{"status":"available","doknr":"OLD309283","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0730.20A5664.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-30","aktenzeichen":"20 A 5664/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Leistungsbescheid des \nBeklagten vom 18. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 21. Februar 1994 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Gelände straße in \n eine 1990 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage \nfür die Behandlung und Zwischenlagerung von Aschen aus \nMüllverbrennungsanlagen, Kupolofenschlacke, \nElektroofenschlacke und Gießereisand sowie eine 1992 \nimmissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zum Klassieren von \nMaterial aus Straßenaufbruch und Beton- und Mauerwerksabbruch. \nDie Freiflächen des Grundstücks nutzt die Klägerin außerdem \nzum Lagern weiterer Schlacken, Schlämme, Gießerei-Altsande und \nanderer Materialien. Grundlage hierfür sind wasserrechtliche \nErlaubnisse, die der Beklagte unter dem 24. November 1987 für \nIS-Schlacke und Gießerei-Altsande bestimmter Unternehmen und \nin einer Vielzahl hierzu ergangener Nachträge für sonstige \nindustrielle Reststoffe erteilt hat. Die in den \nErlaubnisverfahren vorgelegten Untersuchungsberichte über die \nBeschaffenheit der jeweiligen Substanz hat der Beklagte \nhierbei für maßgeblich für die Erteilung der einzelnen \nErlaubnisse erklärt. Durch Nebenbestimmung hat er u.a. \nangeordnet, die Stoffe halbjährlich auf im einzelnen genannte \nParameter untersuchen zu lassen und die Ergebnisse ihm - dem \nBeklagten - zu übersenden.\n\n3\n\nBei einer örtlichen Überprüfung am 6. November 1992 waren \nu.a. verschiedene Halden so angeordnet, daß eine teilweise \nVermischung der Materialien nicht verhindert werden konnte. \nDer Beklagte beanstandete dies als Verstoß gegen die \nErlaubnisse. Anläßlich einer Nachkontrolle am 13. November \n1992 wurden Materialien vorgefunden, deren Herkunft und Art \nvon den Vertretern der Klägerin nicht angegeben werden \nkonnten; auf unbefestigten Flächen befanden sich Schlacken. \nAuch am 25. November 1992 waren Stoffe auf unbefestigten \nFlächen gelagert; der Bevollmächtigte der Klägerin sagte ihre \nVerbringung auf befestigte Lagerbereiche zu.\n\n4\n\nAm 8. März 1993 fand abermals eine Besichtigung des \nFreigeländes statt. Das Material von sechs Halden konnte von \nden anwesenden Mitarbeitern der Klägerin nicht bezeichnet und \nkeiner wasserrechtlichen Erlaubnis zugeordnet werden. Deshalb \nließ der Beklagte zur Identifizierung der Stoffe jeweils eine \nProbe durch sein am 19. März 1993 entsprechend beauftragtes \nchemisches Untersuchungsamt untersuchen. Dieses gelangte zu \ndem Ergebnis, die Anforderungen der Deponieklasse 2 würden \nteilweise nicht eingehalten, und stellte für die \nUntersuchungen 6.110,40 DM in Rechnung. \n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 18. August 1993 nahm der Beklagte \ndie Klägerin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Es \nhandele sich um die Kosten einer Ersatzvornahme. Das Material \nder beprobten Halden habe keinem durch Genehmigung oder \nErlaubnis zugelassenen Stoff entsprochen. Die Proben seien \ngenommen worden, um festzustellen, ob die Deponieklasse 2 \nüberschritten und das Grundwasser gefährdet werde. Den \nWiderspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nmit Bescheid vom 21. Februar 1994, zugestellt am 24. Februar \n1994, zurück. Die Erstattungsforderung ergebe sich aus § 118 \ndes Landeswassergesetzes (LWG). Bei der gegebenen Art der \nLagerung auf nicht wasserdicht befestigten Flächen sei eine \nnachteilige Veränderung der Eigenschaften des Bodens und des \nAquifers zu besorgen gewesen. Die Untersuchungen seien \ngeeignet und geboten gewesen, um festzustellen, ob unbefugt \ngehandelt worden sei, und um die Gefährdung darzulegen. Die \nStoffe seien ohne wasserrechtliche Erlaubnis auf einer Fläche \ngelagert worden, deren Eignung nicht festgestellt worden sei. