{"status":"available","doknr":"OLD309298","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0723.16B1104.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-23","aktenzeichen":"16 B 1104/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung \nder Beschwerde werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nicht \nentsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \naus den nachstehend ausgeführten Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO).\n\n4\n\nAn der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses \nbestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. \n3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Aktenlage kann die \nAntragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nverlangen, daß der Antragsgegner vorläufig bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache Hilfe zur Erziehung nach dem \nSGB VIII für ihr Kind S. V. in Form der Übernahme \nder Internatskosten für das Internat \"Moritz von Büren e.V.\" \ngewährt. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf \nhingewiesen, daß ein Anspruch auf Übernahme der \nInternatskosten als \"wirtschaftliche Jugendhilfe\" nur in \nBetracht kommt, wenn die Maßnahme zur Beseitigung eines \nerzieherischen Defizits notwendig ist. \n\n5\n\nVgl. zur Rechtslage auf der \nGrundlage des Jugendwohlfahrtsgesetzes: \nBVerwG, Urteil vom 31. März 1977 - V C \n22.76 -, FEVS 25, 265. Beschluß vom \n25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, \n133; OVG NW, Urteil vom 22. März 1982\n- 8 A 1609/80 -, Jugendwohl 1984, 293; \nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar \n1979 - VI 1793/78 -, FEVS 27, 248; zur \nFortgeltung dieser Grundsätze für das \nneue Jugendhilferecht: BVerwG, Urteil \nvom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, \nFEVS 47, 433.\n\n6\n\nNach dem Akteninhalt bestehen zwar Anhaltspunkte für die \nAnnahme, daß entgegen der von der Antragstellerin in ihrem \nAntrag vom 13. August 1997 geäußerten Auffassung erzieherische \nDefizite bei ihrem Sohn aufgetreten sind. Darauf deutet \ninsbesondere das in dem Sorgerechtstreit von dem Amtsgericht \nPaderborn eingeholte psychologische Gutachten des \nSachverständigen Professor Dr. Wolfang Klenner vom 22. \nSeptember 1995 hin. Weder diesem Gutachten noch dem \nAkteninhalt im übrigen kann jedoch mit dem für den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung erforderliche Grad überwiegender \nWahrscheinlichkeit entnommen werden, daß gerade die \nUnterbringung in dem Internat \"Moritz von Büren e.V.\" eine \ngeeignete Maßnahme zur Behebung dieser Defizite darstellt. Die \ndiesbezügliche Prüfung muß gegebenenfalls dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n7\n\nDie Beschwerde kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat \neine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen \nbisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten \nRechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung \ndes Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1998 \n- 16 B 895/97 -.\n\n9\n\nEine derartige grundsätzliche Bedeutung zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Die Frage, unter welchen \nVoraussetzungen \"wirtschaftliche Jugendhilfe\" zu leisten ist, \nist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung grundsätzlich \ngeklärt. Ob bei dem Sohn der Antagstellerin ein erzieherisches \nDefizit vorliegt und auf welche Weise dem gegebenenfalls \nabzuhelfen ist, ist demgegenüber eine Frage des \nEinzelfalls.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin sinngemäß einen Verfahrensmangel \nim Sinne der Aufklärungsrüge geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO), greift ihr Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht \nwar in dem vorliegenden, auf Gewährung vorläufigen \nRechtschutzes gerichteten Verfahren nicht gehalten, den \nSachverhalt von Amts wegen näher aufzuklären. Ein derartiges \nVorgehen wäre mit dem Eilcharakter dieses Verfahrens nicht \nvereinbar gewesen. Vielmehr wäre es Aufgabe der \nAntragstellerin gewesen, die Voraussetzungen für den Erlaß der \nbegehrten einstweiligen Anordnung darzulegen und glaubhaft zu \nmachen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-23/16-b-1104-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-23/16-b-1104-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309298","retrieved":"2026-07-09 03:38:48.423874+00:00"}}