{"status":"available","doknr":"OLD309282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0730.8A2820.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-30","aktenzeichen":"8 A 2820/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1967 geborene Kläger beantragte mit einem am \n19. Februar 1993 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die \nÜbernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung. Er gab an, zur \nZeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) W. einzusitzen. Die \nAnstaltsleitung habe die Kostenübernahme mündlich abgelehnt. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte seine örtliche Zuständigkeit mit \nHinweis darauf in Zweifel gezogen hatte, daß der Kläger \nbereits am 15. Oktober 1991 seinen Wohnsitz in W. ohne \nAbmeldung aufgegeben habe, teilte der Kläger mit weiterem \nSchreiben vom 1. März 1993 ergänzend mit, er sei bereits am \n25. September 1991 \"von der Straße weg\" verhaftet worden, so \ndaß ihm eine ordnungsgemäße Abmeldung nicht möglich gewesen \nsei. \n\n4\n\nIn der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger unter \nanderem dazu auf, sich vorab mit dem Sozialdienst der JVA in \nVerbindung zu setzen; falls dort die Übernahme des \nZahnersatzes abgelehnt werde, müsse der schriftliche \nAblehnungsbescheid vorgelegt werden. Der Kläger teilte \ndaraufhin unter dem 6. April 1993 dem Beklagten mit, die \nAnstaltsleitung sei lediglich zur Übernahme des Mindestsatzes \nvon 60% der Kosten bereit; vom Beklagten begehre er die \nrestlichen 40%. Ablehnungsbescheide oder schriftliche \nBegründungen würden ihm von der Anstaltsleitung grundsätzlich \nnicht ausgehändigt. \n\n5\n\nUnter dem Datum vom 5. April 1993 wies der Beklagte den \nKläger in einem als \"Kurzmitteilung\" bezeichneten \nformularmäßigen Schreiben mit handschriftlichen \nZusatzbemerkungen darauf hin, daß eine Rücksprache bei der JVA \nstattgefunden habe. Diese habe ergeben, daß die \nBehandlungskosten zu 100% und die Sachkosten zu 60% von der \nfreien Heilfürsorge abgedeckt würden. Die restlichen 40% der \nSachkosten könne er, der Kläger, nach Auffassung der \nAnstaltsleitung selbst tragen. Er möge sich in dieser \nAngelegenheit mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der JVA \nin Verbindung setzen; eine Kostenübernahme seitens des \nSozialamtes sei mangels Zuständigkeit nicht möglich.\n\n6\n\nAm 27. April 1994 (Az.: VG Arnsberg 9 L 1141/94; \nOVG 8 B 1587/94) sowie am 7. September 1994 (Az.: VG Arnsberg \n9 L 2071/94; OVG 8 B 2553/94) beantragte der Kläger, im \nErgebnis erfolglos, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \ndes Inhalts, den Beklagten vorläufig zur Übernahme der nicht \nvon der freien Heilfürsorge umfaßten Kosten der beabsichtigten \nZahnbehandlung in Höhe von 1.120,00 DM zu verpflichten. Im \nRahmen dieser Verfahren trug der Kläger zusätzlich vor, das \nSozialamt des Beklagten habe von der Justizvollzugsanstalt \nW. einen schriftlichen Ablehnungsbescheid angefordert und \nauch erhalten. Ein für die Überkronung vorgesehener und \nentsprechend präparierter Zahn habe inzwischen gezogen werden \nmüssen, ein weiterer sei gefährdet. Es könne ihm, auch unter \ndem Blickwinkel der Resozialisierung, nicht zugemutet werden, \nsich zur Ermöglichung der Behandlung zu verschulden, zumal er \nohnehin Schulden habe und schon drei Pfändungs- und \nÜberweisungsbeschlüsse gegen ihn ergangen seien.