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 24. März 1994 Klage erhoben. Sie hat \nvorgetragen, die Untersuchungen seien nicht im Wege der \nErsatzvornahme durchgeführt worden. Sie hätten der \nFeststellung im Vorfeld der eigentlichen Gefahrerforschung \ngedient und seien allenfalls zu dulden gewesen. Der Beklagte \nhabe sich Gewißheit verschaffen wollen, ob sie - die \nKlägerin - unbefugt handele oder gegen Auflagen verstoße. Das \nsei nicht der Fall gewesen. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse \nenthielten keine Festsetzungen von Höchstwerten für bestimmte \nSubstanzen. Die Lagerflächen seien wasserdicht gewesen. Ein \nBelegungsplan sei vom Beklagten nicht gefordert worden. Die \nEinholung einer Auskunft hätte ausgereicht. Konkrete \nAnhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Schädigung \ndes Grundwassers seien nicht gegeben gewesen. Die \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen umfaßten die \nwasserrechtliche Eignungsfeststellung. Die Entnahme der Proben \nund deren weitere Behandlung seien nicht ordnungsgemäß; \nverwertbare Erkenntnisse über das Material seien nicht \ngewonnen worden. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten \nvom 18. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom \n21. Februar 1994 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, es habe hinreichender Anlaß für die \nBeprobung der Halden bestanden. Ein zeitlicher Aufschub sei \nnicht vertretbar gewesen. Die Klägerin habe unbefugt \ngehandelt, indem sie die Stoffe ohne die erforderliche \nEignungsfeststellung und abweichend von den wasserrechtlichen \nErlaubnissen gelagert habe. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n13\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 18. Oktober 1996 \nzugestellt worden ist, hat die Klägerin am 5. November 1996 \nBerufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges \nVorbringen. Die von den Erlaubnissen erfaßten Materialien \nwürden zeitlich unregelmäßig im Rahmen von Streckengeschäften \nzwischengelagert. Die den Erlaubnissen beigefügten \nNebenbestimmungen über die halbjährlichen Untersuchungen der \nStoffe seien nicht genügend bestimmt gefaßt und nichtig. Die \nUntersuchungen seien praktisch unmöglich gewesen. Außerdem \nhabe die Nichtvorlage der Untersuchungsergebnisse keinen \nBedarf hinsichtlich der vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen \nausgelöst. Eine Gewässerschädigung sei nicht zu besorgen \ngewesen. Unbefestigt seien lediglich benachbarte \nGrundstücksflächen der Firma gewesen. \nDie im November 1992 gerügten Lagerpraktiken seien im selben \nMonat abgestellt worden. Eine Pflicht, die gelagerten \nMaterialien bei der Besichtigung am 8. März 1993 den einzelnen \nErlaubnissen zuordnen zu können, habe nicht bestanden. \nSofortige Auskünfte seien nicht erforderlich gewesen. Für \nsämtliche gelagerten Stoffe hätten Erlaubnisse vorgelegen. Die \nBeprobungen seien zur Erreichung ihres Zwecks nicht geeignet \nund auch umfangmäßig nicht erforderlich gewesen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt ergänzend vor, die beprobten Halden hätten auf \neiner Asphaltfläche gelagert, deren Beständigkeit und \nUndurchlässigkeit im Zeitpunkt der Probeentnahme nicht \nnachgewiesen gewesen seien. Die beprobten Halden, über deren \nMaterial die bei der Begehung anwesenden, maßgebenden \nVertreter der Klägerin keine Auskunft hätten geben können, \nseien äußerlich aus dem Rahmen gefallen. Auch nachträglich \nhabe die Klägerin zu diesen Halden keine Auskunft erteilt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene \nLeistungsbescheid des Beklagten vom 18. August 1993 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nAus § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wonach der \nPflichtige der Vollzugsbehörde näher bestimmte Kosten einer \nErsatzvornahme zu erstatten hat, kann die geltend gemachte \nForderung nicht abgeleitet werden. Die \nKostenerstattungspflicht nach diesen Vorschriften, auf die der \nBeklagte den Leistungsbescheid ursprünglich gestützt hat, \nerfordert eine rechtmäßige Ersatzvornahme.