{"status":"available","doknr":"OLD309312","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0717.7B1102.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-17","aktenzeichen":"7 B 1102/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller vom 27. März 1998 \ngegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 1997 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als \nGesamtschuldner, je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 1997 zu \nUnrecht abgelehnt. \n\n3\n\nDie im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung führt zu dem Ergebnis, daß dem Aufschubinteresse der \nAntragsteller gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen \nder Vorrang gebührt, da bei summarischer Prüfung davon \nauszugehen ist, daß den Antragstellern ein nachbarliches \nAbwehrrecht gegen das genehmigte Vorhaben zusteht.\n\n4\n\nDieses Abwehrrecht folgt daraus, daß die angefochtene \nBaugenehmigung hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des \nVorhabens unbestimmt ist und demzufolge eine Verletzung von \nNachbarrechten der Antragsteller bei Verwirklichung des \nVorhabens nicht auszuschließen ist.\n\n5\n\nVgl. zum Abwehrrecht des Nachbarn \ngegen eine im Hinblick auf \nnachbarrelevante Merkmale unbestimmte \nBaugenehmigung OVG NW, Urteil vom \n23. August 1995 - 7 A 132/94 - sowie \nBeschlüsse vom 22. Juli 1996 - 7 B \n1148/96 - und vom 16. Juli 1997 - 7 B \n1585/97 -; Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 \nA 1025/90 - in: Baurecht 1994, 750 \nff..\n\n6\n\nDie angefochtene Baugenehmigung enthält keine hinreichend \nbestimmten Festlegungen, die sicherstellen, daß das genehmigte \nVorhaben mit der östlichen Außenwand seines rückwärtigen \nGebäudeteils die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück \nder Antragsteller hin einhält. In den Bauantragsunterlagen, \ndie zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind, \nfehlen ausreichende Angaben zur - die Tiefe der erforderlichen \nAbstandsfläche wesentlich mitbestimmenden - Beschaffenheit und \nHöhe der Geländeoberfläche in dem genannten Bereich. \n\n7\n\nGemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NW bemißt sich die \nTiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, wobei für die \nErmittlung der Wandhöhe als unterer Bezugspunkt die \nGeländeoberfläche und als oberer Bezugspunkt die Schnittlinie \nder Wand mit der Dachhaut anzusetzen sind. Geländeoberfläche \nist gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW die Fläche, die sich aus der \nBaugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. \n\n8\n\nZu der für die Abstandsflächenberechnung somit u.a. \nmaßgebenden Kriterien der Beschaffenheit (geplante oder \nnatürlicher Fläche) und der damit zusammenhängenden Höhe der \nGeländeoberfläche im Bereich der nordöstlichen Außenwand des \nrückwärtigen Gebäudeteils enthalten die Bauantragsunterlagen \nkeinen hinreichend eindeutigen und bestimmten Festlegungen. \nSowohl die Ansichtszeichnung, hier die Ostansicht, als auch \ndie Schnittzeichnung, hier der Schnitt \"D-D\", weisen lediglich \ndie Angaben \"+ 0,14 OK.Gelände\" auf. Ob es sich hierbei um die \nnatürliche Geländeoberfläche oder aber um eine erst \nherzustellende Geländeoberfläche handeln soll, wird aus der \nBezeichnung \"OK.Gelände\" nicht deutlich. Auch die Mitteilung \ndes rechnerischen Wertes \"+ 0,14\" gibt hierüber keinen \nAufschluß. Dieser Wert verhält sich nicht zur absoluten Höhe \nder Geländeoberfläche (über NN), sondern bezieht sich allein \nauf einen \"0,00\" Punkt in dem genehmigten Vorhaben, der - wie \ndie Schnittzeichnung \"D-D\" kenntlich macht - als Grenzlinie \nzwischen der Decke des Kellergeschosses und dem 14 cm starken \nFußboden des Erdgeschosses definiert ist. In diesem bloßen \nrelativen Sinne besagt die Angabe \"+ 0,14 OK.Gelände\" \nlediglich, daß die Geländeoberfläche im Bereich der östlichen \nAußenwand des rückwärtigen Gebäudeteils auf einer Höhe mit der \noberen Kante des Erdgeschoßfußbodens liegen soll. Die \nBauantragsunterlagen einschließlich der insoweit auch keine \nweiteren Festlegungen enthaltenden Darstellung der Ostansicht \nund damit die Baugenehmigung enthalten auch keine Angaben zur \nabsoluten Höhe des Erdgeschoßfußbodens (über NN), welche \nzumindest mittelbar einen Rückschluß auf die absolute Höhe der \nGeländeoberfläche erlauben würden.