{"status":"available","doknr":"OLD309336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0710.11A7238.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-10","aktenzeichen":"11 A 7238/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Umbau des \nHaupttribünengebäudes des Stadions der Stadt Wuppertal.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks K. -\nW. Allee 25, der Kläger zu 2. ist Eigentümer des \nGrundstücks K. -W. Allee 14 in W. -\nE. . Die Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus \nund einer Garage bebaut. Die K. -W. Allee ist Teil \ndes W. Zoo-Viertels, in dem sich neben zum größten \nTeil unter Denkmalschutz stehenden Wohnhäusern der 1881 \ngegründete Zoologische Garten, die seit 1948 dort ansässige \nTechnische Akademie sowie das 1924 errichtete Stadion (Stadion \nam Zoo) der Stadt W. befinden. Die vorgenannten \nEinrichtungen liegen jeweils ca. 150 bzw. 200 m von den \nGrundstücken der Kläger entfernt. Für das Gebiet besteht kein \nBebauungsplan.\n\n4\n\nAm 26. Mai 1989 beantragte die Stadt W. - Sportamt \n- die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des \nHaupttribünegebäudes des Stadions am Zoo. In der dem Antrag \nbeigefügten Baubeschreibung war zur Anzahl der Stellplätze auf \ndem Baugrundstück aufgeführt: \"Die vorhandene Stellplatzzahl \nbleibt erhalten\"; zum Nachweis weiterer Stellplätze war \nangemerkt: \"Entfällt (Bestandschutz)\".\n\n5\n\nNach Erteilung von drei Teilbaugenehmigungen vom 31. Juli \n1991, 2. Januar 1992 und vom 15. Mai 1992 sowie eines \nBefreiungsbescheides vom 15. Mai 1991 betreffend Vorschriften \nder Versammlungsstättenverordnung genehmigte der Beklagte das \nVorhaben abschließend mit Bescheid vom 26. August 1992. Von \ndem Tribünengebäude, das im Jahre 1983 vorläufig und am \n29. Juni 1989 endgültig unter Denkmalschutz gestellt worden \nwar, blieb lediglich die Fassade (Schildwand) erhalten; im \nübrigen wurde das baufällige Gebäude durch einen Neubau \nersetzt. Der Abbruch der alten Anlage erfolgte im Mai 1991, \nmit den Hochbauarbeiten wurde im September 1991 begonnen. Die \noffizielle Eröffnung des neuen Tribünengebäudes fand dann am \n5. Dezember 1993 statt.\n\n6\n\nDie neue Tribüne verfügt über 5.000 Sitzplätze, die \nsämtlich überdacht sind. Das abgebrochene Tribünengebäude wies \ninsgesamt 2.535 Sitzplätze auf, davon 1.028 im überdachten \nTribünenbereich und 1.507 auf der nicht überdachten \nVortribüne. Die Gesamtkapazität des Stadions, die zur Zeit der \nEröffnung im Jahre 1924 noch 39.300 Personen betragen hatte, \nbelief sich nach den Bauunterlagen aus dem Jahre 1975 auf \n32.500 Personen. Sie soll nach Angaben des Beklagten im Zuge \ndes Umbaus aufgrund bestehender Sicherheitsauflagen auf 27.500 \ngesenkt worden sein.\n\n7\n\nGegen die erteilten Baugenehmigungen legten die Kläger mit \nSchreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom \n19. Oktober 1993 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im \nwesentlichen vortrugen: Mit dem Widerspruch werde nicht die \nBeseitigung der Tribüne erstrebt, sondern lediglich \nbeanstandet, daß der Beklagte die erforderlichen Stellplätze \nnicht geschaffen habe. Hierzu sei der Beklagte aber \nverpflichtet gewesen, denn die streitige Baumaßnahme stelle \neine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 BauO NW dar, die einen Stellplatznachweis für das \ngesamte Stadion erfordere. Die Errichtung eines Bauvorhabens \nder hier in Rede stehenden Größenordnung ohne den \nerforderlichen Stellplatznachweis sei sicherlich jeder Privat-\nPerson verwehrt worden. Die angefochtene Baugenehmigung \nverstoße auch gegen das planungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme. Das Zoo-Viertel, das den Charakter eines \nreinen Wohngebiets trage, sei bereits vor Durchführung