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. August \n1997 - 20 A 6979/95 - m.w.N.\n\n24\n\nDie hier allein zu erwägende Ersatzvornahme ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG) setzt \nvoraus, daß die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die \nVollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. \nMit einem derartigen \"sofortigen Vollzug\" soll einer Gefahr \nbegegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher \nDringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein \"gestrecktes\" \nVorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG, also auf der Grundlage \neines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren \nVerwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und \nFestsetzung des Zwangsmittels, nicht zuläßt. Ohne das \nsofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des \nVerwaltungszwanges muß mit einem sehr hohen Grad an \nWahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein \ngeschützes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche \nSituation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem \nEinschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG verbundenen Verzögerungen \ndie Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr \naufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also \nallein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr \nwirkungsvoll abzuwenden.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Mai 1998 \n- 20 A 1335/96 - m.w.N. \n\n26\n\nDie Beprobung der Halden war nicht solchermaßen dringlich, \nwie bereits die Einschätzung der Lage durch den Beklagten zum \ndamaligen Zeitpunkt und die von ihm ergriffenen Maßnahmen \nbelegen. Der Beklagte verfolgte das Ziel, der von ihm für \nmöglich gehaltenen - ungewissen - Gefährdung des Grundwassers \ndurch unerlaubtes Handeln der Klägerin nachzugehen und sich \ninsoweit Gewißheit zu verschaffen, nicht aber, eine als \nvorhanden und eilbedürftig erkannte Gefahrenlage abzuwehren. \nEs ist jedoch nicht ersichtlich, daß eine an diesem Ziel \nausgerichtete Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin - das \nVorliegen ihrer Voraussetzungen unterstellt - nicht \nhinnehmbare Verzögerungen bei der Erlangung der erstrebten \nKenntnisse bewirkt hätte. Denn der Beklagte hat, nachdem er \ndie Proben am 8. März 1993 entnommen hatte, erst am 19. März \n1993 den Untersuchungsauftrag vergeben. Warum in der \nZwischenzeit keine Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter \ngleichzeitiger Anordnung deren sofortiger Vollziehung und \nAndrohung der Ersatzvornahme, hätte ergehen können, ist nicht \nerkennbar. Der Beklagte hat, seinem Schreiben vom 14. Oktober \n1993 an die Bevollmächtigten der Klägerin zufolge, nicht \neinmal erwogen, die Klägerin durch eine Ordnungsverfügung in \nAnspruch zu nehmen, ohne daß hierbei Überlegungen zu einer \nbesonderen Eilbedürftigkeit der gewünschten Sachaufklärung den \nAusschlag gegeben hätten. Er wollte vielmehr feststellen, ob \ndie Anforderungen der Deponieklasse 2 überschritten und eine \nGefährdung des Grundwassers gegeben seien. \n\n27\n\nEntscheidender Grund für den Beklagten, die Klägerin \ngleichwohl auf Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, waren \ndie ihm nachträglich aufgrund der durchgeführten \nUntersuchungen zugegangenen Informationen über die \nBeschaffenheit des gelagerten Materials. Die Einschätzung des \nBeklagten, die Analysewerte belegten, daß die Halden nicht \ndurch wasserrechtliche Erlaubnisse legalisiert gewesen seien \nund außerdem gegen materielle wasserrechtliche Anforderungen \nan das Lagern der in Frage stehenden Materialien verstoßen \nhätten, hat aber auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwanges \nunter dem Gesichtspunkt des § 55 Abs. 2 VwVG und damit auf das \nVorliegen der Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht \nkeinen Einfluß. Soweit für sogenannte \nGefahrerforschungseingriffe unter unterschiedlichen \nrechtlichen Ansätzen in Betracht gezogen wird, die Behörde \nkönne die Erstattung ihr entstandener Kosten von Maßnahmen für \ndie Sachverhaltsermittlung beanspruchen, wenn sich durch diese \nMaßnahmen der Gefahrverdacht bestätige, \n\n28\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 26. März \n1996 - 5 A 3812/92 -, DVBl. 1996, 1444; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n8. September 1989 - 5 S 3099/88 -, ZfW \n1990, 459, \n\n29\n\nknüpft diese Meinung an die angenommene Befugnis der \nBehörde an, bei einem bloßen Gefahrenverdacht den potentiellen \nStörer zur Aufklärung des Sachverhaltes heranziehen zu \nkönnen.\n\n30\n\nVgl. Weiß, Der \nGefahrerforschungseingriff bei \nAltlasten - Versuch einer \nNeubestimmung, NVwZ 1997, 737 (741 f.) \nm.w.N.\n\n31\n\nIndessen ändert sich nichts daran, daß Kosten, die im \nRahmen der Amtsermittlung angefallen sind, nur auf der \nGrundlage und nach Maßgabe einer einschlägigen \nErmächtigungsgrundlage zu erstatten sind. Im gegebenen \nZusammenhang bedeutet das, daß eine Kostenerstattungspflicht \nfür Gefahrerforschungsmaßnahmen allenfalls dann in Betracht \nkommt, wenn die Kriterien u.a. von § 55 Abs. 2 VwVG erfüllt \nsind. Hingegen besteht nicht schlechthin eine Pflicht zur \nErstattung der Kosten behördlicher Untersuchungen, durch die \nder Nachweis zunächst lediglich vermuteten rechtswidrigen \nVerhaltens oder rechtswidriger Zustände und damit einer \nordnungsrechtlichen Gefahr geführt wird. \n\n32\n\n§ 118 LWG begründet ebenfalls keine Verpflichtung der \nKlägerin zur Kostenerstattung. Nach dieser Vorschrift können \ndemjenigen, der zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch \nAnlaß gibt, daß er unbefugt handelt oder Auflagen nicht \nerfüllt, die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden (§ 118 \nSatz 1 LWG). Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für \ndie Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen (§ 118 \nSatz 2 LWG). \n\n33\n\nDie in Frage stehenden Kosten sind dem Beklagten durch \nMaßnahmen der Gewässeraufsicht entstanden. Das Ziel des \nBeklagten, mittels der Untersuchungen Aufschluß über die \nIdentität und Beschaffenheit des Materials der sechs Halden zu \nerlangen, steht im Einklang mit seiner Aufgabe, u.a. das \nGrundwasser und die unter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) \nfallenden Anlagen zu überwachen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 \nund 7 LWG). Die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks zum \nLagern unterschiedlicher industrieller Reststoffe beruhte auf \neiner Vielzahl wasserrechtlicher Erlaubnisse, die sich jeweils \nauf Substanzen bestimmter Herkunft und Produktion sowie auf \nmehrjährige Zeiträume bezogen. Die gelagerten Stoffe waren, \nwie durch die in den Erlaubnisverfahren vorgelegten chemischen \nAnalysen belegt wird, zumindest teilweise geeignet, nachhaltig \ndie physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit \ndes Wassers nachteilig zu verändern (§ 19 g Abs. 5 Satz 1 \nWHG). Das Grundstück bildete daher unabhängig davon, daß auch \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Anlagen zum \nUmgang mit bestimmten Reststoffen erteilt waren, eine Anlage \nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 19 g Abs. 1 \nSatz 1 WHG, § 18 LWG). Die Kontrolle der Einhaltung der \nwasserrechtlichen Erlaubnisse und der Anforderungen an \nderartige Anlagen (§§ 1 a Abs. 2, 19 g Abs. 3, 34 Abs. 2 WHG) \nbzw. die Feststellung nicht erlaubter, jedoch \nerlaubnispflichtiger Lagertätigkeiten zählt zu den potentiell \nkostenpflichtigen Maßnahmen im Sinne des § 118 LWG.