\n\n9\n\nAngesichts dessen läßt die Baugenehmigung sowohl zu, daß \nder Erdgeschoßfußboden auf einer Höhe mit der natürlichen \nGeländeoberfläche des Baugrundstücks als auch etwa oberhalb \nderselben angelegt wird. Entsprechendes gilt für die lediglich \nin Beziehung zur Höhe des Erdgeschoßfußbodens gesetzte, \nzeichnerisch dargestellte Geländeoberfläche im Bereich der \nöstlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils. Die \nBaugenehmigung schließt dort weder eine Beibehaltung der \nnatürlichen Geländeoberfläche noch die Herstellung einer \nneuen, erhöhten Geländeoberfläche, etwa durch Vornahme einer \nAnschüttung, aus.\n\n10\n\nInfolge der so gegebenen Unbestimmtheit der Baugenehmigung \nist nicht zu verhindern, daß das genehmigte Vorhaben zu Lasten \nder Antragsteller unter Verstoß gegen die abstandsrechtlichen \nVorschriften verwirklicht werden kann. Die zur Verfügung \nstehende Abstandsfläche zwischen der östlichen Außenwand des \nrückwärtigen Gebäudeteils und der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze mit den Antragstellern beträgt nach der \nAbstandsflächenberechnung zur Baugenehmigung - hierbei handelt \nes sich um die darin so bezeichnete Abstandsfläche \"T 6\" - 3 \nm. Daraus folgt, daß die Höhe der östlichen Außenwand des \nrückwärtigen Gebäudeteils gemäß § 6 Abs. 4, 5 BauO NW maximal \n3,75 m betragen darf. Nach der Schnittzeichnung \"D-D\" soll die \nHöhe dieser Wand exakt 3,75 m einhalten. Dies ist jedoch nur \ndann der Fall, wenn als unterer Bezugspunkt die in der \nSchnittzeichnung so eingetragene Geländeoberfläche mit der \nAngabe \"+ 0,14 OK.Gelände\" zugrundegelegt wird. Handelt es \nsich hierbei um die natürliche Geländeoberfläche, so werden \ndie abstandsflächenrechtlichen Anforderungen gewahrt. Etwas \nanderes gilt aber dann, wenn - was die Baugenehmigung, wie \noben gezeigt, ebenfalls zuläßt - diese in den Bauzeichnungen \neingetragene Geländeoberfläche erst durch eine Anschüttung \nhergestellt werden muß. Zwar ist es möglich, in der \nBaugenehmigung eine erst noch herzustellende Geländeoberfläche \nfestzusetzen und diese als gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW maßgebende \nGeländeoberfläche der Berechnung der Abstandsflächen zugrunde \nzu legen. \n\n11\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom \n29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -; vom \n27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -; vom \n26. Juli 1995 - 7 B 1623/95 - und vom \n5. September 1995 - 7 B 1886/95 -.\n\n12\n\nEine derart beabsichtigte Geländeveränderung im \nZusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes ist aber \nregelmäßig an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NW zu \nmessen und stellt sich grundsätzlich als unzulässig dar, wenn \ndie Geländeveränderung, ohne daß die Voraussetzungen der \ngenannten Vorschrift vorliegen, allein dazu dienen soll, die \neinzuhaltenden Abstandsflächen zu unterlaufen.\n\n13\n\nVgl. Beschlüsse des erkennenden \nSenats vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 \nund vom 28. Januar 1998 - 7 B 3080/97 -\n.\n\n14\n\nEin solcher Fall wäre bei Vornahme einer Anschüttung auf \ndie natürliche Geländeoberfläche hier gegeben. Daß die \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NW für eine Anschüttung im \nBereich der östlichen Außenwand des rückwärtigen Gebäudeteils \nvorliegen, ist nicht ersichtlich. Die Anschüttung würde \nvielmehr allein dazu dienen, die Einhaltung der \nAbstandsflächenvorschriften im vorgenannten Bereich \nsicherzustellen.\n\n15\n\nEs ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, \ndaß die Vornahme einer derartigen Anschüttung zur Herstellung \nder in den Bauzeichnungen angegebenen Geländeoberfläche \nerforderlich ist. Nach den Bauzeichnungen soll die \nGeländeoberfläche auf der östlichen Seite des Vorhabens mit \nder Angabe \"+ 0,14 OK.Gelände\" höher liegen als auf der \nwestlichen Seite des Vorhabens. Für die westliche Seite des \nVorhabens wird die Höhe der Geländeoberfläche mit \"OK.Gelände \n- 0,02\" bzw. \"- 0,20 OK.Gelände\" angegeben. Tatsächlich steigt \ndas natürliche Gelände nach den von den Antragstellern und der \nAntragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern jedoch nicht, wie die \nzuvor genannten Werte vermuten lassen könnten, von Westen nach \nOsten, sondern umgekehrt von Osten nach Westen an. Dies läßt \nes jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die \nnach der Baugenehmigung gegenüber der westlichen Seite höhere \nGeländeoberfläche auf der östlichen Seite nur durch eine \nAnschüttung auf dem dort vorhandenen natürlichen Gelände \nerreicht werden kann. Hierfür sprechen auch die von dem \nbereits teilweise errichteten Vorhaben angefertigten \nLichtbilder. Diese deuten