{"status":"available","doknr":"OLD309330","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0713.25A6045.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-13","aktenzeichen":"25 A 6045/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 18. Oktober 1996 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum Jahre 1996 Halter des Fahrzeugs mit \ndem amtlichen Kennzeichen ... . Mit diesem Fahrzeug wurde am \n10. September 1993 eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem der \nFahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h \ninnerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf der W. Straße \nin S. um 42 km/h überschritt. Bei dem Verkehrsverstoß ist \nein Radarfoto des Fahrer gefertigt worden. Auf dem ihm am \n29. September 1993 übersandten Anhörungsbogen führte der \nKläger aus, er sei am Tattage in Bayern gewesen und habe das \nFahrzeug nicht gefahren. Der Fahrer sei auf dem Foto nicht zu \nidentifizieren; Rückfragen seien erfolglos geblieben. Im \nErmittlungsverfahren wurde der Stiefsohn des Klägers von der \nPolizei vorgeladen, bei der er angab, nicht der Fahrer gewesen \nzu sein. Der die Vernehmung führende Polizeibeamte vermerkte, \nder Fahrer auf dem Foto sei nicht zu ermitteln.\n\n3\n\nNach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gab der \nBeklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der \nbeabsichtigten Fahrtenbuchauflage. Der Kläger wies im \nfolgenden darauf hin, es fehle an den Voraussetzungen für eine \nFahrtenbuchauflage. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei \nsehr wohl möglich gewesen. Es seien nicht alle angemessenen \nund zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Täter \nzu ermitteln. Wegen der Geringfügigkeit des Verkehrsverstoßes \nsei die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage \nunverhältnismäßig.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Juni 1994 gab der Beklagte dem Kläger \nauf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder \nfür ein innerhalb der Rechtsbehelfsfrist sowie während der \nDauer der Auflage angeschafftes Ersatzfahrzeug für die Dauer \nvon sechs Monaten ab Bestandskraft ein Fahrtenbuch zu führen \nund nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt unter Angabe von \nDatum, Uhrzeit und Fahrstrecke unverzüglich einzutragen, wer \ndas Fahrzeug geführt hat.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 21. Juni 1994 Widerspruch und gab an, \nein nochmaliges Befragen von Familienmitgliedern habe ergeben, \ndaß das fragliche Fahrzeug am Tattage von seinem Stiefsohn, \ndem Sohn seiner Ehefrau, geführt worden sei. Damit sei der \nGrund für die Anordnung des Fahrtenbuchs weggefallen. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. Dezember 1995 wies die \nBezirksregierung A. den Widerspruch als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nAm 10. Januar 1996 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er \nergänzend ausführt, die mit seinem Fahrzeug begangene \nVerkehrsordnungswidrigkeit erfülle nicht die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, da \ndie Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Gebiet erfolgt \nsei, in dem eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten \nausgeschlossen gewesen sei. Ein solcher Verstoß begründe nicht \nautomatisch Zweifel an der charakterlichen Eignung des \nFahrers. Im übrigen sei sein Stiefsohn ein grundsätzlich \nzuverlässiger, ruhiger und besonnener Fahrer, der nicht zu \ngefährdender Fahrweise neige. Sein Verstoß sei ein einmaliger \n\"Ausrutscher\". Die Fahrtenbuchauflage sei ein \nDauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der jeweils letzten \nTatsacheninstanz beurteile. Da der Fahrer nunmehr bekannt sei, \nkönne seine charakterliche Eignung zum Führen eines \nKraftfahrzeuges konkret festgestellt werden. Eine abstrakte \nPrognose aufgrund des festgestellten Verkehrsverstoßes \nverbiete sich daher. Eine Fahrtenbuchauflage könne nicht mehr \nverhängt werden.\n\n7\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung A. vom 22. Dezember 1995 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angegriffenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nGegen den ihm am 4. November 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid hat der Kläger am 25. November 1996 Berufung \neingelegt. Zu deren Begründung trägt er ergänzend vor, die \nFahrerfeststellung sei nicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 \nStVZO unmöglich gewesen, weil hinter dem aufgestellten \nRadarmeßgerät keine Anhalteposten gestanden hätten und die \nQualität der gefertigten Fotos derart schlecht gewesen sei, \ndaß der Fahrer nicht hätte identifiziert werden können, obwohl \ner von den Ermittlungsbehörden zu seiner Täterschaft befragt \nworden sei. Ferner hält er die angefochtene Fahrtenbuchauflage \nfür zu unbestimmt, weil er das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen ... im Jahre 1996 abgemeldet und mehrere andere \nFahrzeuge angeschafft habe. Es handele sich um die \nPersonenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen ... \n(Eigentümer und Halter: der Kläger), ... (Eigentümer: der \nKläger, Halter: ...) und ... (Eigentümer: der Kläger, Halter: \n..., der Stiefsohn).