\n\n34\n\nDie Klägerin hat zu den vom Beklagten vorgenommenen \nMaßnahmen aber nicht durch unbefugtes Handeln oder \nNichterfüllung von Auflagen Anlaß gegeben. Mit dem Begriff \n\"Anlaß\" knüpft die Kostenerstattungspflicht daran an, daß \ndurch ein rechtswidriges Verhalten ein Bedarf an Aufklärung \ndurch behördliche Ermittlungstätigkeit ausgelöst worden sein \nmuß. § 118 LWG stellt eine Ausprägung des umweltrechtlichen \nVerursachungsprinzips dar. Derjenige, der die Maßnahme der \nGewässeraufsicht durch rechtswidriges Tun oder Unterlassen \nveranlaßt, soll auch mit den hierdurch anfallenden Kosten \nbelastet werden können.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juli \n1995 - 20 A 3252/93 -.\n\n36\n\nHieraus folgt nach der Rechtsprechung des Senats, daß die \nKosten der Maßnahmen, die zur Feststellung des unbefugten \nHandelns führen oder die Feststellung bestätigen oder \ngutachterlich belegen sollen, von vornherein nicht nach § 118 \nLWG erstattungsfähig sind. \n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Juli \n1987 - 20 A 401/86 -; Honert/Rüttgers/ \nSanden, LWG, 4. Aufl., Erläuterungen zu \n§ 118; a.A. Müllmann, Kostenersatz für \nBoden- und Wasseruntersuchungen nach \nwasserrechtlichen Spezialregelungen, \nZfW 1991, 151 (153 f.).\n\n38\n\nGanz fern liegt bereits, daß ein unbefugtes bzw. \nrechtswidriges Verhalten der Klägerin dem Grunde nach Anlaß \nfür die Untersuchungen gegeben hat. Auslöser für die \nUntersuchungen war, daß bei der Besichtigung des Grundstücks \nam 8. März 1993 das Material der sechs Halden nicht \nidentifiziert und keiner der wasserrechtlichen Erlaubnisse \nzugeordnet werden konnte. Legt man die Äußerungen des \nBeklagten im Verwaltungsverfahren zugrunde, es habe erkundet \nwerden sollen, ob wegen Überschreitung der für die Zuordnung \nzur Deponieklasse 2 ausschlaggebenden Beschaffenheit des \nLagergutes eine Grundwassergefährdung vorhanden sei, lassen \nsich die Untersuchungsmaßnahmen im Ansatz nicht auf ein \nfestgestelltes unbefugtes Handeln oder einen erkannten \nAuflagenverstoß zurückführen. Sie dienten vielmehr erst der \nFeststellung eines lediglich für möglich erachteten unbefugten \nHandelns. Die Frage, welche Auflagen den wasserrechtlichen \nErlaubnissen beigefügt waren und ob die Klägerin ihnen Folge \ngeleistet hatte, hat den Verwaltungsvorgängen zufolge die \nEntscheidung des Beklagten, die Proben zu entnehmen und \nuntersuchen zu lassen, nicht ursächlich beeinflußt. \nInsbesondere leitete der Beklagte das Untersuchungserfordernis \nnicht aus einem Verstoß der Klägerin gegen die durch \nNebenbestimmungen zu den Erlaubnissen angeordnete Pflicht zur \nhalbjährlichen chemischen Analyse und zur Übermittlung von \nderen Ergebnissen ab. Das wird dadurch verdeutlicht, daß der \nBeklagte gerade die Materialien, für deren Lagern seiner \nMeinung nach Erlaubnisse erteilt waren, so daß der Schluß auf \neinen Auflagenverstoß naheliegen konnte, nicht entsprechend \ndem in der Auflage vorgegebenen Analyseprogramm hat \nuntersuchen lassen. Im Gegenteil wurden ausschließlich die \nMaterialien untersucht, die unbekannt waren und auf Anhieb \nkeiner wasserrechtlichen Erlaubnis zugeordnet werden konnten, \nso daß insoweit auch die Anwendbarkeit der Nebenbestimmungen \nzumindest zweifelhaft war. \n\n39\n\nWenn man gleichwohl bejaht, daß der Anstoß zu den \nkostenauslösenden Maßnahmen des Beklagten in einem unbefugten \nHandeln der Klägerin oder in einem Auflagenverstoß zu sehen \nist, gehen die durchgeführten Untersuchungen