darauf hin, daß der \nErdgeschoßfußboden des Hauses insbesondere auf der östlichen, \ndem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite oberhalb \nder auf dem Grundstück der Beigeladenen gegebenen natürlichen \nGeländeoberfläche erstellt worden ist. Der auf den \nLichtbildern erkennbare natürliche Grasbewuchs an der \ngemeinsamen Grenze mit den Antragstellern liegt jedenfalls \ntiefer. Ist aber der Erdgeschoßfußboden oberhalb der auf der \nöstlichen Seite vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche \nerstellt worden, so bedingt dies nach der Baugenehmigung die \nVornahme einer Anschüttung. Denn nach den Bauzeichnungen soll \ndie Geländeoberfläche im dortigen Bereich höhenmäßig der \noberen Kante des Erdgeschoßfußbodens entsprechen.\n\n16\n\nDie vorstehenden Ausführungen belegen zusätzlich die \nErforderlichkeit eindeutiger, bislang nicht erfolgter \nFestlegungen zur Geländeoberfläche in der angefochtenen \nBaugenehmigung. \n\n17\n\nLäßt die angefochtene Baugenehmigung infolge ihrer \ndiesbezüglichen Unbestimmtheit eine auch in tatsächlicher \nHinsicht nicht ausgeschlossene Bauausführung zu, welche den \nabstandsrechtlichen Anforderungen im Grenzbereich zu den \nAntragstellern hin nicht genügt, so besteht entsprechend den \nobigen Ausführungen bereits aus diesem Grunde ein Abwehrrecht \nder Antragsteller gegen das genehmigte Vorhaben und war die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs daher anzuordnen. Eine \nweitergehende Anordnung im Sinne einer Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, die Bauarbeiten einstweilen stillzulegen, \nbedurfte es nicht. Es sind derzeit keine Anhaltspunkte \nvorhanden, daß die Beigeladenen sich über die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragsteller hinwegsetzen und \ndie Antragsgegnerin ein solches Verhalten dulden wird. \n\n18\n\nAbschließend merkt der Senat, insbesondere mit Blick auf \neine ggf. erfolgende Neufassung der angefochtenen \nBaugenehmigung, an, daß vieles dafür spricht, daß das \ngenehmigte Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht nicht \ngegen geschützte Nachbarrechte der Antragsteller verstößt. \nEntgegen der mit der Beschwerde geäußerten Auffassung ist dem \ngenehmigten Vorhaben nicht schon deshalb die Eigenschaft einer \nin der festgesetzten offenen Bauweise zulässigen \nDoppelhaushälfte im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO \nabzusprechen, weil es mit seiner tiefenmäßigen Erstreckung, \ndem Baukörpervolumen und sonstigen Gestaltungsaspekten dem \nWohnhaus der Antragsteller nicht entspricht. Eine weitgehende \nDeckungsgleichheit oder Entsprechung hinsichtlich der \nvorgenannten Merkmale ist grundsätzlich nicht Voraussetzung \nfür die Qualifizierung eines Gebäudes als Doppelhaushälfte \ngemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.\n\n19\n\nVgl. dazu im einzelnen: OVG NW, \nBeschluß vom 4. Juni 1998 \n- 10 A 1318/97 -.\n\n20\n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - das \nGebäude auf einem Eckgrundstück errichtet werden soll und \ndiese besondere Lage des Grundstücks eine dieser Situation \nangepaßte, von der angrenzenden Haushälfte des Nachbarn \nabweichende Bauausführung nahelegt. \n\n21\n\nDas in Streit stehende Vorhaben entspricht in seiner, \nallein zur Überprüfung anstehenden genehmigten Form auch den \nsonstigen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes. Es \nhält die überbaubaren Grundstücksflächen ein und überschreitet \nmit den genehmigten Dimensionen die zulässige Grund- und \nGeschoßflächenzahl nicht. Die Einhaltung des durch den \nBebauungsplan vorgegebenen Rahmens, dessen Ausschöpfung die \nAntragsteller ungeachtet ihrer Erwartung, das Grundstück der \nBeigeladenen werde mit einer identischen, deckungsgleichen \nDoppelhaushälfte bebaut, in Rechnung zu stellen hatten, \nspricht dafür, daß das in Streit stehende Vorhaben auch nicht \ngegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt. \n\n22\n\nVgl. auch dazu im einzelnen: OVG NW, \nBeschluß vom 4. Juni 1998 - 10 A \n1318/97 -.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 \nsowie 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, daß die Beigeladenen \nim erstinstanzlichen Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt \nhaben, so daß ihnen insoweit keine Kosten aufzuerlegen waren \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-17/7-b-1102-98","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-17/7-b-1102-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309312","retrieved":"2026-07-09 03:38:49.677524+00:00"}}