{"status":"available","doknr":"OLD309284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0730.20A592.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-30","aktenzeichen":"20 A 592/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Allgemeinverfügung des Beklagten vom 15. Juli 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 16. November \n1992 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in \n . Er ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband und \nverfolgt den Zweck, durch Lehrgänge, Prüfungen und \nZuchtberatungen brauchbare Jagdhunde heranzubilden. Prüfungen \nhält er nach den Prüfungsordnungen des \nJagdgebrauchshundverbandes und des Landesjagdverbandes \nNordrhein-Westfalen ab. \n\n3\n\nDie Prüfungen umfassen das Fach Wasserarbeit. Diese hat den \nSinn, den Jagdhund auf seine spätere Aufgabe in der Praxis, \nd.h. vor allem auf die Nachsuche von krank oder verendet in \nWasser gefallenem Wasserwild vorzubereiten, das Ergebnis durch \ndie Prüfung zu beweisen und für die Zucht zu dokumentieren. \nZur Erreichung dieses Zieles werden lebende, flugunfähig \ngemachte Enten eingesetzt. In der Vergangenheit wurden den \nEnten einige Federn einer Handschwinge ausgezupft. In der seit \nSeptember 1994 geltenden Prüfungsordnung ist festgelegt, daß \ndie Flugfähigkeit der Ente nur durch eine Papiermanschette \nüber einzelnen Schwungfedern einer Schwinge eingeschränkt \nwerden darf. Bei der Aufgabe \"Stöbern mit Ente im \ndeckungsreichen Gewässer\" - früher \"Verlorenbringen aus der \nDeckung\" - wird eine flugunfähige Ente in der Deckung \nausgesetzt, ohne daß ein Anschuß markiert wird. Der Hund wird \nzur Nachsuche aufgefordert. Er soll die Ente selbständig \nsuchen und finden. Sobald er die Ente aus der Deckung drückt \nund sichtig verfolgt, ist sie zu erlegen, wenn das ohne \nGefährdung der Sicherheit möglich ist. Die erlegte Ente muß \nvom Hund selbständig gebracht werden. \n\n4\n\nMit Runderlaß vom 4. Mai 1992 (II C 3-4201-3672, III B 6-\n71-40-00.10-) erklärte das Ministerium für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen die \nAusbildung und Prüfung von Jagdhunden in der Wasserarbeit \nunter Verwendung lebender, flugunfähig gemachter Enten ab \nsofort wegen Unvereinbarkeit mit § 1 des Tierschutzgesetzes \n(TierSchG) für verboten. Eine Arbeitsgruppe aus namhaften \nJagdhundexperten sowie Vertretern der obersten Tierschutz- und \nJagdbehörde habe eine brauchbare Alternativmethode entwickelt. \nEs gebe deshalb keinen Grund mehr, an der bislang üblichen \nMethode festzuhalten. Die Alternativmethode umfaßt nach dem \nVorschlag der Arbeitsgruppe vom 9. Dezember 1991 neben der \n\"Ausbildung ohne ausgesetzte Ente\" - mit den Aufgaben \n\"Gewöhnung an tiefes Wasser und an den Schuß\", \"Stöbern im \ndeckungsreichen Gewässer\", \"Freiverlorensuche und Bringen \ntoter Enten aus deckungsreichem Gewässer\", \"Feststellung der \nSchußfestigkeit\" - die \"Einarbeitung im praktischen \nJagdbetrieb\", wozu das \"Verfolgen gesunder, nicht ausgesetzter \nWildenten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit\", das \"Bringen \nerlegter Enten aus tiefem Wasser\" und die \"Nachsuche einer \nkranken Ente\" gehören. \n\n5\n\nDaraufhin ordnete der Beklagte mit Allgemeinverfügung vom \n15. Juli 1992, gerichtet an alle Besitzer von \nJagdgebrauchshunden, die ihre Hunde einer Ausbildung und \nPrüfung in der Wasserarbeit unter Verwendung lebender Enten \nunterziehen wollen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nan, daß im Gebiet des Kreises die Ausbildung und \nPrüfung von Jagdhunden in der Wasserarbeit unter Verwendung \nlebender, flugunfähig gemachter Enten nicht mehr durchgeführt \nwerden dürften. Die Enten würden einer Streßsituation und \neinem starken Leidensdruck ausgesetzt. Dies sei mit § 1 \nTierSchG nicht vereinbar, weil ein vernünftiger Grund nicht \nmehr gegeben sei. Es stünden alternative, tierschutzgerechte \nAusbildungs- und Prüfungsmethoden zur Verfügung, die eine \nsichere Auswahl jagdtauglicher Hunde ermöglichten. Die \nAllgemeinverfügung wurde am 17. Juli 1992 öffentlich \nbekanntgemacht. \n\n6\n\nDer Kläger machte mit seinem am 11. August 1992 eingelegten \nWiderspruch geltend, der Einsatz der lebenden Enten sei nicht \ntierschutzwidrig. Der Hund werde nicht dazu ausgebildet, \nSchärfe an Enten unter Beweis zu stellen. Er werde auch nicht \nauf die Ente gehetzt. Bei der Wasserjagd sei der für die \nWasserarbeit ausgebildete und geprüfte, brauchbare Jagdhund \nerforderlich. Die Ente werde mit vernünftigem Grund und \nfachgerecht getötet. Sie sei dem Hund im Wasser in der Regel \nweitaus überlegen. Erhebliche oder sich wiederholende \nSchmerzen würden ihr nicht zugefügt. Auch aus züchterischen \nGründen sei die Wasserarbeit mit der lebenden Ente \nvorzunehmen.