jedenfalls über \ndas nach Lage der Dinge Angemessene hinaus. Bei Maßnahmen der \nGewässeraufsicht, deren Kosten gemäß § 118 LWG auf den \nunbefugt bzw. rechtswidrig Handelnden abgewälzt werden sollen, \nhat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu \nbeachten. Die Behörde hat mangels anderslautender gesetzlicher \nRegelung nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie zur \nGewässeraufsicht tätig wird und welche konkreten Maßnahmen sie \nergreift. \"Anlaß\" gibt unbefugtes bzw. rechtswidriges Handeln \nnicht zu einer beliebig weit erstreckten Aufklärungstätigkeit, \nsondern zu denjenigen Maßnahmen, die nach den konkreten \nUmständen des Einzelfalles zur sachgemäßen Erfüllung der \nbehördlichen Aufgaben gerechtfertigt, also geeignet, \nerforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, sind. Der \nAspekt vor allem der Erforderlichkeit kostenpflichtiger \nUntersuchungen wird in vergleichbaren Regelungszusammenhängen \nausdrücklich hervorgehoben (§ 33 Abs. 2 des \nBundeswasserstraßengesetzes, § 52 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 \nSätze 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), gilt aber \nals allgemeines Prinzip auch im Rahmen der §§ 116, 118 LWG, \nzumal § 118 LWG der Behörde hinsichtlich der Auferlegung der \nKosten Ermessen zugesteht. Bei der Beurteilung der \nNotwendigkeit von Untersuchungen zum Schutz des Grundwassers \nsind der der Reinheit des Grundwassers zukommende hohe Wert \nund die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber \nSchadstoffeinträgen von besonderer Bedeutung. Sinn derartiger \nUntersuchungen ist es gerade, eine verläßliche Grundlage für \ndie Entscheidung über weitergehende Maßnahmen zu gewinnen. \nAnlaß gegeben ist deshalb zu den Maßnahmen, die von der \nBehörde bei verantwortungsbewußter Erledigung ihrer Aufgaben \n- mithin im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt bei der \nBewahrung bzw. Wiederherstellung der Reinheit des \nGrundwassers - aufgrund von durch Tatsachen erhärteten \nVerdachtsmomenten als sachgerecht angesehen werden dürfen. \n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. November \n1996 - 20 A 1791/95 - m.w.N.\n\n41\n\nVon daher kommt dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß \nweder in den Verwaltungsvorgängen noch im gerichtlichen \nVerfahren vom Beklagten im einzelnen dargetan worden ist, daß \nund warum die absehbar kostenintensiven chemischen \nUntersuchungen notwendig waren, um die am 8. März 1993 zutage \ngetretenen Unklarheiten auszuräumen und dem angenommenen \nInformationserfordernis zu genügen. Zur Feststellung, ob \nunerlaubt grundwassergefährdende Materialien gelagert wurden, \nkam als ein milderes und deshalb vorzugswürdiges Mittel die \nAnordnung an die Klägerin in Betracht, über die Herkunft und \nBeschaffenheit der Lagermaterialien Auskunft zu geben und \nentsprechende Nachweise vorzulegen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 LWG); \num gegebenenfalls die Richtigkeit von Auskünften überprüfen zu \nkönnen bzw. im Falle unterbliebener Auskünfte chemische \nAnalysen durchführen zu können, konnten die entnommenen Proben \n- wie bis zum 19. März 1993 geschehen - aufbewahrt werden. \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht \nimstande oder bereit gewesen wäre, überprüfbare Auskünfte zu \ngeben, daß ein Auskunftsverlangen also mit hoher \nWahrscheinlichkeit zur Zweckerreichung untauglich gewesen \nwäre, sind nicht zutage getreten. Warum den bei der \nBesichtigung des Betriebsgeländes anwesenden Mitarbeitern der \nKlägerin nicht zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens die \nMöglichkeit eingeräumt wurde, sich binnen kurzer Frist bei \nbesser informierten Mitarbeitern - der Betriebsleitung - zu \nerkundigen und/oder auf schriftliche Unterlagen \nzurückzugreifen, ist weder aktenkundig