\n\n13\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung A. vom 22. Dezember 1995 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hat mit Schreiben vom 9. Januar 1997 seine Verfügung vom \n7. Juni 1994 insoweit aufgehoben, als dem Kläger auferlegt \nworden war, nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt auch die \nFahrstrecke einzutragen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beizogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung, über die mit dem Einverständnis der \nBeteiligten anstelle des Senats der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Absätze 2 und 3, \n101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid vom 7. Juni 1994 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom \n22. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nachdem der \nBeklagte im Laufe des Widerspruchsverfahrens den Bescheid \ninsoweit aufgehoben hat, als dem Kläger auch auferlegt worden \nwar, nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt die Fahrstrecke \neinzutragen.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die streitbefangene Ordnungsverfügung \nist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO in der aktuell gültigen \nFassung. Die Anordnung nach § 31 a StVZO ist ein \nDauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- \nund Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der (jeweils) letzten \nTatsacheninstanz beurteilt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 \n- 7 B 18.89 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 442.16 § 31 a StVZO, \nNr. 19, S. 4 (6) m.w.N.\n\n25\n\nNach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde \ngegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn \nzugelassene oder zukünftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung \neines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines \nFahrzeugführers nach einer Zuwiderhandldung gegen \nVerkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Umfang der im \nFahrtenbuch einzutragenden Angaben ergibt sich unmittelbar aus \ndem Gesetz (§ 31 a Abs. 2 StVZO); dazu gehört die von dem \nBeklagten ursprünglich verlangte Eintragung der Fahrstrecke \nnicht. Diesen Mangel hat er durch die inzwischen erfolgte \nAufhebung dieses Teils seiner Verfügung behoben.\n\n26\n\nMit dem damals auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug mit dem \namtlichen Kennzeichen ... wurde am 10. September 1993 ein \nVerkehrsverstoß begangen, wobei die Feststellung des \nverantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage \nsind damit erfüllt. Das Nähere hat das Verwaltungsgericht in \nseiner Entscheidung zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die \nentsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des \nGerichtsbescheides Bezug genommen. Im Hinblick auf das \ndiesbezügliche Berufungsvorbringen des Klägers sei folgendes \nergänzend ausgeführt:\n\n27\n\nEin der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne des \n§ 31 a StVZO entgegenstehendes Ermittlungsdefizit liegt nicht \nvor. \"Unmöglichkeit\" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO \nist anzunehmen, wenn die (Verfolgungs-)Behörde nach den \nUmständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den \nTäter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und \nzumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der \nAufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in \nsachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung \nstehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen \ngetroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden \nVerkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen \nerfahrungsgemäß Erfolg haben können.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1987 \n- 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, \nNr. 18, S. 2 (3).\n\n29\n\nDie Ermittlungsbehörde darf nach einer Zuwiderhandlung \ngegen Verkehrsvorschriften bei ihren Bemühungen um die \nFeststellung des Fahrzeugführers zu einer bestimmten Zeit an \neinem bestimmten Ort auch die Erklärungen eines \nFahrzeughalters berücksichtigen. Lehnt dieser jede Mitwirkung \nan der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde \nregelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum \nAussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem \nFahrzeugführer zu betreiben, es sei denn, der Fahrer stehe \nfest oder es lägen besondere Anhaltspunkt für Erfolg \nversprechende Ermittlungen, insbesondere gegen den \nFahrzeughalter vor. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 \n- 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 12, \nS. 5 (6 f.); Beschluß vom 1. März 1994 - 11 B \n130.93 -, VRS Band 88, Nr. 67; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 10 S \n2563/88 -, VBlBW 1989, 148; Senatsurteil vom \n6. Mai 1998 - 25 A 6424/96 -, S. 7 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n31\n\nVorliegend ist den Behörden kein Ermittlungsdefizit \nvorzuwerfen. Die Aufstellung der von dem Kläger geforderten \nAnhalteposten zur unmittelbaren Ermittlung des Täters einer \nVerkehrsordnungswidrigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C \n77.74 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 5, S. 3 \n(8); Beschluß vom 12. Februar 1980 - 7 B 82.79 -, \nBuchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 7, S. 13 \n(15).