\n\n7\n\nDer Regierungspräsident wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 16. November 1992 zurück. Bei der bisherigen Form \nder Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde gerate die Ente wegen \nihres eingeschränkten Fluchtverhaltens in eine mit Angst- und \nSchreckzuständen vergleichbare Streßsituation. Das verstoße \ngegen § 1 TierSchG. Anhand der Alternativmethode könnten die \nnatürlichen Anlagen eines Jagdhundes problemlos und sicher \nermittelt werden. Die Verwendung lebender Enten erübrige sich \ndaher. Wegen des ministeriellen Runderlasses bestehe kein \nErmessensspielraum. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 18. Dezember 1992 Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, die Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde unter \nVerwendung lebender Enten seien für die Zuchtauslese sowie für \ndie Eignungsfeststellung zu Jagdzwecken unerläßlich. Sie \nverstießen nicht gegen § 1 TierSchG und unterlägen auch keinem \nVerbot nach § 3 TierSchG. Der Einsatz brauchbarer Jagdhunde \nsei gesetzlich vorgeschrieben und zum Aufspüren und Erlegen \nkrankgeschossenen Wasserwildes auch tierschutzrechtlich \ngeboten. Die Alternativmethode sei nicht praxisgerecht und \nnicht geeignet, brauchbare von nicht geeigneten Jagdhunden zu \nunterscheiden. Außerdem werde die Tötung der Ente lediglich \nvorverlegt. Das ausgesprochene Verbot verstoße gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verbot diene nicht dem \nSchutz der Ente, sondern sei politisch motiviert. Seit \nAnwendung der Alternativmethode seien die Leistungen der Hunde \nbei der Wasserarbeit merklich zurückgegangen. Die Zuchtvereine \nverlangten für die Eintragung in das Zuchtregister den \nNachweis der Arbeit an der lebenden Ente. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\ndie Allgemeinverfügung des Beklagten \nvom 15. Juli 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten vom \n16. November 1992 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen, u.a. der Landesjagdverband Nordrhein-\nWestfalen habe sich für die Alternativmethode ausgesprochen. \nDiese Methode werde seit 1992 erfolgreich angewendet. Das \nausgesprochene Verbot sei deshalb das mildeste Mittel, um den \nAnforderungen des § 1 TierSchG gerecht zu werden. Bei den \nfrüheren Prüfungen seien in großem Umfang Enten lebend von den \nHunden apportiert worden. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 29. Dezember 1995 \nzugestellt worden ist, hat der Kläger am 25. Januar 1996 \nBerufung eingelegt. Er verweist auf Begleituntersuchungen zur \nJagdgebrauchshundeausbildung in Baden-Württemberg und vertieft \nseine bisherigen Ausführungen. Insbesondere ein Verstoß gegen \n§ 3 Nr. 8 TierSchG liege nicht vor. Bei Einhaltung der \nPrüfungsordnung werde die Ente nicht gehetzt. Sie sei dem Hund \nin der Prüfungssituation nicht unterlegen und erleide keine \nAngst. Die Ente werde vom Hund so selten lebend ergriffen, daß \ndie Tauglichkeit der Prüfungssituation hierdurch nicht in \nFrage gestellt sei. Außerdem seien Jagdhunde vor ihrem Einsatz \nim Jagdbetrieb aufgabengerecht auszubilden und zu prüfen. Die \nVerschlechterung der Prüfungsleistungen der Hunde bei der \nWasserarbeit sei durch mehrjährige Aufzeichnungen belegt. Das \nVerwaltungsgericht habe den Sachverhalt insoweit unzulänglich \naufgeklärt. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Die Ente sei dem \nHund schutzlos ausgeliefert, wenn ihr die Papiermanschette \nangelegt sei. Die Alternativmethode führe zu uneingeschränkt \njagd- und zuchttauglichen Hunden. Der Hund, der beim Stöbern \nohne lebende Ente gute Leistungen zeige, habe erfahrungsgemäß \nkeine Probleme hinter der lebenden Ente. Der Abstand zwischen \ndem Hund und der flugunfähigen Ente sei bei den Prüfungen \nhäufig so gering, daß mit Rücksicht auf den Hund davon \nabgesehen werde, die Ente zu schießen. Die Aufzeichnungen des \nKlägers wiesen auf eine relativ geringe Zahl von Versagern \nhin; das Versagen könne außerdem als Verbesserung der \nSelektion verstanden werden. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung des Klägers hat Erfolg.