{"status":"available","doknr":"OLD309328","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0713.7B956.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-13","aktenzeichen":"7 B 956/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. Februar 1998 \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. April 1997 wird insoweit \nangeordnet, als die Baugenehmigung die so bezeichneten Windkraftanlagen 7 und 9 \nbetrifft.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsteller zu ½ und der \nAntragsgegner sowie die Beigeladene, deren außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen \nVerfahren erstattungsfähig sind, zu je ¼. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je \nzur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller, die sich nach deren \nKlarstellung nur auf die mit der angefochtenen Baugenehmigung \nu.a. genehmigten Windkraftanlagen 7 und 9 erstreckt und wegen \nder im Beschwerdeverfahren erfolgten Errichtung dieser Anlagen \nauch die ursprünglich noch begehrte Stillegung der Bauarbeiten \nnicht mehr umfaßt, ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung, soweit diese die \nWindkraftanlagen 7 und 9 betrifft, zu Unrecht abgelehnt. \n\n4\n\nDie zwischenzeitlich vorgenommene Errichtung der \nWindkraftanlagen 7 und 9 steht der Zulässigkeit des in der \nBeschwerde eingeschränkt weiter verfolgten Antragsbegehrens \nnicht entgegen. Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für \ndie Antragsteller nicht entfallen. Mit der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des gegen die Baugenehmigung \neingelegten Rechtsbehelfes wird die Aufnahme der durch die \nBaugenehmigung gestatteten Nutzung der Windkraftanlagen 7 und \n9 verhindert. Gegen Beeinträchtigungen ihrer Rechtspositionen \ndurch die Nutzung dieser Windkraftanlagen, etwa in Form von \nGeräuschbelästigungen, Lichteinwirkungen usw., wenden sich die \nAntragsteller.\n\n5\n\nDer demnach zulässige Antrag mit dem dargelegten \neingeschränkten Inhalt ist auch begründet. Die im Verfahren \nnach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem \nErgebnis, daß das Interesse der Antragsteller, den Betrieb der \nWindkraftanlagen 7 und 9 einstweilen zu verhindern, das \nInteresse der Beigeladenen, von der erteilten Baugenehmigung \ndurch Inbetriebnahme auch dieser Windkraftanlagen sofort \nGebrauch machen zu dürfen, überwiegt. \n\n6\n\nBei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen \nInteressen hat sich das Gewicht, das den Interessen des \nBauherrn, hier der Beigeladenen, zukommt, entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht etwa dadurch \nverändert, daß Widersprüche Dritter gegen Baugenehmigungen \nnunmehr kraft Gesetzes nach der Neuregelung des § 212 a Abs. 1 \nBauGB keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Mit dieser \nNeuregelung hat der Gesetzgeber keine materielle Bewertung der \nInteressen vorgenommen. Eine gegenteilige Annahme mag so lange \ngerechtfertigt gewesen sein, als der Gesetzgeber lediglich \neinzelne Vorhaben besonders hervorgehoben hatte und ihrer \nVerwirklichung durch den Ausschluß aufschiebender Wirkung von \nRechtsbehelfen Dritter ein herausgehobenen Interesse zuerkannt \nhatte, wie dies in § 10 Abs. 2 BauGB - Maßnahmengesetz für \nVorhaben geschehen ist, die der Deckung des Wohnbedarfs \ndienen. Für den umfassenden Ausschluß aufschiebender Wirkung \nvon Rechtsbehelfen Dritter gegen Baugenehmigungen läßt sich \neine solche materielle Wertung des Gesetzgebers hingegen nicht \nmehr feststellen. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB \nvielmehr lediglich eine Verfahrenslast anders als bisher \nverteilt. Statt des Bauherrn (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 \nVwGO) muß der Nachbar das Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes einleiten. \n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom \n13. Februar 1998 - 10 B 2290/97 -. \n\n8\n\nAuf dieser Grundlage führt die vorzunehmende Abwägung zu \ndem Ergebnis, daß das Aufschubinteresse der Antragsteller das \nVollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Die \nRechtmäßigkeit der der Beigeladenen (auch) für die \nWindkraftanlagen 7 und 9 erteilten Baugenehmigung stellt sich \nals offen dar und die weiter durchzuführende allgemeine \nInteressenabwägung ergibt, daß dem Aufschubinteresse der \nAntragsteller der Vorrang gebührt.