der \nstreitigen Baumaßnahme durch den Zoo, das Stadion und die \nTechnische Akademie verkehrsmäßig sehr stark belastet gewesen. \nDie wenigen vorhandenen Parkflächen würden schon von den \nZoobesuchern, daneben aber auch von den Anwohnern in Anspruch \ngenommen, denen aus Gründen des Denkmalschutzes zumeist die \nSchaffung von Garagen und Stellplätzen auf ihren Grundstücken \nverwehrt sei. Infolge des dargestellten Parkplatzmangels komme \nes bei Veranstaltungen im Stadion zu einem Parksuchverkehr \ndurch das Wohnviertel, der die Anlieger und damit auch sie, \ndie Kläger, durch Lärm und Abgaseinwirkungen sowie vor allem \nauch durch verbotswidriges Parken auf Bürgersteigen und \nPrivatgrundstücken in unzumutbarer Weise in ihren \nEigentumsrechten beeinträchtige. Zudem sei es in der \nVergangenheit oft vorgekommen, daß die Polizei bei \nBesucherzahlen von 8.000 bis 10.000 Personen und mehr die \nZufahrten in das Wohnviertel vollkommen gesperrt habe, und \ndamit die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke für die Anwohner \nsowie erforderlichenfalls für Feuerwehr und Rettungswagen \nunmöglich gemacht habe. Diese Verkehrsituation, die in den \nVorjahren durch Vergrößerungen der technischen Akademie sowie \nErneuerungsmaßnahmen im Zoo noch verschlechtert worden sei, \nwerde durch die hier angegriffene Baumaßnahme nunmehr ins \nUnerträgliche gesteigert; denn durch den Umbau der Tribüne \nwürde sich die Attraktivität des Stadions insgesamt und damit \nauch die Besucherzahl erhöhen. Zudem beabsichtige der \nBeklagte, das Stadion in Zukunft auch für sportfremde \nVeranstaltungen zu nutzen. Dies alles sei ihnen nicht mehr \nzuzumuten. Dabei dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß das \nStadion erst Jahrzehnte nach dem Wohnviertel sowie zu einer \nZeit errichtet worden sei, als Parkflächen noch nicht benötigt \nwurden. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung D. wies den Widerspruch der \nKläger mit Widerspruchsbescheiden vom 23. September 1994 - den \nKlägern zugestellt am 27. September 1994 - als verspätet und \ndamit unzulässig zurück. Mit ihrer am 26. Oktober 1994 \nerhobenen Klage haben die Kläger ihr Widerspruchsvorbringen \nvertieft und ergänzend ausgeführt: Die Klage sei zulässig. \nEntgegen der Ansicht der Bezirksregierung sei insbesondere der \nWiderspruch nicht verfristet und ihr Klagerecht nicht \nverwirkt. Als gesetzestreue Bürger hätten sie nämlich \njedenfalls bis zur Eröffnung der neuen Tribüne davon ausgehen \ndürfen, daß sich auch der Beklagte selbst gesetzestreu \nverhalten und die erforderlichen Stellplätze entsprechend den \nöffentlich rechtlichen Bestimmungen schaffen werde. Daß der \nBeklagte das, was er von bauwilligen Bürgern penibelst \nfordere, selbst nicht eingehalten werde, habe keiner erwarten \nkönnen. Dies gelte um so mehr, als die Stadt im Jahre 1990 \ndrei Gutachten zur Verkehrsproblematik im Zoo-Viertel in \nAuftrag gegeben, die Parkraumfrage in den kommunalen Gremien \nerörtert und nicht zuletzt auch den Bürgern in zahlreichen \nInformationsveranstaltungen die Schaffung neuer Parkplätze \nzugesagt habe. Erst im Oktober 1993 habe man dann aus der \nPresse erfahren müssen, daß die Lösung des Parkplatzproblems \naus Kostengründen gescheitert sei. Daraufhin hätten sie \nalsbald ihren Widerspruch erhoben. \n\n9\n\nDie Kläger haben erster Instanz beantragt,\n\n10\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom \n26. August 1992 betreffend den Umbau \ndes Stadions/Haupttribünengebäude, die \nTeilbaugenehmigungen vom 31. Juli 1991, \n2. Januar 1992, 15. Mai 1992 und den \nBefreiungsbescheid vom 15. Mai 1992 \nsowie die Widerspruchsbescheide der \nBezirksregierung D. vom \n23. September 1994 aufzuheben.