\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt; er kann \ngeltend machen, durch die angefochtene Allgemeinverfügung in \nseinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die verfügte Anordnung \nwirkt sich, obwohl sie an die Besitzer von Jagdgebrauchshunden \ngerichtet ist, unmittelbar auf die selbstbestimmte \nsatzungsmäßige Betätigung des Klägers aus und greift \ninhaltlich in die subjektive Rechtsstellung des Klägers ein. \nDer Vereinszweck des Klägers richtet sich darauf, u.a. durch \nLehrgänge und Prüfungen brauchbare Jagdhunde für die \nweidgerechte Jagdausübung heranzubilden. Die den Prüfungen der \nJagdgebrauchshunde zugrunde liegende Prüfungsordnung sieht den \nEinsatz lebender, flugunfähig gemachter Enten vor. Die \nangefochtene Allgemeinverfügung untersagt dies und hindert den \nKläger so in der Reichweite ihrer Regelung, seine selbst \ngewählten Aufgaben zu erfüllen. \n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet. Die angefochtene \nAllgemeinverfügung ist in der Gestalt des hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung kommt § 16 a \nSatz 1 TierSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift trifft die \nzuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße \nund die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen \nAnordnungen. Die Regelungsbefugnis besteht entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht allein im Hinblick auf vom \nMenschen gehaltene Tiere. Eine solche Einschränkung findet im \nWortlaut des § 16 a Satz 1 TierSchG keine Stütze, verkennt den \nsystematischen Zusammenhang mit § 16 a Satz 2 TierSchG \n(\"insbesondere\") und wird dem Sinn und Zweck des § 16 a \nTierSchG nicht gerecht, die Behörde zu Anordnungen mit dem \nZiel der Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer \nZustände zu ermächtigen. Es versteht sich, daß hierzu die \nVerhinderung zukünftiger Verstöße gegen tierschutzrechtliche \nBestimmungen und drohender Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten (§§ 17, 18 TierSchG) gehört. \n\n27\n\nAusschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der \nAllgemeinverfügung ist, ob die Verwendung lebender, \nflugunfähig gemachter Enten bei der Ausbildung und Prüfung von \nJagdhunden generell und ungeachtet etwaiger Modifizierungen \nder hierbei praktizierten Rahmenbedingungen oder sonstiger \nVeränderungen des Ausbildungs- und Prüfungsgeschehens gegen \nBestimmungen des Tierschutzrechts verstößt. Lediglich unter \ndieser Voraussetzung kann das ausgesprochene umfassende Verbot \nnotwendig sein, um zukünftige Zuwiderhandlungen gegen die \ntierschutzrechtlichen Anforderungen zu unterbinden. Mit der \nFormulierung der \"notwendigen\" Anordnung bringt § 16 a Satz 1 \nTierSchG den im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck, wonach eine behördliche \nRegelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren \nSinne sein muß. Das schließt ein, daß die Behörde von mehreren \nmöglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen hat, \ndie den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am \nwenigsten beeinträchtigt. Im Hinblick auf die der \nAllgemeinverfügung zugrunde liegende Zielrichtung des \nBeklagten folgt hieraus, daß unerheblich ist, ob die vom \nKläger angewandte Prüfungsordnung schon gegenwärtig alle \nMöglichkeiten ausschöpft, die Ausbildung und Prüfung der \nJagdgebrauchshunde im Fach Wasserarbeit tierschutzgerecht zu \ngestalten, oder ob - im Falle der grundsätzlichen \ntierschutzrechtlichen Verträglichkeit der Verwendung lebender, \nflugunfähig gemachter Enten - Veranlassung besteht, die \neinzelnen Faktoren der Übungen bzw. der Prüfung zugunsten der \nEnten weiter, über die ab September 1994 in Kraft getretenen \nÄnderungen der Prüfungsordnung hinaus, zu verbessern. Die \nAllgemeinverfügung beschränkt sich nicht auf die im Zeitpunkt \nihres Erlasses bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides geltenden konkreten Ausbildungs- und \nPrüfungsbedingungen oder einzelne in der Vergangenheit \naufgetretene Mißstände, auf die der Beklagte im Verfahren \nnäher eingegangen ist. Sie erstreckt sich vielmehr schlechthin \nund undifferenziert auf den Einsatz lebender, flugunfähig \ngemachter Enten zur Ausbildung und Prüfung der \nJagdgebrauchshunde; sie beruht auf der Annahme, von der \nVerwendung solcher Enten könne und müsse vollständig abgesehen \nwerden. \n\n28\n\nEin Gesetzesverstoß, der mit diesem weitgespannten \nRegelungsgehalt der angefochtenen Allgemeinverfügung \nkorrespondiert und sie deshalb auch unter dem Gesichtspunkt \ndes \"milderen Mittels\" rechtfertigen könnte, ist nicht \nfestzustellen. Aus § 3 Nr. 8 TierSchG läßt sich die generelle \nTierschutzwidrigkeit der Verwendung lebender, flugunfähig \ngemachter Enten nicht herleiten. § 3 Nr. 8 TierSchG