\n\n9\n\nOb die streitige Baugenehmigung zur Errichtung der \nWindkraftanlagen 7 und 9 im Hauptsacheverfahren Bestand haben \nwird, ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nund gebotenen summarischen Prüfung derzeit offen. Nach dem \njetzigen Erkenntnisstand kann aber durchaus nicht \nausgeschlossen werden, daß die Windkraftanlagen 7 und 9 in der \ngenehmigten Form, ggf. unter Mitberücksichtigung der übrigen \nsieben Windkraftanlagen auf der \"H.N.\", nachbarliche \nAbwehrrechte der Antragsteller auslösen. \n\n10\n\nVon den Windkraftanlagen 7 und 9 werden gemeinsam mit den \nübrigen auf der \"H.N.\" befindlichen Windkraftanlagen \nnamentlich Geräuschimmissionen auf das Grundstück der \nAntragsteller einwirken, die potentiell nachbarliche \nAbwehrrechte auslösen können. \n\n11\n\nIn diesem Zusammenhang braucht den komplexen, letztlich nur \nin einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen, ob die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. F-18 \"H.N.\" über \neinzuhaltende, immissionswirksame flächenbezogene \nSchalleistungspegel wirksam sind, ihnen nachbarschützende \nWirkung für die Antragsteller zukommt und eine Einhaltung der \nso vorgegebenen Werte gewährleistet erscheint, nicht weiter \nnachgegangen zu werden.\n\n12\n\nVgl. zur Problematik derartiger \nFestsetzungen etwa BVerwG, Beschluß vom \n27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -\n\n13\n\nUnabhängig hiervon liegt es durchaus im Bereich des \nMöglichen, daß die auf das Grundstück der Antragsteller \neinwirkenden Lärmimmissionen jedenfalls gegen das \ndarüberhinaus zu beachtende Rücksichtnahmegebot verstoßen.\n\n14\n\nDas Grundstück der Antragsteller liegt nach den \nberichtigten Angaben des Antragsgegners, die durch das \nübersandte Kartenmaterial bestätigt werden, im unbeplanten \nInnenbereich in einem Gebiet, das gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach \nder Eigenart seiner näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet \nentspricht. Für derartige Gebiete sehen die einschlägigen \ntechnischen Regelwerte, etwa die TA Lärm wie auch die VDI-\nRichtlinie 2058, einen während der Nachtzeit einzuhaltenden \nImmissionsrichtwert von 35 dB (A) vor. Es spricht zwar einiges \ndafür, daß die Antragsteller gewisse Überschreitungen dieses \nWertes noch hinzunehmen haben, da ihr Grundstück unmittelbar \nan den Außenbereich grenzt und daher situationsbedingt nicht \ndenselben Schutz vor Lärm beanspruchen kann wie ein \nGrundstück, welches von zusammenhängender Wohnnutzung umgeben \nist. Sonstige relevante, nicht außenbereichstypische \nLärmvorbelastungen sind hingegen nicht ersichtlich. Dies folgt \nschon aus dem Prognosegutachten des TÜV-Rheinland vom \n16. Oktober 1996, in dem festgestellt worden ist, daß im \nBereich des Grundstücks der Antragsteller keine die Geräusche \nder Windkraftanlagen ggf. überdeckenden Fremdgeräusche, etwa \ndurch die 1,5 km entfernte Autobahn oder die Eisenbahnlinie \nKöln-Paris, vorherrschen. \n\n15\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, \ndaß die von den Windkraftanlagen einschließlich der dem \nWohnhaus der Antragsteller mit 565 m bzw. 750 m am nächsten \ngelegenen Anlagen 7 und 9 bewirkten Lärmimmissionen unter \nbestimmten Bedingungen auch einen entsprechend erhöhten \nRichtwert von mehr als 35 dB (A) so deutlich überschreiten, \ndaß das Rücksichtnahmegebot nicht mehr gewahrt ist.\n\n16\n\nBereits nach dem von der Genehmigung umfaßten \nPrognosegutachten des TÜV-Rheinland vom 16. Oktober 1996 ist \nbei Zugrundelegung eines Schalleistungspegels von 100,0 dB (A) \nder einzelnen Anlagen am so bezeichneten Immissionspunkt 8 (IP \n8), der unmittelbar neben dem Grundstück der Antragsteller \nliegt, ein Immissionspegel von 39, 7 dB zu erwarten. Der in \ndie Prognose eingestellte Schalleistungspegel der Anlagen von \n100,0 dB (A) beruht auf der durchgeführten akustischen \nVermessung einer bereits errichteten Anlage des \nstreitgegenständlichen Typs Nordex N54. Hierzu ist anzumerken, \ndaß die akustische Vermessung der Firma W.