{"status":"available","doknr":"OLD309290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0729.17A6405.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"17 A 6405/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenem Bekunden 1942 in Beirut/Libanon geboren. Sie sind verheiratet \nund haben - soweit ersichtlich - 13 Kinder. \n\n3\n\nDer Kläger reiste im Dezember 1973 erstmals als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein. \nDabei war im Besitz eines von der Republik Libanon ausgestellten Laissez-Passer. Den \nAsylantrag nahm er in der Folgezeit zurück und verließ das Bundesgebiet im März 1974. Im \nOktober 1974 reiste er wiederum mit einem Laissez-Passer in das Bundesgebiet ein. Nach \nStellung und anschließender Rücknahme eines Asylantrages reist er im März 1975 wieder \naus. Letztmals reiste er im Dezember 1976 - wiederum mit einem Laissez-Passer - ein. Die \nKlägerin und die damals 9 Kinder folgten wenige Wochen später. Der von der Familie \ngestellte Asylantrag blieb erfolglos; die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. März 1979 erwuchs im Januar 1984 in \nBestandskraft. In dem Asylverfahren hatten sich die Kläger als \"kurdische Volkszugehörige\" \nund \"staatenlos\" bezeichnet. Dies entspricht dem Vorbringen des Klägers in seinen \nvorausgegangenen Asylverfahren sowie auch den späteren Angaben beider Kläger. \n\n4\n\nNach Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Asylbescheides wurden die Kläger vom \nBeklagten zunächst geduldet. Im November 1990 erhielten sie je eine befristete \nAufenthaltserlaubnis. Seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 sind sie im Besitz von \nAufenthaltsbefugnissen; diejenige des Klägers ist derzeit bis zum 26. November 1998 \nbefristet, diejenige der Klägerin bis zum 4. März 1999.\n\n5\n\nNachdem sich die Kläger schon Ende der achtziger Jahre beim Beklagten erfolglos um \ndie Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose bemüht hatten, stellten sie unter dem 20. \nJuni 1991 erneut einen entsprechenden Antrag. Zur Begründung machten sie geltend, der \nlibanesische Staat verweigere ihnen als kurdischen Volkszugehörigen die Ausstellung eines \nNationalpasses. Sie legten eine Bescheinigung der Botschaft des Libanon in C. vom 17. \nOktober 1991 vor, in der bestätigt wird, daß der Kläger die libanesische Staatsbürgerschaft \nnicht besitze und keinen Anspruch auf einen libanesischen Nationalpaß habe, da seine \nStaatsangehörigkeit ungeklärt sei. \n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Ordnungsverfügung vom 12. März 1992 ab. Zur \nBegründung führte er aus: Das Staatenlosen-Übereinkommen sei auf die Kläger nicht \nanwendbar, da ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. \n\n7\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Oberkreisdirektor des \nKreises V. mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1993 zurück. In der Begründung heißt \nes: Das Staatenlosen-Übereinkommen sei nur auf de-jure-Staatenlose, nicht aber auf de-facto-\nStaatenlose anzuwenden. Es bestünden ministerielle Weisungen, denenzufolge Palästinenser \nund Kurden aus dem Libanon als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zu führen \nund ihnen nicht generell Reiseausweise für Staatenlose auszustellen seien. Die \nNichtaufklärung der Staatsangehörigkeit allein sei noch kein Grund, die Staatenlosigkeit zu \nunterstellen, insbesondere dann nicht, wenn die Aufklärung daran scheitere, daß der \nBetroffene oder ein beteiligter Staat sich weigerten, in zumutbarer Weise bei der Feststellung \ndes Sachverhaltes oder der möglichen Staatsangehörigkeit mitzuwirken. In Anbetracht des \nUmstandes, daß die Kläger in Beirut geboren seien, liege es unter Berücksichtigung des \nlibanesischen Staatsangehörigkeitsrechts nahe, daß sie Libanesen seien. Die derzeit \nmangelnde Bereitschaft der libanesischen Behörden, ihnen einen Paß auszustellen, begründe \nlediglich eine de-facto-Staatenlosigkeit. \n\n8\n\nDie Kläger haben am 21. Juni 1993 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend \ngemacht, daß sie zumindest als de-facto-Staatenlose anzusehen seien und als solche eine \nBehandlung entsprechend den Regelungen des Staatenlosen-Übereinkommens beanspruchen \nkönnten. \n\n9\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nOrdnungsverfügung vom 12. März 1992 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids \ndes Oberkreisdirektors des Kreises \nV. vom 17. Mai 1993 zu verpflichten, \nihnen je einen Reiseausweis nach dem \nStaatenlosen-Übereinkommen \nauszustellen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen in dem Ausgangs- und dem \nWiderspruchsbescheid bezogen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. September 1995, dem Beklagten \nzugestellt am 14. September 1995, stattgegeben.