\n\n11\n\nIhren weiter angekündigten Antrag, festzustellen, daß die \nDurchführung von sportfremden Veranstaltungen im Stadion am \nZoo rechtswidrig sei, haben die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung zurückgenommen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei aus den im \nWiderspruchsbescheid genannten Gründen bereits wegen \nVerwirkung des Klagerechts unzulässig. Sie sei auch \nunbegründet, da die Vorschrift des § 47 Abs. 1 BauO NW über \ndie Stellplatzpflicht keinen nachbarschützenden Charakter habe \nund auch sonst nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt \nseien.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben \nund im übrigen die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nGegen das ihnen am 6. November 1995 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 5. Dezember 1995 die vorliegende Berufung \neingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen. Zur \nBegründung wiederholen und vertiefen sie ihren \nerstinstanzlichen Vortrag und tragen ergänzend vor: Zwar habe \ndie in § 47 Abs. 1 BauO NW (heute: § 51 Abs. 1 BauO NW) \nenthaltene Bestimmung über die Stellplatzpflicht nach noch \nherrschender Rechtsprechung keinen nachbarschützenden \nCharakter. Der vorliegende Sachverhalt mache aber deutlich, \ndaß es an der Zeit sei, diese Rechtsprechung zu überprüfen. So \nwerde nicht nur der Unmut der Bürger hervorgerufen, sondern \nauch die verfassungsmäßige Rechtsstaatlichkeit ausgehöhlt, \nwenn die Behörde von den Bürgern die Einhaltung öffentlich-\nrechtlicher Vorschriften verlange, zu deren Erfüllung sie \nselbst nicht bereit sei. Wenn nun die Gerichte ein solches \nVerfahren nicht korrigieren könnten, so funktioniere das \nPrinzip der Gewaltenteilung nicht mehr. Um zu verhindern, daß \ndie öffentliche Hand als Bauherr sanktionslos gegen \nöffentliches Recht verstoßen könne, sei es daher dringend \ngeboten, der Vorschrift des § 47 BauO NW ab einer gewissen, \nhier zweifelsfrei erreichten Zahl zu schaffender Stellplätze \nund insbesondere bei Vorhaben der öffentlichen Hand \nnachbarschützenden Charakter zuzuerkennen. Schließlich habe \ndas Verwaltungsgericht auch zu Unrecht einen Verstoß gegen das \nRücksichtsnahmegebot verneint. Zwar sei das Zoo-Viertel \nverkehrsmäßig stark vorbelastet. Diese Vorbelastung habe aber \nnach den eingeholten Gutachten bereits unzumutbaren Charakter \nangenommen, so daß weitere Verschlechterungen unterbleiben \nmüßten. Ein ständiges \"Draufsatteln\" auf unstreitig \nunzumutbare Verhältnisse sei grob rücksichtslos.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n21\n\nund bezieht zur Begründung auf das angegriffene Urteil.\n\n22\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den \nErschienen an Ort und Stelle erörtert. Wegen der Ergebnisse \ndes Termins wird auf das Terminsprotokoll vom 18. Juli 1997, \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Kläger ihre Abwehrrechte \ngegen die angefochtenen Bescheide verwirkt haben, wie das \nVerwaltungsgericht annimmt. Die Klage kann jedenfalls in der \nSache keinen Erfolg haben, weil die Kläger durch die \nangegriffenen Verwaltungsakte nicht in ihren Rechten verletzt \nwerden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Baugenehmigung zum Umbau des Haupttribünengebäudes des \nStadions der Stadt W. und die dieser Genehmigung \nvorausgegangen, im Klageantrag näher bezeichneten \nTeilbaugenehmigungen und Befreiungsbescheide verstoßen nicht \ngegen Vorschriften, die (zumindest auch) dem Schutz der Kläger \nzu dienen bestimmt sind.\n\n27\n\nAus einem Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche \nStellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 und 2 BauO NW 1995 = § 47 \nAbs. 1 und 2 BauO NW 1984) können die Kläger ein Abwehrrecht \nnicht herleiten. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob der Umbau \ndes Haupttribünengebäudes als wesentliche Änderung des \nStadions im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschriften anzusehen ist \nund daher einen Stellplatznachweis für die Gesamtanlage \nerfordert hätte. Denn die Bestimmungen über die \nStellplatzpflicht haben nach ständiger Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts und einhelliger Meinung in der Literatur \nkeinen drittschützenden Charakter.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, u. a. Urteile vom \n25. April 1994 - 7 A 424/91 - und vom \n15. November 1995 - 7 A 2950/94 - sowie \nBeschlüsse vom 21. Juli 1994 - 11 B \n1511/94 -, BRS 56 Nr. 159 und vom \n27. November 1995 - 7 B 3188/95 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW \n1995, § 51 Rn. 54 und § 74 Rn. 341; \nGädtke-Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNW, 9. Aufl., 1998, § 51 Rn. 16; vgl. \nferner zu den entsprechenden \nVorschriften in den Bauordnungen \nanderer Länder u. a. BayVGH, Urteil vom \n2. Februar 1977 - Nr. 380 XII 74 -, BRS \n32 Nr. 110; HessVGH, Urteil vom \n14. Dezember 1992 - 4 TH 1204/92 -, BRS \n55 Nr. 171 und OVG Lüneburg, u.a. \nUrteil vom 14. März 1997 - 1 M \n6589/96 -, BauR 1998, 983.\n\n29\n\nDie Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung (§ 51 \nAbs. 1 BauO NW) oder wesentlichen Änderungen (§ 51 Abs. 2 BauO \nNW) von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten \nist, Stellplätze oder Garagen zu schaffen, soll vielmehr \nverhindern, daß der öffentliche Verkehrsraum über den \nGemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen \nbelastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet \nwird;\n\n30\n\nvgl. zum Gesetzeszweck die amtlichen \nBegründungen zu den Entwürfen der \nLandesregierung zu § 64 Abs. 2 BauO NW \n1962, LT-Drucks 4/327, S. 117 und zu \n§ 47 i.d.F. des 4. Änderungsgesetzes \n(LT-Drucks 11/3928, S. 10).\n\n31\n\nsie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz \nöffentlicher Interessen. \n\n32\n\nDas Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß, von dieser \nRechtsprechung abzuweichen. Insbesondere kommt es nicht darauf \nan, ob der Beklagte bewußt gegen die Stellplatzpflicht \nverstoßen und sich damit bei der Genehmigung des eigenen \nVorhabens von Vorschriften freigestellt hat, deren Beachtung \ner von den Bürgern verlangt. Da ein Verstoß gegen die \nStellplatzpflicht, namentlich was die Erfüllung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 BauO NW anbelangt, hier \njedenfalls nicht offensichtlich ist, fehlt es für die Annahme \neines derartigen Verhaltens der Baugenehmigungsbehörde schon \nin tatsächlicher Hinsicht an hinreichenden Anhaltspunkten. Es \nwäre vor allem auch in rechtlicher Hinsicht irrelevant. \n\n33\n\nOb ein Verstoß gegen Bestimmungen des öffentlichen \nBaurechts nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die erteilte \nBaugenehmigung auslöst, beurteilt sich allein nach dem \nSchutzzweck der verletzten Norm.\n\n34\n\nVgl. zur herrschenden \nSchutznormtheorie, BVerwG, u.a. Urteil \nvom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, \nBRS 46 Nr. 143. \n\n35\n\nEine lediglich objektiv rechtswidrige Baugenehmigung kann \nein Abwehrrecht des Nachbarn auch dann nicht begründen, wenn \ndas Vorhaben den Nachbarn spürbar beeinträchtigt. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n37\n\nDie Person des Bauherrn sowie das Verhalten der Behörde im \nBaugenehmigungsverfahren und ihre Vorstellungen über die \nRechtmäßigkeit der von ihr erlassenen Baugenehmigung sind für \ndie Frage des baurechtlichen Nachbarschutzes in keiner \nHinsicht von Belang. Dies gilt selbst dann, wenn sich die \nBehörde - etwa bei einer \"Baugenehmigung in eigener Sache\" -\n\n38\n\nvgl. zu verfassungsrechtlichen \nUnbedenklichkeit der Identität von \nBauherren und Baugenehmigungsbehörde, \nBVerwG, Beschluß vom 17. März 1998 - 4 \nB 26.98 -, NVwZ 1998, 737; OVG NW, \nUrteil vom 5. November 1997 - 7 A \n6206/95 -.