-C. vom 14. Juni \n1996 bei einer Referenzgeschwindigkeit von 8 m/s. in 10 m Höhe \ntatsächlich einen Schalleistungspegel von 100,5 dB (A) bzw. \neinen immissionsrelevanten Schalleistungspegel von sogar 101 \ndB (A) ergeben hat. Die gleichwohl erfolgte Zugrundelegung \neines geringeren Schalleistungspegels von nur 100,0 dB (A) im \nPrognosegutachten des TÜV-Rheinland findet nach dessen \nerläuternden Angaben seine Rechtfertigung allein darin, daß \neine weitere Optimierung des Schallschutzes der Anlagen \nbeabsichtigt ist. Ob eine solche Optimierung bei den \nerrichteten Anlagen im Windpark \"H.N.\" tatsächlich gegeben \nsein wird, ist jedoch völlig offen. Durch die Baugenehmigung \nwird ist eine solche Optimierung jedenfalls nicht verlangt. \nDie angegriffene Baugenehmigung enthält keinerlei Auflagen, \ndaß nur derart optimierte Anlagen errichtet werden dürfen. \nDementsprechend liegt es bei summarischer Prüfung durchaus im \nBereich des Möglichen, daß die von der Genehmigung \nzugelassenen Anlagen bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s. \nsolche Schalleistungspegel erzeugen, die über 100 dB (A) \nliegen, was dann wiederum zur Folge hat, daß auch die \nBeurteilungspegel am IP 8 noch über den abgeschätzten Wert von \n39,7 dB ansteigen. \n\n17\n\nWeiter tritt hinzu, daß die Prognosebewertung des TÜV-\nRheinland - wie gezeigt - nur für Windgeschwindigkeiten bis zu \n8 m/s. angestellt worden ist. Daß vorliegend höhere \nWindgeschwindigkeiten ausgeschlossen werden könnten oder nur \nin einer zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen auftreten, \nist nicht ersichtlich. Bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s. \nerzeugen Windkraftanlagen von 500 kW bis 1,5 Megawatt - die in \nStreit stehenden Anlagen haben jeweils eine Leistung von 1000 \nkW und erreichen nach dem der Baugenehmigung beigefügten \nHerstellerprospekt ihre Maximalleistung bei einer \nWindgeschwindigkeit von 14 bis 16 m/s.- tatsächliche \nSchalleistungspegel von bis zu 103 - 105 dB (A). Dies ist dem \nSenat aus einer in einem anderen Verfahren eingeführten \nStellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom \n23. Mai 1997 bekannt. \n\n18\n\nVgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -.\n\n19\n\nAngesichts dessen spricht vieles dafür, daß insbesondere \nbei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m/s. am IP 8, mithin \nin unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragsteller, noch \ndeutlich höhere Lärmwerte als in dem Prognosegutachten des \nTÜV-Rheinland angenommen auftreten können. \n\n20\n\nAus alledem wird deutlich, daß die beiden im \nBeschwerdeverfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen 7 \nund 9 gemeinsam mit den übrigen 7 Windkraftanlagen schon unter \nüblichen Mitwindbedingungen bei höheren Windgeschwindigkeiten \nam Grundstück der Antragsteller solche Lärmimmissionen \nbewirken können, die ungeachtet der Grenzlage des Grundstücks \nzum Außenbereich hin die relevante Zumutbarkeitsschwelle \nwährend der Nachtzeit überschreiten. Demzufolge ist zur \nWahrung der schutzwürdigen Nachbarrechte der Antragsteller \nunter Lärmgesichtspunkten jedenfalls unter den genannten \nBedingungen eine von dem erzeugten Lärm abhängige zeitweise \nAbschaltung der ihnen nächstgelegenen Windkraftanlagen 7 und 9 \nsowie ggf. weiterer Windkraftanlagen erforderlich. Hiervon \ngeht - bezogen auf den unmittelbar neben dem Grundstück der \nAntragsteller gelegenen IP 8 - auch das Prognosegutachten des \nTÜV-Rheinland vom 16. Oktober 1996 aus. Die hierzu in die \nstreitige Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen sind bei \nsummarischer Prüfung jedoch untauglich, das Einwirken \nunzumutbarer Lärmimmissionen auf das Grundstück der \nAntragsteller während der Nachtzeit zu unterbinden.