunmittelbar nichts zur Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO aus. Sie mag allenfalls dafür sprechen, \ndaß Getränkemärkte mit rentabelem Einzugsgebiet erst ab \nMischgebiet aufwärts zulässig sein könnten. \n\n20\n\nDa sich in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die \nReduzierung der Verkaufsfläche nicht als wesentlich darstellt, \nist es ferner für die voraussichtliche Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Lagerraum \nauch als Verkaufsraum genutzt werden kann, welcher Bedarf an \nWerbeflächen besteht und welche Breite Gänge und Fahrgassen im \nVerkaufsraum aufweisen.\n\n21\n\nc) Ist schließlich die vom Verwaltungsgericht angenommene \nvoraussichtliche Erfolgsaussicht des Widerspruchs bereits \ndeshalb wahrscheinlich, weil der Getränkemarkt in der \nkonkreten Ausgestaltung nicht mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu \nvereinbaren ist, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob \ner, falls er an sich mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu \nvereinbaren wäre, dennoch gegen § 15 BauNVO verstoßen würde. \nAllenfalls in diesem Zusammenhang könnte das der \nBaugenehmigung als Anlage beigefügte Schallschutzgutachten von \nBedeutung sein - unbeschadet der Frage, welche Bedeutung das \nGutachten für den Regelungsinhalt der Baugenehmigung hat und \nob in ihm methodisch zutreffend die Lästigkeit der Geräusche \nverarbeitet worden ist, \n\n22\n\nvgl. BVerwG , Beschluß vom \n20. Januar 1988; Beschluß des Senats \nvom 15. Oktober 1996 - 10 B 2249/96 \nsowie Urteil vom 5. Februar 1996 \n- 10 A 944/91 - m.w.N. \n\n23\n\nWeitere Gesichtspunkte sind von der Beigeladenen nicht \nvorgetragen worden.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 \nSatz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 20 \nAbs. 3, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.\n\n25\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-31/10-b-966-98","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-31/10-b-966-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309273","retrieved":"2026-07-09 03:38:45.707921+00:00"}}