\n\n39\n\nbewußt über das geltende Recht hinwegsetzt; denn durch die \nUmstände der Rechtsanwendung wird der Schutzzweck der Norm \nnicht berührt.\n\n40\n\nFehlt es aber an der Verletzung einer besonderen \nnachbarschützenden Vorschrift, so hat der Nachbar - wie jeder \nandere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, daß die \nVerwaltungsbehörde rechtmäßig handelt. \n\n41\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom \n28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56, \nNr. 163.\n\n42\n\nDenn eine Überprüfung und ggf. Aufhebung objektiv \nrechtswidriger Verwaltungsakte auf Antrag des Bürgers ist im \ngeltenden Recht nicht vorgesehen; eine solche Möglichkeit ist \nvielmehr - wie eingangs dargelegt - nur dann eröffnet, wenn \nder angefochtene Verwaltungsakt den anfechtenden Nachbarn in \nseinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Diese Begrenzung der Klagemöglichkeiten steht - \nentgegen der Auffassung der Kläger - auch im Einklang mit der \nVerfassung. Sie ist namentlich mit der Rechtsschutzgarantie \ndes Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren, die ihrerseits auf den \nSchutz subjektiver Rechte beschränkt ist und es insbesondere \nnicht gebietet, den einfach gesetzlichen Vorschriften im \nWiderspruch zu den Wertungen des Gesetzgebers subjektiv-\nrechtlichen Gehalt beizumessen.\n\n43\n\nVgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für \ndie Bundesrepublik Deutschland, 4. \nAufl. 1997, Art. 19 Rn. 23.\n\n44\n\nDie Ausführungen der Kläger zum Rechtsstaatsprinzip und dem \nGrundsatz der Gewaltenteilung liegen neben der Sache. Daß die \ngenannten verfassungsrechtlichen Grundprinzipien eine \nAbweichung vom geltenden Recht zum Zwecke der Sanktionierung \nobjektiv-rechtswidrigen Verwaltungshandelns nicht verlangen, \nsondern einer solchen Verfahrensweise vielmehr entgegenstehen, \nfolgt schon aus der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. \n20 Abs. 3 GG).\n\n45\n\nDie Kläger können den geltend gemachten Abwehranspruch auch \nnicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme stützen, das hier im Rahmen des § 34 Abs. 1 \nBauGB bei der Prüfung des Merkmals des \"sich Einfügens\" des \nBauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung zu \nberücksichtigen ist und insoweit Drittschutz vermittelt.\n\n46\n\nDie nähere Umgebung des Vorhabens ist durch eine \nGemengelage gekennzeichnet, die neben zu Wohnzwecken genutzten \nGrundstücken - darunter auch den Grundstücken der Kläger - vor \nallem durch die dort vorhandenen öffentlichen Einrichtungen \n(Zoologischer Garten, Technische Akademie und Stadionsgelände) \ngeprägt wird. In dieser Umgebung erweist sich das Bauvorhaben \ngegenüber den Klägern und ihren Grundstücken nicht als \nrücksichtslos. \n\n47\n\nDies gilt auch in Anbetracht der Auswirkung des vorhandenen \nStellplatzmangels. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen \neines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden \nVerkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücken im \nEinzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos \nerweisen.\n\n48\n\nVgl. HessVGH, Beschluß vom \n14. Dezember 1992 - 4 TH 1204/92 -, BRS \n55, Nr. 171, OVG Lüneburg, Beschluß vom \n14. März 1997 - 1 M 6589/96 -, BauR \n1997, 993 in diesem Sinne wohl auch \nBVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 1 B \n22/92 -, NVwZ RR, 1993, 18 in einer \nEntscheidung zum Gaststättenrecht.