\n\n33\n\nAuch die vom Kläger gerügte schlechte Qualität der Fotos \nführt zu keinem Ermittlungsdefizit. Die Tatsache der \nschlechten Qualität der aufgenommenen Täterfotos ist für die \nFeststellung, daß die Ermittlung des Täters hier unmöglich \nwar, unerheblich. Die von den Behörden ergriffenen \nErmittlungsmaßnahmen wie das Befragen des Klägers mittels \nAnhörungsbogens unter Vorlage eines Täterfotos und die \nVernehmung seines Stiefsohnes, des tatsächlichen Täters, \nblieben erfolglos, ohne daß es weitere Erfolg versprechende \nErmittlungsansätze gab. Die mit der Kennzeichnungspflicht \nverbundenen Ermittlungsmöglichkeiten über den Halter des \nFahrzeuges und die durch das Foto eröffneten Möglichkeiten \nwaren im Hinblick darauf, daß keine wahllosen \nErmittlungsmaßnahmen zu treffen sind, erschöpft. Daß wegen der \nschlechten Qualität der Fotos die Identifizierung des \nStiefsohnes des Klägers als Täter durch Außenstehende nicht \nmöglich war, zeigt die erfolglose Befragung des Stiefsohnes \ndurch die Polizei unter Vorlage des gefertigten Radarfotos, \nbei der dieser die Täterschaft leugnete. Die Qualität der in \nden Verwaltungsvorgängen des Beklagten befinglichen Fotos ist \nnach Auffassung des Senates allerdings nicht so schlecht, daß \nder Kläger gegebenenfalls nach Befragung innerhalb des in \nBetracht kommenden Täterkreises den in seinem Hause lebenden \nStiefsohn nicht hätte erkennen können. Das dem Kläger \nvorgelegte Foto ist im Hinblick auf das zu erkennende \nrundliche Gesicht mit ausgeprägter Kinnpartie hinreichend \ndeutlich, um eine Identifizierung innerhalb des kleinen in \nBetracht kommenden Täterkreises zu ermöglichen. Insoweit kann \nder Vorwurf eines Ermittlungsdefizites auch nicht mit der \nVersäumung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zwei-\nWochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C \n77.74 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 5, S. 3 \n(9 f.)\n\n35\n\nbegründet werden. Denn die fehlende Mitwirkung des Klägers \nan der Täterermittlung war nicht auf eine verblassende \nErinnerung zurückzuführen, sondern beruhte auf einer fehlenden \nMitwirkungsbereitschaft.\n\n36\n\nDie nachträgliche Benennung des Täters durch den \nFahrzeughalter nach Ablauf der Verjährungsfrist für die \nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten entzieht dem Erlaß einer \nFahrtenbuchauflage nicht die Grundlage. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 1. März 1977 - VII B \n31.77 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 4, \nS. 2 f.;Beschluß vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, \nVRS Band 88, Nr. 67.\n\n38\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Erstreckung der \nFahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug ausreichend \nbestimmt. Da es sich bei der Anschaffung oder Verwendung eines \nanderen Fahrzeugs für ein veräußertes oder stillgelegtes \nFahrzeug um einen alltäglichen Lebensvorgang handelt, bereitet \nes auch dann, wenn jemand mehrere Fahrzeuge hält, in aller \nRegel keine Schwierigkeiten festzustellen, welches Fahrzeug in \nder Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des \nfrüher verwendeten Fahrzeugs (Ersatzfahrzeug) getreten \nist.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 \n- 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, \nNr. 19, S. 4 (5 f.).\n\n40\n\nAus den Bestimmungen des § 31 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVZO \nergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß Ersatzfahrzeug \nnur ein Fahrzeug sein kann, dessen Halter der Kläger ist. Es \nist daher nicht zweifelhaft, daß ein Fahrzeug, das in seinem \nEigentum steht, aber nicht auf ihn zugelassen ist, kein \nErsatzfahrzeug darstellt. Mithin bezieht sich die angefochtene \nFahrtenbuchauflage nach der Abmeldung des Fahrzeugs mit dem \namtlichen Kennzeichen ... im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens \nim Jahre 1996 eindeutig auf das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen ... als Ersatzfahrzeug, weil der Kläger Halter \nallein dieses Fahrzeuges ist. Soweit er Eigentümer der beiden \nweiteren von ihm benannten Fahrzeuge ist, kommen diese als \nErsatzfahrzeuge nicht in Betracht, weil sie auf andere \nPersonen als den Kläger zugelassen sind.\n\n41\n\nBei der Entscheidung über die Anordnung der \nFahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO hat der \nBeklagte das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt. Die sechsmonatige Dauer der \nFahrtenbuchauflage steht im Einklang mit dem \nVerhältnismäßigkeitsgebot. Dieser verfassungsrechtliche \nGrundsatz verlangt von jeder belastenden staatlichen Maßnahme, \ndaß sie zur Erreichung des mit ihr angestrebten Zwecks \ngeeignet, erforderlich und angemessen ist. Insbesondere die \nsechsmonatige Dauer der Fahrtenbuchauflage selbst nach einem \nangeblich erstmaligen Verkehrsverstoß ist hier wegen der \nSchwere des Verstoßes angemessen. Dies hat das \nVerwaltungsgericht unter Heranziehung der Senatsrechtsprechung \nzutreffend dargelegt, wonach die Auferlegung eines \nFahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten bereits nach \nerstmaligem (unaufgeklärt gebliebenem) Verkehrsverstoß keinen \nBedenken begegnet, wenn dieser gemäß § 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO (VwV) mit mindestens \ndrei Punkten im Verkehrszentralregister zu erfassen gewesen \nwäre (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A \n2798/93 -, NWVBl. 1995, 388). Der vorliegende Verkehrsverstoß \nist danach sogar mit vier Punkten zu erfassen (4.2 VwV). Auch \ndiesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen \nGerichtsbescheides Bezug genommen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-13/25-a-6045-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-13/25-a-6045-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309330","retrieved":"2026-07-09 03:38:51.402237+00:00"}}