\n\n15\n\nHiergegen hat der Beklagte am 12. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung \nführt er aus: In Anbetracht des Umstandes, daß die Kläger in Beirut geboren seien, liege es \nunter Berücksichtigung des libanesischen Staatsangehörigkeitsrechts nahe, daß sie die \nlibanesische Staatsangehörigkeit besäßen. Dem widerspreche die vorgelegte Bescheinigung \nder Botschaft des Libanon in C. nicht. Hiernach sei die Staatsangehörigkeit des Klägers \nungeklärt. Es sei jedoch zunächst eine Obliegenheit der Kläger selbst, den libanesischen \nBehörden durch umfassende Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen die klärende \nFeststellung bezüglich der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es erscheine zweifelhaft, ob \ndie libanesische Botschaft überhaupt schon eine ausreichende Prüfung vorgenommen habe; \ndagegen spreche die Kürze der Zeit, in der die Kläger die formularmäßige Bescheinigung \nhätten vorlegen können. Aufgrund der ungeklärten Verhältnisse, zu deren Klärung der Kläger \nauch nicht beigetragen habe, könne dieser höchstens als de-facto-Staatenloser angesehen \nwerden. Nicht einmal die von den Klägern behauptete kurdische Volkszugehörigkeit sei \nbislang substantiiert dargelegt worden. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie tragen vor: Die Verwaltungspraxis des Libanon zeige, daß eine Anerkennung der Kläger \nals libanesische Staatsbürger endgültig nicht erfolgen werde. Dies ergebe sich zum einen \ndaraus, daß den Klägern lediglich Laissez-Passer ausgestellt worden seien; dies wäre nicht \nerforderlich gewesen, wenn sie die libanesische Staatsangehörigkeit hätten. Auch die \nBescheinigung der Botschaft des Libanon in C. vom 17. Oktober 1991 bestätige, daß der \nKläger nicht die libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Das Verhalten der libanesischen \nBehörden deute darauf hin, daß sich aus dortiger Sicht die Staatsangehörigkeit der Kläger \nnicht aufklären lasse und sie vom Staat Libanon nicht als eigene Staatsangehörige angesehen \nwürden. Die Kläger hätten sich auch nicht ihren Mitwirkungspflichten gegenüber den \nlibanesischen Behörden entzogen. Sie hätten sie vielmehr über Umstände informiert, die \nihnen bekannt seien. Weitere Unterlagen über ihre Abstammung seien nicht vorhanden. \n\n21\n\nDer Beklagte hat während des Berufungsverfahrens Ermittlungen durchgeführt, aufgrund \nderer er zu der Annahme gelangt ist, daß es sich bei dem Kläger in Wahrheit um einen \ntürkischen Staatsangehörigen namens B. D. handele; diesbezüglich wird auf den Inhalt \nvon Beiakte Heft 9 sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juli 1998 nebst Anlagen \nBezug genommen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung je \neines Reiseausweises für Staatenlose nicht zu.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Ausstellung eines derartigen Reiseausweises ist Art. 28 des \nÜbereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. \nII S. 473) - StlÜbk -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu denen unter \nanderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in \nihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses \nHoheitsgebietes gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der \nöffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Regelung ist innerstaatlich unmittelbar \nanwendbar mit der Folge, daß sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen \nAnspruch auf Ausstellung des Reiseausweises begründet,\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, \nInfAuslR 1991, 72.\n\n27\n\nZwar halten sich die Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie je eine \nAufenthaltsbefugnis besitzen. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß sie staatenlos sind.