\n\n49\n\nUnter welchen Umständen dies der Fall ist, bedarf hier \njedoch keiner Vertiefung. Denn die Kläger müssen die mit dem \nStellplatzmangel verbundenen Beeinträchtigungen jedenfalls \nwegen der situationsmäßigen Vorbelastung ihrer Grundstücke \nhinnehmen. \n\n50\n\nDie Beurteilung, ob ein Bauvorhaben einem Nachbarn \ngegenüber rücksichtslos ist, erfordert eine Abwägung zwischen \ndem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der \nDinge zuzumuten ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist neben der \nSchutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der \nBeeinträchtigung und dem Interesse des Bauherrn auch die \nSituationsvorbelastung des Nachbargrundstücks zu \nberücksichtigen.\n\n51\n\nVgl. zur Berücksichtigung der \nSituationsvorbelastung, BVerwG, u.a. \nUrteile vom 27. Februar 1992 - 4 C \n50.89 -, BRS 54 Nr. 193, 18. Mai 1995 - \n4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 173, 7. Februar \n1986 - 4 C 49/82 -, BRS 46 Nr. 50 und \nBeschluß vom 16. Februar 1992 - 4 B \n202.92 -; OVG NW u.a. Urteil vom \n18. September 1992 - 11 A 2663/89 -; \nBayVGH, Beschluß vom 9 Dezember 1996 - \n2 CS 96.3318, GewArch. 1998, 312; VGH \nBW, Urteil vom 17. Juni 1992 - 3 F \n829/92 -, UPR 1993, 308.\n\n52\n\nEin Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt daher \nnur dann vor, wenn das Vorhaben zu Beeinträchtigungen führt, \ndie dem Rücksichtnahmebegünstigten - auch in Anbetracht einer \nVorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände \nunzumutbar sind.\n\n53\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n54\n\nDie zu Anfang des Jahrhunderts bebauten Wohngrundstücke der \nKläger sind bereits seit dem Zeitpunkt ihrer Bebauung durch \nden 1881 gegründeten Zoologischen Garten und seit nunmehr 1924 \ndurch das Stadion am Zoo sowie seit 1948 auch durch die \nTechnische Akademie der Stadt W. situationsmäßig \nvorbelastet. Gegenstand dieser Vorbelastung sind insbesondere \ndie - im Zuge der fortschreitenden Motorisierung steigenden - \nAuswirkungen des Besucherverkehrs dieser Einrichtungen. Hierzu \ngehören nicht zuletzt auch die Auswirkungen des ruhenden \nVerkehrs, dessen Bewältigung sich wegen der räumlichen Nähe \nder drei verkehrserzeugenden Einrichtungen, der \nstädtebaulichen Bedeutung der sie umgehenden Wohnbebauung, dem \nMangel an Freiflächen und den topographischen Verhältnissen \ndes Gebiets schwierig gestaltet. Daß die Parkplatzproblematik \nnicht erst in jüngster Zeit entstanden ist, wird anschaulich \ndurch einen in den \"gutachterlichen Stellungnahmen zur \nVerkehrsproblematik im Zoo-Viertel\" enthaltenen und auch der \nWiderspruchsbegründung der Kläger als Anlage beigefügten \nArtikel aus der W. Zeitung/Rheinischer Landeszeitung \nvom 5. Juli 1939 belegt, der unter der Überschrift \"Um die \nBehebung der Parknot am Zoo-Stadion\" die Parkplatzproblematik \ndarstellt, Lösungsmöglichkeiten diskutiert und u.a. davon \nberichtet, daß bei Zusammentreffen von sportlichen \nGroßveranstaltungen im Stadion und hohen Besucherzahlen im Zoo \n\"alle Straßen des Viertels bis weit hinauf zur C. \nBahn\" - also weit über die Grundstücke der Kläger hinaus - \"zu \nbeiden Seiten lückenlos mit parkenden Fahrzeugen eingefaßt\" \nseien.\n\n55\n\nAngesichts dieser seit Jahrzehnten bestehenden \nsituationsmäßigen Vorbelastung, die insbesondere auch die \nParkplatzproblematik umfaßt, konnte der mit den angefochtenen \nBescheiden genehmigte Umbau der Haupttribüne den Klägern \ngegenüber nur dann rücksichtslos sein, wenn das Vorhaben \nzwingend oder doch typischerweise mit einer Verschärfung der \nVerkehrssituation oder anderen zusätzlichen Beeinträchtigungen \nverbunden wäre und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung \nden Klägern gegenüber unzumutbar wäre, sei es, daß durch die \ndem Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen \ndie Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit \nüberschreiten oder eine schon zuvor unzumutbare Belastung \nspürbar verschärft würde.