verbietet \nes, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht \ndie Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern. Diese \nVorschrift ist einschlägig; der auszubildende oder zu prüfende \nJagdhund wird im Fach \"Stöbern mit Ente im deckungsreichen \nGewässer\" auf die Ente gehetzt. Unter \"Hetzen\" ist das \nAnstacheln zu aggressivem Verhalten zu verstehen, wobei die an \ndas Tier gerichtete Aufforderung zur Verfolgung eines anderen \nTieres genügt. \n\n29\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluß vom \n6. November 1996 - 11 TG 4486/96 -, NuR \n1997, 296; Schleswig-Holsteinisches \nOVG, Urteil vom 17. März 1998 - 4 L \n219/94 -; Lorz, Das Tierschutzrecht und \ndie Ausbildung des Jagdhundes an der \nlebenden Ente, NuR 1991, 207.\n\n30\n\nAufgabe des Hundes ist es, nach Aufforderung seines Führers \ndie ausgesetzte Ente zu suchen, zu finden und aus der Deckung \nzu drücken (II § 3 Abs. 2 bis 4 der Verbandsprüfung Wasser). \nJedenfalls letzteres ist als Verfolgung der Ente zu werten, so \ndaß es der Beurteilung der in der Prüfungsordnung weiter \nangesprochenen sichtigen Verfolgung, sobald die Ente aus der \nDeckung gedrückt ist, nicht bedarf. Die vom Kläger hiergegen \neingewandten Zweifel an der Überlegenheit des Hundes gegenüber \nder Ente lassen außer acht, daß es auf diesen Umstand für das \n\"Hetzen\" nicht ankommt. Ausreichend hierfür ist nach dem \nklaren Wortlaut von § 3 Nr. 8 TierSchG, daß das Tier auf ein \nanderes Tier gehetzt wird. Damit erfaßt das Gesetz das andere \nTier als Objekt eines - aufforderungsgemäßen - Angriffs. Ob \ndas angegriffene Tier gemessen an den Kräfteverhältnissen oder \nFluchtmöglichkeiten unterlegen ist, ob es sich mit anderen \nWorten der Aggression erfolgreich widersetzen oder ihr \nausweichen kann, ist nicht von Bedeutung. Bestätigt wird dies \ndadurch, daß die Hetzjagd auf Wild, bei der auf den Einsatz \nüberlegener Mittel im Verständnis des Klägers abgehoben wird, \n\n31\n\nvgl. Lorz/Metzger/Stöckel, \nJagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., \n§ 19 BJagdG Rdnr. 20, \n\n32\n\njagdrechtlich ausdrücklich verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 des \nBundesjagdgesetzes - BJagdG -) ist. Sie kann deshalb von \nvornherein nicht als weidgerecht angesehen werden. § 3 Nr. 8 \nTierSchG setzt indessen voraus, daß ein \"Hetzen\" weidgerecht \nsein kann, und verdeutlicht so, daß der Begriff im gegebenen \ntierschutzrechtlichen Zusammenhang nicht das Merkmal der \nÜberlegenheit des Verfolgers einschließt. \n\n33\n\nDie Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern das \n\"Hetzen\" des auszubildenden bzw. zu prüfenden Jagdhundes auf \ndie Ente jedenfalls dem Grunde nach; eine an den Begriff \n\"soweit\" anknüpfende Eingrenzung ist in Anbetracht des \nangefochtenen generellen Verbotes nicht veranlaßt. Die \nAnwendbarkeit der \"Jagdklausel\" auf die Ausbildung und Prüfung \nder Jagdhunde scheitert nicht daran, daß es sich hierbei nicht \num das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild \n- die Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG - handelt \nund es bei diesen jagdlichen Tätigkeiten nicht weidgerecht \nist, das zu jagende Wild zuvor künstlich in seinen natürlichen \nBewegungs- und Fluchtmöglichkeiten einzuschränken, Wasserwild \nalso flugunfähig zu machen, um sodann Hunde auf es zu hetzen \noder es zu erlegen. \n\n34\n\nA.A. Hessischer VGH, Beschluß vom \n6. November 1996 - 11 TG 4486/96 -, \na.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OVG, \nUrteil vom 17. März 1998 - 4 L \n219/94 -.\n\n35\n\nSeinem Wortlaut nach kann § 3 Nr. 8 TierSchG dahingehend \nausgelegt werden, daß die Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde \nzur Vorbereitung der eigentlichen Jagdhandlungen im Sinne des \n§ 1 Abs. 4 BJagdG durch die \"Jagdklausel\" gedeckt sind. Ein \nweites, die Jagdhundausbildung umfassendes Verständnis der \n\"Jagdklausel\" wird schon dadurch nahegelegt, daß die \nErforderlichkeit nicht im Hinblick auf die Jagdausübung \ngegeben sein muß, sondern im Hinblick auf die Grundsätze der \nJagdausübung. Hiermit lehnt sich § 3 Nr. 8 TierSchG an die \nFormulierung des § 1 Abs. 3 BJagdG an. Diese Vorschrift \numschreibt mit dem Verweis auf die allgemein anerkannten \nGrundsätze deutscher Weidgerechtigkeit die Summe der rechtlich \nbedeutsamen weidmännischen Pflichten. \n\n36\n\nVgl. Mitzschke/Schäfer, BJagdG, \n4. Aufl., § 1 Rdnr. 45.