\n\n21\n\nDie Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung, nach der die von der \nGenehmigung erfaßten Windkraftanlagen schalltechnisch so zu \nerrichten und zu betreiben sind, daß die von ihnen bewirkten \nGeräuschimmissionen u.a. am IP 8 bei Nacht 35 dB (A) \n- gemessen und bewertet nach der TA-Lärm - nicht \nüberschreiten, ist mit der Benennung einer bloßen Zielvorgabe \nin Fällen der vorliegenden Art ungeeignet zur Sicherstellung \neines ausreichenden Nachbarschutzes. Wie bereits oben \ndargelegt, wird das Ausmaß der Lärmeinwirkungen am Grundstück \nder Antragsteller im wesentlichen von der Windrichtung und \nWindstärke bestimmt. Diese ursächlich den Lärm beeinflussenden \nFaktoren sind von der Beigeladenen bzw. dem Betreiber der \nWindkraftanlagen nicht steuerbar. Infolgedessen können die zur \nNachtzeit auftretenden Lärmeinwirkungen nicht hinreichend \nsicher allein dadurch unterbunden werden, daß mit der Auflage \nNr. 5 lediglich Lärmwerte, welche selbst unter \nNormalbedingungen bei Mitwind und höheren \nWindgeschwindigkeiten erkennbar nicht einzuhalten sind, \nvorgegeben werden. Hierzu ist vielmehr eine Auflage in der \nBaugenehmigung erforderlich, nach der die den Antragstellern \nnächstgelegenen Windkraftanlagen 7 und 9 bei Auftreten der \ninsofern relevanten Bedingungen (Mitwind, höhere \nWindgeschwindigkeiten) mittels entsprechender, diese \nBedingungen erfassender Einrichtungen abzuschalten sind. \n\n22\n\nAber auch die Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung, die eine \nsolche erforderliche Abschaltung in Abhängigkeit von der \nWindrichtung und der Windstärke sicherstellen soll, ist bei \nsummarischer Prüfung in ihrer konkreten inhaltlichen \nAusgestaltung letztlich nicht tauglich , einen ausreichenden \nLärmschutz für die Antragsteller zu gewährleisten. Diese \nAuflage, die eine Selbstverpflichtung der Beigeladenen aus \neinem Schreiben vom 9. Dezember 1996 (in der Baugenehmigung \nist versehentlich der 9. Dezember 1997 benannt) in Bezug \nnimmt, sieht vor, daß u.a. die Windkraftanlagen 7 und 9 mit \nEinrichtungen zur Erfassung der Uhrzeit, Windrichtung und \nWindgeschwindigkeit ausgestattet werden und (zusammen mit der \nweiteren Windkraftanlage 8) in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und \n06.00 Uhr abgeschaltet werden, wenn Mitwind bezüglich des IP 8 \nvorliegt und gleichzeitig die Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe \ngrößer als 4 m/s. (Mittelwert über eine Stunde) ist.\n\n23\n\nDie Auflage begegnet im Hinblick auf die Wahrung eines \nausreichenden Lärmschutzes für die Antragsteller in mehrfacher \nHinsicht Bedenken. Nach der Auflage sind die Anlagen 7 und 9 \n(sowie auch 8) erst dann abzuschalten, wenn die \nWindgeschwindigkeit gemittelt über eine Stunde mehr als 4 m/s. \nbetragen hat. Der in die Auflage aufgenommene \nMitteilungszeitraum hat zur Folge, daß sämtliche Anlagen \neinschließlich der in Streit stehenden Anlagen 7 und 9 auch \netwa bei einer anhaltenden, gleichbleibend höheren \nWindgeschwindigkeit als 4 m/s. zumindest eine volle Stunde \nunter solchen Bedingungen betrieben werden dürfen. Erst \nhiernach, wenn feststeht, daß über diesen Mittelungszeitraum \nhinweg die Windgeschwindigkeit den angegebenen Schwellenwert \nüberschritten hat, sind die Anlagen 7 und 9 (sowie auch 8) \nabzuschalten. Angesichts dessen ist es nach der Auflage etwa \nzulässig, bei einer über eine volle Stunde hinweg andauernden, \nim Mittel bei 8 m/s. liegenden Windgeschwindigkeit sämtliche \nAnlagen während dieses Zeitraumes zu betreiben. In einem \nsolchen Fall wird aber selbst nach dem - ohnehin den oben \ndargelegten Zweifeln ausgesetzten - Prognosegutachten des TÜV-\nRheinland am IP 8 und damit am Grundstück der Antragsteller \nein Immissionspegel von deutlich über 35 dB, nämlich von ca 40 \ndB bewirkt. Eine derartige deutliche Überschreitung des für \ndie Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes von 35 dB bzw.- \nwegen der Grenzlage des Grundstücks der Antragsteller zum \nAußenbereich - eines demgegenüber geringfügig erhöhten \nRichtwertes über den Zeitraum einer vollen lautesten \nNachtstunde hinweg begründet nach der Wertung der TA-Lärm in \nihrer von der Bundesregierung beschlossenen Neufassung (vgl. \nNr. 4.2, 6.1 e), 6.4 der Sechsten Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz \n(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) in der \nFassung vom 19. März 1998, Bundesrat-Drucksache 254/98)) \nbereits eine schädliche Umwelteinwirkung und ist schon aus \ndieser Sicht somit grundsätzlich nicht zumutbar. \n\n24\n\nLäßt