\n\n7\n\nAm 21. Juni 1994 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. \nNachfolgend wandte er sich mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 \nnochmals an den Beklagten mit der Aufforderung, auf der \nGrundlage des übersandten Heil- und Kostenplanes die \nbeantragten Kosten in Höhe von rund 1.200 DM zu bewilligen \noder zumindest einen förmlichen Bescheid zu erlassen. Da das \nArbeitsentgelt in der Strafanstalt monatlich etwa 200 DM \nbetrage, könne ihm nicht zugemutet werden, ein halbes Jahr \nausschließlich für eine medizinische Leistung zu arbeiten. Im \nübrigen sei das Arbeitsentgelt zweckbestimmt und daher gemäß \n§ 77 des Bundessozialhilfegesetzes nicht zu berücksichtigen. \nDasselbe gelte für das dem Schonbetrag zuzurechnende \nzweckgebundene Überbrückungs- und Eigengeld. Soweit ihm der \nNachrang der Sozialhilfe entgegengehalten werde, sei auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, \nwonach es nicht auf das Bestehen eines Rechtsanspruches gegen \neinen Dritten ankomme, sondern darauf, ob die benötigte Hilfe \nvon dem Dritten auch tatsächlich erlangt werde oder erlangt \nwerden könne. Der Beklagte hat dieses Schreiben als \nWiderspruch gegen seine Entscheidung vom 5. April 1993 \nbewertet; ein Widerspruchsbescheid liegt bislang nicht \nvor.\n\n8\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, der \nBeklagte sei sowohl örtlich als auch, unter Berücksichtigung \nseines vergeblichen Bemühens um eine Hilfeleistung nach § 62 \ndes Strafvollzugsgesetzes, sachlich für seinen Hilfeanspruch \nzuständig. Er, der Kläger, könne die Kosten für die \nZahnbehandlung weder zumutbarerweise aus eigenen Mitteln noch \nmit Hilfe von Verwandten oder sozialer Stellen erlangen. Der \nBeklagte koppele die Frage seiner, des Klägers, \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit unzutreffenderweise an \ndie Maßstäbe des Strafvollzugsgesetzes. Die in der \nJustizvollzugsanstalt erzielten Einkünfte seien wegen ihrer \ngeringen Höhe in vollem Umfang zweckgebunden und dürften somit \ngemäß § 77 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes nicht zu \nseinem Nachteil angerechnet werden. Außerdem seien die ihm \nzustehenden Gelder gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBundessozialhilfegesetz in Verbindung mit der dazu erlassenen \nVerordnung seinem Schonvermögen zuzuordnen.\n\n9\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, im \nWege der Krankenhilfe die von der \nfreien Heilfürsorge nicht gedeckten \nSachkosten für die prothetische \nVersorgung mit Zahnersatz in Höhe von \n1.120,00 DM zu übernehmen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat zunächst geltend gemacht, die \nUntätigkeitsklage sei unzulässig, weil der Kläger gegen den \nablehnenden Bescheid vom 5. April 1994 keinen Widerspruch \nerhoben habe. Außerdem sei die Klage sachlich unbegründet, \nweil der Kläger keinen Anspruch auf - ergänzende - \nKrankenhilfe nach den §§ 27 Nr. 3 und 37 des \nBundessozialhilfegesetzes habe. Die Verbüßung einer \nFreiheitsstrafe schließe zwar Sozialhilfeleistungen nicht \ngrundsätzlich aus, wegen des Vorranges von Hilfeleistungen \nnach dem Strafvollzugsgesetz sei aber die Sozialhilfe auf \nFälle beschränkt, in denen Lücken in der Versorgung vorliegen. \nEine solche Lücke bestehe vorliegend nicht. Der Kläger habe \ngrundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschuß zu einem \nmedizinisch notwendigen Zahnersatz gegen den Träger der \nJustizvollzugsanstalt. Soweit ihm das Strafvollzugsgesetz die \nTragung eines Eigenanteils zumute, könne das sog. Hausgeld \noder auch als Überbrückungsgeld zweckgebundenes Eigengeld \neingesetzt werden; auch eine fortdauernde Abzahlung nach der \nHaftentlassung sei möglich. Eine generelle Zweckbindung der \nBezüge von Strafgefangenen gebe es nicht. Falls hingegen von \neiner Bedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 3 der \nDienstanordnung für das Gesundheitswesen in den \nVollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG) \nauszugehen sei, habe der Kläger einen gegenüber der \nSozialhilfe vorrangigen Anspruch auf eine umfassende \nHeilfürsorge, der gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt \ngerichtet werden müsse.