{"status":"available","doknr":"OLD309299","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0723.19A2850.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-23","aktenzeichen":"19 A 2850/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.\n\n3\n\nEr genügt schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach sind die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist \ndarzulegen. \"Dargelegt\" im Sinne dieser Vorschrift ist ein \nZulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt wird \nund darüber hinaus konkret ausgeführt ist, warum dieser \nZulassungsgrund vorliegen soll. Denn das angerufene \nRechtsmittelgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nur \nhinsichtlich der vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen. \nZudem dient das Erfordernis, den Zulassungsgrund bzw. die \nZulassungsgründe darzulegen, einer Verfahrensbeschleunigung und \neiner Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten. Nach den \nVorstellungen des Gesetzgebers soll die Verpflichtung zur Darlegung \nder Zulassungsgründe \"den Aufwand für die Bearbeitung des \nZulassungsantrags\" reduzieren.\n\n4\n\nSo die Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung: BT-Drucks. 13/3993 \nS. 13.\n\n5\n\nAus diesem Grunde genügt es nicht, daß der Kläger sich \nausdrücklich auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO genannten \nZulassungsgründe berufen hat. Angesichts der Benennung mehrerer \nZulassungsgründe ist es außerdem erforderlich, daß dem \nZulassungsantrag unter Berücksichtigung der Gründe unmißverständlich \nund zweifelsfrei entnommen werden kann, welcher Sachverhalt welchem \nZulassungsgrund bzw. welchen Zulassungsgründen zugeordnet werden \nsoll.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n21. Oktober 1997 - 19 A 2800/97 - und \nBeschluß vom 19. Mai 1998 - 19 A \n1216/98 -.\n\n7\n\nDiesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der \nAntragsschrift vom 12. Juni 1998 nicht, da eine ausdrückliche \nZuordnung des Vorbringens zu den benannten Zulassungsgründen fehlt. \nAuch eine sinngemäße Zuordnung der nicht näher spezifizierten \nBegründung zu einem oder beiden der vom Kläger benannten \nZulassungsgründe kommt hier nicht in Betracht, zumal es an jeglicher \nDarlegung fehlt, weshalb ein Verfahrensmangel, d. h. ein Mangel des \nerstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens vorliegen soll. Soweit \nder Kläger Verfahrensfehler bei der Notenfindung, d. h. Fehler des \nVerwaltungsverfahrens rügt, handelt es sich nicht um \n\"Verfahrensmängel\" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.\n\n8\n\nSelbst wenn man das Darlegungserfordernis als erfüllt ansehen und \ndas gesamte Vorbringen des Klägers dem geltend gemachten \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen würde, wäre die \nBerufung nicht zuzulassen. Der Kläger hat damit nämlich ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht \nbegründet.\n\n9\n\nMit seinem Vorbringen, der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \ndes Grundgesetzes - GG - sei ihm gegenüber verletzt worden, denn im \nGegensatz zu Mitschülern sei er nicht darauf hingewiesen worden, daß \ndie Erreichung der für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderliche \nNote (hier: mindestens mangelhaft im Fach Englisch) gefährdet sei, \nkann der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung dieser Note oder \nauf erneute Entscheidung über diese Note begründen. Zu beurteilen \nsind allein die tatsächlich erbrachten Leistungen unabhängig davon, \nob bei Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Ereignisse \nmöglicherweise bessere Leistungen erbracht worden wären. Der in \nArt. 3 GG garantierte Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es \nnämlich, bei schulischen Leistungsbewertungen von lediglich \nhypothetischen Leistungen auszugehen.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluß vom 16. April 1980 - 7 B 58/80 -, \nNJW 1980, 2208; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n24. Oktober 1994 - 19 E 480/94 -, vom \n25. November 1996 - 19 B 2416/96 - und vom \n12. Januar 1998 - 19 B 2767/97 -.