\n\n37\n\nDie sich aus § 1 Abs. 3 BJagdG ergebenden Anforderungen \nsind auch bei Handlungen zu beachten, die nicht unmittelbar zu \nden Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG gehören. \n\n38\n\nVgl. Schandau/Drees, Das Jagdrecht \nin Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 1 \nBJagdG Anm. 2 d.\n\n39\n\n§ 3 Nr. 8 TierSchG betont damit den Gesichtspunkt der \nWeidgerechtigkeit der Tätigkeit des Jägers, nicht denjenigen \nder Jagdausübung im engeren Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG.\n\n40\n\nDarüber hinaus wird der Begriff der \"Jagdausübung\" \njagdrechtlich nicht einheitlich verwandt. Er kann alle \nMaßnahmen und Handlungen umfassen, durch die das Jagdrecht \nverwirklicht wird. \n\n41\n\nVgl. Schandau/Drees, a.a.O., § 1 \nBJagdG Anm. 2 c. \n\n42\n\nHierzu gehört herkömmlicherweise die Ausbildung der \nJagdgebrauchshunde. Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei \njeder Jagdart auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder \nNachsuche auf Schalenwild sind brauchbare Jagdhunde zu \nverwenden (§ 30 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen \n- LJG -). Dies entspricht gefestigtem jagdrechtlichen \nVerständnis der Weidgerechtigkeit der Jagd. Die Brauchbarkeit \nder Jagdhunde setzt deren Ausbildung voraus.\n\n43\n\nVgl. Schandau/Drees, a.a.O., § 30 \nLJG Anm. II.\n\n44\n\nDas ist zwischen den Parteien nicht streitig und bedarf \ndaher keiner vertieften Erörterung; lediglich die \nAusbildungsmethoden werden von den Parteien unterschiedlich \nbewertet. Die Frage der Brauchbarkeit der Jagdgebrauchshunde \neinschließlich deren Ausbildung ist von daher traditionell \nGegenstand jagdrechtlicher Regelungen über die Ausübung der \nJagd. \n\n45\n\nVgl. Mitzschke/Schäfer, \nReichsjagdgesetz, 3. Aufl., § 34 Anm. 2 \nund 3 (Seite 137), Seite 393 ff.; \nMitzschke/Schäfer, BJagdG, a.a.O., \nAnhang zu § 18 Anm. IV, Rdnrn. 2 \nff.\n\n46\n\nDamit steht im Einklang, daß für die Verbandsprüfung Wasser \nim Grundsatz nur Hunde zugelassen sind, deren Führer im Besitz \neines gültigen Jagdscheins sind (I Nr. 8 Abs. 1 der \nVerbandsprüfung Wasser). Weder dem Bundesjagdgesetz noch dem \nLandesjagdgesetz noch dem Tierschutzgesetz ist ein \nAnhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß § 3 Nr. 8 TierSchG von \neinem die Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde dennoch \nausklammernden Begriffsverständnis der \"Jagdausübung\" getragen \nwird. Bei Erlaß dieser Vorschrift, die seit dem Inkrafttreten \ndes Tierschutzgesetzes im Jahre 1972 inhaltlich unverändert \ngeblieben ist, war die Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde \nunter Verwendung lebender Enten gängige Praxis. Die später \nbegonnene Diskussion um die Tierschutzgerechtigkeit dieser \nMethode betrifft in erster Linie deren Erforderlichkeit bzw. \nkonkrete Ausgestaltung. \n\n47\n\nVgl. BT-Drucks. 13/7016 (S. 49); OLG \nCelle, Urteil vom 12. Oktober 1993 \n- 2 Ss 147/93 -, NuR 1994, 515.\n\n48\n\nGerade hierüber verhalten sich die angefochtene \nAllgemeinverfügung und der Widerspruchsbescheid. Veränderungen \nbei der Einschätzung der Erforderlichkeit der beanstandeten \nPraxis des Klägers sagen über die Deutung der (sonstigen) \nTatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 8 TierSchG nichts \nEntscheidendes aus. \n\n49\n\nDie Einbeziehung der Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde \nin den Anwendungsbereich der \"Jagdklausel\" des § 3 Nr. 8 \nTierSchG entspricht dem systematischen Zusammenhang dieser \nBestimmung mit § 1 TierSchG sowie dem Sinn und Zweck des \nVerbotes. Die in § 3 TierSchG normierten Verbote \nkonkretisieren in den jeweiligen Regelungsbereichen den \nGrundsatz des § 1 TierSchG, wonach Zweck des Gesetzes ist, aus \nder Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf \ndessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (Satz 1), und \nniemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden \noder Schäden zufügen darf (Satz 2). Das Tierschutzgesetz zielt \ndarauf ab, ethische Grundsätze für den Schutz von Tieren und \nentgegenstehende Erfordernisse unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips miteinander in Einklang zu \nbringen.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Juni \n1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 \n(389); BVerwG, Urteil vom 27. August \n1981 - 3 C 37.80 -, Buchholz 418.9 \nTierSchG Nr. 2.\n\n51\n\nDie Prüfung des \"vernünftigen Grundes\" im Sinne des § 1 \nSatz 2 TierSchG verlangt im Einzelfall eine Abwägung der \nbetroffenen Rechtsgüter und Interessen, d.h. zwischen dem \nAnliegen eines möglichst weitreichenden Tierschutzes und \ngegenläufigen menschlichen Belangen, sich gegenüber dem Tier \nin bestimmter Weise zu verhalten, es etwa zu menschlich \ndefinierten Zwecken zu ge- bzw. verbrauchen. \n\n52\n\nVgl. OLG Celle, Urteil vom \n12. Oktober 1993 - 2 Ss 147/93 -, \na.a.O.; Lorz, TierSchG, 4. Aufl., \nAnhang zu §§ 17, 18 Rdnrn. 