die Auflage Nr. 2 demnach zu, daß schädliche \nUmwelteinwirkungen eintreten können, bevor es zur Abschaltung \nder Anlagen 7 und 9 kommt, so ist die Auflage bereits aus \ndiesem Grunde nicht geeignet, einen hinreichenden Lärmschutz \nzur Nachtzeit auf dem Grundstück der Antragsteller zu \ngewährleisten. Dies wird letztlich auch vom TÜV-Rheinland so \ngesehen, wenn er nunmehr in einer aktuellen, von der \nBeigeladenen vorgelegten Stellungnahme vom 1. Juli 1998 zur \nGewährleistung eines ausreichenden Geräuschimmissionsschutzes \ninnerhalb der Nachtzeit empfiehlt, u.a. \"die WEA 7, 8 und 9 \nabzuschalten, wenn die über 10 Minuten (Unterstreichung \nHervorhebung des Senats) gemittelte Windgeschwindigkeit 4 m/s. \nüberschreitet und eine Mitwindsituation bezüglich IP 8 \nvorliegt\". \n\n25\n\nDer Frage, ob eine solchermaßen veränderte Auflage einen \nhinreichenden Lärmschutz für die Antragsteller sicherzustellen \nvermag, braucht hier nicht vertieft nachgegangen zu werden, da \nsie - ungeachtet der von der Beigeladenen erklärten \nBereitschaft zur Einhaltung einer derartigen Vorgabe - \njedenfalls nicht Gegenstand der hier allein zur Überprüfung \nanstehenden Baugenehmigung ist, welche die Rechtsbeziehungen \nzwischen den Beteiligten rechtsverbindlich regelt. Lediglich \nergänzend merkt der Senat an, daß auch eine im vorgenannten \nSinne veränderte Auflage nicht ohne weiteres unbedenklich \nerscheint. Insoweit wird es etwa darauf ankommen, ob neben dem \nBeginn der jeweiligen Abschaltphasen auch deren Dauer in einer \nsolchen Weise hinreichend genau bestimmt werden kann und dann \nauch, technisch umsetzbar, bestimmt wird, daß unter \nZugrundelegung des Berechnungs- und Bewertungsverfahrens der \nTA-Lärm in der oben genannten Neufassung schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Lärm am Grundstück der Antragsteller \nnicht eintreten können. \n\n26\n\nDie in die Baugenehmigung als Auflage Nr. 2 aufgenommene \nVerpflichtungserklärung der Beigeladenen gemäß ihrem Schreiben \nvom 19. Dezember 1996 wirft auch noch in anderer Hinsicht \nBedenken auf. Sie beruht auf der Einschätzung des TÜV-\nRheinland in dessen Prognosegutachten vom 6. Oktober 1996, \nnach der bei Abschaltung der Anlagen 7, 9 (sowie 8) durch die \nübrigen sechs Anlagen des Windparks unter Zugrundelegung eines \nSchalleistungspegels von jeweils 100 dB (A) am IP 8 ein \nImmissionspegel von 34, 8 dB nicht überschritten wird. Es ist \naber in keiner Weise sichergestellt, daß die sechs nicht \nabzuschaltenden Anlagen tatsächlich nur Schalleistungspegel in \nHöhe von jeweils 100 dB (A) erzeugen. Wie bereits oben \ndargelegt, treten an den Anlagen des hier betroffenen Typs \nnach dem Ergebnis der akustischen Vermessung bei Abstellung \nauf eine Windgeschwindigkeit von 8 m/s. Schalleistungspegel \nvon 100,5 dB (A) bzw. immissionsrelevante Schalleistungspegel \nvon 101 dB (A) auf. Weiter ist davon auszugehen, auch dies ist \nbereits oben ausgeführt worden, daß bei höheren \nWindgeschwindigkeiten als 8 m/s. noch deutlich über 101 dB (A) \nliegende Schalleistungspegel erzeugt werden. Demnach spricht \neiniges dafür, daß selbst nach Abschaltung der Anlagen 7, 9 \n(und auch 8) der vom TÜV-Rheinland prognostizierte Wert von \n34,8 dB am IP 8, jedenfalls bei höheren Windgeschwindigkeiten \nals 8 m/s., überschritten wird und es hierdurch zu \nunzumutbaren Lärmbelästigungen im näheren Bereich dieses \nMeßpunktes, so etwa auf dem Grundstück der Antragsteller, \nkommt. \n\n27\n\nNach alledem stellt es sich schon unter \nLärmschutzgesichtspunkten als offen dar, ob die angefochtene \nBaugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben \nkann.\n\n28\n\nNeben den Geräuschimmissionen werden namentlich von den \nWindkraftanlagen 7 und 9 auch Immissionen in Form von \nLichteffekten auf das Grundstück der Antragsteller \neinwirken.\n\n29\n\nVgl. zur Bewertung von durch \nWindkraftanlagen hervorgerufenen \nLichteffekten als Immissionen: OVG NW, \nBeschluß vom 8. Mai 1996 - 7 B 18/96 -\n.