gemacht worden noch dem \nVorbringen des Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens \nzu entnehmen. \n\n42\n\nAuffälligkeiten, die auf einen besonders hohen \nSchadstoffgehalt oder auf ein entsprechend erhöhtes Risiko \nhätten hindeuten können und umgehende Klärung unter Vermeidung \ndes mit einem Auskunftsverlangen gegebenenfalls verbundenen \nAufschubs bei der Identifizierung der Stoffe geboten hätten, \nsind - wie ausgeführt - nicht erkennbar. Das Material befand \nsich, was äußerlich sichtbar war, auf einer mit Asphaltbeton \nbefestigten Fläche. Diese Fläche durfte aufgrund einer \nVielzahl wasserrechtlicher Erlaubnisse zum Lagern \nunterschiedlicher industrieller Reststoffe genutzt werden. Die \nAusrichtung der chemischen Untersuchung an der Einhaltung der \nZuordnungswerte zur Deponieklasse 2 bezieht u.a. die im \nVerhältnis zur Deponieklasse 1 größere Schadstofffreisetzung \nim Auslaugungsversuch ein und hebt dadurch auf die (höheren) \nAnforderungen an die Abdichtung der Lagerflächen ab, zeigt \nzugleich jedoch, daß die Reststoffeigenschaft des Lagergutes \nals solche selbst beim Beklagten nicht den Eindruck \nwasserrechtlich nicht hinnehmbarer bzw. sofort zu erkundender \nVerhältnisse hervorrufen konnte. Die Zustände, die die \nBeanstandungen der Lagerhaltung bei den vorangegangenen \nÜberprüfungen im November 1992 ausgelöst hatten, dauerten am \n8. März 1993 nicht mehr an. \n\n43\n\nEine vorherige Ankündigung der Besichtigung unter Benennung \nvon Zweck und Gegenstand der Überprüfung ist seitens des \nBeklagten nicht erfolgt, so daß die Klägerin nicht mit einem \nInformationsbedarf speziell hinsichtlich der fraglichen Halden \nund aus der Sicht der Gewässeraufsicht rechnen mußte. Deswegen \nkonnte der Beklagte auch nicht von der Anwesenheit umfassend \nkompetenter Mitarbeiter bzw. einer entsprechenden Vorbereitung \nausgehen und ein Auskunftsverlangen als untunlich bzw. sinnlos \nerachten. Dabei ist auch der Umstand unergiebig, daß die bei \nder Begehung angetroffenen Mitarbeiter der Klägerin spontan \nüber eine Vielzahl von Stoffen und Halden Auskunft geben \nkonnten. Die von den Mitarbeitern der Klägerin sofort \nübermittelten Informationen bezüglich sonstiger Stoffe \nbedeuten mangels konkreter Anhaltspunkte für die \nVollständigkeit des Kenntnisstandes dieser Mitarbeiter nicht, \ndaß im Betrieb der Klägerin nicht an anderer Stelle das \nerforderliche Wissen um das Material der sechs Halden \nvorhanden und kurzzeitig abrufbar war. Unwidersprochen vom \nBeklagten wurde jedenfalls die Betriebsleitung der Klägerin am \n8. März 1993 nicht auf dem Betriebsgelände angetroffen. \nSchließlich fehlt es an greifbaren Umständen dafür, daß die \nKlägerin trotz unterbliebener Aufforderung seitens des \nBeklagten annehmen mußte, sie sei nach Beendigung der \nBetriebsbegehung gehalten, von sich aus mit Angaben zu den \nbeprobten Halden an den Beklagten heranzutreten. \n\n44\n\nSelbst wenn man in Rechnung stellt, daß die ungeklärte \nIdentität des Haldenmaterials über allgemeine Mutmaßungen \nhinaus die zureichend konkretisierte Befürchtung begründen \nkonnte, eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder \neine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften sei \nentgegen §§ 1 a, 34 Abs. 2 WHG zu besorgen, sind demnach \nüberzeugende Gründe dafür, der Besorgnis in der gegebenen \nkostenaufwendigen Art und Weise nachzugehen, weder aufgezeigt \nworden noch sonst zu erkennen. \n\n45\n\nSonstige Rechtsgrundlagen, aus denen die geltend gemachte \nErstattungspflicht der Klägerin abgeleitet werden könnte, sind \nnicht ersichtlich.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/20-a-5664-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/20-a-5664-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309283","retrieved":"2026-07-09 03:38:46.674903+00:00"}}