25 ff.\n\n53\n\nDiese Gegenüberstellung, Gewichtung und Abwägung \nentgegengesetzter Belange hat der Gesetzgeber im \nRegelungsbereich des § 3 TierSchG selbst vorgenommen. Die \nspeziellen Verbotsregelungen sind Ausprägung der gesetzlichen \nWertung der in Frage stehenden Einwirkungen auf die Tiere als \nunverhältnismäßig. Der Geltungsanspruch eines solchen Verbotes \nsteht nicht unter dem zusätzlichen Vorbehalt, daß für das \nverbotene Verhalten kein \"vernünftiger Grund\" geltend gemacht \nwerden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde zur \nRelativierung der Verbote führen und den eindeutig zum \nAusdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen mißachten. Der \nGesetzgeber wollte mit den Verboten des § 3 TierSchG \nInteressengegensätze von besonderem Gewicht und besonderer \nHäufigkeit erfassen und den unabweisbaren praktischen \nErfordernissen in wohlabgewogenem Umfang Rechnung tragen. \n\n54\n\nVgl. BT-Drucks. VI/2559 S. 10.\n\n55\n\nDie Befugnis, die Jagd auf wildlebende Tiere auszuüben, ist \ngesetzlich verankert und als subjektive Rechtsstellung \ngeschützt (§§ 1 Abs. 1, 3 BJagdG). Die durch das Jagdrecht \nunberührt bleibenden Vorschriften des Tierschutzrechts (§ 44 a \nBJagdG) können nicht losgelöst von dieser Befugnis gesehen \nwerden. Das subjektive Recht des Jagdausübungsberechtigten, \nu.a. Wild zu erlegen, unterliegt bei seiner Wahrnehmung im \nRahmen der Weidgerechtigkeit und der gesetzlichen \nEinschränkungen keiner Notwendigkeitsüberprüfung. Der bei der \nAuslegung von Rechtsnormen aus unterschiedlichen \nRechtsbereichen zu bedenkende Aspekt der Einheit der \nRechtsordnung läßt keine Interpretation des Tierschutzgesetzes \nzu, die zwingenden Erfordernissen rechtmäßiger Jagdausübung \nzuwiderlaufen würde. \n\n56\n\nVor diesem Hintergrund kann § 3 Nr. 8 TierSchG sachgerecht \nnicht so verstanden werden, daß für eine \nErforderlichkeitsprüfung hinsichtlich der Ausbildung und \nPrüfung der bei der Jagd notwendigerweise einzusetzenden \nJagdgebrauchshunde kein Ansatz bliebe. Durch § 3 Nr. 8 \nTierSchG wird nicht die Erfüllung der Erfordernisse \nweidgerechter Jagdausübung in Frage gestellt. Vielmehr soll \nersichtlich die weidgerechte Jagdausübung auch dann, wenn sie \nmit dem \"Hetzen\" verbunden ist, tierschutzrechtlich nicht \nverboten sein. Nach den vorstehenden Ausführungen gilt diese \nErwägung nicht allein für die Jagdausübung in dem in § 1 \nAbs. 4 BJagdG umschriebenen (engeren) Sinne, sondern auch für \nsonstige mit der weidgerechten Ausübung der Jagd einhergehende \nTätigkeiten. Der Beklagte geht in Übereinstimmung mit der \nAuffassung des zuständigen Ministeriums, die im Runderlaß vom \n4. Mai 1992 deutlich wird, selbst davon aus, daß es zur \nBeurteilung der Tierschutzkonformität der Verwendung lebender \nEnten auf die Frage der Erforderlichkeit ankommt; das setzt \n- wie gesagt - notwendig voraus, daß kein striktes, von \nErforderlichkeitskriterien unabhängiges Verbot eingreift.\n\n57\n\nDie gesetzlich angeordnete Verwendung brauchbarer Jagdhunde \nu.a. bei der Jagd auf Wasserwild erfordert es, daß der für \ndiese Jagdzwecke bestimmte Jagdhund unter Verwendung lebender, \nflugunfähig gemachter Enten ausgebildet wird. Der vom Kläger \nmit der Ausbildung u.a. bezweckte Erfolg, den Jagdhund auf \nseine spätere Aufgabe in der Praxis, die Nachsuche von krank \noder verendet in Wasser gefallenem Wasserwild vorzubereiten, \nkann zur Überzeugung des Senats nicht in gleicher Weise \nerreicht werden, wenn vom Einsatz lebender, flugunfähig \ngemachter Enten vollständig abgesehen wird. Demzufolge mangelt \nes an einem die Verwendung der Enten entbehrlich machenden \nMittel und ist die Erforderlichkeit der beanstandeten \nAusbildungsmethode - dem Grunde nach - zu bejahen, nicht aber \nschlechthin zu verneinen. Der Jagdhund muß bereits bei Beginn \nder Jagdausübung (im engeren Sinne) auf Wasserwild brauchbar \nsein; die von den Parteien übereinstimmend für unerläßlich \nerachtete Ausbildung, die darauf gerichtet ist, den Jagdhund \nbrauchbar zu machen, muß beim Einsatz des Hundes erfolgreich \nabgeschlossen sein. Die Überzeugung vom Fehlen eines für das \nErreichen des vorgesehenen Zieles gleichwertigen Mittels \nstützt sich auf den Bericht der Wildforschungsstelle des \nLandes Baden-Württemberg über die \"Begleituntersuchungen