\n\n30\n\nInsoweit ist zu unterscheiden zwischen den wechselnden \nReflektionen des Sonnenlichts sowie dem durch die Rotoren \nverursachten Schattenwurf mit entsprechenden Hell-Dunkel-\nVeränderungen des auf ein Grundstück einfallenden Lichts. \nHinsichtlich beider vorgenannter Immissionsarten erscheint es \nnicht ausgeschlossen, daß die Anlagen Nr. 7 und 9, ggf. \ngemeinsam mit den übrigen Anlagen, in einem die Schwelle zur \nschädlichen Umwelteinwirkung überschreitenden Maße auf das \nGrundstück der Antragsteller einwirken.\n\n31\n\nWährend die der Baugenehmigung zugrundeliegende Prognose \ndes TÜV-Rheinlands vom 9. Oktober 1996 ausweislich einer \nDarstellung der vom Schattenwurf vermeintlich betroffenen \nZonen noch davon ausging, auf dem Grundstück der Antragsteller \nwürden solche Einwirkungen nicht oder allenfalls an dessen \näußerstem Rande auftreten, gelangt die von der Beigeladenen in \ndas Verfahren eingeführte neue Stellungnahme des TÜV-Rheinland \nvom 1. Juli 1998 zu einer völlig anderen Einschätzung. \nHiernach werden schon von den Windkraftanlagen 7 und 9 für \nsich genommen an insgesamt über 80 Tagen im Jahr, sofern an \ndiesen Tagen in den jeweils relevanten Tageszeiten die Sonne \nscheint, Lichteffekte in Form eines Schattenwurfes auf das \nGrundstück der Antragsteller bewirkt. Die Dauer der täglichen \nSchattenwürfe schwankt je nach Sonnenstand zwischen einer \nMinute bis zu 35 Minuten und reicht in Fällen, in denen am \ngleichen Tage auch andere der Anlagen Schattenwurfeffekte auf \ndas Grundstück der Antragsteller bewirken noch darüber hinaus. \nWerden die Tage hinzugerechnet, in denen auch die übrigen \nAnlagen des Windparks Schattenwürfe auf das Grundstück der \nAntragsteller erzeugen können, so dauert der potentielle \nEinwirkzeitraum vom 3. Februar bis zum 13. Mai und vom \n1. August bis zum 9. November eines jeden Jahres an.\n\n32\n\nIst damit schon nach dieser aktuellen Stellungnahme des \nTÜV-Rheinlandes eine erhebliche Häufigkeit potentieller \nEinwirkzeiten für das Grundstück der Antragsteller gegeben, so \ntritt noch hinzu, daß sowohl die ursprüngliche als auch die \naktuelle Stellungnahme des TÜV-Rheinland insofern auf einer zu \ngünstigen Annahme beruhen, als in beiden Stellungnahmen ein \nRotordurchmesser der Anlagen von 52 m bzw. ein Rotorradius von \n26 m zugrundegelegt wird. Tatsächlich beträgt der \nRotordurchmesser der genehmigten Anlagen nach den \nBauantragsunterlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung \ngemacht worden sind, wie auch schon die Bezeichnung N 54 zum \nAusdruck bringt, aber 54 m. Angesichts dessen liegt es nahe, \ndaß die vom TÜV-Rheinland in seiner aktuellen Einschätzung \nangegebenen Daten sowohl im Hinblick auf die Dauer der \neinzelnen Schattenwurfzeiten als auch hinsichtlich deren \nHäufigkeit sogar noch ungünstiger für die Antragsteller \nausfallen können.\n\n33\n\nAusgehend von dieser Erkenntnislage erscheint ein \nRücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Antragsteller durch \nSchattenwurfeffekte nicht ausgeschlossen. Ob für die wertende \nBeurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen ein Grenzwert \nin dem Sinne gebildet werden kann, daß - entsprechend dem \nVorbringen der Beigeladenen zu einer Expertenbesprechung im \nStaatlichen Umweltamt Sch. - die Dauer von Schattenwürfen 30 \nMinuten am Tag und 30 Stunden im Jahr nicht überschreiten \nsoll, muß vorliegend dahingestellt bleiben. Das Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, \nverbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und \ngleichsam mit ersatzweiser normativer Kraft ausgestaltete \nderartige Festlegungen vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als \nes hierzu ggf. weiterer Aufklärung, etwa zu den \ngesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, insbesondere \nmit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-Dunkel-\nVeränderungen, bedarf. Derartige weitere Ermittlungen können \nnur in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. \n\n34\n\nAuch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei \nbewölktem Himmel an den aufgeführten Tagen Schattenwürfe nicht \nvorkommen werden bzw. diese an einzelnen Tage nur wenige \nMinuten andauern, erscheint es jedenfalls nicht nur nicht \nausgeschlossen, sondern als durchaus im Bereich des Möglichen \nliegend, daß mit der dargelegten potentiellen Häufigkeit von \nSchattenwürfen, wie sie durch die Windkraftanlagen 7 und 9 \nschon für sich genommen und insbesondere in einer Gesamtschau \nmit den übrigen Anlagen auf das Grundstück der Antragsteller \neinwirken können, die relevante Zumutbarkeitsschwelle \nüberschritten wird. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, \ndaß derartige Erscheinungen auch bei nur verhältnismäßig \ngeringer Dauer bezogen auf den einzelnen Tag jedenfalls dann, \nwenn sie kontinuierlich an mehreren Tagen oder sogar Wochen \nhintereinander auftreten oder zumindest jederzeit in Rechnung \ngestellt werden müssen, eine intensive Lästigkeit entfalten. \nDerartige Umstände sind für das Grundstück der Antragsteller \ngegeben, da die Antragsteller nach der aktuellen Stellungnahme \ndes TÜV-Rheinland lediglich in den Monaten Dezember und Januar \nsowie Juni und Juli keine Schattenwürfe auf ihr Grundstück \nbefürchten müssen.\n\n35\n\nDaß die Beigeladene nach einer Erklärung im vorliegenden \nVerfahren die Windkraftanlagen mit technischen Einrichtungen \nausstatten will, die abhängig von der Sonneneinstrahlung die \nWindkraftanlagen an den kritischen Tagen ggf. abschalten, ist \nfür die hier allein zur Überprüfung anstehende Rechtmäßigkeit \nder Baugenehmigung unerheblich. Die Baugenehmigung vom \n1. April 1997 enthält keine Auflage, die rechtlich verbindlich \neine entsprechende Ausstattung der Anlage vorschreibt. \n\n36\n\nWeiter ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht \nausgeschlossen, daß Lichteffekte in Form von Reflektionen auf \ndas Grundstück der Antragsteller einwirken, die ggf. entweder \nfür sich genommen oder aber zumindest in Verbindung mit den \nSchattenwürfen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten können. \nIn einer vor Erteilung der Baugenehmigung eingeholten \nStellungnahme des TÜV-Rheinlands vom 29. November 1995 ist \nhierzu ausgeführt worden, für alle Immissionspunkte, mithin \nauch den Immissionspunkt 8, in dessen unmittelbarer Nähe das \nGrundstück der Antragsteller liegt, gebe es Rotorstellungen \nsowie Tages- und Jahreszeiten, in denen eine spiegelnde \nReflektion an einer der Windkraftanlagen auftreten könne. \nWeiteres hierzu ist nicht ermittelt worden. Stattdessen ist \nzur Vorbeugung vorgeschlagen worden, die Rotorblätter mit \neiner mattierten Oberfläche möglichst in hellen Pastellfarben \nzu versehen. Hierauf fußend ist auch in dem Bebauungsplan F 18 \n\"L., H.N.\" in den textlichen Festsetzungen bestimmt, daß im \nPlangebiet nur Anlagen zulässig sind, deren Rotorblätter \nmattierte, in hellen Pastellfarben angelegte Oberflächen \nerhalten. Es liegt angesichts des Schutzzwecks dieser \nFestsetzung durchaus nahe, ihr nachbarschützende Wirkung \nbeizumessen. Gleichwohl läßt sich weder den zum Gegenstand der \nBaugenehmigung gemachten Antragsunterlagen entnehmen, daß die \nRotoren der Anlagen (nur) mit einer solchen Oberfläche \nausgestattet sind, noch enthält die Baugenehmigung eine \nhierauf gerichtete Auflage. Stattdessen ist in der \nBaugenehmigung mit der Auflage Nr. 7 angeordnet worden, daß \netwa die Windkraftanlage 9, mithin also die dem Grundstück der \nAntragsteller nächstgelegene Anlage, als Hindernis zu \nkennzeichnen ist und auf ihre Rotorblätter jeweils größere \nFarbfelder mit roten und weißen Aufsichtsfarben - folglich \nalso das Gegenteil von mattierten Oberflächen in hellen \nPastellfarben - anzubringen sind. \n\n37\n\nNach alledem stellt es sich mit Blick auf einen \nausreichenden Lärmschutz und einen ausreichenden Schutz vor \nLichteinwirkungen für die Antragsteller derzeit als offen dar, \nob die in Streit stehende Baugenehmigung hinsichtlich der \nWindkraftanlagen 7 und 9 in einem Hauptsacheverfahren Bestand \nhaben wird. \n\n38\n\nDie folglich vorzunehmende weitere (allgemeine) \nInteressenabwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse \nder Antragsteller an der Abwendung der sofortigen \nVollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Windkraftanlagen 7 \nund 9 das gegenteilige Interesse der Beigeladenen überwiegt. \n\n39\n\nEine bis zur abschließenden Entscheidung im \nHauptsacheverfahren andauernde Hinnahme von \nGeräuschimmissionen sowie den dargelegten Lichteinwirkungen \ndurch