\n\n11\n\nSoweit der Kläger rügt, das Hausarbeitenheft im Fach Englisch sei \nvon dem Fachlehrer nicht eingesehen worden und seine darin \nerbrachten Leistungen, die eine Bewertung mit der Note \"ungenügend\" \nnicht gerechtfertigt hätten, seien bei der Notenbildung \nunberücksichtigt geblieben, vermag er damit einen Anspruch auf \nAnhebung der Note im Fach Englisch auf einen Punkt oder auf erneute \nEntscheidung über die Englischnote ebenfalls nicht zu begründen. Bei \nKursen ohne Klausuren - wie dem Grundkurs Englisch des Klägers - ist \ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Verordnung über die \nBildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe \n(BASS 13-32 Nr. 3.1) - APO-GOSt - die Endnote im Beurteilungsbereich \n\"Sonstige Mitarbeit\" zugleich die Kursabschlußnote. Zum \nBeurteilungsbereich \"Sonstige Mitarbeit\" gehören gemäß § 16 Abs. 1 \nAPO-GOSt alle schriftlichen, mündlichen und praktischen \nUnterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren. Das spricht dafür, \ndaß außerhalb des Unterrichts erbrachte Leistungen in \nHausarbeitsheften nicht zu dem für die Kursabschlußnote allein \nrelevanten Beurteilungsbereich \"Sonstige Mitarbeit\" gehören. Dies \nkönnte sich auch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ergeben, wonach für \ndie Leistungsbewertung im übrigen § 21 der Allgemeinen Schulordnung \n- ASchO - gilt, i.V.m. § 21 Abs. 4 ASchO, wonach Grundlage der \nLeistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem \nUnterricht erbrachten Leistungen sind.\n\n12\n\nOb aufgrund der vorstehend bezeichneten Regelungen in der \ngymnasialen Oberstufe die Bewertung von Hausarbeiten und deren \nEinbeziehung bei der Kursabschlußnote - etwa zur Abrundung eines \nGesamtbildes - grundsätzlich nicht zulässig ist, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Aus diesen Regelungen ergibt sich nämlich jedenfalls, \ndaß - entgegen der Ansicht des Klägers - in der gymnasialen \nOberstufe keine Pflicht des Fachlehrers zur inhaltlichen Bewertung \nschriftlicher Hausaufgaben und deren Einbeziehung in die \nKursabschlußnote besteht.\n\n13\n\nGemäß § 23 Sätze 1 und 2 ASchO ergänzen Hausaufgaben lediglich \ndie Arbeit im Unterricht und dienen zur Festigung und Sicherung des \nim Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. \nDaraus folgt, daß Hausaufgaben zwar regelmäßig überprüft und für die \nweitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden müssen und unter \npädagogischen Aspekten Anerkennung finden sollten, eine Zensierung \naber in der Regel nicht erfolgen darf.\n\n14\n\nPöttgen-Jehkul-Zaun, Kommentar zur ASchO, \n16. Aufl., Erläuterungen zu § 23, S. 137; \nMargies-Knapp-Gampe-Rieger, Kommentar zur \nASchO, 3. Aufl., § 23 Rdn. 7; Rombey, \nKommentar zur ASchO, § 23 Rdn. 8.\n\n15\n\nOb der Fachlehrer diese Regel aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 1 \nAPO-GOSt, wonach er verpflichtet ist, die Schüler zu Beginn des \nKurses über die Art der geforderten Leistungsnachweise im \nBeurteilungsbereich \"Sonstige Mitarbeit\" zu informieren, durch eine \nentsprechende Information durchbrechen und sich damit zur Bewertung \nvon Hausaufgaben verpflichten kann, bedarf hier ebenfalls keiner \nEntscheidung. Dafür, daß der Fachlehrer des Klägers im Fach Englisch \neine solche Verpflichtung übernommen habe, ist hier nichts \nvorgetragen worden oder aus den Akten ersichtlich. Rechtlich nicht \nzu beanstanden ist daher die von dem Fachlehrer N. in \nseiner Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht geschilderte Praxis, \nschriftliche Hausaufgaben nur stichprobenartig nach dem \nZufallsprinzip auf die äußere Form oder die Länge bzw. Kürze hin \nkontrolliert, aber eine inhaltliche Kontrolle nicht vorgenommen zu \nhaben. Was er bewertet hat und auch nur zu bewerten brauchte, waren \nBeiträge zum Unterricht, auch soweit sie sich aus Hausaufgaben \nergeben haben, wie beispielsweise der Vortrag von Hausaufgaben im \nUnterricht.\n\n16\n\nDer Inhalt des als Begründung der \"Berufung\" bezeichneten \nSchriftsatzes vom 23. Juni 1998 ist für die Darlegung von \nZulassungsgründen nicht heranzuziehen, da er nach Ablauf der sich \naus § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO ergebenden Darlegungsfrist, \ndie mit dem 15. Juni 1998 ablief, beim Gericht eingegangen ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-23/19-a-2850-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-23/19-a-2850-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309299","retrieved":"2026-07-09 03:38:48.507585+00:00"}}