\n\n14\n\nMit Gerichtsbescheid vom 30. März 1995, dem Kläger \nzugestellt am 6. April 1995, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen; auf die Gründe des Gerichtsbescheides wird \nBezug genommen.\n\n15\n\nAm 10. April 1995 hat der Kläger unter Wiederholung und \nVertiefung seiner bisherigen Rechtsausführungen Berufung gegen \nden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegt. Er \nträgt noch vor, die Zahnbehandlung sei inzwischen durchgeführt \nund im April 1995 abgeschlossen worden. Es sei eine \nRatenzahlungsvereinbarung getroffen worden, nach der er \nwährend seiner restlichen Haftzeit monatlich 25,00 DM und nach \nseiner Entlassung 100,00 DM zurückzuzahlen habe. Wegen seiner \nbereits bestehenden Verbindlichkeiten müsse er damit rechnen, \ndaß die Darlehensvereinbarung alsbald zu weiteren \nPfändungsmaßnahmen gegen ihn führen werde. Einen Rechtsbehelf \ngegen den Träger der Justizvollzugsanstalt habe er nicht \ngeltend gemacht; nach seinen Informationen reiche der normale \nAntrag.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges \nVorbringen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des \nSenats einverstanden erklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte einschließlich der Verfahrensakten \nVG Arnsberg 9 L 1141/94 (OVG 8 B 1587/94) und VG Arnsberg \n9 L 2071/94 (OVG 8 B 2553/94) sowie auf die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDer Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats \n(§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.\n\n24\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht \nbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten \nauf Erstattung aufgewandter Zahnbehandlungskosten in Höhe von \n1.120,00 DM.\n\n25\n\nAls sozialhilferechtliche Anspruchsgrundlage für das \nKlagebegehren des Klägers kommt lediglich § 37 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht. Dort ist \nbestimmt, daß (hilfebedürftigen) Kranken Krankenhilfe zu \ngewähren ist (§ 37 Abs. 1 BSHG). Die Krankenhilfe erstreckt \nsich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch auf die zahnärztliche \nBehandlung und die Versorgung mit Zahnersatz. Dabei sollen die \nLeistungen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach \nden Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung \ngewährt werden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG).\n\n26\n\nVorliegend kann offen bleiben, ob - und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang - Strafgefangenen Leistungsansprüche nach dem \nBundessozialhilfegesetz zustehen können, wenn die auf der \nGrundlage von § 62 des Gesetzes über den Vollzug der \nFreiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der \nBesserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG -) \ngewährten Zuschüsse zu den Kosten zahnärztlicher Behandlungen \nund zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit \nZahnersatz im Einzelfall den gesamten Bedarf an \nzahnmedizinischer Krankenhilfe nicht abdecken, oder ob die \nRegelungen des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit den \nhierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der \nLandesjustizverwaltungen (vgl. Nr. 60 der Dienstordnung für \ndas Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes \nNordrhein-Westfalen (DOG) vom 7. Dezember 1976 in der Fassung \nvom 11. Februar 1983 - Justizministerialblatt