{"status":"available","doknr":"OLD309304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0721.24B1473.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-21","aktenzeichen":"24 B 1473/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag der Antragsteller, ihnen für das beabsichtigte \nRechtsbehelfsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und \neinen vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwalt beizuordnen, kann \nnicht entsprochen werden, weil die von den Antragstellern \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 114 und § 121 Abs. 1 ZPO iVm § 166 VwGO). Dies \ngilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon \nausgeht, daß sie nicht Beschwerde einlegen, sondern einen \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde stellen wollen, der nach \n§ 146 Abs. 4 und 5 VwGO als Rechtsbehelf gegen die den Antrag \nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts allein statthaft ist.\n\n3\n\nFür eine Zulassung der Beschwerde ist nämlich ungeachtet der \nGründe, die nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO in \nentsprechender Anwendung allein eine Zulassung der Beschwerde \ngestatten, von vornherein kein Raum. Das ergibt sich im \nErgebnis daraus, daß die Antragsteller den Rechtstreit in einem \nerst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beim \nVerwaltungsgericht eingegangenen Schriftsastz ihrer \nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, ihren Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung also nicht weiterverfolgen. Damit haben \ndie Antragsteller auf eine Entscheidung in der Sache \nverzichtet,\n\n4\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n31. August 1990 - 7 B 115.90 -\nDÖV 1991, 163,\n\n5\n\nund einem denkbaren Rechtsmittelverfahren insoweit die \nGrundlage entzogen. Dementsprechend haben sie in der Begründung \nihres von der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts \nprotokollierten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \nfür die von ihnen beabsichtigte \"Beschwerde\" vom 7. Juli 1998 \nzum Ausdruck gebracht, daß sie die \"Beschwerde\" (lediglich) \neinlegen möchten, um ihre durch den erstinstanzlichen Beschluß \nbegründete Kostentragungspflicht aufheben zu lassen.\n\n6\n\nSteht aber - wie im vorliegenden Fall - die \nErledigungserklärung einer Partei einer Sachentscheidung in \neinem Beschwerdevrfahren entgegen und dient das mit dem \nbeabsichtigten Rechtsbehelf erfolgte Rechtschutzbegehren \nerklärtermaßen nur dem Ziel, eine dem Rechtsbehelfsführer \ngünstigere Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zu \nerstreiten, ist über eine Zulassung der Beschwerde nicht auf \nder Grundlage der allgemeinen, schon nach dem Wortlaut auf eine \nEntscheidung in der Sache ausgerichteten Bestimmungen des § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO zu befinden. In einem solchen Fall \nist eine Beschwerde vielmehr im Hinblick auf die Regelungen des \n§ 158 VwGO ausgeschlossen und infolgedessen auch nach § 146 \nAbs. 4 VwGO nicht zuzulassen. Den Regelungen des § 158 VwGO ist \nnämlich der Grundsatz zu entnehmen, daß eine Befassung des \nRechtsmittelgerichts in der Sache nur eröffnet ist, wenn von \nihm eine (andere) Sachentscheidung verlangt wird. Ist eine \nHauptsacheentscheidung nicht ergangen, so ist dies nicht \nmöglich, die Kostenentscheidung deshalb gemäß §§ 158 Abs. 2 \nVwGO unanfechtbar. Ist eine Entscheidung in der Sache ergangen, \nwird sie aber - wie hier - nicht mit dem Ziel ihrer Abänderung \nin der Sache angegriffen, so soll nach § 158 Abs. 1 VwGO eine \nBefassung des Rechtsmittelgerichts allein wegen der Kosten \nunterbleiben.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 20. August \n1993 - 20 B 1664/93 -.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-21/24-b-1473-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-21/24-b-1473-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309304","retrieved":"2026-07-09 03:38:48.963449+00:00"}}