zur \nJagdgebrauchshundeausbildung im Fach Wasserarbeit mit lebender \nEnte im Rahmen der Stuttgarter Vereinbarung\". Die \numfangreichen, fachkundig begleiteten Untersuchungen waren \nspeziell darauf gerichtet, den Ausbildungserfolg der Hunde im \nHinblick auf die Entwicklung möglicher Alternativen zum \nEinsatz lebender Enten zu analysieren; sie beruhten auf \nPrüfungsbedingungen, denen die vom Kläger angewandte \nPrüfungsordnung in ihrer aktuellen Fassung in den \nausschlaggebenden Punkten genügt. Anhand der statistisch \nnachgewiesenen Zunahme der erfolgreichen Bewältigung der dem \nauszubildenden Hund gestellten Aufgaben in Abhängigkeit von \nder Anzahl der absolvierten Übungen gelangt der Bericht \nzusammenfassend zu dem Ergebnis, Übungen mit der lebenden Ente \nseien in der durchgeführten Form ein wichtiger \nAusbildungsbestandteil; ohne Übungen hätte die überwiegende \nMehrheit der Hunde nicht genügend Erfahrungen, um eine bei der \nJagd verletzte Ente schnell und zuverlässig zu finden (Bericht \nS. 30). Dieses Ergebnis wird unter ausführlicher Darlegung der \nfür den Erfolg der Ausbildung wesentlichen Teilaspekte \nsorgfältig und ersichtlich fachkundig hergeleitet, ist \nnachvollziehbar und plausibel. Ebenso in sich stimmig und \nschlüssig sind die kritischen Anmerkungen zu erwogenen \nAlternativen, vor allem zu der im Widerspruchsbescheid als \nvorzugswürdig geschilderten \"Zweistufigen Alternativmethode\" \n(Bericht S. 43 ff.). Die Wasserarbeit ohne Ente oder mit toter \nEnte (A der Zweistufigen Alternativmethode) ist ohnehin \nGegenstand der Ausbildung seitens des Klägers (II §§ 1, 2, 5 \nder Verbandsprüfung Wasser). Die anstelle der Verwendung \nlebender Enten beim \"Stöbern mit Ente im deckungsreichen \nGewässer\" vorgeschlagene \"Einarbeitung im praktischen \nJagdbetrieb\" (B der Zweistufigen Alternativmethode) ist, \nabgesehen von der Frage des Vorhandenseins tauglicher \nÜbungssituationen (S. 44 des Berichts), ihrerseits \nproblematisch (S. 45 f. des Berichts). Es leuchtet daher ohne \nweiteres ein, daß eine für die tatsächliche Umsetzung \ntaugliche Alternative zum bisherigen Ausbildungsbetrieb nicht \ndarin gesehen werden kann, daß dem auszubildenden Hund u.a. \ndie Aufgabe gestellt wird, gesunde, nicht ausgesetzte \nWildenten zu verfolgen (B 1 der Zweistufigen \nAlternativmethode). Ist die Ente flugfähig, kann sie sich dem \nHund durch Wegfliegen entziehen, so daß das Auffinden kranken, \nalso verletzten und deshalb flugunfähigen, Wasserwildes nicht \nsimuliert werden kann. Das verfehlt den Sinn der Wasserarbeit. \nSind Enten betroffen, die sich in der Mauser befinden und \ndeshalb flugunfähig sind (Bericht S. 45), legt die \nAllgemeinverfügung dem Umstand maßgebliche Bedeutung bei, ob \ndie Ente künstlich flugunfähig gemacht und auf dem Gewässer \nausgesetzt wird oder ob die Ente aus natürlichen Gründen \nflugunfähig ist und das Gewässer deshalb nicht fliegend \nverlassen kann. Tierschutzrechtliche Überlegungen, die an das \nWohlbefinden der zu verfolgenden Ente in diesen \nKonstellationen anknüpfen und den Anlaß für eine solche \nUnterscheidung bilden könnten, hat der Beklagte nicht \naufgezeigt. Die in dem Bericht niedergelegten praktischen \nErfahrungen und die hieraus gezogenen Schlüsse decken sich mit \nden eigenen Beobachtungen des Klägers über das Nachlassen der \nAusbildungserfolge bei der Wasserarbeit. \n\n58\n\nDemgegenüber sind Erkenntnisse, die die Praxistauglichkeit \nder Zweistufigen Alternativmethode bestätigen könnten, nicht \nin das Verfahren eingeführt worden. Eine substantielle \nGegenäußerung zu dem Bericht der Wildforschungsstelle des \nLandes Baden-Württemberg, die dessen Aussage- und \nÜberzeugungskraft zumindest schmälern könnte, haben weder der \nBeklagte noch das um Auskunft gebetene zuständige Ministerium \nabgegeben. Das Ministerium hat auf Anfrage des Senats \nmitgeteilt, nicht über Erkenntnisse zu verfügen, in welchem \nUmfang in Nordrhein-Westfalen nach der Zweistufigen \nAlternativmethode ausgebildet werde; ein Vergleich \nhinsichtlich der Brauchbarkeit von konventionell und \nalternativ ausgebildeten und geprüften Jagdhunden sei mangels \nabschließender Bewertung der Leistungen beider Gruppen nicht \nmöglich. Daraus ergibt sich, daß eine behördliche \nErfolgskontrolle, die die in Baden-Württemberg gewonnenen \nErkenntnisse in Frage stellen könnte, nicht stattfindet bzw. \nstattgefunden hat. Von einer Bewährung der Zweistufigen \nAlternativmethode unter Praxisbedingungen kann deswegen nicht \nausgegangen werden. Der Ausgangspunkt des \nWiderspruchsbescheides, die natürlichen Anlagen eines \nJagdhundes könnten anderweitig sicher ermittelt werden, hebt \nab auf die auch vom Beklagten betonte Selektion unter den zur \nPrüfung gestellten Jagdhunden, wird jedoch dem Umstand nicht \ngerecht, daß mit der Ausbildung die Erzielung eines \nLernerfolges, also die Befähigung des Hundes, verfolgt wird; \nentscheidungserheblich ist gerade der Einfluß der Verwendung \nder lebenden Ente in der Ausbildung auf das Ergebnis des \nLernprozesses. Nicht außer acht gelassen werden kann ferner, \ndaß in der Mehrzahl der Bundesländer nicht schlechthin gegen \ndie Verwendung lebender Enten behördlich eingeschritten wird; \nAnsatz für die Einforderung tierschutzgerechten Verhaltens \nsind überwiegend die konkreten Rahmenbedingungen der \nAusbildung.\n\n59\n\nVgl. BT-Drucks. 13/7016 (S. 49).\n\n60\n\nDie uneinheitliche Praxis der Rechtsanwendung spricht \ndafür, daß selbst nach überwiegender Meinung der zuständigen \nFachbehörden bislang keine gleichwertigen und damit \nzielgerechten Alternativen zur \"lebenden Ente\" bestehen. Ob \ndies uneingeschränkt für sämtliche vom Kläger für notwendig \nerachteten Einzelheiten der Ausbildung und Praxis, d.h. Art \nund Umfang der Verwendung der Enten, der Fall ist, ist - wie \nausgeführt - nicht zu entscheiden. Anlaß, den Sachverhalt \nhinsichtlich der Erforderlichkeit zusätzlich, etwa durch \nEinholung von Sachverständigengutachten, aufzuklären, besteht \nfür den Senat nach allem nicht.\n\n61\n\nEin Verstoß gegen § 3 Nr. 7 TierSchG liegt ebenfalls nicht \nvor. Der Jagdhund wird nicht an der Ente auf Schärfe \nabgerichtet oder geprüft. Eine Ausbildung auf Schärfe im Sinne \ndes § 3 Nr. 7 TierSchG findet statt, wenn ein Tier lernen \nsoll, gegenüber einem anderen Tier seinen Fang als Waffe \neinzusetzen. \n\n62\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluß vom \n6. November 1996 - 11 TG 4486/96 - \na.a.O.; VG Köln, Urteil vom \n5. September 1996 - 20 K 34/94 -, NuR \n1997, 303; VG Koblenz, Urteil vom \n14. Dezember 1995 - 2 K 4243/94 -, \nNVwZ-RR 1996, 573.\n\n63\n\nDie darüber hinausgehende Einbeziehung von Vorgängen, die \nnicht auf die Herbeiführung direkten körperlichen Kontaktes \nzwischen den beiden Tieren angelegt sind,\n\n64\n\nvgl. Lorz, TierSchG, a.a.O., § 3 \nRdnr. 51; VG Oldenburg, \nGerichtsbescheid vom 22. April 1994 \n- 2 A 1786/92 -,\n\n65\n\nvernachlässigt, daß die Schärfe an dem anderen Tier erprobt \nbzw. gefördert werden muß; das andere Tier muß Gegenstand von \n\"Schärfe\" sein. Das ist durch den klaren Wortlaut von § 3 \nNr. 7 TierSchG vorgegeben, stimmt mit dem in dieser Vorschrift \naufgegriffenen Schutzzweck des § 2 Nr. 6 des \nReichstierschutzgesetzes überein und entspricht ihrem Sinn und \nZweck: Nicht die auf der Abrichtung bzw. Prüfung beruhende \nSchärfe, also das Verhalten des Tieres nach Beendigung der \nAusbildung, wird untersagt; geregelt wird die konkrete \nAusbildungsmethode, wobei das Objekt der Abrichtung oder \nPrüfung geschützt wird. Deswegen ist nicht entscheidend, daß \nder Hund nach Absolvierung der Ausbildung befähigt sein soll, \nauch kranke, lebende Enten aufzunehmen und zu apportieren. \nVielmehr kommt es auf die Ausbildungssituation selbst an. \nInnerhalb der Ausbildung ist es aber Aufgabe des Hundes, \nsofern die noch lebende Ente betroffen wird, die Ente zu \nverfolgen. Gegenstand des unmittelbaren Zugriffs des Hundes \nsoll nicht mehr die lebende, sondern die tote Ente sein. \nSobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt und sichtig \nverfolgt, ist sie nach Möglichkeit zu erlegen. \n\n66\n\nDer Rückgriff auf § 1 Satz 2 TierSchG führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Die Verwendung lebender, flugunfähig \ngemachter Enten ist für die weidgerechte Jagdausübung - wie \nangeführt - erforderlich. Das bedeutet gleichzeitig, daß die \nEnte dem Hund und den durch ihn hervorgerufenen \nBeeinträchtigungen ihres Wohlbefindens insoweit nicht ohne \nvernünftigen Grund ausgesetzt wird, sondern zur Wahrnehmung \nberechtigter Belange der Jagdausübung. \n\n67\n\nAuch gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes im \nübrigen verstößt die Verwendung lebender, flugunfähig \ngemachter Enten im gegebenen Zusammenhang nicht. Das macht \nauch der Beklagte nicht geltend. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/20-a-592-96","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":20},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/20-a-592-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309284","retrieved":"2026-07-09 03:38:46.769478+00:00"}}