Nordrhein-\nWestfalen (JMBl. NW) 1983, 61 -) ein geschlossenes \nRegelungswerk bilden, das auch Fällen besonderer Bedürftigkeit \nRechnung trägt und daher die - subsidiäre - Sozialhilfe \ninsgesamt verdrängt. Denn auch dann, wenn im Grundsatz eine \nVerpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zu bejahen \nwäre, einen von der sog. freien Heilfürsorge im Rahmen des \nStrafvollzugs nicht erfaßten Bedarf des Strafgefangenen zu \ndecken, stünde dem Begehren des Klägers der Ausschlußgrund \nnach § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. \n\n27\n\n§ 2 Abs. 1 BSHG schließt einen Sozialhilfeanspruch \ndesjenigen aus, der sich selbst helfen kann oder der die \nerforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen \noder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Sofern die \nErlangung der erforderlichen Hilfe von anderen (auch) von der \nInitiative des Hilfesuchenden abhängt, reicht zur Begründung \neiner gleichsam ersatzweisen Einstandspflicht des \nSozialhilfeträgers nicht aus, daß diese Hilfe Dritter \n(bislang) nicht erbracht worden ist. Vielmehr schließt der \nNachranggrundsatz, wie er in § 2 Abs. 1 BSHG zum Ausdruck \ngelangt, einen Sozialhilfeanspruch aus, wenn und solange der \nHilfesuchende eine hinreichend erfolgversprechende und ihm \nkonkret zumutbare Bemühung zur Realisierung der Dritthilfe \nnicht unternommen hat. Anderenfalls wäre es in einer dem \nNachranggrundsatz widersprechenden Weise dem Hilfesuchenden \nanheimgestellt, sich ohne Rücksicht auf vorrangige \nHilfspflichten anderer, insbesondere sonstiger \nSozialleistungsträger, sofort an den jeweiligen Träger der \nSozialhilfe zu wenden und diesen auf etwaige \nErstattungsansprüche gegen den vorrangig Verpflichteten zu \nverweisen.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 29. September 1971 \n- V C 2.71 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n38, 307 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 19, 43; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil \nvom 5. Oktober 1992 \n- 8 A 2622/89 -.\n\n29\n\nDabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der \njeweilige Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen \nDritten hat. Vielmehr muß sich der Anspruch als bereites \nMittel zur Beseitigung der Notlage gleichsam in der Hand des \nHilfesuchenden befinden; das setzt voraus, daß der Anspruch \ngegen den Dritten rechtzeitig durchzusetzen ist.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 = FEVS \n33, 5, und vom 12. Oktober 1993 \n- 5 C 38.92 -, FEVS 44, 225 \n= Nachrichtendienst des Deutschen \nVereins für öffentliche und private \nFürsorge (NDV) 1994, 152.\n\n31\n\nDaran fehlt es, wenn der Erfolg einer gegebenenfalls die \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einschließenden \nGeltendmachung des Hilfeanspruches gegen den vorrangigen \nLeistungsträger ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist oder \njedenfalls, gemessen an der Dringlichkeit der Hilfeerlangung \nim Einzelfall, mit einer die Wirksamkeit der erstrebten Hilfe \nin Frage stellenden zeitlichen Verzögerung verbunden wäre.\n\n32\n\nVorliegend hat der Kläger ihm mögliche, zumutbare und \nhinlänglich erfolgversprechende Bemühungen unterlassen, um die \nvollständige Übernahme seiner Zahnersatzkosten durch den \nTräger der Justizvollzugsanstalt zu erreichen. Als Maßnahme \nder Selbsthilfe kam für ihn in Betracht, den Eigenbetrag in \nHöhe von 1.120,00 DM gleichfalls als Leistung der freien \nHeilfürsorge vom Träger der Justizvollzugsanstalt zu \nbeanspruchen und diesem Anspruch nach der mündlichen Ablehnung \ndurch den Anstaltsleiter durch Widerspruchserhebung und \nerforderlichenfalls durch einen Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer \n(§§ 109 ff. StVollzG) Geltung zu verschaffen; von dieser \nMöglichkeit hat der Kläger, wie er nach zuvor \nwidersprüchlichen Angaben nunmehr im laufenden \nBerufungsverfahren klargestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. \nEin solches Vorgehen hätte unter Zugrundelegung der \neinschlägigen Rechtsprechung des der zuständigen \nStrafvollstreckungskammer übergeordneten Oberlandesgerichts \n(OLG) Hamm beachtliche Erfolgsaussichten besessen, wobei als \nAnspruchsgrundlage § 62 StVollzG iVm § 60 Abs. 3 DOG in \nBetracht gekommen wäre. Nach der zuletzt genannten Vorschrift, \ndie als Verwaltungsvorschrift unmittelbar lediglich \ninnerdienstliche Wirkungen entfaltet, aber als Verkörperung \nder Verwaltungspraxis über den allgemeinen Gleichheitssatz des \nGrundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auch auf die Rechtsstellung \ndes Bürgers ausstrahlt, können zugunsten bedürftiger \nGefangener (§ 46 StVollzG) die Kosten für zahntechnische \nLeistungen bei der zahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz \nund Zahnkronen über die Regelung nach Nr. 60 Abs. 1 Satz 2 DOG \nhinaus bis zu 100% aus Landesmitteln übernommen werden. Dabei \nist der Begriff des \"bedürftigen Gefangenen\" gerichtlich \nüberprüfbar und trotz des auf § 46 StVollzG verweisenden \nKlammerzusatzes in Nr. 60 Abs. 3 DOG nicht ausschließlich dann \nerfüllt, wenn - was im Falle des Klägers ohne weiteres zu \nverneinen wäre - die Voraussetzungen nach Abs. 3 der \nVerwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG\n\n33\n\nveröffentlicht etwa bei \nCallies/Müller-Dietz, \nStrafvollzugsgesetz, Kommentar, \n6. Auflage (1994), vor Rn. 1 zu § 46 \n(S. 315)\n\n34\n\nvorliegen, dem jeweiligen Gefangenen also im laufenden \nMonat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe \ndes Taschengeldes zur Verfügung steht. Vielmehr sind die \nGerichte jedenfalls nicht zu Lasten des hilfesuchenden \nGefangenen strikt an derartige Verwaltungsvorschriften \ngebunden, sondern haben zu überprüfen, ob die angewandten \nVerwaltungsvorschriften mit höherrangigem Recht zu vereinbaren \nsind und ob die nachgeordneten Vollzugsbehörden bei der \nAnwendung der Verwaltungsvorschriften die gesetzlichen \nZielsetzungen und allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet \nhaben.\n\n35\n\nOLG Hamm, Beschluß vom 10. Juli 1990 \n- 1 Vollz (Ws) 58/90 -, Neue \nZeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1990, \n599 = Strafverteidiger 1991, 174, \nm.w.N.\n\n36\n\nDemgemäß kann Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 \nStVollzG zwar im Rahmen des § 46 StVollzG, also bei der \nPrüfung eines Taschengeldanspruches Strafgefangener, als \nabschließende Regelung verstanden werden, nicht jedoch bei der \nPrüfung der Frage, ob bzw. in welcher Höhe vom Gefangenen ein \nEigenanteil an Zahnersatzkosten getragen werden kann. Vielmehr \nist nach der Auffassung des OLG Hamm die Anlegung eines \nsolchermaßen verengten Prüfungsmaßstabes nicht mit der \nFürsorgepflicht der Justizverwaltung für die Strafgefangenen \nvereinbar, weil dies zu einer unzumutbaren finanziellen \nBelastung des Strafgefangenen führen könne. So sei das \nAbstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines \nGefangenen in einem bestimmten Monat - wohl dem der \nabschließenden gerichtlichen Entscheidung - mit der Gefahr \nunbilliger Entscheidungen behaftet, weil sich die finanziellen \nBelastungen, die sich aus der Beteiligung des Strafgefangenen \nan den mitunter beträchtlichen Zahnersatzkosten ergeben, über \neinen längeren Zeitraum und gegebenenfalls sogar über den \nZeitpunkt der Haftentlassung erstrecken können. Darüber \nhinaus sei eine solche Handhabung geeignet, der Erreichung des \nVollzugsziels (§ 2 StVollzG) entgegenzuwirken. Die \nStrafvollstreckungskammer habe daher über die Maßgabe des \nAbs. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVollzG hinaus zu \nbeachten, ob dem Strafgefangenen eigene Mittel zur Verfügung \nstehen, ob er sonstige finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen \nhabe und ob er durch Arbeitseinkommen eigenes Einkommen, \ngegebenenfalls in welcher Höhe, erziele.\n\n37\n\nOLG Hamm, Beschluß vom 10. Juli 1990 \n- 1 Vollz (Ws) 58/90 -, a.a.O.\n\n38\n\nDa nach der Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem Kläger \nund dem Leiter der Justizvollzugsanstalt W. eine auch nur \nannähernde Tilgung des vom Anstaltsträger nicht übernommenen \nKostenanteils von 1.120,00 DM bis zum - aus damaliger Sicht - \nvoraussichtlichen Haftentlassungstermin im Januar 1996 nicht \nzu erwarten war und daher der nach seinen glaubhaften \nBekundungen ohnehin mit Schulden belastete Kläger nach seiner \nFreilassung somit zusätzlichen finanziellen Belastungen \nentgegensah, spricht viel dafür, daß er als bedürftig im Sinne \nder Nr. 60 Abs. 3 DOG zu betrachten war. Weitergehend kann \nsogar zu erwägen sein, ob das Vorliegen der Bedürftigkeit iSv \nNr. 60 Abs. 3 DOG allein daraus abzuleiten ist, daß die \nRegelung des § 62 StVollzG in engem Zusammenhang mit den \nVorschriften des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs \n- Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) steht und in § 61 \nSGB V eine vollständige Befreiung unter anderem von der \nPflicht zur Beteiligung an Zahnersatzkosten (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 \nSGB V) wegen des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung \nangeordnet wird, wenn wie hier die monatlichen Bruttoeinnahmen \ndes Versicherten 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des \nVierten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften \nfür die Sozialversicherung - (SGB IV) nicht überschreiten.\n\n39\n\nVgl. Alex, Strafverteidiger 1991, \n175 f. (Anmerkung zum Beschluß des \nOLG Hamm vom 10. Juli 1990 - 1 Vollz \n(Ws) 58/90 -); Callies/Müller-Dietz, \nRn. 2 zu § 62.\n\n40\n\nEine Realisierung des Hilfeanspruches im Rahmen der sog. \nfreien Heilfürsorge für Strafgefangene konnte auch zeitgerecht \nerwartet werden. Es spricht nichts Durchgreifendes dafür, daß \ndie Zahnbehandlung, deren Notwendigkeit dem Kläger nach seinen \nAngaben seit Oktober 1992 bekannt war und wegen derer er \nbereits im Februar 1993 erstmals an den Beklagten \nherangetreten ist, dermaßen eilbedürftig war, daß nach der vom \nKläger behaupteten mündlichen Ablehnung der vollen \nKostenübernahme durch den Anstaltsträger eine nähere Klärung \ndurch die vorgesehenen Rechtsbehelfe (Widerspruch nach § 109 \nAbs. 3 StVollzG iVm § 1 Abs. 2 iVm Abs. 1 des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzes über das Vorschaltverfahren bei \nAnträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die \nVollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten vom \n20. Februar 1979 - Vorschaltverfahrensgesetz -, Gesetz- und \nVerordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1979, 40, sowie ggf. \nnachfolgend Antrag auf gerichtliche Entscheidung der \nStrafvollstreckungskammer nach den §§ 109 ff. StVollzG) zu \nspät gekommen wäre. Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit \nspricht schon entscheidend, daß die Zahnbehandlung tatsächlich \nerst mehr als zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Beantragung \nbeim Beklagten, nämlich im Frühjahr 1995, durchgeführt worden \nist, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage aus der \nSicht des Klägers nicht günstiger darstellte als zu Beginn \nseiner Bemühungen um eine zuzahlungsfreie Zahnbehandlung. \nWeiter spricht gegen die Eilbedürftigkeit der Zahnbehandlung, \ndaß der Kläger bereits im Rahmen des (ersten) gerichtlichen \nVerfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, nämlich \n(spätestens) durch das Schreiben des Beschwerdegerichts vom \n7. Juli 1994, davon in Kenntnis gesetzt worden war, daß die \nZahnbehandlung unmittelbar nach Abschluß einer \nRückzahlungsvereinbarung mit der Anstaltsleitung in die Wege \ngeleitet werden könne, er aber gleichwohl erst am 13. Dezember \n1994, also rund fünf Monate später, eine derartige \nVereinbarung unterschrieben hat. Es ist kein einleuchtender \nGrund dafür erkennbar, warum der Kläger diese Zeitspanne des \nZuwartens nicht dazu genutzt hat, das Bestehen einer \nvollständigen Hilfeverpflichtung des Anstaltsträgers im Rahmen \nder freien Heilfürsorge für Strafgefangene im Wege der ihm zu \nGebote stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten überprüfen zu \nlassen; dem Senat drängt sich nach den Einlassungen des \nKlägers der Eindruck auf, daß dies vor allem deshalb \nunterblieben ist, weil sich der Kläger von Anfang an auf ein \njuristisches Vorgehen gegen den zuständigen Träger der \nSozialhilfe versteift und deshalb die naheliegende (und ihm \nauch nahegebrachte) Möglichkeit der Inanspruchnahme des \nprimären Kostenträgers aus dem Auge verloren hat.\n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, daß dem Kläger weitergehende \nBemühungen um eine vollständige Kostenübernahme durch den \nTräger der Justizvollzugsanstalt nicht zugemutet werden \nkonnten, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen; sie \nsind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n42\n\nDer Ausschluß eines Leistungsanspruches auf Krankenhilfe \ngegen den Beklagten aus Gründen des Nachranges (§ 2 Abs. 1 \nBSHG) wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß \nsich der Erfolg eines konsequenten, gegebenenfalls auch \ngerichtlichen Rechtsschutz umfassenden Vorgehens gegen den \nAnstaltsträger auf volle Übernahme der Kosten für \nzahntechnische Leistungen - rückblickend - nicht mit letzter \nSicherheit einschätzen läßt. Vielmehr geht es zu Lasten des \nHilfesuchenden, wenn sich im Nachhinein nicht mehr zuverlässig \nfeststellen läßt, ob er die Hilfe von einem vorrangig \nverpflichteten Leistungsträger erhalten hätte, und wenn, wie \nvorliegend, die Ungewißheit darauf beruht, daß mögliche und \nzumutbare Bemühungen um eine Anspruchsverwirklichung gegenüber \ndiesem Leistungsträger unterlassen worden sind und damit \ngleichsam der Beweis für die Tauglichkeit derartiger \nBemühungen vereitelt worden ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n29. September 1971 - V C 2.71 -, \nBVerwGE 38, 307 = FEVS 19, 43; OVG NW, \nUrteil vom 5. Oktober 1992 \n- 8 A 2622/89 - und Beschluß vom \n15. Oktober 1986 - 8 A 936/85 -, \nZeitschrift für Sozialhilfe und \nSozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1987, 593 \n(nur Leitsatz).\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO. \n\n45\n\nDie Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. \n\n46\n\nDie Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil \nkeiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe \neingreift.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/8-a-2820-95","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/8-a-2820-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309282","retrieved":"2026-07-09 03:38:46.573195+00:00"}}