\n\n28\n\n\"Staatenloser\" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein \nStaat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die \nStaatenlosigkeit muß mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen,\n\n29\n\nständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa \nUrteil vom 27. September 1988 - 1 C \n20.88 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 36 \n= InfAuslR 1989, 91 = NJW 1989, 1445; \nUrteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 \n-, a.a.O.; Urteil vom 23. Februar 1993 \n- 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 = \nBuchholz 133 AG-StlMindÜbk Nr. 1 = \nInfAuslR 1993, 268 = NVwZ 1993, 782; \nvgl. auch Kemper, Die Erteilung von \nReiseausweisen nach der Genfer \nKonvention und dem Staatenlosen-\nÜbereinkommen, ZAR 1992, 112, 114.\n\n30\n\nDabei ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen \nVorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt \nwerden, \n\n31\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 \n- 25 A 564/96 - m.w.N.\n\n32\n\nDer Senat legt zugrunde, daß die Kläger - entsprechend ihrem eigenen Vortrag - im Jahre \n1942 in Beirut/Libanon geboren sind. Soweit demgegenüber der Beklagte in Bezug auf den \nKläger davon ausgeht, daß dieser in Wahrheit im Jahre 1943 in Mardin/Türkei geboren sei \nund den Namen B. D. trage, findet diese Annahme in dem bisherigen \nErmittlungsergebnis keine hinreichende Stütze. Ihr liegt die zu Protokoll des Beklagten \nabgegebene Aussage des inzwischen abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen \nS. D. vom 25. März 1997 zugrunde, deren gerichtlicher Verwertung jedoch der \nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, § 96 Abs. 1 VwGO, entgegensteht. Der \nbei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindliche Personenstandsregisterauszug \n(Beiakte Heft 9, Bl. 81 f.) ist für sich genommen nicht geeignet, eine Alias-Identität des \nKlägers zu belegen, da der dort erwähnte B. D. offensichtlich nicht mit dem Kläger \nidentisch sein kann. Denn bei jener Person handelt es sich um den Vater eines T. D. , der \nseinerseits im Jahre 1925 geboren ist; sein Vater B. dürfte mithin um die Jahrhundertwende \ngeboren worden sein. Schließlich bietet auch der vom Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland in Izmir mit Schreiben vom 8. Juli 1998 übersandte Geburtsregisterauszug aus \nsich heraus keinen hinreichenden Anhalt, daß er den Kläger betreffen könnte. Zwar entspricht \ndas dort genannte Geburtsdatum (1.1.1943) in etwa demjenigen, daß der Kläger stets \nangegeben hat (1.1.1942), und stimmen auch die Angaben zum Vornamen der Mutter überein. \nDiese beiden Aspekte reichen jedoch nicht aus, um die Schlußfolgerung zu tragen, daß jener \n- noch dazu als \"ledig\" geführte - B. D. mit dem Kläger des hiesigen Verfahrens \nidentisch ist. \n\n33\n\nAusgehend von der Behauptung der Kläger, sie seinen im Jahre 1942 in Beirut geboren, \nläßt sich nicht positiv feststellen, daß sie kein Staat aufgrund seines Rechts als \nStaatsangehörige ansieht. Vielmehr kommt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, \ndaß die Kläger die Staatsangehörigkeit des Libanon oder desjenigen Staates besitzen, aus dem \nihre Eltern und Großeltern herstammen. \n\n34\n\nNach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925,\n\n35\n\nwiedergegeben bei: Kruse, Das \nStaatsangehörigkeitsrecht der \narabischen Staaten, Frankfurt am Main \n1955, S. 60 ff.,\n\n36\n\nsind Libanesen \n\n37\n\n1. Personen, die einen \nlibanesischen Vater haben;\n2. Personen, die im Gebiete des Groß-\nLibanon geboren sind und nicht \nnachweisen können, daß sie mit ihrer \nGeburt durch Abstammung eine fremde \nStaatsangehörigkeit erworben haben;\n3. Personen, die im Gebiete des Groß-\nLibanon geboren sind und deren \nEltern unbekannt oder von \nunbekannter Staatsangehörigkeit \nsind.