\n\n56\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Es fehlt bereits an \neiner dem Vorhaben zuzurechnenden Steigerung der Vorbelastung. \nEine Verschärfung der Verkehrssituation steht nicht zu \nerwarten, weil durch den Tribünenumbau die Gesamtkapazität des \nStadions nicht erhöht worden ist. Zwar wurde die Zahl der \nTribünenplätze um rund 2.500 auf insgesamt 5.000 erhöht. Die \nGesamtkapazität der Zuschauerplätze, die zur Zeit der \nEröffnung im Jahre 1924 noch 39.300 betragen hatte und \nausweislich der Bauakten aus dem Jahre 1995 vor dem Umbau noch \nbei 32.500 lag, wurde jedoch - nach den von den Klägern nicht \nbestrittenen Angaben des Beklagten - im Zuge des Umbaus \naufgrund bestehender Sicherheitsauflagen auf 27.500 gesenkt. \nBesucherzahlen von weit über 30.000 Personen, wie sie in der \nVergangenheit bei Fußballspielen, insbesondere zu Zeiten des \nheimischen Sportvereins in der 1. Bundesliga (1972 bis 1975), \nsowie bei Steher-Rennen (bis Mitte der 50er Jahre) oder bei \ninternationalen Leichtathletikfesten vorkamen, können daher in \nZukunft schon aus Kapazitätsgründen nicht mehr erreicht \nwerden. Zudem hängt die Höhe der Besucherzahlen eines \nSportstadions auch nicht - jedenfalls nicht allein - von der \nKapazität und Attraktivität seiner Zuschauertribüne, sondern \nvon einer Vielzahl anderer Faktoren, nicht zuletzt von der \nSpielklasse und dem Tabellenstand des heimischen \nFußballvereins ab. Daß es seit der Einweihung des hier \nstreitgegenständlichen neuen Tribünenbaus im Dezember 1993 zu \nder von ihnen befürchteten Steigerung der Besucherzahlen und \ndamit einhergehend zu einer Verschärfung der Verkehrssituation \ngekommen wäre, haben überdies auch die Kläger nicht geltend \ngemacht. Es ist nicht ersichtlich, warum dies in Zukunft der \nFall sein sollte. Die möglichen Auswirkungen einer etwaigen \nNutzungsänderungsgenehmigung für die Durchführung sportfremder \nVeranstaltungen müssen hier außer Betracht bleiben, weil sie \nnicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigungen sind.\n\n57\n\nFehlt es daher an einer dem Vorhaben zuzurechnenden \nSteigerung der Vorbelastung, so kommt es nicht mehr darauf an, \nob bereits die Vorbelastung für die Kläger unzumutbar war. \nDies muß auch dann gelten, wenn Gegenstand des Bauvorhabens - \nwie hier der Fall - die Änderung einer baulichen Anlage ist, \nund die verkehrsmäßige Vorbelastung der Nachbargrundstücke im \nwesentlichen von dieser Anlage ausgeht. Im übrigen ist von \neiner unzumutbaren Vorbelastung auch nicht auszugehen, zumal \ndie von den Klägern geschilderten Unzuträglichkeiten auf \nwenige Tage im Jahr beschränkt sind. Aus den von den Klägern \nin Bezug genommenen \"Gutachterlichen Stellungnahmen zur \nVerkehrsproblematik im Zoo-Viertel\" folgt nichts anderes, weil \ndiese lediglich eine Darstellung und Analyse der \nVerkehrsproblematik sowie eine Unterbreitung von Vorschlägen \nzu ihrer Lösung beinhalten, nicht aber die Klärung der \n(Rechts)frage der Zumutbarkeit der Situation für die Anwohner \nzum Gegenstand haben. Beeinträchtigungen, die durch+ \nverkehrswidriges Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer oder \nMaßnahmen der Verkehrspolizei verursacht werden, sind \nbaurechtlich irrelevant.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 67 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Nr. 13 ZPO. \n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 VwGO nicht vorliegen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-10/11-a-7238-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-10/11-a-7238-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309336","retrieved":"2026-07-09 03:38:52.004831+00:00"}}