{"status":"available","doknr":"OLD309281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0730.10B853.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-30","aktenzeichen":"10 B 853/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM\nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag bereits unzulässig ist, soweit \ner sich gegen die Ablehnung des Antrages betreffend die Baugenehmigung Nr. \n976/97 für das Flurstück 766 wendet. Es spricht vieles dafür, daß der Antragsteller \ninsoweit keine Gründe i.S.d. § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO dargelegt hat. Das \nVerwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag für die Doppelhaushälfte auf diesem \nGrundstück mit der Begründung abgelehnt, eine planungsrechtliche \nRücksichtslosigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses Grundstück nicht \nan die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke angrenze. Mit dieser \nAuffassung des Verwaltungsgericht hat der Antragsteller sich nicht \nauseinandergesetzt. Sollte sein Vortrag dahin verstanden werden können, daß er die \nDoppelhaushälfte auf dem Flurstück 766 als Einheit mit dem auf dem Flurstück 768 \ndurch Baugenehmigung Nr. 977/97 genehmigten Doppelhaushälfte betrachtet und \ndie dafür vorgetragenen Gründe auch auf dieses Vorhaben bezieht, ist der Antrag \njedenfalls aus den Gründen zu 2. unbegründet. \n\n3\n\n2. a) Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen weist die \nRechtssache, soweit sie die Baugenehmigung Nr. 977/97 betrifft, keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO auf. Der Antragsteller leitet diese Voraussetzungen aus der \nVorgeschichte ab. Der 10a Senat hat mit Urteil vom 18. Juni 1996 - 10a D 62/92. NE \n- den Bebauungsplan Nr. 194 A auf Antrag u.a. des Antragstellers für nichtig erklärt, \nweil die Voraussetzungen einer Ausweisung eines Teils des Bebauungsplangebietes \nals WR - Gebiet bei Satzungsbeschluß nicht vorgelegen haben. Durch diesen Erfolg \nmögen bei dem Antragsteller Erwartungen geweckt sein, die möglicherweise auch im \nRahmen einer Abwägung bei einem erneuten Satzungsbeschluß eine Rolle spielen \nkönnen. Hierauf kommt es aber nicht an. Diese Fragen berühren einen auf §§ 35 \noder 34 BauGB gestützten Nachbaranspruch nicht. Soweit nicht auf einen älteren \nwirksamen Bebauungsplan zurückgegriffen werden kann, bestimmen bei Nichtigkeit \neines Bebauungsplanes nur §§ 34 oder 35 BauGB die Zulässigkeit eines \nBauvorhabens und demgemäß bauplanungsrechtliche nachbarliche Abwehrrechte. \nDiese gesetzliche Rechtsfolge ist alltäglich, mithin nicht schwierig. Daran ändert sich \nauch nichts dadurch, daß der Antragsteller anscheinend in den Begriff der \nplanungsrechtlichen Rücksichtnahme hineinlesen will, durch seinen Erfolg im \nNormenkontrollverfahren sei ihm zu Lasten der übrigen Grundstückseigentümer eine \nArt Stillhalteanspruch erwachsen, bis Klarheit über eine zukünftige Planung bestehe. \nFür diese Annahme ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Seine rechtlichen \nErwartungen mögen enttäuscht sein, sie werden dadurch nicht zu durchsetzbaren \nAnsprüchen. Einen wie auch immer zu begründenden Anspruch des Antragstellers \nauf Erlaß einer Veränderungssperre, die den angegriffenen Baugenehmigungen \nentgegengehalten werden könnte, hat selbst der Antragsteller nicht vorgetragen. \n\n4\n\nGleiches gilt für seine Vermutung, daß durch die angegriffenen \nBaugenehmigungen eine künftige Straßenplanung über seine Parzelle Nr. 752 \nfestgeschrieben werde. Die Baugenehmigungen tun dies nicht; sie sehen eine \nErschließung ohne Inanspruchnahme seiner Parzellen vor. \n\n5\n\nb) Aus den vorgenannten Gründen folgt, daß der Fall auch keine Fragen von \ngrundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), \nwie auch immer dieser Begriff im nachbarrechtlichen Eilverfahren zu verstehen \nist,\n\n6\n\nvgl. Beschluß des Senats vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -.\n\n7\n\nc) Ferner folgt aus den Ausführungen zu a), daß keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung dargelegt sind (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Vorbildwirkungen im Hinblick auf zukünftige Planungen sind im Rahmen der \n§§ 34, 35 BauGB, was den Nachbarschutz anbelangt, nicht relevant. Daß der \nAntragsteller keinen Anspruch darauf hat, daß ihm nicht gehörende Grundstücke von \nBebauung frei bleiben, damit sie später einmal als Straße überplant werden können, \nversteht sich von selbst. Zu den der ständigen Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den \nVoraussetzungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (und den \nbauordnungsrechtlichen Fragen des Abstandrechts) hat sich der Antragsteller im \nübrigen nicht geäußert.\n\n8\n\nd) Verfahrensfehler sind nicht dargetan worden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO). Dafür hätte der Antragsteller vortragen müssen, daß das \nVerwaltungsgericht, wäre es seinem (aus anderen Gründen) gestellten Beweisantrag \ngefolgt und hätte es eine Augenscheinseinnahme durchgeführt, zu dem Ergebnis \nhätte kommen müssen, daß die angegriffenen Bauvorhaben auch bei einer von ihm \nangenommenen Lage im Außenbereich das Rücksichtnahmegebot in dem von der \nständigen Rechtsprechung gebräuchlichen Sinn verletzt hätte. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwertes auf § 20 Abs. 3 , § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/10-b-853-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-30/10-b-853-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309281","retrieved":"2026-07-09 03:38:46.482563+00:00"}}