\n\n38\n\nDie Prüfung, ob die Kläger einen dieser Tatbestände für den \nErwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit erfüllen, \nerfordert eine detaillierte Darlegung ihrer Abstammung. Dazu \ngehören möglichst genaue und umfassende Angaben zum Zeitpunkt \nund Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie zu der \nFrage, wo sie sich aufgehalten haben bzw. aufhalten. Da es \nsich bei den insoweit erforderlichen Informationen um solche \naus dem Lebensbereich der Kläger bzw. ihrer Herkunftsfamilien \nhandelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im \nwesentlichen nicht zugänglich mit der Folge, daß der \nverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit der Kläger ein \nbesonderes Gewicht zukommt. Für die Zuerkennung des von ihnen \nreklamierten Status der Staatenlosigkeit reicht es daher nicht \naus, sich im wesentlichen darauf zurückzuziehen, daß man von \nden libanesischen Behörden einen Nationalpaß bislang nicht \nhabe erlangen können. Die von dem Kläger in diesem \nZusammenhang angeführte Bescheinigung der Botschaft des \nLibanon in C. vom 17. Oktober 1991 ist für die Beurteilung \nseiner Staatsangehörigkeit unergiebig, da sie diese als \n\"ungeklärt\" bezeichnet, wodurch zugleich die zuvor getroffene \nAussagen, der Kläger besitze nicht die libanesische \nStaatsbürgerschaft, unter den Vorbehalt weiterer \nAufklärungsmöglichkeiten gestellt wird. Da eine Aufklärung \nohne entsprechende Mitwirkung der Kläger nicht möglich ist und \ndiesbezügliche Bemühungen nicht erkennbar sind, ist es nicht \nverwunderlich, daß die Botschaft des Libanon in C. ihnen \nbislang keinen libanesischen Nationalpaß ausgestellt hat; dies \nbesagt freilich nichts zur Frage ihrer tatsächlichen \nStaatsangehörigkeit.\n\n39\n\nAuch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren haben es die \nKläger an der gebotenen Mitwirkung an der Aufklärung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts fehlen lassen. Die \nAnfrage des Senats, wann und wo ihre Eltern und Großeltern \ngeboren seien, haben sie dahin beantwortet, daß sie die \nerwünschten Angaben nicht machen könnten, da ihnen einerseits \njeder Nachweis fehle und sie andererseits auch keine \nentsprechende Kenntnis besäßen. Fest stehe lediglich, daß sie \nselbst im Libanon geboren seien und auch die Eltern dort \ngeboren seien; unsicher sei aber bereits, ob dies im \nSüdlibanon oder in Palästina gewesen sei. Zudem meint sich der \nKläger zu erinnern, daß seine Großeltern staatenlose Araber \nohne Paß gewesen seien. Diese Angaben sind außerordentlich \ndürftig und unpräzise. Es ist auch nicht nachvollziehbar, daß \ndie Kläger angeblich \"keine entsprechende Kenntnis besitzen\". \nEs ist nicht einmal ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche \nBemühungen sie entfaltet haben, um sich die angeblich fehlende \nKenntnis zu verschaffen. Insoweit hätte es nahegelegen, \nNachfrage innerhalb der Herkunftsfamilien zu halten. Als \nAuskunftspersonen wären insoweit namentlich die Eltern der \nKläger in Betracht gekommen; daß diese inzwischen verstorben \nwären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch andere \nMitglieder der Herkunftsfamilien hätten möglicherweise bei der \nAufklärung der Abstammung der Kläger behilflich sein können. \nNicht auszuschließen ist, daß sich im Rahmen derartiger \nfamilieninterner Nachfragen eventuell sogar schriftliche \nUnterlagen zu den Abstammungsverhältnissen gefunden hätten. \nDie Kläger haben jedoch all diese Erkenntnismöglichkeiten \nnicht ausgeschöpft und es vorgezogen, sich im wesentlichen mit \nNichtwissen zu erklären. Hierin liegt ein eklatanter Verstoß \ngegen ihre prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten.\n\n40\n\nDa mithin nach den gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand \ndurchaus die Möglichkeit besteht, daß die Kläger die \nlibanesische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, \nläßt sich die von ihnen postulierte Staatenlosigkeit nicht \npositiv feststellen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen \ndem Senat nicht zu Gebote. \n\n41\n\nEin Neubescheidungsanspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk \nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle eines \n- wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die Anspruchsnorm des \nSatzes 1 Anwendungsvorrang hat; im übrigen setzt auch Art. 28 \nSatz 2 StlÜbk voraus, daß der betreffende Ausländer staatenlos \nist.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-29/17-a-6405-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-29/17-a-6405-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309290","retrieved":"2026-07-09 03:38:47.220433+00:00"}}