den Betrieb der den Antragstellern nächstgelegenen \nWindkraftanlagen 7 und 9, die - was nach den obigen \nAusführungen durchaus im Bereich des Möglichen liegt - \nentweder schon für sich genommen oder aber in einer \nGesamtschau mit den bereits betriebenen sieben weiteren \nAnlagen das Rücksichtnahmegebot verletzen, ist den \nAntragstellern nicht zumutbar. Demgegenüber erschöpft sich das \nInteresse der Beigeladenen in dem gewöhnlichen, für jeden \nBauherrn gleichermaßen geltenden Interesse, die erteilte \nBaugenehmigung auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 7 und 9 \nmöglichst rasch ausnutzen zu können. Soweit die Beigeladene \ngeltend gemacht hat, aus wirtschaftlichen Gründen sei die \nInbetriebnahme auch der beiden Anlagen 7 und 9 dringend \ngeboten, andernfalls drohe ihr spätestens Anfang des Jahres \n2000 die Zahlungsunfähigkeit, vermag dies kein das Interesse \nder Antragsteller überwiegendes Interesse zu begründen. Im \nRahmen seiner wirtschaftlichen Dispositionen muß ein Bauherr \nregelmäßig in Rechnung stellen, daß die Baugenehmigung im \nFalle der Einlegung dagegen gerichteter Rechtsbehelfe unter \nUmständen erst nach Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt \nwerden kann. Dies gilt erst Recht, wenn - was hier jedenfalls \nfür die Lärmimmissionen der Fall ist - bereits vor Erteilung \nder Baugenehmigung durch entsprechende Gutachten mögliche \nBetroffenheiten von Nachbarn bekannt geworden sind und es \nnicht von vornherein ausgeschlossen erschien, daß die \nBaugenehmigung angefochten und gegebenenfalls in ihrer \nWirksamkeit gehemmt wird. Erstellt der Bauherr, hier die \nBeigeladenen nach ihren eigenen Angaben, gleichwohl ein \nFinanzierungskonzept, welches nur im Falle der sofortigen \nAusnutzbarkeit der Baugenehmigung aufgehen kann, so fallen die \ndurch eine zeitweise Stillegung des Vorhabens hervorgerufenen \nwirtschaftlichen Probleme allein in die Risikosphäre des \nBauherrn und können nicht etwa zur Begründung eines \nvorrangigen privaten Vollzugsinteresses herangezogen werden. \nIm übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Beigeladenen \ngrundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, eine Ergänzung der \nBaugenehmigung um solche Auflagen zu beantragen, welche unter \nden relevanten Gesichtspunkten des Lärmschutzes und der \nLichteinwirkungen einen hinreichenden Nachbarschutz für die \nAntragsteller sicherstellen. Daß dies von vornherein, etwa \naufgrund der Örtlichkeit oder technischer Gegebenheiten, \nunmöglich sein könnte, ist bei summarischer Prüfung nicht \nfeststellbar. Dabei geht der Senat nach vorläufiger \nEinschätzung auch davon aus, daß den Windkraftanlagen 7 und 9 \neine optisch erdrückende Wirkung im herkömmlichen Verständnis \nauf das Grundstück der Antragsteller wegen der hier gegebenen \nEntfernungen, was auch durch die vorgelegten Lichtbilder und \nder daraus zu entnehmenden optischen Wirkung der Anlagen \nbestätigt wird, nicht zukommen dürfte.\n\n40\n\nÜberwiegt nach alledem bei der derzeitigen Ausgestaltung \nder Baugenehmigung das Aufschubinteresse der Antragsteller das \nVollzugsinteresse der Beigeladenen, so war - wie im \nBeschwerdeverfahren allein noch begehrt - die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nBaugenehmigung, soweit sie die Windkraftanlagen 7 und 9 \nbetrifft, anzuordnen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 \nAbs. 1 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragsteller mit dem im \nBeschwerdeverfahren eingeschränkten Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung, soweit diese die Windkraftanlagen 7 und 9 \nbetrifft, obsiegt haben, war die erstinstanzliche \nKostenentscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich \nabzuändern.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, daß der \nStreitgegenstand im Beschwerdeverfahren im Unterschied zum \nerstinstanzlichen Verfahren auf lediglich noch zwei \nWindkraftanlagen beschränkt worden ist.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-13/7-b-956-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-13/7-b-956-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309328","retrieved":"2026-07-09 03:38:51.171339+00:00"}}