{"status":"available","doknr":"OLD309306","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0721.19A3204.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-21","aktenzeichen":"19 A 3204/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Kläger hat sich unter anderem darauf berufen, die Rechtssache \nhabe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \nDas ist nicht der Fall.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie \neine bisher höchstrichterliche (oder obergerichtliche) nicht \nbeantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts \nder Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, \noder wenn die in der Beschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung \nvon Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. \n\n5\n\nEine solche Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat der Kläger \nmit seiner Frage, ob regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum von \nHaschisch allein die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigt, \nnicht formuliert. Die so gestellte Frage ist nicht \nentscheidungserheblich, weil der Beklagte mit seinem Schreiben vom \n21. Juli 1995, das durch das Schreiben vom 6. September 1995 ergänzt \nwurde, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in Form eines \nDrogenscreenings nicht aufgrund einer bereits getroffenen \nFeststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsums von \nHaschisch durch den Kläger, sondern gerade erst zur Klärung der \nFrage eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums \nangeordnet hat.\n\n6\n\nDie - zwar nicht formulierte, aber möglicherweise gemeinte - \nFrage, ob der durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte begründete \nVerdacht eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Haschisch \ndie Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigt, ist durch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n7\n\nvgl. Beschluß vom 23. August 1996 - 11 B \n48.96 -, NJW 1997, 269 = NZV 1996, 467; vgl. \nauch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17. März \n1998 - 19 B 3008/97 -, in dem der erkennende \nSenat auch das Gutachten \"Krankheit und \nKraftverkehr\" in der Fassung von August 1996 \nzugrunde gelegt hat,\n\n8\n\nbereits hinreichend geklärt. Danach ist die Rechtmäßigkeit der \nAnforderung eines Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung nicht \ndavon abhängig, daß die zuständigen Behörden bereits in diesem \nZeitpunkt gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nachweisen können. \nVielmehr ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch folgende \nabgestufte Vorgehensweise Rechnung zu tragen:\n\n9\n\nWer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein \nstarkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder \nwer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, \nlöst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus, die die \nAufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung rechtfertigen. In einem solchen \nFall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel \nwie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der \nInhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis \nkonsumiert. Anschließend bedarf es gegebenenfalls zur Klärung der \nweiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch \nund das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu \ntrennen vermag, der Anordnung der Beibringung eines weiteren - dann \nmedizinisch-psychologischen - Gutachtens. Erst wenn nach \nFeststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums \ndiese - zweite - Frage zu verneinen ist, kann der Schluß auf die \nUngeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im \nöffentlichen Straßenverkehr gezogen werden.\n\n10\n\nDas in dem Zulassungsantrag enthaltene Zitat aus einer \nEntscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München \n\n11\n\nUrteil vom 12. Mai 1997 - 11 B 96/2359 -, \nDAR 1997, 364\n\n12\n\nsteht zu dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \ndes erkennenden Senats nicht im Widerspruch. Die Auffassung, daß \nallein aus regel- und gewohnheitsmäßiger Cannabiseinnahme - die, wie \nvorstehend ausgeführt, in erster Stufe durch ein Drogenscreening \nabzuklären ist - ohne Rücksicht auf deren Menge oder andere Umstände \nnicht auf Fahrungeeignetheit geschlossen werden kann, ist \nzutreffend, denn daraus ergibt sich - ohne Einholung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens - nicht schon \"gleichsam aus \nsich heraus die fehlende Fähigkeit des Konsumenten, seinen Konsum \nund das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.\"\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-21/19-a-3204-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-21/19-a-3204-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309306","retrieved":"2026-07-09 03:38:49.131973+00:00"}}